BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 336/12 Verkündet am: 24. April 2013 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Sc hneider sowie die Richterin Dr. Fetzer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer d es Landgerichts Braunschweig vom 8. Oktober 2012 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, schloss im April 2006 mit der B e- klagten einen Leasingvertrag über einen VW Phaeton 3.0 V6 TDI mit Kilom e- terabrechnung und einer Laufzeit von 36 Monaten. Dem Vertrag lagen die Le a- singbedingungen der Klägerin für Geschäftsfahrzeuge in d er Fassung vom Juli 2002 (im Folgenden: AGB - LV) zugrunde. Dort heißt es in Abschnitt IV.1: 1 - 3 - - Raten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilom e- terbelastung nach Ziffer 3 sind Gegenleistung für die Gebrauchsüberla s- unter anderem geregelt: Leasing - Unter XVI. ist im Hinblick auf die Rückgabe des Fahrze ugs unter anderem Folgendes bestimmt: s- gemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Sch ä- den sowie verkehrs - und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten ni cht als Schaden. Über den Zustand wird bei Rückgabe ein g e- meinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder i h- ren Bevollmächtigten unterzeichnet. 3. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasing - Zeit gilt folgende Regelung: Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen ohne Gebrauchtwagenabrechnung nicht dem Zustand gemäß Ziffer 2 Absatz 1, ist der Leasing - Nehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet. Eine schadensbedingte Wertminderung (A bschnitt X Ziffer 5) bleibt dabei außer Betracht, soweit der Leasing - Die Beklagte gab das Fahrzeug nach Vertragsablauf im April 2009 zurück. Ein Übergabeprotokoll wurde nicht erstellt. Am 22. A pril 2009 ließ die Klägerin das Fahrzeug durch einen Sachverständigen begutachten. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Mängel und Schäden an dem Fahrzeug auf Ausgleich des Minderwerts in Höhe von 2.330 Euro netto 2 3 4 5 - 4 - sowie Erstattung von Rückl astschriftgebühren in Höhe von 10,50 Euro, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageb e- gehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Intere s- se, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Ein vertraglicher Anspr uch auf Ausgleich des Minderwerts sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Abschnitt XVI. Nr. 3 AGB - LV regele nur r- ege der Ausl e- gung oder der Umdeutung die Vereinbarung eines vertraglichen Minderwer t- ausgleichsanspruchs zu entnehmen. Schon die Wortwahl des von der fachku n- digen Klägerin entworfenen Vertragsformulars sei eindeutig. Außerdem sei in Abschnitt IV. Nr. 1 AGB - LV ein Minderwertausgleich nicht als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung genannt. Die klare Regelung in Abschnitt XVI. Nr. 3 AGB - LV sei keiner anderen Auslegung zugänglich. Auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ähnlichen Verträgen könne b ei der rechtlichen Beurteilung nur begrenzt zurückgegriffen werden, weil jeweils der konkret geschlossene Vertrag und nicht die abstrakte Rechtsnatur eines Leasingvertrages zu würdigen seien. 