BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZR 336/02 vom21. Oktober 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ballund Dr. Frellesenbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des OberlandesgerichtsMünchen vom 23. Oktober 2002 wird zurückgewiesen, weil dieRechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt135.587,60 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO), aber nicht be-gründet, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind.Das Berufungsgericht hat die für eine analoge Anwendung des § 89 bHGB auf den Vertragshändler erforderliche Verpflichtung des Händlers zur - 3 -Übertragung des Kundenstammes auf den Hersteller im vorliegenden Fall zuRecht aus Ziff. 9.2 des Händlervertrages in der zuletzt gültigen Fassung vom1. Juli 1996 hergeleitet. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde für klä-rungsbedürftig gehaltene Frage, ob sich aus der von den Parteien am 8. August1990 getroffenen "Vereinbarung zum B. -Kontaktprogramm" eine solcheVerpflichtung ergibt, kommt es nicht an. Denn diese Vereinbarung läßt, wie dasBerufungsgericht zutreffend erkannt hat, die beiderseitigen Verpflichtungen ausdem Händlervertrag "unberührt" (Ziff. 7.2).Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Revisi-on auch nicht wegen einer Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilendes Senats vom 17. April 1996 (VIII ZR 5/95, NJW 1996, 2159) und vom26. November 1997 (VIII ZR 283/96, NJW-RR 1998, 390) zuzulassen. In diesenEntscheidungen hat der Senat einen Vertrag zwischen dem Händler und einemMarketing-Unternehmen, in dem sich der Händler verpflichtet hatte, dem Mar-keting-Unternehmen Kundendaten zu übermitteln, die nach Beendigung desHändlervertrages zu löschen waren und dem Hersteller daher nicht zur Verfü-gung gestellt werden konnten, für eine analoge Anwendung des § 89 b HGB aufdas Verhältnis zwischen dem Händler und dem Hersteller nicht ausreichen las-sen. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, der dadurch gekenn-zeichnet ist, daß die Klägerin nach dem Händlervertrag verpflichtet war, die - 4 -Kundendaten an die Beklagte selbst weiterzugeben; Vertragsbeziehungen zueinem Marketing-Unternehmen hatte nicht die Klägerin, sondern nur die Be-klagte.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerBall Dr. Frellesen
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