BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 336/10 Verkündet am: 17. Januar 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 823 Abs. 1 Aa; Transfusionsg esetz § 14, § 28 Fall 2 Nach § 28 Fall 2 TFG gelten die Bestimmungen des Transfusionsgesetzes j e- denfalls nicht für Injektionen eines homöopathischen Eigenblutprodukts. BGH, Urteil vom 17. Januar 2012 - VI ZR 336/10 - OLG Braunschweig LG Göttingen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d en Richter Zoll , die Richterin Diederichsen , den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Die Revisio n gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. November 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die beklagte Heilpraktikerin wegen einer angeblich im Rahmen der Heilbehandlung erworbenen Hepatitis - C - Infektion auf Ersatz mat e- riellen und immateriellen Schadens sowie Feststellung in Anspruch. Im Zeitraum vom 18. Mai 2005 bis 12. Juli 2005 befand sich die Klägerin mit der Diagnose Wechseljahresbeschwe rden, Keim - und Pilzbelastungen in der Behandlung der Beklagten. Bei der Erstbehandlung am 18. Mai 2005 wurde ihr Blut zur Durchführung einer sogenannten Eigenbluttherapie entnommen. In der Folgezeit erhielt sie ausweislich der Rechnung der Beklagten an el f B e- han d lungstagen - u.a. am 9. Juni 2005 - jeweils eine intramuskuläre Injektion sowie eine Neuraltherapie; auf der Karteikarte der Beklagten befand sich für 1 2 - 3 - sämtliche Behandlungstage mit Ausnahme des 12. Juli 2005 jeweils der Eintrag "Neuraltherapie + No soden". Die Beklagte hat das der Klägerin entnommene Blut sofort zentrifugiert, das so gewonnene Serum mit Kochsalz und Nosoden aufbereitet, in 20 gleich große Spritzen gefüllt und diese in einer mit dem Namen der Klägerin beschri f- teten Dose eingefroren. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe ihr am 9. Juni 2005 zwei Spritzen verabreicht, von denen eine nicht mit dem Eigenblut der Klägerin, so n- dern mit infiziertem Fremdblut gefüllt gewesen sei. Hierdurch habe sie sich eine Infektion mit Hepatiti s - C - Viren zugezogen, an deren Folgen sie noch heute le i- de. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil höchstrichterlich noch nicht entschieden wo r- den sei, aber der Klärung bedürfe, ob die Dok umentationspflichten des Tran s- fusionsgesetzes auf Eigenbluttherapien von Heilpraktikern Anwendung finden und ob bei Anwendung des Transfusionsgesetzes unter den gegebenen U m- ständen der Klägerin Beweiserleichterungen zugutekommen . Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin müsse beweisen, dass die B e- klagte sie im Rahmen der Eigenbluttherapie durch eine versehentliche Frem d- blutinjektion mit dem Hepatitis - C - Erreger infizi ert und sie hierdurch die behau p- 3 4 5 6 - 4 - teten Gesundheitsschäden erlitten habe. Hierfür sei die Klägerin nach dem E r- gebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme beweisfällig geblieben. Nach den Feststellungen des erstinstanzlich beauftragten Sachverstä n- digen Prof . Dr. J. habe die Beklagte eine Dokumentation über die einzelnen Schritte der Eigenblutzubereitung und die im Einzelnen durchgeführten Injekti o- nen unterlassen. Beweiserleichterungen aus Dokumentationsversäumnissen kämen der Klägerin gleichwohl nicht zugute . Solche Beweiserleichterungen b e- träfen in erster Linie den Nachweis von Behandlungsfehlern durch Unterbleiben gebotener und aufzeichnungspflichtiger, aber nicht dokumentierter diagnost i- scher oder therapeutischer Maßnahmen. Hierum