BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 33 5 /14 Verkündet am: 19. November 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivil senat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 15 . Oktober 2014 für Recht erkannt: D ie Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 7. Z i- vilsenats des Oberlan desgerichts Frankfurt am Main vom 29 . Februar 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit sie einen höheren Rückkaufswert weiterverfolgt . Im Übri gen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsu r- teil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur ne u- en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Streitwert wird für das Revision sverfahren auf bis 9.000 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) 1 - 3 - Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträ ge zweier s o genannte r au f- geschobe ner Renten versicherung en . D ie Versicherungsvertr ä g e wurde n aufgrund eines Antrags d. VN jeweils mit Vertragsbeginn zum 1. Dezembe r 200 3 nach dem so genan n- ten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fa s- sung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. M it Schreiben vom 10. Juli 2009 und vom 16. Juli 2009 wurde jeweils de r Widerspruch na ch § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und nach § 8 VVG a.F., vorsorglich die A n- fechtung, hilfsweise die Kündigung des Versicherungsve rtrages erklärt . Der Versicherer akzeptierte die Kündigung en und zahlte den jeweiligen Rückkaufswert aus. Mit der Klage verlangen d. VN Rückzahlung aller auf die Vertr ä g e geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- k aufswerts . Nach Auffassung d. VN sind die Versicherungsverträge nicht wir k- sam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen G e- mein schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können , außerdem stehe ihnen ein W i- derrufsrecht nach § 355 BGB zu . Hilfsweise begehrt en d. VN im Wege der Stufenklage insbesondere Auskunft über die Verrechnung der A b- schlusskosten und weitergehende Zahlung. Der Versicherer hat den Auskunftsanspruch der Klägerin zu 1 teilweise a nerkannt. Das Landgericht hat der Auskunftsklage zum Teil teilweise durch Teilanerkenntnisurteil stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewi e- sen , das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ver folgen d. VN das Klagebege hren weiter. 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist bezüglich eines geltend gemachten höheren Rückkaufswerts als unzulässig zu verwerfen. Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint. Es hat d ie Auffassung vertreten , dass die Widerspruchsbelehrung en in den maßgeblichen Policenbeglei t- schreiben nicht ordnungsgemäß gewesen sei en , weil di e Länge der W i- derspruchsfrist nur mit " 14 " angegeben wurde, ohne Beifügung einer Zeiteinheit . Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam g e- worden. II. Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich der Zahlung e i- nes höheren Rückkaufswerts der Klägerin zu 1 unzulässig. Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. für unwirksam erachtet hat. Es hat die Revision z u- gelassen, da der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Fällen eine Vorl a- ge an den Gerichtshof der Europäischen Union zu § 5a VVG a.F. erw o- gen habe. Diese in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung d er Revisionszulassung auf den aus dem Widerspruch abgeleiteten Bere i- cherungsanspruch ist wirksam. Der d ies em zugrunde liegende Sachve r- halt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem 6 7 8 9 - 5 - für einen höheren Rückkaufswert maßgeblichen Prozes sstoff beurteilt werden (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 11; für BGHZ vorgesehen). II I . Die Revision ist , soweit sie zulässig ist, begründet. 1. Der Anspruch auf Prämienrückzahlung folgt dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. a) Die zwischen den Parteien geschlossene n Versicherungsvertr ä- g e schaf f en keinen Rechtsgrun d für die Prämienzahlung. Sie sind jeweils infolge des Widerspruchs d. VN nich t wirksam zustande gekommen. Ihr Widerspruch war ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist rechtzeitig. aa) Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, wurde in de n Widerspruchsbelehrung en i n de n Policenbegleitschreiben die Länge der Widerspruchsfrist nich t in der gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab dem 1. August 2001 gültigen Fassung zutreffenden Zeiteinheit von " vie r- zehn Tagen " angegeben . Entgegen der Auffassung der Revisionserwid e- rung belehrte d er Versicherer d. VN damit nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Für einen so l- chen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Wide r- spruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahre s- frist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- 10 11 12 13 14 15 - 6 - richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (V ersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11 , VersR 2014, 817 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zwe iten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN wie hier nic ht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- derspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. bb) Die hilfsweise erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht e ntgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). b) Die bere icherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt all e gezahlten Prämien. Vielmehr mü ss en sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rücka b- wicklung d en jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherung s- schutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen 16 17 18 - 7 - werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bede u- t ung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.05.2011 - 2/23 O 117/10 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.02.2012 - 7 U 131/11 - 19
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