BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 336/14 Verkündet am: 9. Dezember 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze nde Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann auf die mün d- liche Verhandlung vom 9. Dezember 2015 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivil - senats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Juli 2014 aufgehoben . Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. Septem - ber 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten de r Rechtsmittelverfahren trägt die Bekla gte. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten, soweit für das Revision s- verfahren noch von Interesse, die Rückzahlung für das Jahr 2008 g e- zah l ten Sanierungsgeldes nebst Zinsen . Die Beklagte, eine rechtlich selbständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts, hat die Aufgabe, B e- schäftigten des kirchlichen und kirchlich - caritativen Dienstes in den Di ö- 1 2 - 3 - zesen in der Bundesrepublik Deutschland eine zusätzliche Alters - , E r- werbsminderungs - und Hinterbliebenenversorgung nach den für Ang e- stellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen zu gewähren. G e- mäß § 11 Abs. 2 Satz 1 ihrer Satzung (im weiteren: KZVKS) ist Vorau s- setzung für den Erwerb einer Beteiligung, dass der Arbeitgeber ein für die M itglieder der in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberve r- bände zusammengeschlossen en Arbeitgeberverbände geltende s Verso r- gungstarifrecht oder in Bezug auf die Leistungen ein Tarifrecht wesen t- lich gleichen Inhalts tarifvertraglich oder allgemein einzel vertraglich a n- wendet. Das Be teiligungsverhältnis ist nach § 13 Abs. 1 KZVKS ein pr i- vatrechtliches Versicherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Beklagten, dessen Inhalt durch die jeweils geltenden Vorschriften der Satzung der Beklagten und deren Durchführungsvorschriften sowie die jeweils geltenden Beschlüsse des Verwaltungsrats bestimmt wird. Im Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäfti g- ten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge - TV - Kommunal - vom 1. März 2002 (im wei teren: ATV - K) vereinbarte die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände mit den beteiligten Gewerkschaften die rückwirkende Umstellung des Zusatzversorgungssystems von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsre n- tensystem mit Ablauf des 31. Dezember 200 0 . Anlage 5 zum A TV - K enthält den Tarifvertr ag Altersvorsorgeplan 2001 (im W eiteren: AVP 2001). Er bestimmt auszugsweise: 3 4 - 4 - " 4.1 Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) - mindestens jedoch a b Umlagesatz von 4 v. H. - wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. In Ergänzung dazu b estimmt der AT V - K: " § 17 Sanierungsgelder (1) 1 Zu r Deckung des infolge der Schließung des Gesam t- versorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtve r- sorgungssystem zum Punktemodell zusätzlichen Finanzb e- darfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzversorgungseinric h- tung vom Arbeitgeber Sanierungsgelder. (2) Sanierungsgelder kommen nicht in Betracht, wenn der am 1. November 2001 jeweils gültige Umlagesatz weniger als vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen E ntgelts b e- tragen hat. " Die Höhe d ieser Sanierungsgelder ist für die Beklagte nicht tari f- vertraglich festgelegt. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 24. Juni 2002 führte die Bekla g- te rückwirkend zum Ablauf des 31. Dezember 2001 (Umstellungsstic h- tag) da s Punktemodell ein. Zugleich stellte sie ihre Finanzierung vom z u- vor geltenden Umlageverfahren auf ein vollständig kapitalgedecktes Ve r- fahren um. In ihrer Satzung fi nden sich unter anderem folgende Fina n- zierungsr egelungen: 5 6 7 - 5 - "§ 53 Kassenvermögen 3 In nerhalb des Kassenvermögens werden drei g e- trennte Abrechnungsverbände geführt, und zwar a) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem 31. Dezember 2001 entrichteten Pflichtbeiträgen beruhen (Abrechnungsverband P), b) für Anwartschaften und Ansprü che, die auf nach dem 31. Dezember 2001 entrichteten freiwilligen Beiträgen b e- ruhen (Abrechnungsverband F) und c) für alle übrigen Anwartschaften und Ansprüche (Abrec h- nungsverband S). ... (3) 1 Für jedes Geschäftsjahr erstellt die Kasse nach den Grundsät zen des kaufmännischen Rechnungswesens einen Rechnungsabschluss . 2 Bestandteil des Rechnung s- abschlusses ist eine gesonderte Bilanz, die vom Veran t- wortlichen Aktuar zu testieren ist. § 54 Deckungsrückstellung 1 In der gesonderten Bilanz ist eine Dec kungsrückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag dem Grunde und der Höhe nach bestehe n- den Anwartschaften und Ansprüche von Pflichtversicherten, Leistungsempfängern, freiwillig Versicherten sowie be i- tragsfrei Versic herten mit erfüllter Wartezeit § 55 Deckung von Fehlbeträgen und Überschussverwe n- dung - 6 - (3) 1 Weist die gesonderte Bilanz einen Fehlbetrag aus, können zu seiner Deckung die Verlustrücklage und die Rückstellung für Überschussbeteiligung h erangezogen 3 Solange die Verlustrücklage einen für den A b- rechnungsverband S festgestellten Fehlbetrag der Höhe nach unterschreitet, kann der Verwaltungsrat der Kasse auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zur Deckung des Fehlbetrages die Erhe bung eines Sanierungsgeldes festl e- § 63 Sanierungsgeld (1) Der Beteiligte hat an die Kasse ein pauschales Sani e- rungsgeld zu zahlen. (2) Das insgesamt von allen Beteiligten zu entrichtende Sanierungsgeld beläuft sich je Kalenderjahr auf den vom Ve rwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgesetzten Vomhundertsatz der Summe der zusatzve r- sorgungspflichtigen Entgelte der jeweiligen Pflichtversiche r- (5) 1 Das Sanierungsgeld wird von der Kasse nach A b- schluss der Jahresabrechnung für das vorangegangene K a- Durch Beschluss vom 16. April 2002 setzte der Verwaltungsrat d er Beklagten auf Vorschlag des V erantwortlichen Aktuars die Höhe des zu erhebenden Sanierungsgeldes rückwirkend a b dem 1. Januar 2002 auf 0,75 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts fest. Nachdem das Oberlandesgericht Hamm durch Urteil e vom 17. März 2010 die diesem Beschluss zugrunde liegende Ermittlung de r Deckungslücke beanstandet hatte , beschloss der Verwaltun gsrat der Beklagten auf der Grundlage e i- nes weiteren aktuariellen Vorschlags am 20. Mai 2010, die Höhe des Sanierungsgeldes für die Jahre 2002 bis 200 9 wiederum auf 0,75% des 8 - 7 - zusatzversorgungspflichtigen Entgelts fe stzusetzen. Mit Urteilen vom 5. Dezember 2012 (IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 und IV ZR 111/10 , j uris ) wies der erkennende Senat die Revisionen gegen die Urteile des Oberlandesgerichts Hamm zurück und verneinte auf den Beschluss vom 16. April 2002 gestützte Sanierungsgeldansprüche der Beklagten we gen Unbilligkeit der im Beschluss festgesetzten Sanierungsgeldhöhe. Die Klägerin ist Beteiligte der Beklagten. Sie gehört unter anderem dem Abrechnungsverband S an. Für das Jahr 2008 zahlte s ie ein Sani e- rungsgeld von 57.679,67 an die Beklagte, das si e nebst Zinsen mit i h- rer Klage zurückverlangt. Das Landgericht hat der Klage - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - stattgegeben . Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die auf Rückzahlung des Sanierungsgeldes g e- richtete Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Bekl agten. I. Das Berufungsgericht hat einen Rückzahlungsanspruch der Kl ä- gerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt . 1 BGB verneint, weil der Verwaltung s- ratsbeschluss vom 20. Mai 2010 einen Rechtsgrund für das Behalten des Sanierungsgelds bilde. Er beruhe auf den §§ 63, 55 Abs. 3 KZVKS , die jedenfalls mittelbar eine tarifvertragliche Grundentscheidung aus § 17 9 10 11 12 - 8 - A TV - K und Nr. 4.1. AVP 2001 um setzten . Wegen der zu beachtenden Tarifautonomie unterlägen sie nur einer Überprüfung anhand des deu t- schen Verfassungsrechts u nd des europäischen Gemeinschaftsrechts, wogegen sie indes nicht verstießen. Zwar sei die Beklagte im Mai 2010 noch durch den vorangegang e- nen Beschluss vom 16. April 2002 an einer erneuten Festsetzung des Sanierungsgeldes gehindert gewesen, die Ausleg ung des Beschluss es vom 20. Mai 2010 ergebe aber, dass er mit der zulässigen Rechtsbedi n- gung verknüpft gewesen sei , nur im Fall der später rechtskräftig fest g e- stellten Unwirksamkeit der Leistungsbestimmung vom 16. April 2002 ge l- ten zu sollen. Aus der maßge blichen objektivierten Sicht d er beteiligten Arbeitgeber sei " vernünftigerweise " davon auszugehen, dass der B e- schluss vom 20. Mai 2010 nur vorsorglich für den Fall gefasst worden sei, dass der Beschluss von 2002 durch den Bundesgerichtshof für wi r- kungslos erklärt werde. Die Höhe des Sanierungsgeldes sei mangels tarifvertraglicher Grundentscheidung anhand des § 315 Abs. 1 BGB zu prüfen und en t- spreche billigem Ermessen. Wirtschaftlicher Zweck des Sanierungsgelds sei es, Finanzierungslücken der Beklagten sowohl a us dem Wechsel zum Punktemodell als auch infolge der Einführung der kapitalgedeckten F i- nanzierung zu schließen. Durch Umstellung der Finanzierung entstehe n- de Deckungslücken könnten allein durch ein Sanierungsgeld geschlo s- sen werden. Zwar sähen die Versorgungstarifverträge eine schrittweise Ablösung der Umlagefinanzierung durch ein kapitalgedecktes System vor ; die danach zu erhebenden Beiträge finanzierten jedoch allein die nach dem Umstellungsstichtag entstehenden neuen Versorgungsanwar t- schaften. Fü r zum Umstellungsstichtag bestehende Ansprüche und u n- verfallbare Anwartschaften kämen im Fall einer Deckungslücke nur So n- 13 14 - 9 - derleistungen des Arbeitge bers, eben durch Sanierungsgelder , in B e- tracht. Dies sei nach der am Sinn des Regelungszusammenhang s zu or i- en tier e n den Auslegung in § 17 Abs. 1 ATV - K " hineinzulesen " . Der beschlossene Hebesatz von 0,75 % sei zur Deckung des Feh l- betrags erforderlich. Bei seiner Festsetzung habe der Verwaltungsrat a k- tualisierte Sterbetafeln zugrunde legen dürfen, denn eine ausr eichende Finanzierung der Versorgungsansprüche und Anwartschaften setze eine realistische Berechnung anhand jeweils aktueller Parameter voraus. S o- weit im Geschäftsplan der Beklagten andere Sterbetafeln zugrunde g e- legt sein sollten, begründe dies allenfalls die Obliegenheit der Beklagten, eine Änderung des Geschäftsplans herbeizuführen. II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. D as B e- rufungsgericht durfte ei nen Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt . 1 BGB nicht verneinen. D er V erwaltungsratsbeschluss vom 20. Mai 2010 bildet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ke i- nen Rechtsgrund für das von der Klägerin für 2008 geleistete Sani e- rungsgeld. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht die rechtliche Gr undlage für den Verwaltungsratsbeschluss vom 20. Mai 2010 den §§ 63, 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS entnommen. Beide Vorschri f- ten bilden einen einheitlichen Sanierungsgeldtatbestand (Senatsurteil e vom 5. Dezember 2012 IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rn. 18 ; IV ZR 111/10, juris Rn. 18 ). Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht die §§ 63, 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS für wirksam gehalten. Sie übernehmen von den Tarif vertrags parteien getroffene tarifrechtliche Grundentsche i- dungen, die daher entgegen der Auffassung der Re visionserwiderung 15 16 17 - 10 - von der Beklagten nicht aufgrund ihrer originären Satzungsgewalt außer Acht gelassen werden können. Soweit sie danach einer Überprüfung a n- hand des deutschen Verfassungsrechts und des europäischen Gemei n- schaftsrechts unterliegen, verstoßen sie hiergegen nicht (Senatsurteil e vom 5. Dezember 2012 IV ZR 110/10 aaO Rn. 19 ; IV ZR 111/10 aaO Rn. 19 ). Einer darüber hinausgehenden inhaltlichen Kontrolle anhan d der §§ 307 ff . BGB sind die §§ 63, 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS mit Blick auf den Schutz der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG entzogen ( vgl. Senat s- urteile vom 5. Dezember 2012 IV ZR 110/10 aaO Rn. 19 ; IV ZR 111/10 aaO Rn. 19 ; vom 20. Juli 2011 IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 50 ff . jeweils m.w.N.). 2. Entgegen der Auffassung des Berufu ngsgerichts ist der Verwa l- tungsrats beschluss der Beklagten vom 20. Mai 2010 unwirksam. a) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (S e- natsurteil e vom 5. Dezember 2012 IV ZR 110/10 aaO Rn. 21 f . ; IV ZR 111/10 aaO Rn. 21 f. ) sieht das Beru fungsgericht in dem Verwaltung s- ratsbeschluss eine einseitige Leistungsbestimmung der Beklagten nach § 315 Abs. 1 BGB. Das ihr aus ihrer Satzung zustehende Recht, den für sie tarifvertraglich nicht festgesetzten Sanierungsgeldhebesatz zu b e- stimmen, hat die Beklagte, wie das Berufungsgericht weiter richtig e r- kannt hat , zunächst durch Ausübung im Beschluss vom 16. April 2002 verbraucht. Die Leistungsbe stimmung nach § 315 Abs. 1 BGB konkret i- siert den Leistungsinhalt endgültig , sie ist für den Bestimmenden unw i- d erruflich (BGH, Urteile vom 19. Januar 2005 VIII ZR 139/04, VersR 2005, 504 unter II B 2; vom 24. Januar 2002 IX ZR 228/00, NJW 2002, 1421 unter III). Entspricht die Leistungsbestimmung, wie die Festsetzung des Sanierungsgelds durch Beschluss vom 16. A pril 2002, nicht der Bi l- ligkeit, bleibt der Bestimmungsberechtigte gleichwohl an seine Lei s- 18 19 - 11 - tungsbestimmung gebunden, bis das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 BGB eine anderweitige Bestimmung durch Urteil getroffen hat (Mü nch Ko mm - BGB/Würdinger, 7 . Au fl. 2012 § 315 BGB Rn. 44; Staudi n- ger /Rieble , ( 20 15 ) § 315 BGB Rn. 414 ff . ). Eine gerichtliche Festsetzung schi e d hier aus, weil bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung wie der gesetzlichen Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchliche n Dienstes die Leistungsbestimmung zwar einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht aber seine Entscheidung nicht an die Stelle einer unwirksamen Leistungsbestimmung setzen kann (Senatsu r- teil e vom 5. Dezember 2012 IV ZR 110/10 aaO Rn. 35; IV ZR 111/10 aaO Rn. 35; BAG E 125, 11 Rn. 38 ) . In einem solchen Fall wird die unbi l- lige Leistungsbestimmung erst infolge der sich aus der gerichtlichen En t- scheidung ergebenden Ge staltungswirkung (BAG AP Nr. 55 zu § 16 B e- trAVG unter III 2 b aa ; vgl. auch BGH, Ur teil vom 4 . Juli 2013 III ZR 52/12, NJW - RR 2014, 492 Rn. 32) unwirksam. Bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unbilligkeit bleibt der Bestimmungsberechtigte an seine Bestimmung gebunden (BGH, Urteil vom 1 9. Januar 2005 aaO unter II B 2 m.w.N.). Danach war die Beklagte, wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, trotz Unbilligkeit der mit Be schluss vom 16. April 2002 festgesetzten Sanierungsgeldhöhe bis zum Erlass der beiden S e- natsurteile vom 5. Dezember 2012 an ihre Leistungsbestimmung gebu n- de n. Für eine erneute Festsetzung des Sanierungsgeldhebesatzes im Beschluss vom 20. Mai 2010 war dementsprechend kein Raum. b) Anders als das Berufungsgericht meint, ist der Beschluss vom 20. Mai 2010 nicht deswegen wirksam, weil er aufschiebend bedingt nur für den Fall gefasst worden ist, dass der Beschluss vom 16. April 2002 rechtskräftig für unwirksam erklärt wird. Diese s Verständnis des B e- schlussinhalts hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. 