gehe es jedoch vorliegend nicht; die behauptete Verwechslung der Spritzen mit Eigenblut der Klägerin mit einer Spritze mit Fremdblut eines anderen Patienten durch die Beklagte werde von einer Dokumentationspflicht nicht erfasst. Die Regelung in § 14 des Transfusionsgesetzes in d er Fassung vom 10. Februar 2005 (TFG) finde auf das streitgegenständliche Handeln der B e- klagten als Heilpraktikerin keine Anwendung, weil diese Vorschrift sowie die Richtlinien der Bundesärztekammer zur Gewinnung von Blut und Blutbestan d- teilen und zur Anwe ndung von Blutprodukten (Hämotherapie) vom 19. September 2005 nur für Ärzte, nicht aber für Heilpraktiker gälten. Darüber hinaus handele es sich auch nicht um Blutprodukte im Sinne des Transfusionsgesetzes zur Behandlung von Gerinnungsstörungen oder zum Zwecke der Blutspende, bei denen durch eine lückenlose Dokumentation eine Rückverfolgung der Herkunft der Blutprodukte vom Spender über den beha n- delnden Arzt bis zum Empfänger ermöglicht werden solle. Die Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen der R echtsprechung über das sogenannte voll beherrschbare Risiko im Hygienebereich ärztlichen 7 8 9 10 - 5 - Handelns griffen vorliegend nicht ein, da die Q uelle für die Infektion der Klägerin mit dem Hepatitis - C - Erreger gerade nicht feststehe. Auch ein Anscheinsbeweis kom me nicht in Betracht, denn es stehe w e- der fest, ob der Klägerin von der Beklagten im Rahmen der Eigenbluttherapie Fremdblut injiziert worden sei, noch dass das Fremdblut mit Hepatitis - C - Erregern infiziert gewesen sei. II. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Auffassung des Ber u- fungsgerichts, dass die Klägerin für eine Infektion mit Hepatitis - C - Viren au f- grund einer am 9. Juni 2005 erfolgten Fremdblutinjektion beweisfällig geblieben ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Beweiserleic hterungen ko m- men der Klägerin entgegen der Auffassung der Revision nicht zugute. 1. Beweiserleichterungen zugunsten der Klägerin lassen sich nicht aus einem etwaigen Verstoß der Beklagten gegen die in § 14 TFG in der zum B e- handlungszeitpunkt geltenden F assung des Art. 1 Nr. 10 des Ersten Gesetzes zur Änderung d es Transfusionsgesetzes und arz neimittelrechtlicher Vorschri f- ten vom 10. Februar 2005 (BGBl. I S. 234) geregelten Dokumentationspflichten herleiten . Für den Streitfall kommt es nicht d arauf an , ob d as Transfusionsg e- setz im Regelfall auf Heilpraktiker Anwendung findet , obwohl nach dem Wor t- laut des § 4 TFG aF Normadressat die " behandelnde ärztliche Person " ist. Die Bestimmungen des Transfusionsgesetzes finden jedenfalls nach § 28 Fall 2 TFG aF keine A nwendung, weil die Beklagte der Klägerin ein homöopathisches Eigenblutprodukt injiziert hat. Darauf weist die Revisionserwiderung zutreffend hin. 11 12 13 - 6 - a) E ine Definition des " homöopathischen Eigenblutprodukts " findet sich im Transfusionsgesetz nicht. Doch k ann zum Verständnis hierfür auf das Ar z- neimittelgesetz (AMG) zurückgegriffen werden. H omöopathische Eigenblutpr o- dukte gelten als Arzneimittel im Sinne des § 4 Abs. 2 AMG (Lippert in Li p- pert/Flegel, aaO, § 28 Rn. 2; vgl. auch § 2 Nr. 3 TFG aF). In der Recht spr e- chung sind Nosodenpräparate - wie sie hier in Frage stehen - stets einhellig als homöopathische Arzneimittel angesehen worden (vgl. BSGE 63, 102; OLG Zweibrücken, OLG - Report 1999, 374, 375, 376; LSG Saarland, Urteil vom 26. Januar 1999 - L 2/3 K 36/95, juris Rn. 1; SG Hamburg, Urteil vom 15. Dezember 2000 - S 21 