6 7 8 9 - 5 - Allgemeine Geschäftsbedingungen seien nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise ve r- standen würden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Ver wenders zugrunde zu legen seien. Auch hiernach sei keine vom Wortlaut und der Systematik der Klausel abweichende Auslegung geboten. Vielmehr entspreche es dem Verständnis eines Kunden, dass er für die Benutzung des Fahrzeugs Leasingraten zahle und im Falle einer Beschäd i- gung Schadensersatz zahlen müsse. Selbst wenn die Klausel eine andere De u- tung im Sinne eines vertraglichen Minderwertanspruchs zuließe, sei zu Gunsten der Beklagten die Regelung des § 305c Abs. 2 BGB anzuwenden. Ein damit allein in Betrac ht kommender Schadensersatzanspruch bestehe aus mehreren Gründen nicht. Zum einen sei er gemäß § 548 BGB verjährt, denn die sechsmonatige Verjährungsfrist habe mit Rückgabe der Mietsache zu laufen begonnen und sei im Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbesch eids bereits verstrichen gewesen. Zum anderen habe die Klägerin keinen Schaden dargelegt. Die ihr zustehende Vollamortisation werde vorliegend auch ohne Minderwertausgleich erreicht, weil sie neben der Sonderzahlung und den Le a- singraten einen vorher festge legten Restkaufpreis von dem Händler oder He r- steller erhalte. Ergänzend sehe Abschnitt XVI. Nr. 3 der Leasingbedingungen vor, dass kein Schadensersatz zu leisten sei, wenn der Leasinggeber von and e- rer Seite eine Entschädigung erhalten habe. Dass der ka lkulierte Restwert nach der Entscheidung des Bundesg e- richtshofs vom 14. Juli 2004 (VIII ZR 367/03, NJW 2004, 2823 ff.) in der Risik o- sphäre des Leasinggebers liege und bei einer konkreten Schadensabrechnung nicht berücksichtigt werde, ändere nichts daran, d ass der von der Klägerin ge l- tend gemachte Schaden nicht gegeben sei, weil sie den vorab kalkulierten 10 11 12 - 6 - Restwert bei der Veräußerung habe realisieren können. Denn der Minderwer t- ausgleich diene nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dazu, die Differenz zwisch en dem tatsächlich erzielten Erlös aus der Veräußerung des beschädi g- ten Fahrzeugs und dem Wert bei Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand bis zu dem Wert aufzufüllen, welcher neben den Leasingraten zur Amortisation des Gesamtaufwands der Leasinggeberin beitra ge. Dieser Maßstab sei nicht nur bei einem vorzeitig beendeten, sondern auch bei einem regulär abgelaufenen Le a- singverhältnis anzulegen. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ka nn ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Wertverlusts, der auf eine über normale Verschleißerscheinungen hinausgehende Verschlechterung des geleasten Fahrzeugs zurückzuführen ist, nicht verneint werden. Anders als das Berufungsgericht meint, handelt es sich bei dem unter Abschnitt XVI. Nr. 3 der AGB - LV vorgesehenen Anspruch auf n- spruch auf Ausgleich des entstandenen Minderwerts und nicht um einen der kurzen Verjährung des § 548 Abs. 1 BGB unterliegenden Schadensersatza n- spruch. 1. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der unter A b- schnitt XVI. Nr. 3 der AGB - LV getroffenen Regelung unterliegt uneingeschränkt der revisionsrechtlichen Nachprüfung. Nach der Rechtsprechung d es Bunde s- gerichtshofs, an die der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO angeknüpft hat, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei au s- zulegen, da bei ihnen ungeacht et der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk 13 14 - 7 - des Berufungsgerichts verwendet werden, ein Bedürfnis nach einer einheitl i- chen Handhabung besteht (Senatsurteil vom 14. November 2012 VIII ZR 22/12, DB 2012, 2865 Rn. 14 mwN). Die revisionsrechtliche Prüfun g führt zu einer von der Deutung des Berufungsgerichts abweichenden Auslegung der Klausel unter Abschnitt XVI. Nr. 3 AGB - LV. 2. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils zu einer identischen Vertragsklausel entschieden, dass bei der Auslegung e iner solchen Formula r- bestimmung nicht allein auf deren Wortlaut abzustellen ist, sondern insbeso n- dere die typische Interessenlage bei Kraftfahrzeug - Leasingverträgen mit Kil o- meterabrechnung und die hieraus resultierende leasingtypische Amortisation s- funktion eines Minderwertausgleichs zu berücksichtigen sind (Senatsurteil vom 14. November 2012 VIII ZR 22/12, aaO Rn. 16 ff.). a) Bei diesem Geschäftsmodell wird die volle Amortisation des Anscha f- fungs - vom Leasingnehmer geschuldeten Zahlungen und durch Verwertung des Le a- singfahrzeugs nach Vertragsablauf erreicht, für dessen ordnungsgemäßen Z u- stand der Leasingnehmer einzustehen hat (Senatsurteile vom 1. März 2000 VIII ZR 177/99, NJW - RR 200 0, 1303 unter [II] 2 b mwN; vom 14. November 2012 VIII ZR 22/12, aaO Rn. 17 mwN; vom 24. April 2013 VIII ZR 265/12 unter II 2 a, zur Veröffentlichung bestimmt). Der Leasingnehmer schuldet dem Leasinggeber daher nicht nur die vereinbarten Leasingraten nebst einer etwa i- gen bei Vertragsbeginn zu entrichtenden Sonderzahlung als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung, sondern auch einen Ausgleich in Geld für gefahr e- ne Mehrkilometer und - zur Kompensation eventueller Schäden oder Mängel am Fahrzeug - Ers atz des Minderwerts des Leasingfahrzeugs bei Rückgabe in nicht vertragsgemäßem Zustand (Senatsurteile vom 14. November 2012 VIII ZR 22/12, aaO Rn. 18; vom 14. Juli 2004 VIII ZR 367/03, NJW 2004, 15 16 - 8 - 2823 un ter II 2 a bb). Letzteres folgt daraus, dass in Anbetracht der nach der Vertragsgestaltung bezweckten Vollamortisation der Anspruch des Leasingg e- bers auf Ersatz des Minderwerts bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragswidr i- gem Zustand dessen Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs in einem ve r- tragsgerechten Er haltungszustand gleichzustellen ist. Für den Leasinggeber ist es insoweit unerheblich, ob er das Fahrzeug in einem vertragsgerechten oder in einem schlechteren Zustand zurückerhält, weil der hierdurch verursachte Mi n- derwert durch eine Zahlung des Leasingne hmers in entsprechender Höhe au s- geglichen wird (Senatsurteile vom 14. November 2012 VIII ZR 22/12, aaO; vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99 , aaO unter [II] 2 c). Damit kommt in diesem Zusammenhang nicht nur dem Zeitwert des z u- rückgegebenen Leasingfahrze ugs, sondern auch dem vom Leasingnehmer g e- schuldeten Minderwertausgleich die leasingtypische Amortisationsfunktion zu (Senatsurteile vom 14. November 2012 VIII ZR 22/12, aaO; vom 1. März 2000 VIII ZR 177/99, aaO). Demzufolge ist der Anspruch auf Minder wertausgleich wirtschaftlich und rechtlich als vertraglicher Erfüllungsanspruch zu charakter i- sieren (Senatsurteil vom 14. November 2012 VIII ZR 22/12 , aaO Rn. 21). b) Dem steht, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht der U m- stand entgegen, d ass der genannte Anspruch nicht in Abschnitt IV. Nr. 1 AGB - LV genannt ist, in dem ausgeführt wird, dass die Leasing - Raten, eine verei n- die Geb sind, s ondern Gegenstand einer gesonderten Regelung ist. Dass dieser Anspruch in den Leasingbedingungen nicht von vornherein als Teil der geschuldeten Gegenleistung bezeichnet wird, beruht allein darauf, dass in erster Linie die Rückgabe des Fahrzeugs in or d- nungs gemäßem Erhaltungszustand und nur ersatzweise bei Rückgabe in ve r- tragswidrigem Zustand Ersatz des dadurch eingetretenen Minderwerts g e- 17 18 - 9 - schuldet ist (Senatsurteil vom 14. November 2012 VIII ZR 22/12, aaO Rn. 20 mwN). c) Da der streitgegenständlichen Klausel die für Kraftfahrzeug - Leasing - verträge mit Kilometerabrechnung typische Vertragsgestaltung zugrunde liegt, ist die dabei dem Minderwertausgleich zugewiesene rechtliche Funktion und nicht die verwendete Bezeichnung maßgebend. Es ist daher unschädli ch, dass n- die Rede ist. Bei diesen Fo r- mulierungen handelt es sich um Beschreibungen desselben Tatbestands. Mi n- derwert und Schaden sind da her in diesem Zusammenhang synonyme Begriffe; o- vember 2012 VIII ZR 22/12, aa O Rn. 21). 