20 - 12 - aa) Die Auslegung des Besc hlusses vom 2 0. Mai 2010 ist grun d- sätzlich Sache des Tatrichters. Beschlüsse des Verwaltungsrats der B e- klagten sind Tatbestandsvoraussetzung des als Allgemeine Versich e- rungsbedingung anzusehenden § 63 Abs. 2 KZVKS (vgl. Senatsurteil e vom 5. Dezember 2012 IV ZR 110/10 aaO Rn. 24 ; IV ZR 111/10 aaO Rn. 24 ). I hre Auslegung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin übe r- prüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Ve r- fahrensvorschriften verletzt sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 18 m.w.N.). bb) Die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung verstößt g e- gen anerkannte Auslegungsgrundsätze. Dazu gehört, dass die Vertrag s- auslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Pa r- teiwillen zu berücksichtigen ha t (BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter II 2 a aa m.w.N.). Davon ist das Berufungsgericht abgewichen. (1) Es hat zunächst richtig gesehen , dass dem Wortlaut des B e- schlusses vom 20. Mai 2010 keine Bedingung zu entnehmen ist. Auch das Sitzungsprotokoll der Beklagten vom 20. Mai 2010, auf das das B e- rufungsgericht Bezug nimmt, enthält keine dem Beschlusswortlaut wide r- sprechenden Gesichtspunkte. Der dortige Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm , nach der ein " rückwirkender Heilungsb e- schluss " möglich sei, ist nicht dahingehend zu verstehen, dass der Ve r- waltungs rat den heilenden Beschluss nur in Abhängigkeit von der zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehenden Unwirksamkeit des B e- schlusses vom 16. April 2002 hat fassen wollen. 21 22 23 - 13 - Die zur Begründung des gegenteiligen Ergebnisses vom Ber u- fungsgericht herangez ogenen Gesichtspunkte rechtfertigen die von ihm vertretene Auslegung nicht. Angesichts des Wortlauts des Beschlusses hat das Berufungsgericht weder aus der Interessenlage der Beklagten, noch aus dem Verhalten ihrer Prozessbevollmächtigten im Rechtsstreit ü ber die Wirk samkeit des Beschlusses vom 16. April 2002 auf eine b e- dingte Wirk samkeit des Beschlusses vom 20. Mai 2010 schließen dürfen. Vielmehr spricht der Umstand, d ass die Beklagte bis zum Erlass der be i- den Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 und auch in den Vorinstanzen jener Rechts streite die Auffassung vertreten h at, die durch Beschluss vom 16. April 2002 getroffene Festsetzung des Sanierungsgelds en t- spreche billigem Ermessen und sei deshalb verbindlich, für das Gege n- teil. Zudem hat die Beklagte in den damaligen Revisionsverfahren ve r- sucht, den Beschluss vom 20. Mai 2010 zum Gegenstand der Prüfung zu machen (Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 IV ZR 110/10 aaO Rn. 23 f.; IV ZR 111/10 aaO Rn. 23 f.). Dieses Prozessverhalten war aus der maßgeblichen obje ktiven Sicht eines an der Beklagten Beteiligten nicht dahingehend zu verstehen, dass der Be schluss vom 20. Mai 2010 nur vorsorglich für den Fall gefasst worden ist, dass der Beschluss vom 16. April 2002 für wirkungslos erklärt wird. In diesem Zusammenhang mi sst das Berufungsgericht entgegen § 286 ZPO auch de m Berichtersta t- tervermerk in den weiteren Verfahren 20 U 84/12, 20 U 89/12 und 20 U 98/12 vor dem Oberlandesgericht Hamm keine Bedeutung bei . Nach der dort wiedergegebenen Erklärung der Beklagtenvertrete r habe der B e- schluss vom 20. Mai 2010 den vorangegangenen Beschluss aus 2002 inhaltlich bestätigen und auf neue Füße stellen sollen. Sein Ziel sei es gewesen, die Schwäche des ersten Beschlusses zu heilen. Es habe sich zunächst um zwei kombinierte, überein ander liegende Beschlüsse ha n- 24 - 14 - deln sollen. Dieser nachträglichen Erläuterung des