KR 1287/98, juris Rn. 2; VG Saarland, Urteil vom 29. Januar 2008 - 3 K 284/06, juris Rn. 40, 47; Urteile vom 20. April 2010 - 3 K 2/09, juris Rn. 34, 42; 3 K 3/09, juris Rn. 25, 33 und 3 K 40/10 , juris Rn. 29, 37). Inzwischen ist mit Wirkung vom 6. September 2005 die Definition des Begriffs " hom öo pathisches Arzneimittel " in § 4 Abs. 26 AMG eingefügt worden. F ür den Zeitraum der streitgegenständlichen Heilbehandlung war diese Regelung noch nicht i n Kraft. Eine sehr ähnliche Definition findet sich aber bereits in Art. 1 Nr. 5 Satz 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für H u- manarzneimittel (ABl. EG L 311 S. 67). Dort wird übereinstimmend mit § 4 Abs. 26 Satz 1 AMG der Begriff "homöopathisches Arzneimittel" definiert als "jedes Arzneimittel, das nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in E r- mangelung dessen, nach einem in den derzeitig offiziell gebräuchli chen Pha r- makopöen der Mitgliedstaaten beschriebenen homöopathischen Zubereitung s- verfahren aus Produkten, Substanzen oder Verbindungen, die homöopathische Ursubstanzen genannt werden, hergestellt worden ist." Danach ist eine Su b- stanz ausschließlich aufgrund der Herstellung nach einem homöopathischen Zubereitungsverfahren den homöopathischen Arzneimitteln zuzuordnen. Die Darreichungsform ist ebenso wenig von Bedeutung wie die Anwendung in der 14 - 7 - homöopathischen Therapierichtung (vgl. Kloesel/Cyran, Arzn eimittelr echt, § 4 AMG Anm. 78 ( Stand Januar 2011 ) ; Koyuncu in Deutsch/Lippert, AMG, 3. Aufl. § 4 Rn. 97). b ) D ie Beklagte hat aus dem Serum der Klägerin ein homöopathisches Eigenblutprodukt hergestellt. Sie hat eine Eigenbluttherapie mit Nosoden durchgeführt. Hierzu hat sie nach ihrem - von der Klägerin nicht in Frage g e- stellten - Vorbringen das aus dem Blut der Klägerin gewonnene Serum mit Kochsalz und als Fertigprodukte bezogenen Nosoden aufbereitet; die Verwe n- dung von Nosoden ergibt sich auch aus ihrer Dokum entation. Bei einer Nosode handelt es sich aus naturheilkundlicher Sicht um ein Arzneimittel, das aus p a- thologischem Material hergestellt und in Verdünnungen zur homöopathischen Therapie angewendet wird (vgl. Pschyrembel Naturheilkunde und alternative Heil verfahren, 3. Aufl., S. 264 "Nosode"). Die Anwendung von Eigenblut mit Zusatz von Homöopathika stellt eine gebräuchliche Form der Eigenbluttherapie dar (vgl. Pschyrembel, aaO S. 98 "Eigenbluttherapie"). Da die Beklagte Ferti g- produkte verwendet hat (vgl. § 55 Abs. 8 AMG), ist davon auszugehen, dass die vorgeschriebenen Zubereitungsschritte und Potenzierungen eingehalten wo r- den sind. Demnach handelte es sich bei gebotener richtlinienkonformer Ausl e- gung bei den von der Beklagten verwendeten Nosoden um homöopa thische Arzneimittel im Sinne von Art. 1 Nr. 5 Satz 1 der Richtlinie 2001/83/EG und bei dem von ihr mit Nosoden versetzten Serum der Klägerin entgegen der Auffa s- sung der Revision um ein homöopathisches Eigenblutprodukt. Die in den Vo r- schriften des Transfus ionsgesetzes normierten Dokumentationspflichten finden gemäß § 28 Fall 2 TFG aF keine Anwendung. Dieses Ergebnis entspricht der vom Gesetzgeber mit § 28 TFG verfolgten Intention, wegen wesentlicher Unte r- schiede im Entnahmevorgang, in der entnommenen Menge, Herstellung und Anwendung von homöopathischen Eigenblutprodukten im Vergleich zu he r- kömmlichen Eigenblutspenden eine Ausnahmeregelung von den im Transfus i- 15 - 8 - onsgesetz normierten Pflichten zuzulassen (vgl. BT - Drucks. 