BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 336/13 Verkündet am: 12. März 2015 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 87a Abs. 1 Sat z 3, § 84 Abs. 1; BGB § 139 Eine vertragliche Regelung in einem Handelsvertretervertrag über eine sog. Sprunghaftung, wonach dem Handelsvertreter ein Provisionsanspruch für von ihm vermittelte Zeitschriftenabonnementverträge nur dann zustehen soll, wenn de r Kunde das Abonnement während der festgelegten Sprunghaftungsfrist voll bezahlt hat, ist wegen Verstoßes gegen § 87a Abs. 1 Satz 3 HGB i.V.m. § 139 BGB nichtig. Der Handelsvertreter kann als Provision den üblichen Satz gemäß § 87b Abs. 1 HGB verlangen. BG H, Urteil vom 12. März 2015 - VII ZR 336/13 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurge leit und die Richt erinnen Graßnack und Sacher für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Obe r landesgerichts Hamburg vom 12 . November 2013 aufgeh o- ben und die S ache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH (im Folge nden: Schuldnerin). Er fordert von der Beklagten die Zahlung restlicher Provisionen für von der Schuldnerin vermittelte Zeitschrifte n- belieferungsverträge. Die Schuldnerin betrieb ein Call - Center im Telemarketingbereich und vermittelte für die Beklagte au fgrund eines am 12. November 2003 geschlosse - 1 2 - 3 - nen Dienstleistungsvertrags Zeitschriftenbelieferungsverträge. Die Werbetel e- fonate mit den Kunden sollten nach einem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Leitfaden geführt werden . Die Vertragsparteien k ooperierten auf der Grundlage unterschiedlicher Vergütungssysteme. Nach dem zunächst prakt i- zierten sog. Brutto - Vergütungssystem hatte die Schuldnerin Anspruch auf eine fixe Vergütung für die Vermittlung des Abschlusses eines Zeitschriftenabonn e- ments, die u nabhängig von der konkreten Laufzeit des Abonnements zu zahlen war. Zum 20. Dezember 2004 stellte die Beklagte das Vergütungssystem auf eine Netto - Vergütung um, bei der die Zahlung der Provision von der Haltbarkeit des jeweiligen Abonnements abhängig sein sollte . Am 13. Februar 2006 schlossen die Schuldnerin und die Beklagte eine Rahmenvereinbarung, die in § 9 Nr. 3 folgende von den Vertragsp arteien bereits ab Anfang 2005 beachtete Regelung über eine sog. Sprunghaftung enthielt: " A. [Anm.: die Schuldnerin] haftet für die abgeschlossenen Abo n- nements gemäß der in der Anlage 3 definierten Sprunghaftung. Ein Fall von Sprung liegt vor, wenn der von A. geworbene Abo n- nent innerhalb einer in der Anlage 3 festzulegenden Sprungha f- tungsfrist das Abonnement ni cht bezahl t . Liegt ein Fall von Sprung vor, so hat die VKG [Anm.: die Beklagte] einen Anspruch gegen A. auf Rückerstattung der für das jeweils " In den Jahren 2005 bis 2007 vermittelte die Schuldnerin für die Beklagte ausschließlich sog. 8 für 6 - Abonnements, bei denen der Kunde für einen Bezug 3 - 4 - der Zeitschrift über einen Zeitraum von 8 Monaten lediglich 6 Monatsbeiträge zu zahlen hatte. Nach Ablauf von 8 Monaten konnte das Abonnement vom Kunden ohne Einhaltu ng von Kündigungsfristen beendet werden. Gemäß Anlage 3 zur Rahmenvereinbarung beträgt die Sprunghaftungsfrist bei 8 für 6 - Abonnement s 27 bezahlte Wochen. Die Beklagte nahm für solche von der Schuldnerin vermi t- telte n Abonnements Provisionsrückbelastungen v or, wenn die Kunden nicht über 27 Wochen hinweg den Bezugspreis vollständig gezahlt hatten. Dabei stornierte sie die der Schuldnerin gutgeschriebene Provision auch dann in vo l- lem Umfang, wenn die Kunden bereits für einen gewissen Zeitraum Zahlungen geleist et hatten. Der Kläger hält diese Stornierungen für unzulässig und fordert die Auszahlung der von der Beklagten wegen der Sprunghaftung einbehaltenen Beträge für von der Schuldnerin vermittelte 8 für 6 - Abonnements aus den Ja h- ren 2005, 2006 und 2007 im Umfan Das Landgericht hat der Klage im Umfan e- ben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung des Klägers, mit der er seinen ursprünglich en Zahlungsanspruch weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. Mit der vom Berufung s- gericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter . Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt mit dem Ziel , die Verurteil ung der Beklagten auf seinen ursprünglich gestellten Za h- lungs antrag zu erreichen. 4 - 5 - Entscheidungsgründe: D ie Revision der Beklagten und die An schlussrevision des Klägers fü h- ren zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurück ver weisung der Sa che an das Berufungsgericht . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung der Beklagten ausgeführt, auf die Vertragsbezi e- hungen zwischen der Schuldnerin und der Beklagten sei Handelsvertreterrecht an zuwenden . Es gebe weder Zweifel an der Selbständigkeit der Tätigkeit der Schuldnerin noch an der ständigen Betrauung mit der Vermittlung von Geschä f- te n der Beklagten. Durch die Sprunghaftungsregelung in § 9 Nr. 3 der Rahme n- vereinbarung sei der Teilprovisio nsanspruch aus § 87a Abs. 1 Satz 3 HGB nicht wirksam ausgeschlossen worden. Die vom Landgericht zur Ermittlung der Höhe der Teilprovision gewählte Berechnungsmethode, wonach die Einmalprovision auf 27 Wochen verteilt werde, sei nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagte auf einen Zeitraum von 4,5 Jahren abstelle, welchen sie für ein " break even " , das heißt ein auskömmliches wirtschaftliches Ergebnis , angeblich benötige , handele es sich um eine bloße Zielvorstellung der Beklagten, die keinen Ei n- gang in die re chtsgeschäftliche Einigung der Parteien gefunden habe. Auch die Anschlussberufung des Klägers sei in der Sache nicht begrü n- det. Die Nichtdurchführung der Verträge sei nicht von der Beklagten zu vertr e- ten, so dass zu ihren Gunsten § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB eingreife. Es könne dahinstehen, ob das Landgericht die Beweisaufnahme auf eine Stichprobe habe beschränken dürfen. Die Beklagte habe unter Würdigung aller Umstände 5 6 7 - 6 - des Falles von vornherein keine Obliegenheit zur eigenen Nachbearbeitung gehabt, weil die v on ihr anzumahnenden und einzuklagenden Einzelbeträge jeweils auch in absoluter Hinsicht geringfügig gewesen seien und zudem au f- grund der Besonderheiten der für die Wirksamkeit der Sprunghaftungsregelu n- gen gestalteten Provisionshöhe im Wesentlichen dem Han delsvertreter als Pr o- vision zugestanden hätten, so dass die Nachbearbeitung für sie wirtschaftlich unsinnig gewesen sei. Die Schuldnerin habe während des laufenden Vertrags außerdem nie in irgendeiner Form darauf gedrungen, dass die Beklagte die zum Sprung gegangenen Abonnements nachbearbeite te . II . Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Dem Kläger kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen B e- gründung weder ein Provisionsanspruch gegen die Beklagte im Umfang von noch der darüber hinaus geltend gemachte weitere Provisionsanspruch ganz oder teilweise aberkannt werden. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass auf das zwischen der Schuldnerin und der Beklagten beste hende Vertragsverhäl t- nis die für Handelsvertreter geltenden Regeln anzuwenden sind. a) Nach § 8 4 Abs. 1 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte z u vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Das Berufungsgericht hat die Selbständigkeit der Schuldnerin zutreffend als gegeben angesehen, weil s ie als Kapitalgesellschaft 8 9 10 - 7 - auf eigenes wirtschaftliches Risiko am Wirtschaftsleben teilgenommen hat. Die zur Abgrenzung eines persönlich abhängigen Angestellten (§ 84 Abs. 2 HGB) von einem selbständigen Handelsvertreter (§ 84 Abs. 1 HGB) entwickelten Kr i- te rien (vgl. Emde in Staub, HGB Großkommentar, 5. Aufl., § 84 Rn. 24 ff. m.w.N.) finden lediglich dann Anwendung, wenn der Handelsvertreter eine n a- türliche Person ist. Handelt es sich dagegen wie im vorliegenden Fall um eine Kapitalgesell schaft, ist diese st ets selbständige Gewerbetreibende im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB (vgl. Emde in Staub, aaO, § 84 Rn. 30; MünchKommHGB/ von Hoyningen - Huene, 3. Aufl., § 84 Rn. 21) . b) Die Schuldnerin war nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien auch im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB ständig damit betraut, für die Beklagte G e- schäfte zu vermitteln. Hierzu genügt nicht, dass der Handelsvertreter nach der Vereinbarung mit dem Unternehmer für diesen nicht nur einmal, sondern immer wieder Geschäfte vermittelt; vielmehr muss er nach dieser Vereinbarung dazu verpflichtet sein, sich ständig um Geschäfte zu bemühen: nicht der Umstand, dass Geschäftsbeziehungen von längerer Dauer bestehen, sondern die beide r- seitige, auf Dauer berechnete Bindung ist entscheidend (vgl. BGH, Urteil e vo m 1. April 1992 IV ZR 154/9 1, NJW 1992, 2818, 2819; vom 12. November 1986 I ZR 107/8 4, MDR 1987, 3 75; vom 4. Dezember 1981 I ZR 200/79, MDR 1982, 545 , 546 ; vom 18. November 1971 VII ZR 102/70, MDR 1972, 230 m.w.N.). Wer dagegen zwar des Öfteren Ges chäfte für einen anderen vermi t- telt, ohne aber zu Bemühungen hierzu verpflichtet zu sein, ist nicht Handelsve r- treter, sondern gegebenenfalls Makler (vgl. BGH, Urt eil vom 18. November 1971 VII ZR 102/70, aaO). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Schuldnerin ständig mit Ve r- mittlungsleistungen für die Beklagte im Zusammenhang mit dem Abschluss von Zeitschriftenbelieferungsverträgen betraut gewesen . A ufgrund des zwischen 11 12 - 8 - den Parteien geschlossenen Dienstleistungsvertrags war die Schuldnerin ve r- pflich tet, sich aufgrund der ihr erteilten Einzelaufträge ständig um die Vermit t- lung von Zeitschriftenabonnementverträg en für die Beklagte zu bemühen. Einer Verpflichtung der Schuldnerin zu fortlaufenden Vermittlungsbemühungen für eine unbestimmte Vielzahl von V ertragsabschlüssen steht nicht der Umstand entgegen, dass ihr seitens der Beklagten Adresslisten von Kunden übergeben wurden , die sie abzu arbeiten hatte. Die Schuldnerin war aufgrund dessen nicht lediglich mit der Vermittlung bestimmter Geschäfte beauftrag t, was für die A n- nahme eines Handelsvertreterverhältnisses im Regelfall nicht ausreicht (vgl. Emde in Staub, HGB Großkommentar, 5. Aufl., § 84 Rn. 67; Hopt in Baumbach/ Hopt, HGB, 36. Aufl., § 84 Rn. 42; Sonnenschein/Weit emeyer, HGB, 2. Aufl., § 84 Rn. 38; OLG Bamberg , BB 1965, 1167 f. ). Sie hatte sich vielmehr inne r- halb des ihr zugewiesenen Kundenkreises um den Abschluss möglichst vieler Zeitschriftena bonnementverträge zu bemühen. Dies ist nach der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs aus reichend. Die stä ndige Betrauung im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB erfordert im Übrigen nicht, dass das Ver tragsve r- hältnis langfristig oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird (vgl. BGH, U r- teil vom 1. April 1992 IV ZR 154/91, NJW 1992, 2818 , 2819). Unerheblich ist danach, dass die Beklagte der Schuldnerin im Rahmen des bestehenden Dienstleistungsvertrags jeweils Einzelaufträge zur Vermittlung von Zeitschri f- tenabonnements erteilt hat. c) Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es außerdem nicht de s- wegen an der für die Qualifikation als Handelsvertreter erforderlichen Vermit t- lungstätigkeit der Schuldnerin, weil deren Mitarbeiter bei der Führung der We r- begespräche mit den Kunden den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Gesprächsleitfaden