Erklärungsinhalts durch den Erklärenden kommt, was das Berufungsgericht übersieht, j e- denfalls indizielle Wirkung im Rahmen der Auslegung zu (BGH, Ve r- säumnisurteil vom 6. Juli 2 005 VIII ZR 136/04, aaO unter II 2 a bb m.w.N.). Aus ihr ergibt sich zugleich, dass die Beklagte selbst zwischen den beiden Beschlüssen zunächst kein gestaffeltes oder bedingtes Ve r- hältnis gesehen hat. Dann aber kann , anders als das Berufungsgericht mein t, von der Klägerin nicht verlangt werden, sie habe bei objektiver Betrachtung entgegen dem Beschlusswortlaut vernünftigerweise von e i- ner bedingten Sanierungsgeldfestsetzung ausgehen müssen. (2) Die Auslegung des Beschlusses durch das Berufungsgericht ist deshalb für den Senat nicht bindend. Da weitere Feststellungen dazu nicht zu erwarten sind, kann er den Beschlussinhalt selbst auslegen (S e- nats urteil vom 22. Juli 2015 IV ZR 437/14, VersR 2015, 1148 Rn. 30; BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 V III ZR 136/04 aaO unter II 2 b). Entsprechend den vorstehend dargelegten Maßstäben kann ihm aus der objektiven Sicht eines an der Beklagten beteiligten Arbeitgebers nicht entnommen werden , dass d er Beschluss vom 20. Mai 2010 nur bei rechtskräftig festges tellter Unw irksamkeit des vorangegangenen B e- schlusses vom 16. April 2002 hat Geltung erlangen sollen. 3. Die Festsetzung des Sanierungsgelds im Beschluss vom 20. Mai 2010 ist darüber hinaus deswegen unverbindlich, weil sie nicht billigem Ermessen e ntspricht. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Festsetzung des Sani e- rungsgeldes einer Billigkeitskontrolle anhand des § 315 Abs. 1 BGB u n- terworfen (vgl. Senatsurteil e vom 5. Dezember 2012 IV ZR 110/10 aaO Rn. 20 f .; IV ZR 111/10 aaO Rn. 20 f. ). Seine tatrichterlichen Ausführu n- 25 26 27 - 15 - gen kann das Revisionsgericht daraufhin überprüfen, ob das Berufung s- gericht den Begriff der Billigkeit verkannt hat. Billigkeit im Sinne des § 315 BGB bezeichnet die Grenzen des Ermessens, die eingehalten werden müssen, dam it die getroffene Entscheidung für den Empfänger der Bestimmungserklärung verbindlich ist. Es sind die beiderseitigen I n- teressen objektiv gegeneinander abzuwägen. Die Ausübung des billigen Ermessens ist dahingehend nachprüfbar, ob dessen Grenzen eingeha l- te n und nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind (Senatsurteil e vom 5. Dezember 2012 IV ZR 110/10 aaO Rn. 26 f . m.w.N. ; IV ZR 111/10 aaO Rn. 26 f. ). Entgegen der Ansicht d e s Berufungsgericht s hat der Verwaltungsra t der Beklagten mit seinem Beschluss vom 20. Mai 2010 die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten. b ) Dem Beschluss liegt schon deshalb eine unrichtig ermittelte D e- ckungslücke zugrunde, weil der V erantwortliche Aktuar seinen Berec h- nungen n icht de m technischen Geschäftsplan der Beklagten entspr e- chende biometrische Rech nungs grundlagen (Sterbetafeln) zugrunde g e- legt hat. Tarifvertraglich regelt Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 4 zum ATV - K die versicherungsmathematische n Grundsätze für die Bewertung der Verpflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz . D a- nach dienen als biometrische Rechnungsgrundlagen die Richttafeln 1998 von Klaus Heubeck. Inwieweit es der vom Berufungsgericht angeführte Gesichtspunkt einer ausreichenden Finan zierung der im Abrechnung s- verband S geführten Versorgungsansprüche und Anwartschaften der B e- klagte n rechtfertigen kann, von diesen Vorgaben ab zu weich en , muss der Senat nicht entscheiden. J edenfalls erlaubt die Satzung der Beklagten nicht, das s der V erantwo rtliche Aktuar wie hier ohne vorherige Änd e- 28 29 - 16 - rung de s technischen Geschäftsplans durch die Beklagte von diesem abweichende Richttafeln verwendet. Im Verhältnis zu den beteiligten Arbeitgebern sind die Satzung s- bestimmungen der Beklagten als