BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 336/12 Verkündet am: 19. November 2013 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 826 Zur Fr age der Haftung eines Wirtschaftsprüfers wegen vorsätzlicher sittenwidr i- ger Schädigung von Anlegern durch irreführende Äußerungen bei Vorträgen und Veranstaltungen mit Vertriebsmitarbeitern über die Werthaltigkeit von Bete i- ligungen. BGH, Urteil vom 19. N ovember 2013 - VI ZR 336/12 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz und den Richter Offenloch für Recht erkannt: Die Revisionen gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseat i- schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Juni 2012 werden auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur Zahlung nur Zug - um - Zug gegen Abtretung der Rechte aus den erworbenen Anlagen Nr. ... an der G . - AG und Nr. ... und ... an der K . AG bzw. aus der entsprechenden Anmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenzt abelle erfolgt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger verlangen von der Beklagten zu 1, einer Wirtschaftsprüfungs - und Steuerberatungsgesellschaft mbH, und ihrem Geschäftsführer, dem B e- klagten zu 2, einem Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer, Schaden sersatz im Zusammenhang mit Kapitalan lagen bei Unternehmen der sogenannten E - Gruppe. 1 2 - 3 - Die Beklagte zu 1 war in den Jahren 1998 bis 2002 mit der Prüfung der Jahresabschlüsse von Gesellschaften der E - Gruppe beauftragt, zu der auch die G. AG und die K. AG ge hörten. Die Kläger zeichneten im Mai 2000 eine Beteil i- gung als atypisch stille Gesellschafter an der G. AG über eine Rateneinlage von 108.000 DM mit einem Agio von 8.640 DM. Sie zeichneten außerdem Beteil i- gungen als atypisch stille Gesellschafter an der K. AG. über Einmaleinlagen von 2004. Die beiden Beteiligungen an der K. AG finanzierten die Kläger mit Hilfe von Darlehen. Am 13. Dezember 2005 stellten die G. AG und die K. AG Inso l- venzantrag. Die Insolvenzverfahren wurden eröffnet. Die Kläger verlangen von den Beklagten wegen behaupteter Zahlungen auf die Kapitalanlagen und wegen behaupteter Zinsaufwendungen für die Da r- Rechtsa n- waltskosten sowie die Feststellung, dass ihren Ansprüchen vorsätzlich bega n- gene unerlaubte Handlungen der Beklagten zugrunde liegen. Sie stützen die Ansprüche auf angeblich inhaltlich falsche Äußerungen des Beklagten zu 2, mit denen dieser die E - Gr uppe im Rahmen von Seminarveranstaltungen in den Jahren 1999 und 2000 auf Malta und in Würzburg vor Vertriebsmitarbeitern zu positiv dargestellt habe und welche die Kläger, an die die Äußerungen weite r- gegeben worden seien, zur Zeichnung der Anlagen veranl asst hätten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufungen der Kl ä- ger hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben und die Beklagten a n- tragsgemäß als Gesamtschuldner verurteilt. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen b eantra gen die Beklagten , die Klage abzuweisen . 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht führt aus: D ie Beklagten schuldeten den Klägern als Gesamtschuldner Schadensersatz nach § 826 BGB i.V.m. §§ 31, 840 BGB. Der Beklagte zu 2 habe unzutreffende Beh auptungen über die Unternehmen der E - Gruppe aufgestellt. Auf Veranstaltungen der E - Gruppe, an denen in er s- ter Linie Mitarbeiter der Strukturvertriebe der E - Gruppe teilgenommen hätten, habe er das Eigenkapital als " ausgezeichnet " dargestellt und die Aktien der ei n- zelnen Anlage ge sellschaften als " Blue Chips " bezeichnet. Dies impliziere, dass die E - Gruppe aufgrund des besonderen Qualitätsmerkmals einer überragenden Eigenkapitalausstattung besonders wertvollen Unternehmen, typischerweise großen Aktiengesellscha ften mit hoher Marktkapitalisierung, vergleichbar