zu beachten hatten. Der Umstand, dass für den Abschluss der Abonnementverträge genaue Weisungen der Beklagten bestanden , steht 13 - 9 - der Annahme, die Schuldnerin sei als Handelsvertreterin tätig geworden, nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 3 1. März 1982 I ZR 60/80, WM 1982, 115 2, 1153 ). Vermittlung ist in erster Linie auf den Abschluss von Geschäften geric h- tete Tätigkeit, die den Abschluss vorbereitet und ermöglicht; sie ist Einwirken auf den Dritten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1982 I ZR 68/80, NJW 1983, 42). Die vom Handels vertreter zu erbringende Vermittlungstätigkeit setzt dabei nicht die Erbringung von Diensten höherer Art voraus. Ausreichend ist, dass die Tätigkeit des Handelsvertreters für den Abschluss des von ihm vermittelten Geschäfts mitursächlich geworden ist (vgl. BGH, Urteil e vom 5. April 2006 VIII ZR 384/04, NJW - RR 2006, 976, Rn. 19; vom 20. Februar 1986 I ZR 105/84, NJW - RR 1986, 709, 710; vom 11. März 1982 I ZR 27/80, NJW 1982, 1757, 1758 ). Diese Voraussetzung en sind erfüllt. Dass die Tätigkeit der Schu ldnerin für die Geschäftsabschlüsse mitursächlich gewesen ist , die dem streitgege n- ständlichen Provisionsanspruch zugrunde liegen, stellt auch die Revision nicht in Abrede. Im Übrigen fehlt es nicht völlig an einer von der Schuldnerin zu e r- bringenden eigene n Vermittlungsleistung. Der von der Beklagten entwickelte Leitfaden enthält lediglich einen schematischen Ablaufplan für die zu führenden Werbegespräche, der die Mitarbeiter der Schuldnerin nicht der Aufgabe enthob, das auf Seiten des Kunden bestehende mög liche Interesse an einem von der Beklagten vertriebenen Zeitschriftenmagazin im Gespräch zu ermitteln oder zu wecken. 2 . Zutreffend geht das Berufungsgericht weiter davon aus, dass d ie Ve r- einbarung in § 9 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung in Verbindung mit A nlage 3 (sog. Sprunghaftung) , gegen die zwingende Vorschrift in § 87a Abs. 1 Satz 3 HGB verstößt , mit der Vorgaben gemäß Art. 10 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der 14 15 - 10 - Rechtsvorschriften der Mitgli edstaaten betreffend die selbständigen Han delsvertreter (im Folgenden: RL ) in deutsches Recht um ge setzt werden (vgl. BTDrucks. 11/3077, S. 8) . Die vertragliche Vereinbarung ist unwirksam , soweit hierdurch Provisionsansprüche der Schuldnerin auch dann voll ständig ausgeschlossen sein sollen , wenn der Kunde den Abonnementvertrag teilweise erfüllt hat . a) § 87a Abs. 1 Satz 3 HGB bestimmt , dass der Handelsvertreter una b- hängig von einer Vereinbarung Anspruch auf Provision hat, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat. Die Vertragsbestimmung in § 9 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung in Verbindung mit der in Anlage 3 festgelegten Sprun g- haftungsfrist schließt ihrem Inhalt nach dagegen einen Provisionsanspruch der Schuldnerin auch dann vollständig aus, w enn der Kunde das von dieser vermi t- telte Abonnement über einen Zeitraum hinweg bezahlt, der den als Sprungha f- tungsfrist festgelegten Zeitraum von 27 Wochen unterschreitet. Da der Kunde den Abonnementvertrag in diesem Fall teilweise erfüllt hat, verstößt de r vol l- ständige Ausschluss eines Provisionsanspruchs gegen die zwingende Vo r- schrift des § 87a Abs. 1 Satz 3 HGB. b) Soweit die Revision meint, § 9 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung falle nicht unter den Anwendungsbereich von § 87a Abs. 1 Satz 3 HGB, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Die Parteien können aufgrund vertraglicher Ve r- einbarungen das Entstehen eines (Teil - ) Provisionsanspruchs nicht davon a b- hängig machen, dass der Dritte seinen Pflichten aus dem vermittelten Vertrag über einen gewissen Zeitraum hin weg nachkommt (a.A. Emde , Ver triebsrecht, 3. Aufl., § 87 Rn. 1 4 ) . Denn durch eine solche Vertragsr egelung würde die zwingende Vorschrift des § 87a Abs. 1 Satz 3 HGB umgangen. 