Allgemein e Versicherungsbedingungen nach ständiger Senatsrechtsprechung so auszulegen, wie ein durc h- schnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, au f- merksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnz u- sammenhangs verstehen muss ( vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1993 IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; st. Rspr.). Mit Blick auf § 8 Abs. 1 Satz 2 KZVKS, wonach der V erantwortliche Aktuar die Übereinstimmung der Deckungsrückstellungen für Anwartschaften und Ansprüche aus Pflich t- beiträgen mit de m technischen Geschäftsplan der Beklagten zu bestät i- gen hat, wird ein durchschnittlicher, an der Beklagten beteiligter Arbei t- geber davon ausgehen, dass die der Ermittlung der Deckungsrückste l- lungen zugrunde liegenden biometrischen Rech nungs grundlagen de m versicherungstechnischen Geschäftspl a n entsprechen müssen. Darin bestärkt ihn, dass nach § 54 Satz 2 KZVKS auch de r für die Ermittlung der Deckungsrückstellung zu berücksichtigende Rechnungszins und die Verwaltungskosten im Rahmen der versicherungstechnis chen G e- schäftspläne festgelegt werden. Entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts ergibt sich aus der Satzung für einen durchschnittlichen Arbeitgeber nicht, dass der Aktuar , der die sich aus de m Geschäftspl an ergebenden biometrischen Rechnungsgrundlage n für unzureichend hält, ohne vorherige Änderung de s Geschäftsplans auf von diese m abwe i- chende Rechn ungs grundlage n zurückgreifen darf und die Beklagte ledi g- lich ihre n Geschäftspl an entsprechend anzupassen hat. Abgesehen d a- von, dass dies auch in den Augen e ines durchschnittlichen Versich e- rungsnehmers eine Festsetzung der Rechn ungs grundlagen i m G e- 30 - 17 - schäfts plan faktisch unverbindlich und damit überflüssig machte, wird der Versiche rungsnehmer § 8 KZVKS, der die Aufgaben des V erantwortl i- chen Aktuars regelt, eine s olche Befugnis nicht entnehmen. V ielmehr wird er mit Blick auf § 8 Abs. 2 KZVKS, wonach der Aktuar bei fehlender Übereinstimmung der Deckungsrückstellungen mit dem technischen G e- schäftsplan den Vorstand der Beklagten zur Abhilfe der Beanstandung zu unterri chten hat, davon ausgehen, dass der Aktuar bei inhaltlichen Bedenken gegen die im versiche rungstechnischen Geschäftsplan aufg e- führten biometrischen Rechengrundlagen ebenfalls nicht eigenveran t- wortlich von diesen abweichen darf. c) Darüber hinaus ist d er Sanierungsgeldhebesatz , worauf die R e- vision zu Recht hinweist, übersetzt, weil die Beklagte ihren zusätzlichen Finanzbedarf auf der Grundlage ihres d erzeitigen Beitragssatzes von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ermittelt hat . § 17 Abs. 1 Sa tz 1 ATV - K beschränkt demgegenüber ungeachtet der vom Ber u- fungsgericht herangezogenen Re gelung des § 17 Abs. 2 ATV - K das Sanierungsgeld auf denjenigen zusätzlichen F inanzbedarf, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage, bei der Beklagte n 4,25% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, hinausgeht. Obwohl sich aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS ke i- ne entsprechende Beschränkung ergibt, wird ein durchschnittlicher, an der Beklagten beteiligter Arbeit geb er davon ausgehen, das s die Festse t- zung des Sanierungsgelds durch die Beklagte den zugrundeliegenden t a- rifvertraglichen Beschränkungen unterwo rfen sein soll. Zwar bestimmt § 13 Abs. 1 Satz 2 KZVKS, dass der Inhalt des Beteiligungsverhältnisses an der Beklagten durch die jeweils geltenden Vorschriften der Satzung und ihrer Durchführungsvorschriften sowie die jeweils geltenden Verwa l- tungsratsbeschlüsse bestimmt wird . E in durchschnittlicher Versich e- 31 32 - 18 - rungsnehmer wird diese Aufzählung aber nicht als abschließend ans e- hen. Vielmehr entn immt er § 11 Abs. 2 KZVKS, der ausdrücklich die A n- wendung