sei. Das Eigenkapital der E - Gruppe habe jedoch dem jenigen von solchen Unte r- nehmen nicht ansatzweise entsprochen. Denn es habe sich nahezu ausschlie ß- lich aus Forderungen gegen die einzelnen atypisch stillen Gesellschafter z u- sammengesetzt. Damit habe ein gebündeltes Risiko bestanden. Nach der Pr a- xis der E - Gruppe habe es außerdem im Belieben der Anleger gestanden, ob sie den eingegangenen Verpflichtungen nachgekommen seien oder nicht. Ein Fo r- derungsmanagement h abe nicht existiert. Der Beklagte zu 2 habe leichtfertig und damit sittenwidrig gehandelt, als er die fraglichen Aussagen getätigt habe. Einem Wirtschaftsprüfer mit den Kenntnissen des Beklagten zu 2 habe offe n- kundig sein müssen, dass die Aussagen inhaltli ch falsch und geeignet gewesen seien , den Adressaten ein ganz übertrieben positives Bild von der wirtschaftl i- chen Lage der E - Gruppe zu vermitteln. Dem Beklagten zu 2 seien die Struktur des Eigenkapitals und das Fehlen eines effektiven Forderungsmanagements bekannt gewesen. Der Beklagte zu 2 habe auch vorsätzlich gehandelt. Ihm sei klar gewesen, dass seine Äußerungen zur exzellenten Eigenkapi talaus stattung 5 - 5 - der E - Gruppe und zum Charakter ihrer Aktien als " Blue Chips " die Anleger e r- reichen würden und geeignet seien, sie dadurch zur Zeichnung einer Anlage zu motivieren, da sie die wirtschaftliche Potenz der Unternehmensgruppe falsch einschätzten. Durch die Aussage des Zeugen F. sei bewiesen, dass die Auss a- gen des Beklagten zu 2 zur hervorragenden Eigenkapitalaus stattung der E - Gruppe für die Entscheidungen der Kläger für die Zeichnung der Anlagen kausal geworden seien. Die Beklagten schuldeten den Klägern Schadensersatz im tenorierten Umfang. Die Beklagte zu 1 habe nach § 31 BGB für das delikt i- sche Verhalten ihre s Geschäftsführers einzustehen. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überpr ü- fung stand. Die Beklagten haften den Klägern aus v orsätzlicher sittenwidriger S chädigung gemäß §§ 826, 840 Abs. 1, § 31 BGB. 1. Das Berufungsger icht hat das Verhalten des Beklagten zu 2 mit Recht als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB qualifiziert. a) Ob ein Verhalten als sittenwidrig anzusehen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterlieg t (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 VI ZR 124/12, z.V.b.; vom 4. Juni 2013 VI ZR 288/12, VersR 2013, 1144 Rn. 14; vom 25. März 2003 VI ZR 175/02, BGHZ 154, 269, 274 f., jeweils mwN). b) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtc harakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsg efühl aller billig und gerecht D enkenden verstößt (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 VI ZR 124/12, z.V.b.; vom 4. Juni 2013 6 7 8 9 - 6 - VI ZR 288/1 2, VersR 2013, 1144 Rn. 14; vom 20. November 2012 VI ZR 268/11, VersR 2013, 200 Rn . 25 ; BGH, Urteil vom 9. Juli 2004 II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670; Katzenm e ier in Dauner - Lieb/Langen, BGB, 2. Aufl., § 826 Rn. 2 f.; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 826 Rn. 4, jeweils mwN). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervo r- ruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzu tr e- ten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tr e- tenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. Senatsu r- teil vom 15. Oktober 2013 VI ZR 124/12, z.V.b.; BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670; vom 19. Oktober 1987 II ZR 9/87, BGHZ 102, 68, 77 f. ; Palandt/Sprau, BGB, aaO , jeweils mwN). c) Im Bereich der Expertenhaftung für unrichtige (Wert - )Gutachten und Testate kommt ein Sittenverstoß bei einer besonders schwer wiegenden Verle t- zung der einen Experten treffenden Sorgfaltspflichten in Betracht. Als sittenwi d- rig ist dabei zu beurteilen, dass der Auskunfterteilende aufgrund des Experte n- status ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, selbst aber nicht im Mindesten d en an einen Experten zu richtenden Maßstäben genügt (vgl. Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb. 20 0 9, § 826 Rn. 207 f.). Der Sittenve r- stoß setzt ein leichtfertiges und gewissenloses Verhalten des Auskunftgebers voraus. Es genügt nicht ein bloßer Fehler des G utachtens, sondern es geht d a- rum, dass sich der Gutachter durch nach lässige Erledigung, z. B. durch nac h- lässige Ermittlungen oder gar durch Angaben ins Blaue hinein der Gutachte n- aufgabe entledigt und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die ang e- sichts der Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung Dritter als gewisse n- los erscheint (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1970 - VI ZR 246/68, WM 1970, 878, 879; vom 12. Dezember 1978 - VI ZR 132/77, VersR 1979, 283, 284; vom 24. September 1991 - VI ZR 293/90, NJW 1991, 3282; BGH, Urteil vom 18. Juni 10 - 7 - 1962 - VII ZR 237/60, VersR 1962, 803, 804 f.; Staudinger/Oechsler, aaO Rn. 213). Diese anerkannten Grundsätze der Expertenhaftung sind zwar - was auch das Berufungsgericht gesehen hat - im Streitfall nic ht unmittelbar a n- wendbar , weil dem Beklagten zu 2 nicht angelastet wird, ein unrichtiges (Wert - ) Gutachten oder Testat erteilt zu haben. Sein Verhalten ist jedoch gleichwohl als sittenwidrig zu beurteilen. Denn der Beklagte zu 2 stellte sich mit seinem Ex p e r- tenstatus in den Dienst der von ihm geprüften kapitalsuchenden E - Gruppe und lief erte den Vertriebsmitarbeitern irreführende Verkaufsargumente. Hierdurch setzte er sich rücksichtslos über die Interessen potentieller Anlageinteressenten hinweg, die mit sei nen Äußerungen zwangsläufig in Berührung kamen und di e- se im Vertrauen auf seine berufliche Integrität und seine fachliche Autorität zur Grundlage ihrer Entscheidung machten (vgl. Staudinger/Oechsler, aaO Rn. 210 und 214 zum Wertgutachten). aa) Der Hinwe is des Beklagten zu 2, die E - Gruppe verfüge über ein " ausgezeichnetes Eigenkapital " , das es erlaube, ihre Aktien als " Blue Chips " einzuordnen, war falsch und geeignet, die Adressaten über die wirtschaftliche Situation der Unternehmen der E - Gruppe zu täusch en. (1) N ach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte zu 2 im Rahmen von Veranstaltungen auf Malta und in Wür z- burg in den Jahren 1999 bzw. Anfang 2000 vor Vertriebsmitarbeitern der E - Gruppe Vorträge gehalten, in de nen er insbesondere eine ( im Vergleich zu DAX - Unternehmen ) ausgezeichnete Eigenkapitalausstattung der von ihm g e- prüften Unternehmen der E - Gruppe hervorhob und Aktien der Anlagegesel l- schaften mit " Blue Chips " verglich . Dadurch hat er ein en Ein druck der Wert ha l- tigkeit von Beteiligungen an diesen Unternehmen vermittelt, der ob jektiv unz u- 11 12 13 - 8 - treffend war. Denn f ür die Werthaltigkeit der Beteiligungen an Unternehmen der E - Gruppe war en nicht nur eine hohe Eigenkapitalquote entscheidend, sondern auch die vorhandenen A ktiva . Insoweit konnte n die Unternehmen der E - Gruppe in ihrer Kapitalqualität und Risikostruktur aber nicht ansatzweise mit " Blue Chip - Unternehmen " wie etwa großen Aktiengesellschaften mit hoher Marktkapitalisi e- rung verglichen werden, welche typischerweise auf der Aktivseite die gesamte Vielfalt der Asset - Klassen des § 266 Abs. 2 HGB aufweisen. D as Aktivverm ö- gen der E - Gruppe - Unternehmen bestand demgegenüber - auch nach dem e i- genen Vorbringen der Beklagten - nahezu ausschließlich aus den Forderungen gegen di e einzelnen Anleger aus deren Beteiligung als atypisch stille Gesel l- schafter. Das Anlagekapital stand den Unternehmen der E - Gruppe auch nicht in liquider Form sofort zur Verfügung, sondern sollte von über 