16 17 - 11 - 3. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist dagegen die Auffassung des Ber u- fungs gericht s, der Schuldnerin stehe nach § 87a Abs. 1 Satz 3 HGB eine Tei l- provision zu, die entsprechend dem Verhältnis des Zeitraums , in dem der Ku n- de für das Abonnement Zahlungen an die Beklagte geleistet hat, zu der verei n- barten Sprunghaftungsfrist von 27 W ochen anteilig zu berechnen sei . Die ve r- tragliche Regelung über die Sprunghaftung in § 9 Nr. 3 der Rahmenvereinb a- rung in Verbindung mit Anlage 3 ist w egen Verstoßes gegen § 87a Abs. 1 Satz 3 HGB i n V erbindung m it § 139 BGB nichtig. D ie Schuldnerin kann als Provision den üblichen Satz gemäß § 87b Abs. 1 HGB verlangen. a) Die vertragliche Regelung über die Sprunghaftung kann nicht in einen unwirk samen und einen wirksamen Teil aufgespalten werden. Der Verstoß g e- gen § 87a Abs. 1 Satz 3 HGB erfasst vielmehr die gesamte Vertragsbesti m- mung . Eine Teilnichtigkeit einer Vertragsbestimmung kann nach § 139 BGB nur angenommen werden, wenn ein verbleibende r Teil als selbständige Regelung Bestand haben kann ( st. Rspr. ; vgl. BGH, Urteil e vom 17. Oktober 2008 V ZR 14/0 8 , NJW 2009, 1135 Rn. 10; vom 14. November 2000 XI ZR 2 48/99, BGHZ 146, 37, 47; vom 4. Februar 1994 V ZR 277/92, NJW 1994, 1470, 1471). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Vereinbarung einer von der Haltbarkeit des vermittelten Abonnementvertrags a bhängigen Netto - Vergütung verliert vielmehr insgesamt den von den Vertragsparteien mit ihr verfolgten Sinn , wenn die für den Provisionsanspruch maßgebliche Bedingung, dass der vom Handelsvertreter vermittelte Vertrag von dem Kunden über einen gewissen Mind estzeitraum hinweg erfüllt wird, wegen Verstoßes gegen die zwingende gesetzliche Vorschrift in § 87a Abs. 1 Satz 3 HGB nicht wirksam vereinbart werden kann . Denn mi t der Vereinbarung einer Netto - Vergütung in Form einer Sprunghaftungsregelung wird dem Hande lsvertreter das Risiko dafür auferlegt , dass der von ihm vermittelte Abonnementvertrag mit dem Kunden dauerhaft 18 19 - 12 - und damit für den Unter nehmer g ewinnbringend ist . Die vereinbarte Sprungha f- tungsfrist dient dabei dazu, den Zeitraum festzulegen, der statisti sch ges e- hen die Erwartung rechtfertigt, dass der Vertrag mit dem Kunden über einen Zeitraum hinweg fortgeführt wird, der ihn für den Unternehmer wirtschaftlich rentabel macht. Im Gegenzug verpflichtet sich der Unternehmer , ein e höhere Provision an den Ha ndelsvertreter zu zahlen . Ein von der statistischen Haltba r- keit des vom Handelsvertreter vermittelten Vertrags abhängiges Pr ovisionsm o- dell kann jedoch dann nicht mehr entsprechend dem von den Parteien verei n- barten Inhalt und der damit einhergehenden Risiko verteilung teilweise aufrech t- erhalten werden , wenn im Hinblick auf die zwingende Vorschrift des § 87a Abs. 1 Satz 3 HGB die hier für zentrale Sprunghaftungsregelung nicht wirksam ve r- einbart werden kann . b) Der zuerkannte Teilprovisionsanspruch ergibt sic h auch nicht bei A n- wendung der Verhandlungsk lauseln in den vertraglichen Vereinbarungen. Die Vertragsparteien haben in dem Dienstleistungsvertrag und der Rahmenverei n- barung für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags u n- wirksam sind, vere inbart, eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich mö g- lichst nahekommende rechtswirksame Regelung zu treffen. Nach dem vorst e- hend Gesagten kann eine der vertraglichen Sprunghaftungsregelung wirtschaf t- lich vergleichbare Provisionsvereinbarung, die es ermö glicht, die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Provision von einer gewissen Mindesthaltba r- keit des