13/9594, S. 27; von Au er/Seitz, aaO, Einl. Rn. 31 ( Stand: Oktober 2010 ) ). c) Ist mithin eine unzureichende Dokumentation durch die Beklagte ma n- gels einer Pflicht zu einer umfangreicheren Dokumentation im Streitfall nicht gegeben, können schon deshalb nicht die vom erkennenden Senat entwicke l- t en Beweisgrundsätze bei Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht en t- sprechend herangezogen werden (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 1995 - VI ZR 272/93, BGHZ 129, 6, 9 f.; vom 7. Juni 1983 - VI ZR 284/81, VersR 1983, 983 f.; vom 18. März 1986 - VI ZR 215/84, VersR 1986, 788, 789; vom 2. Juni 1987 - VI ZR 174/86, VersR 1987, 1238, 1239; Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08, VersR 2009, 1406 Rn. 4). 2. Auch im Übrigen kommen der Klägerin Beweiserleichterungen nicht zugute. a) Zwar hat der erkennende Senat einen Anscheinsbeweis für die Infe k- tion durch eine kontaminierte Blutkonserve angenommen, wenn bei dem Em p- fänger von Blutprodukten nach der Transfusion eine HIV - Infektion auftrat, ohne dass er einer HIV - gefährdeten Risikogruppe ang ehörte, und die Kontaminierung der verwendeten Blutkonserve mit dem HIV - Erreger feststand (Senatsurteile vom 30. April 1991 - VI ZR 178/90, BGHZ 114, 284, 289 ff. und vom 14. Juni 2005 - VI ZR 179/04, BGHZ 163, 209, 212 ff.; siehe auch im Zusammenhang mit einer Hepatitis - Infektion OLG Brandenburg, NJW 2000, 1500; OLG Celle, NJW - RR 1997, 1456 = VersR 1998, 1023 ; vgl. Deutsch, NJW 1991, 1937; VersR 1997, 905, 906; Fahrenhorst, MedR 1992, 74, 76; Giesen/Poll, RIW 1993, 265, 270; Hecker/Weimann, VersR 1997, 532 , 534; Laufs, NJW 1992, 1529, 1536; Spickhoff, JZ 1991, 756, 758 f.). Allein der enge zeitliche Zusa m- menhang einer Infektion mit einer Injektion stellt jedoch keinen typischen G e- 16 17 18 - 9 - schehensablauf dar, der einen Anscheinsbeweis für die Infektion durch die I n- je ktion rechtfertigen könnte (vgl. Senat, Urteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90 , VersR 1991, 467 , 468 ; OLG München, NJW 1985, 1403; OLG Koblenz NJW 1991, 1553; kritisch Jaeger, VersR 1989, 994). Im Streitfall ist bei der Klägerin zwar im Juli 2005, mi thin wenige Wochen nach der Behandlung durch die Beklagte, eine Hepatitis - C - Infektion diagnost i- ziert worden. Es ist jedoch nicht festgestellt, dass der Klägerin eine zweite Spritze verabreicht worden ist und die gegebenenfalls verabreichte zweite Spritze m it dem Hepatitis - C - Erreger infiziertes Fremdblut enthielt. Nach allg e- meinen Beweisgrundsätzen war die Klägerin aber hierfür beweispflichtig. Unz u- reichende Feststellungen infolge verfahrensfehlerhaft übergangener Beweisa n- gebote der Klägerin, rügt die Revisi on nicht. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Möglichkeit einer anderweitigen Ansteckung bestand, musste das Berufungsgericht danach nicht aufklären. b) Soweit das Berufungsgericht bei ungeklärter Infektionsquelle eine B e- weislastumkehr nach den Grundsätzen über das voll beherrschbare Risiko im Hygienebereich ärztlichen Handelns (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2007 - VI ZR 158/06, BGHZ 171, 358 Rn. 9; OLG München VersR 2011, 885, 19 20 - 10 - 887) verneint hat, wird dies von der Revision nicht angegriffen und lässt das Berufungsurteil Rechtsfehler nicht erkennen. Galke Zoll Diederichsen Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 27.01.2010 - 4 O 210/08 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23.11.2010 - 5 U 11/10 -
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