des geltenden Versorgungstarifrechts oder eines inhaltsgle i- chen Rechts zur Voraussetzung des Beteiligungserwerbs macht, dass der Inhalt dieses Versorgungstarifrechts zusätzlich zu berücksichtigen is t. III. Ob der festgesetzte Hebesatz darüber hinaus, wie die Revision meint, die Grenzen billigen Ermessen s überschreitet , weil die vom Aktuar zugrunde gelegte Deckungslücke entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV - K und Nr. 4.1 Abs. 2 AVP 2001 nicht aufgrund des finanziellen Mehrb e- darfs wegen Schließung des Gesamtversorgungssystems und Wechsels von der Gesamtversorgung zum Punktemodell entstanden sein soll, kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht a b- schließend beurteilt werden . 1. Die Revision beanstandet bereits die Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV - K durch das Berufungsger icht. Daran ist richtig, dass diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach das Sanierungsgeld auf zusätzlichen Finanzbedarf infolge des Systemwechsels auf Leist ungsseite beschränkt. Dass das Sanierungsgeld, wie das Berufungsgericht meint, darüber hi n- aus dem Regelungszusammenhang nach dazu dienen soll, sämtliche Deckungslücken in der Finanzierung der Versorgungsansprüche und a nwartschaften zu decken, findet im Wo rtlaut der tarifvertraglichen Vo r- schriften dagegen keine Stütze. Zwar ist die aufgrund des Punktemodells zu zahlende Versorgung nach Nr. 2.1 Satz 2 AVP 2001 und Satz 2 der Präambel zum AT V - K nach den Leistungen zu ermitteln, die sich erg ä- ben, wenn die Beit räge vollständig in ein kapitalgedecktes System ei n- gezahlt würden. Das betrifft aber ersichtlich nur den Umfang der Verso r- 33 3 4 - 19 - gungsleistung, denn zu der anderenfalls notwendigen sofortigen Umste l- lung der Finanzierung auf eine Kapitaldeckung verpflichtet der Ta rifve r- trag gerade nicht (vgl. Fieberg, BetrAV 2002, 230, 235). Allerdings kann der Senat bislang nicht erkennen , dass eine am Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV - K orientierte Beschränkung des Sanierungsgelds auf zusät z- lichen Finanzbedarf infolge der Umste llung des Leistungssystems zu e i- nem sachgerechten Verständnis der tarifvertraglichen Bestimmungen führt. Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass der Sy s- temwechsel auf Leistungsseite für sich genommen keinen zusätzlichen Finanzbedarf erzeu gen kann, weil die nach dem Punktemodell zu ermi t- telnden Versorgungsansprüche erwartbar geringer ausfallen als die A n- sprüche aufgrund des Gesamtversorgungssystems (vgl. Gansel, Die B e- endigung der Beteiligung an einer Zusatzversorgungskasse 200 9 , S. 95 f . ; Furtmayr/Wagner, BetrAV 2007, 543, 547 ff . ). 2. Dass die dem Sanierungsgeld zugrunde liegende Deckungsl ü- cke im Abrechnungsverband S der Beklagten auf einem, bereits vom Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV - K er fassten, zusätzliche n Finan z- bedarf infolg e des Systemwechsels auf Leistungsseite beruht, steht nicht fest. Das Berufungsgericht hat die Herkunft des Finanzbedarfs, aus se i- ner Sicht folgerichtig, nicht geklärt. Dies kann ebenso wie die Frage, ob auch zusätzlicher Finanzierungsbedarf infolge einer Umstellung des F i- nanzierungssystems die Erhebung eines Sanierungsgeldes rechtfertigt, offen bleiben, weil der Beschluss vom 20. Mai 2010 schon aus den unter II. erörterten Gründen unwirksam ist. IV. Mit Blick darauf führen die unter III. angesprochene n Gesicht s- punkte nicht dazu, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuve r- 35 36 - 20 - weisen. Der Senat kann vielmehr in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 A bs. 3 ZPO). Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 26.09.2013 - 20 O 499/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 31.07.2014 - 7 U 196/13 -
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