BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 336/04 vom 19. September 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 229 247 3 Abs. 3 247247 564 Abs. 1, 564 c BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung sind auf alle Zeitmietvertr344ge weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. September 2001 geschlossen worden sind, auch wenn die vereinbarte Mietzeit erst danach begonnen hat. BGH, Beschluss vom 19. September 2006 - VIII ZR 336/04 - LG M374hlhausen AG Nordhausen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Revisionsverfahren wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Beklagte zu 1 und die Beklagten zu 2 und 3, letztere gemeinschaft-lich, schlossen am 27. August 2001 mit der Kl344gerin als Vermieterin jeweils ei-nen Mietvertrag 374ber eine Wohnung in dem selben Haus. Die Vertr344ge sind auf die Dauer von f374nf Jahren abgeschlossen; die Mietzeit sollte am 1. Dezember 2001 beginnen und am 30. November 2006 enden. Die Beklagten verpflichteten sich, vor dem Einzug die malerm344337ige Instandsetzung der Wohnungen ein-schlie337lich des Ausbesserns kleiner Putzsch344den zu 374bernehmen. Ende Okto-ber 2001 teilten sie der Kl344gerin mit, anl344sslich des Beginns der Instandset-zungsarbeiten h344tten sie festgestellt, dass die W344nde der Wohnungen nass und mit Schimmel behaftet seien und dass aufgrund fehlender Firstziegel Wasser in das Haus eindringe. Gleichzeitig forderten sie die Kl344gerin zur Beseitigung die-ser M344ngel auf. Mit Anwaltsschreiben vom 30. November 2001 k374ndigten die Beklagten die Mietvertr344ge fristlos, hilfsweise ordentlich, und erkl344rten vorsorg- 1 - 3 - lich deren Anfechtung mit der Begr374ndung, die Feuchtigkeitssch344den seien nach wie vor vorhanden. 2 Die Kl344gerin hat von der Beklagten zu 1 einerseits und von den Beklag-ten zu 2 und 3 als Gesamtschuldnern andererseits Miete f374r die Zeit von De-zember 2001 bis Dezember 2003 in H366he von jeweils insgesamt 10.025 200 nebst Zinsen verlangt und au337erdem Klage auf Feststellung erhoben, dass die Miet-verh344ltnisse mit den Beklagten fortbestehen. Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben; die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Die Beklagten begehren die Bewilligung von Prozess-kostenhilfe f374r die Durchf374hrung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion. II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit zutreffender Begr374ndung zur374ckgewiesen. Unter diesen Umst344nden muss den Beklagten Prozesskostenhilfe f374r die beabsichtigte Revision auch nicht deswegen bewilligt werden, weil das Berufungsgericht die Revision wegen grunds344tzlicher Bedeu-tung der Rechtssache zugelassen hat (247 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 3 1. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsschutzbegehren allerdings auch dann in aller Regel hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungekl344rten Rechtsfrage abh344ngt. Prozesskostenhilfe braucht hingegen selbst bei einer zu-gelassenen Revision nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebli- 4 - 4 - che Rechtsfrage zwar noch nicht h366chstrichterlich gekl344rt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschl344gige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gew344hrten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347, 358 f; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154 unter II 1; Senatsbe-schluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130 unter 1; Beschluss vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 21/03, ZIP 2003, 2295 unter 2; Se-natsbeschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 127/05, WuM 2005, 781). So ver-h344lt es sich hier. F374r die Klageforderung auf r374ckst344ndige Miete und f374r die von der Kl344ge-rin begehrte Feststellung des Fortbestehens der Mietverh344ltnisse mit den Be-klagten kommt es - da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein wichtiger Grund f374r eine au337erordentliche K374ndigung nicht vorlag - darauf an, ob die Beklagten die Mietvertr344ge ordentlich k374ndigen konnten. Das h344ngt da-von ab, ob die Mietverh344ltnisse auf unbestimmte Zeit laufen oder bis Ende No-vember 2006 befristet sind. Das Berufungsgericht hat die Befristung der von den Parteien geschlossenen Mietvertr344ge auf f374nf Jahre gem344337 247247 564 Abs. 1, 564 c BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung (zuk374nftig a. F.) als wirksam angesehen. Da ab dem 1. September 2001 ein Mietverh344ltnis