Abonnements abhängig zu machen, im Hinblick auf die zwingende Vorschrift des § 87a Abs. 1 Satz 3 HGB nicht wirksam vereinbart werden. Die von den Parteien für den Fall der Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung vereinbarte Verhandlungsklausel läuft damit ins Leere. c) Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht, wenn die durch die Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung hervorgerufe ne 20 21 - 13 - Vertragslücke durch Heranziehung des dispositiven Rechts sachgerecht g e- schlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil e vom 13. November 1997 IX ZR 289/96, BGHZ 137, 153, 157; vom 24. Juni 1982 VII ZR 244/8 1, NJW 1982, 2190, 2191; vom 10. Juli 1963 VIII Z R 204/61, BGHZ 40, 91, 103 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Gemäß § 87b Abs. 1 HGB ist, wenn die Höhe der Provision nicht bestimmt ist, der übliche Satz als vereinbart anzusehen. Hiermit wird den Vertragsparteien für den Fall, dass die Provisionsvereinbaru ng unwir k- sam ist, eine sachgerechte Regelung zur Ermittlung der dem Handelsvertreter zustehenden Provision zur Verfügung gestellt. 4. Das Berufungsgericht hat zur Höhe des üblichen Provisionssatzes von seinem Standpunkt aus folgerichtig keine Festst ellungen getroffen. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit es sowohl zum Nachteil der Beklagten als auch des Kläger s entschieden hat. Insoweit ist w e- der auszuschließen, dass dem Kläger ein geringerer als der zuerkannte noch dass ihm e in über den titulierten Anspruch hinausgehender Provisionsanspruch zusteh t . Die angefochtene Entscheidung ist vielmehr insgesamt aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufung s- gericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen tre f- fen kann. III. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass ein der Schuldn erin zustehender P rovisionsanspruch nicht gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB entfallen ist. Nicht tragfähig ist insoweit allerdings die Auffassung 22 23 24 - 14 - des Berufungsgerichts, die Beklagte habe bereits deshalb keine Nachbearbe i- tung geschuldet, weil diese wirtschaftlich allein der Schuldnerin zugutegeko m- men wäre. Diese Annahme ist von Denkfehlern beeinflusst. D enn d ie Nachb e- arbeitung des Abonnements fördert in jedem Fall auch die Chance der Bekla g- ten, dass das Abonnement über einen Zeitraum hinweg bestehen bleibt, der es ihr ermöglicht, hieraus Gewinn zu erzielen. Die Annahme des Berufungsg e- richts, die Beklagte sei zur Nachbearbeitung der Abonnementverträge nicht verpflichtet, erweist sich jedoch deswegen im Ergebnis als zutreffend, weil a n- gesichts der geringfügigen Forderungsbeträge eine Nachbearbeitung der nicht oder nicht vollständig ausgeführten Verträge nicht gefordert werden kann. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Instanzgerichte ist anerkannt, dass ein Nachweis von Nachbearbeitungsbemühungen vom Unternehmer nicht verlangt werden kann, wenn die ausstehenden Zahlungsbeträge verhältnism ä- ßig geringfügig sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1971 VII ZR 54/70, MDR 1972, 135 f. ; OLG Celle, OLGR 2001, 267 , 268 ). Dass die se Vorausse t- zungen hier vorliegen, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Auf die Frage, - 15 - ob eine ausreichende Nachbearbeitung der Abonnementverträge anhand einer Stichprobe festgestellt werden kann und ob die Be klagte möglicherweise aus rechtlichen G ründen an einer Nachbearbeitung der Abonnementverträge gehi n- dert war, kommt es danach nicht entscheidend an. Eick Kartzke Jurgeleit Graßnack Sacher Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 23.12.2011 - 402 HKO 79/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 1 2.11.2013 - 9 U 11/12 -
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