3. Das Berufungsgericht hätte daher den geltend gemachten Ausgleich s- anspruch nicht mi t der Begründung verneinen dürfen, ein vertraglicher Erfü l- lungsanspruch sei nicht vereinbart worden. Die Entscheidung des Berufungsg e- richts erweist sich auch nicht aus anderen G ründen als richtig (§ 561 ZPO). a) Der geltend gemachte Erfüllungsanspruch a uf Minderwertausgleich ist nicht verjährt. Er unterliegt nicht der kurzen Verjährung gemäß § 548 Abs. 1 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB (Senatsu r- teile vom 14. November 2012 VIII ZR 22/12, aaO Rn. 21; vom 1. März 2000 VIII ZR 177/99, aaO unter [II] 2 c). Die mit Ablauf des Jahres 2009 in Gang gesetzte dreijährige Verjährungsfrist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen. b) Ein Erfüllungsanspruch auf Minderwertausgleich scheitert auch a n- ders als dies i n den Ausführungen des Berufungsgerichts zu einem möglichen Schadensersatzanspruch anklingt nicht daran, dass die Klägerin den kalk u- 19 20 21 22 - 10 - lierten Restwert des Fahrzeugs bei der anschließenden Veräußerung hat real i- sieren können. Seine hieraus gezogene Schlussfo lgerung, die Klägerin habe die angestrebte Vollamortisation unabhängig von einem Minderwertausgleich erreicht, beruht auf einer unzureichenden Erfassung des Inhalts des Au s- gleichsanspruchs und der Eigenart eines Kraftfahrzeugleasingvertrags mit Kilo - metera brechnung. aa) Die Parteien haben einen Kraftfahrzeug - Leasingvertrag mit Kilomete r- abrechnung und einer festen Laufzeit von 36 Monaten geschlossen. Zwar zielt auch ein solches Geschäftsmodell insgesamt darauf ab, dass der Leasinggeber bei planmäßigem Ve rtragsablauf die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns e r- langt. Wie oben (unter II 2 a) bereits ausgeführt, wird der Anspruch des Le a- singgebers auf Amortisation seines Anschaffungs - un d Finanzierungsaufwands durch die vom Leasingnehmer geschuldeten Zahlungen und durch die Verwe r- tung des in vertragsgemäßem Zustand zurück zu gebenden Leasingfahrzeugs erreicht (Senatsurteil vom 14. November 2012 VIII ZR 22/12, aaO Rn. 17 mwN). bb) Be i einer solchen Vertragsgestaltung finden jedoch typischerweise kein Ausgleich und keine Abrechnung des vom Leasinggeber intern kalkulierten Restwerts statt (Senatsurteile vom 14. Juli 2004 VIII ZR 367/03, aaO; vom 14. November 2012 VIII ZR 22/12, aaO Rn. 17, 24). Die mit einem Kraftfah r- zeug - Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung bezweckte Vollamortisation des Aufwands des Leasinggebers baut folglich nicht auf einer Restwertabrechnung auf (Senatsurteile vom 14. November 2012 VIII ZR 22/12, aaO; vom 24 . April 2013 VIII ZR 265/12, aaO unter II 2 b). Das Verwertungsrisiko und die Ve r- wertungschance liegen vielmehr allein beim Leasinggeber (Senatsurteile vom 14. Juli 2004 VIII ZR 367/03, aaO mwN; vom 24. April 2013 VIII ZR 265/12, 23 24 - 11 - aaO). Dieser trägt b ei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand das Risiko, dass er bei dessen Veräußerung die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erzielt (Senatsurteile vom 14. Juli 2004 VII I ZR 367/03, aaO mwN; vom 24. April 2013 VIII ZR 265/12, aaO). Andererseits ist er nicht verpflichtet, den Leasingnehmer an einem durch Veräußerung des Fahrzeugs nach Ve r- tragsablauf erzielten Gewinn zu beteiligen (Senatsurteile vom 24. April 1996 VIII ZR 150/95, NJW 1996, 2033 unter II 1 b cc; vom 24. April 2013 VIII ZR 265/12, aaO). cc) Diese Grundsätze gelten auch für die Bemessung des Minderwertau s- gleichs bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragswidrigem Zustand. Ein solcher Anspruch ist auf Zahl ung des Betrages gerichtet, um den der Wert des Leasin g- fahrzeugs bei Vertragsablauf wegen der vorhandenen Schäden oder Mängel hinter dem Wert zurückbleibt, den das Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand hätte (Senatsurteile vom 24. April 2013 VIII ZR 265/12 , aaO unter II 2 c; vom 14. November 2012 VIII ZR 22/12, aaO Rn. 18 f.; vom 1. März 2000 VIII ZR 177/99, aaO unter [II] 2 a, b). Da er in Anbetracht der von den Leasingparteien bezweckten Vollamortisation zusammen mit dem in vertragswidrigem Zustand zurückgegebenen Fahrzeug wirtschaftlich und rechtlich an die Stelle des u r- sprünglichen Anspruchs des Leasinggebers auf Rückgabe des Fahrzeugs in einem vertragsgerechten Erhaltungszustand tritt (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2012 VIII ZR 22/12, aaO Rn. 18, 20), ändert sich an der oben beschriebenen Verteilung des Verwertungsrisikos und der Verwertungschancen nichts (Senatsurteil vom 24. April 2013 VIII ZR 265/12, aaO). Daher sind für die Bemessung des mängel - oder beschädigungsbedingten Minderwert au s- gleichs weder der vom Leasinggeber vorab intern kalkulierte Restwert noch der nach Vertragsablauf erzielte Verwertungserlös von Bedeutung (Senatsurteile vom 14. November 2012 VIII ZR 22/12, aaO Rn. 24; vom 24. April 2013 25 - 12 - VIII ZR 265/12, aaO; vgl. f erner Senatsurteil vom 14. Juli 2004 VIII ZR 367/03, aaO [zum Fall einer konkreten Schadensberechnung bei vorzeitiger Beendigung eines Kraftfahrzeug - Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung]). Soweit sich aus dem vom Berufungsgericht herangezogenen Sen atsurteil vom 22. Januar 1986 (VIII ZR 318/84, BGHZ 97, 65 ff.) etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat hieran nicht fest. c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der erzielte Ve r- kaufserlös auch nicht aufgrund der Regelung in Abschnit t XVI. Nr. 3. AGB - LV auf den Minderwertausgleichsanspruch anzurechnen. Nach dieser auf A b- schnitt X. 5 ( Regelung bleibt eine schadensbedingte Wertminderung bei der Bezifferung des Ausgleichsansp ruchs außer Betracht, soweit der Leasinggeber hierfür bereits eine Entschädigung erhalten hat. Die Klausel bezieht sich aber nur auf Zahlu n- gen, die dem Leasinggeber explizit als Surrogat eines schadensbedingten Wertverlustes zugeflossen sind typischerwei se etwa Regulierungsleistungen der Versicherung eines Unfallbeteili gten nach einem Verkehrsunfall. III. Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand; es ist aufz u- heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif, da das Ber ufungsgericht bislang keine Feststellungen zu dem von der Klägerin b e- haupteten Wertverlust des Fahrzeugs sowie den geltend gemachten Rücklast - 26 27 28 - 13 - schriftgebühren getroffen hat. Sie ist daher an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 12.01.2012 - 112 C 1433/11 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 08.10.2012 - 8 S 56/12 -
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