95 % der Anl e ger - wiederum nach dem e igenen Vorbri ngen der Beklagten - in monatlich fällig werdenden , mehr oder weniger kleinen Raten über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren erbracht wer den. Dabei wurde nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts bei der E - Gruppe ein ernsthaftes Forderungsmanage ment ni cht betrieben, v ielmehr stand es in der Praxis im Belieben der Anleger, ob sie den eingegangen en Zahlungsverpflichtungen nachkamen oder nicht. Auf der and e- ren Seite mussten sofort Vertriebsprovisionen gezahlt werden , welche sich j e- weils an der gesamten Anl agesumme orientierten, obwohl die gezeichneten Beträge im Wesentlichen nur in relativ geringfügigen monatlichen Raten eing i n- gen . (2) Da auf der Aktivseite der Unternehmen im Wesentlichen lediglich noch nicht fällige Forderungen gegen die Anleger stande n, deren Qualität mit der Zahlungsfähigkeit und - willigkeit der Anleger stand und fiel, hat das Ber u- fungsgericht ferner mit Recht von einem "gebündelten Risiko" gesprochen. 14 - 9 - Fehl geht die Rüge der Revision, es fehle an Feststellungen, dass " auch nur ein Anleger vom Verhalten eines anderen Anlegers erfuhr, der seine Einl a- ge nicht beglich " , weshalb im Hinblick auf die einseitige Mittelherkunft auch nicht von einem gebündelten Risiko gesprochen werden könne. Die Revision s- erwiderung weist mit Recht darauf hin , dass eine interne Abstimmung unter den Anlegern weder nach den Denkgesetze n noch nach der Lebenserfahrung erfo r- derlich war, um die Gefahr zu begründen, dass Anleger in erheblicher Anzahl ihre Einlage nicht erbringen würden, weil die Stimmung insbes ondere auf dem Kapitalmarkt etwa wegen negativer Pressemeldungen z um Nachteil der E - Gruppe umschlagen konnte und etliche Anleger gleichzeitig, aber unabhängig voneinander veranlasst werden konnte n, ihre Zahlungen einzustellen. (3 ) Unerheblich ist auch der Ei nwand der Revision, dass sich einige U n- ternehmen der E - Gruppe zum Zeitpunkt der Äußerungen des Beklagten zu 2 auf Malta und in Würzburg kurz vor oder in der Gründungsphase befanden, denn nach den Feststellungen bezogen sich die Äußerungen generell auf die Unternehmen der E - Gruppe, die sich in ihrer Struktu r vollständig geglichen hä t- ten. (4 ) Ohne Erfolg rügt die Revision, der Beklagte zu 2 habe nicht eing e- räumt, sowohl auf Veranstaltungen für Mitarbeiter der E - Gruppe auf Malta im Jahr 1999 als auch in Wü rzburg Anfang des Jahres 2000 neben Hinweisen auf ein besonderes Eigenkapital das Wort " Blue Chips " verw endet zu habe n . Die Beweiskraft dieser tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wird - entgegen der Auffassung der Revisi on - nicht gemäß § 314 Satz 2 ZPO durch die Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll vom 23. April 2012 entkräftet, denn dem Protokoll ist nicht zu entnehmen, dass der Beklagte zu 2 nur auf Ma l ta und nicht auch in Würzburg den Begriff " Blue Chips " verwandt hat. Die prot o kollier te Äußerung des Beklagten zu 2, die Eigenkapitalfinanzierung habe er nicht nur 15 16 17 - 10 - auf Malta, sondern in jedem seiner Vorträge, die er vor Vermittlern gehalten habe, so vorgetragen, lässt die Auslegung zu, dass er auch in Wür z burg den Vergleich mit " Blue Chips " gezogen hat. Im Übri gen würde schon die einmalige Verwendung des Vergleich s mit " Blue Chips " auf Malta, welcher der streitg e- genständlichen Beteiligung vorausgegangen ist , die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts rechtfertigen. Darüber hinaus hat sich das Berufungsgericht - wie die Revision selb st sieht - auch auf Zeugen aussagen in einem der Parallelverfahren gestützt . S o- weit die Revision diesbezüglich beanstandet, das Berufungsgericht habe die Aussage aus dem Parallelverfahren nur als Urkunde würdigen und keine Ei