auf bestimmte Zeit nur noch unter den einschr344nkenden Voraussetzungen des 247 575 BGB (in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung) eingegangen wer-den kann, stellt sich die Frage - wegen derer das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat -, ob es f374r die Anwendbarkeit von 247247 564 Abs. 1, 564 c BGB a. F. auf das Datum des Vertragsschlusses (hier 27. August 2001) oder auf den Beginn der vereinbarten Mietzeit (hier 1. Dezember 2001) ankommt. Die Be-antwortung dieser Frage ist in dem oben genannten Sinne nicht schwierig, da sie sich anhand der einschl344gigen gesetzlichen Regelungen sowie der Materia- 5 - 5 - lien und der Stellungnahmen im Schrifttum dazu ohne weiteres beantworten l344sst. 6 Gem344337 Art. 229 247 3 Abs. 3 EGBGB finden auf ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverh344ltnis auf bestimmte Zeit die bis dahin f374r befristete Miet-verh344ltnisse geltenden Vorschriften der 247247 564c, 564b, 556a bis 556c, 565 Abs. 1 und 570 BGB weiterhin Anwendung. Zu entscheiden ist deshalb nur, ob der Beginn des Mietverh344ltnisses in diesem Sinne durch den Abschluss des Mietvertrages oder den Beginn der darin vereinbarten Mietzeit bestimmt wird. Da ein Vertragsverh344ltnis bereits durch den (wirksamen) Vertragsschluss und nicht erst durch die F344lligkeit der vertraglich vereinbarten Leistungen oder den Vollzug begr374ndet wird, legt schon der Wortlaut der Regelung nahe, dass es f374r die Anwendbarkeit von 247247 564 Abs. 1, 564 c BGB a. F. auf das Datum des Ver-tragsschlusses ankommt. Daf374r spricht weiter die Begr374ndung des Gesetzge-bers zu Art. 229 247 3 Abs. 3 EGBGB, in der es hei337t (BT-Drucks. 14/4553, S. 76): "Absatz 3 beinhaltet 334bergangsvorschriften f374r zum Zeitpunkt des In-krafttretens bereits bestehende Zeitmietvertr344ge. Dies ist insbesondere deshalb erforderlich, weil der bisherige einfache Zeitmietvertrag des 247 564c Abs. 1 BGB zuk374nftig entf344llt. Aus Gr374nden des Vertrauensschutzes bleiben diese Vertr344ge auch zuk374nftig als Zeitmietvertr344ge wirksam bestehen. Die Beendigung der be-stehenden Zeitmietvertr344ge richtet sich weiterhin nach altem Recht." Dement-sprechend geht auch die ganz herrschende Auffassung im Schrifttum davon aus, dass 247247 564 Abs. 1, 564 c BGB a. F. auf alle Zeitmietvertr344ge weiterhin anzuwenden sind, die vor dem 1. September 2001 geschlossen worden sind, auch wenn die vereinbarte Mietzeit erst danach begonnen hat oder tats344chlich die 334bergabe erst danach erfolgt ist (Haug in Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., 247 575 Rdnr. 3; M374nchKommBGB/H344ublein, 4. Aufl., 247 575 Rdnr. 14; Staudinger/Rolfs, BGB (2003), 247 575 Rdnr. 75; Schmidt-Futterer/Blank, Miet-recht, 8. Aufl., 247 575 Rdnr. 3; B366sche, WuM 2001, 367, 369; Gather, DWW - 6 - 2001, 192, 201; Franke, ZMR 2001, 951, 953 f.; Jansen, NJW 2001, 3151, 3153; ebenso AG Nordhorn, NJW 2002, 2327 = WuM 2002, 310 = NZM 2002, 654; a. A. Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., 247 575 BGB Rdnr. 86; St374rzer, WuM 2001, 423 f.). 7 Dieser Auslegung von Art. 229 247 3 Abs. 3 EGBGB steht nicht entgegen (a. A. St374rzer, aaO), dass der Wortlaut der Senatsentscheidung vom 21. Februar 1979 (VIII ZR 88/78, BGHZ 73, 350, 353 f.) den Eindruck erwecken k366nnte, der Beginn des Mietverh344ltnisses sei mit dem Vollzug des Mietvertrags gleichzusetzen. In jener Entscheidung ging es um die Frage, wann die Frist f374r eine vor Vollzug des Mietvertrages erkl344rte ordentliche K374ndigung beginnt; auch in diesem Zusammenhang hat der Senat es in der Sache abgelehnt, das Vorliegen eines Mietverh344ltnisses (im Sinne der K374ndigungsregelung des 247 564 BGB a. F.) erst nach Vollzug des Mietvertrages anzunehmen (aaO, S. 354). 2. Das Berufungsgericht hat danach rechtsfehlerfrei die Anwendbarkeit von 247247 564 Abs. 1, 564 c BGB a. F. bejaht und die Befristung der von den Par-teien am 27. August 2001 geschlossenen Mietvertr344ge auf f374nf Jahre als wirk-sam erachtet. Daraus folgt, dass die Mietverh344ltnisse zum Zeitpunkt der K374ndi-gungserkl344rung am 30. November 2001 nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (au337erordentlich) k374ndbar waren. Einen solchen wichtigen Grund hat 8 - 7 - das Berufungsgericht nicht als bewiesen angesehen. Auch insoweit sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: AG Nordhausen, Entscheidung vom 13.01.2004 - 26 C 525/02 - LG M374hlhausen, Entscheidung vom 21.10.2004 - 1 S 56/04 -
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