n- schätzung zur persönlichen Glaub würdigkeit abgeben dürfen, übersieht sie , dass das Parallelverfahren und das vorliegende Berufungsverfahren bei de m- selben Einzelrichter anhängig gewesen sind und dieser die Zeugen im Paralle l- verfahren selbst vernom men hat. Da auch die jeweiligen Prozessbevollmächti g- ten der Parteien in beiden Verfahren identisch waren und der vom Einzelrichter angekündigten Verwertung der Aussagen im vorliegenden Verfahren nicht w i- dersprochen haben, sind hinsichtlich der Verwertung d er Aussagen keine Ve r- fahrensfehler ersichtlich. Im Übrigen sind in die hier maßgebliche Beweiswürd i- gung des Berufungsgerichts zu den objektiven Falschangaben des Beklagten zu 2 keine Glaubwürdigkeits - , sondern Plausi bilitätserwägungen eingeflossen. bb) Der Beklagte zu 2 nahm für die vorbezeichneten irreführenden A n- gaben - wie bereits ausgeführt - seine n Expertenstatus als Wirtschaftsprüfer und seine Stellung als Abschlussprüfer der Gesellschaften der E - Gruppe in A n- spruch. Nach den Feststellungen des Ber ufungsgerichts wurde er den Ve r- triebsmitarbeitern als Wirtschaftsprüfer vorgestellt und referierte über Erkenn t- nisse, die er in seiner Funktion als Abschlussprüfer (angeblich) gewonnen ha t- te. Er reklamierte damit für sich nicht nur die Sachkunde und Serios ität, die e i- 18 19 - 11 - nem Wirtschaftsprüfer als besonderen Standesregeln unterliegendem und u n- abhängigem Berufsträger allgemein zugewiesen werden (vgl. § 43 Abs. 1 WPO). Vielmehr nahm er für sich darüber hinausgehend das besondere Ve r- trauen in Anspruch, das dem Absc hlussprüfer im Hinblick auf seine gesetzlich vorgesehene Objektivität gegenüber der geprüften Gesellschaft (vgl. zur Unpa r- teilichkeit § 323 Abs. 1 HGB) sowie auf die im Rahmen der Prüfung gewonn e- n en besonderen Einblicke in die Struktur der geprüften Gesell schaft entgege n- gebracht wird. Mit dieser Autorität ist es bereits schwer vereinbar, sich - wie es der Beklagte zu 2 tat - in exponierter Position einseitig für die Vertriebsintere s- sen der geprüften Gesellschaftsgruppe einzusetzen. cc) Die Expertenäußer ungen des Beklagten zu 2 vor den Vertriebsmita r- beitern der E - Gruppe waren, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, darauf ausgerichtet, an die Anlageinteressenten weitergegeben zu werden. Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe verfahren sfehle r- haft im Rahmen seine s Sittenwidrigkeitsurteils Vortrag des Beklagten zu 2 nicht berücksichtigt, dass es bei den Veranstaltungen mit Mitarbeitern des Vertriebs lediglich darum gegangen sei , Anschuldigungen entgegenzutreten, die Dritte im Zusammenhang mit den Kapitalanlagestrategien der E - Gruppe gegenüber der Staatsanwaltschaft erhoben hätten , kann ihr dies nicht zum Erfolg verhelfen. Denn selbst wenn dies zuträfe, hätte der Beklagte zu 2 umso mehr Veranla s- sung gehabt, irre führende Äußerungen hinsichtl ich der Qualität und Werthalti g- keit der Kapitalanlagen der E - Gruppe zu unter lassen. dd) Die Angaben des Beklagten zu 2 hatte n für die von den Mitarbeitern der Strukturvertriebe angesprochenen Anlageinteressenten - hier d ie Kl ä ger - große Bedeutung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war bei den Beratungsgesprächen das hohe Eigenkapital immer ein maßgebendes Ve r- 20 21 22 - 12 - kaufsargument, wobei sich der jeweilige Vertriebsmitarbeiter auf den B e klagten zu 2 berief. ee) Das Berufungsgericht hat weiter fest gestellt, dass dem Beklagten zu 2 klar war, dass seine Informationen gerade dazu bestimmt waren, an die Anlageinteressenten weitergegeben zu werden. Ihm war auch ohne w eiteres ersichtlich, dass seine Aussagen zur Eigenkapitalausstattung der E - Gruppe jedenf alls grob unvollständig und damit irreführend waren. 2 . Das Berufungsgericht hat sich - entgeg en der Auffassung der Revis i- on - rechtsfehlerfrei die Überzeugung gebildet, dass die weitergegebenen Ä u- ßerungen des Beklagten zu 2 zur Qualität un d Bonität der Unternehmen der E - Gruppe für die Anlageentscheidung im Streitfall kausal geworden sind. a) Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe erforderliche Feststellungen zur Kausalität der Äußerungen des Beklagten zu 2 für die Anl a- geentscheidung d er Kläger nicht getroffen, weil im Bereich der kapitalmark t- rechtlichen Informationsdeliktshaftung auf einen konkreten Kausalitätsnachweis für den Willensentschluss des Anlegers nicht verzichtet werden könne. Das B e- rufungsgericht hat sich in tatrichterliche r Würdigung aufgrund der Zeugenau s- sage des maßgebenden Anlagevermittlers die Überzeugung gebildet, dass g e- rade der Hinweis des Vermittlers auf die Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers und dessen Bonitätsbekundungen in allen geführten Beratungsgesprächen d ie erstrebte Wirkung erzielt hätten, die Kläger zur Zeichnung der Anlagen zu ve r- anlassen. Damit bedurfte es - entgegen der Auffassung der Revision - keiner weitergehe nden Feststellungen. Die von den Beklagten angeführten Entsche i- dungen d es Bundesgerichtsho fes in den sog. COMROAD - Fällen (vgl. etwa BGH, Urteil e vom 3. März 2008 - II ZR 310/06, WM 2008, 790 - COMROAD VIII und vom 4. Juni 2007 - II ZR 173/05, WM 2007, 1560 - COMROAD V) betreffen 23 24 25 - 13 - anders gelagerte Fälle, denen falsche ad - hoc - Mitteilungen zugrunde lagen, bei denen keine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass eine dadurch ausgelö s- te Anlagestimmung kausal war für die getroffenen Anlageentscheidungen. Im Streitfall haben die Kläger ihre Anlageentscheidung nicht nur aufgrund einer von ihnen behaupt eten , durch eine falsch e ad - hoc - Mitteilung ausgelösten Anl a- gestimmung getroffen, sondern aufgrund einer persönlichen Beratung durch einen Anlagevermittler , der sich die irreführenden Äußerungen des Beklagten zu 2 über e in besonderes Eigenkapital unt er Verg leich mit hochwertigen großen Unternehmen zu Nutze machte . b) Soweit die Revision meint, dass die Kläger die Anlagen vielleicht auch dann gezeichnet hätten, wenn die Aussagen zur Eigenkapitalqualität nicht g e- macht worden wären, betrifft dies einen Einwa nd rechtmäßigen Alternativve r- ha l tens, für den die Beklagten darlegungs - und beweisbelastet sind. Die Revis i- on zeigt hierzu jedoch keinen - vom Berufungsgericht übergangenen - Sachvo r- trag der Beklagten auf , der den Einwand ausfüllen könnte . 3 . Ohne Erfo lg zieht die Revision schließlich einen Scha den der Kläger und d en Rechtswidrigkeitszusammenhang mit den Äußerungen des Beklagten zu 2 in Zweifel. a) In Fällen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwi r- kung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss dieser sich auch von einer " ungewollten " Ve r- pflichtung wieder befreien können. Schon eine solche Verpflichtung kann ei nen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden darstellen. Insoweit bewirkt die Norm einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361, 36 7 f. ). 26 27 28 - 14 - Bereits d eshalb sind auch - entgegen der Auf fassung der Revision - in diesem Zusammenhang die Gründe, die letztendlich zur Insolvenz der Unte r- nehmen der E - Gruppe geführt haben, unerheblich. Der gemäß § 249 Abs. 1 BGB begründete Anspruch eines Anlegers auf Rückgängigmachung der Bete i- ligung, die ihm u nter Verletzung seines wirtschaftlichen Selbstbestimmung s- rechts aufgedrängt wurde, geht nicht verloren, wenn sich die Anlage aus Grü n- den nachteilig entwickelt, die vom Gegenstand der Fehlin formation verschied en sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 113 f. ). Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die von den Klägern erwo r- benen Beteiligungen weder so hochwertig noch so risikoarm waren, wie sie der Beklagte zu 2 beschriebe n hatte, sind die Kläger bereits durch die Zei chnung der Anlage n unmittelbar geschädigt worden. b) Nach diesen Grundsätzen ist die Rüge der Revision, das Berufung s- gericht habe nicht festgestellt, dass das Eigenkapital der Anlagegesellschaft nicht ausgereicht habe oder gar negativ gewesen sei, eben so unerheblich wie die weiteren Rügen fehlender Feststellungen des Berufungsgerichts bezüglich der Durchsetzbarkeit der Forderungen gegen die Anleger . 4 . Letztendlich ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgericht s, dass der Beklagte zu 2 Kennt nis von den die Sittenwidrigkeit prägenden U m- ständen sowie Schädigungsvorsatz hatte . a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dem Beklagten zu 2 klar, dass seine Äußerungen als Wirtschaftsprüfer zur exzellenten Eige n- kapitalausstattung der E - Gruppe und zum Charakter ihrer Aktien als "Blue Chips" die Anleger erreichen würden und geeignet waren, sie dadurch zur Zeichnung einer Anlage zu motivieren, indem sie die wirtschaftliche Potenz der Unternehmensgruppe falsch einschätzten. 29 30 31 32 - 15 - b) Darüber hi naus besaß er auch Schädigungsvorsatz . § 826 BGB setzt insoweit keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Zieles voraus , sondern es genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich geha l- tenen Schadensfolgen, wobei dieser nicht den konk reten Kausalverlauf und den genauen Umfang des Schadens, sondern nur Art und Richtung des Schadens umfassen muss; es reicht dabei jede nachteilige Einwirkung auf die Verm ö- gen s lage einschließlich der sittenwidrigen Belastung fremden Vermögens mit einem Verl ustrisiko aus (vgl. etwa BGH , Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, WM 2004, 2150, 215 5 ). Da der Beklagte zu 2 seine Äußerungen bei Vorträgen und Veranstaltu n- gen mit Vertriebsmitarbeitern getätigt hat, nahm er billigend in Kauf , dass die von ih m gegebenen Informationen auch im Vertrieb zur Bewerbung der Beteil i- gungen verwandt werden , um Inte ressenten zur Zeichnung ein er Anlage zu veranlassen , die nicht den erweckten Vorstellungen entsprach . Soweit die R e- vision dies anders sehen will, setzt sie l ediglich in revisionsrechtlich unzuläss i- ger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, ohne relevante Verfahrensfehler aufzuzeigen. Da der Schaden - wie oben ausge führt - bereits in dem Erwerb der Beteil i gung liegt , musste sich der bedingte Vorsatz des Beklagten zu 2 lediglich darauf beziehen, dass seine unzutreffenden Äußerungen als Abschluss - und Wirtschaftsprüfer und das ihm entgegengebrachte Vertrauen des Publikums für die Anlagee n t- scheidung ursächlic h wer d en konnte n . Dies war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall . 5 . Das Berufungsgericht hat auch mit Recht und insoweit von der Revis i- on unangegriffen eine Haftung der Beklagten zu 1 für das deliktische Verhalten ihres Geschäftsführer s nach § 31 BGB bejaht, weil der Beklagte zu 2 die ha f- tungsbegründenden Äußerungen nicht als Privatperson, sondern zur Erläut e- 33 34 35 - 16 - rung der im Rahmen der Abschlussprüfungen gewonnenen Erkenntnisse und damit in Ausübung seiner Organstel lung getätigt hat . 6. Nach alledem ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen, alle r- dings mit der Maßgabe, dass die Verurteilung zur Zahlung nur Zug - um - Zug g e- gen Abtretung der Rechte aus den erworbenen Anlagen bzw. aus der Anme l- dung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle erfolgt. Galke Wellner Diederichsen von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18 .0 6 .2010 - 318 O 215/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2012 - 13 U 153/10 - 36
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