ECLI:DE:BGH:2018:191218UVIIIZR336.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 336/18 Verkündet am: 19. Dezember 2018 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsen at des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19 . Dezember 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Dr. Schmidt für Recht erkannt: Das Versäumnisurteil des Senats vom 9. November 2016 wird aufgehoben. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 57 des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - mit Ausnahme der durch die Säumn is veranlassten Kosten, die die Beklagte zu tr a- gen hat - , an das Berufungsge richt zurückverwie sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein regionales Energieversorgungsunternehmen, versorgte die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft auf der Gr undlage des So n- dertarifs " Vario " seit dem 1. Mai 2001 leitungsgebunden mit Erdgas. Die dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem folgende Bestimmungen: 1 - 3 - " § 1 Geltungsbereich Die Vorschriften der AVBG asV gelten, soweit diese AGB nichts anderes vorsehen , für Kunden mit Sonderpreiskonditionen bzgl. der Preisang e- bote " G . - Vario " § 2 Vertragsabschluss und Vertragsbeendigung 2. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. 3. Alle not wendigen Erklärungen können elektronisch unter Zuhilfe - nahme einer digitalen Signatur abgegeben werden, sobald und s o- weit hierzu gesetzliche Regelungen vorliegen. " Nachdem die Klägerin Anfang November 2006 eine zum 1. Januar 2007 geänderte Tarifstr uktur im Internet und in der Berliner Tagespresse veröffen t- licht hatte, teilte sie der Beklagten - für die nach der neuen Tarifstruktur bei e i- galt - mit Schreiben vom 11. November 2006, das inhaltsgleich an eine Vielzahl von Sonderkunden versandt wurde, unter anderem folgendes mit: " Alles wird einfacher - das neue G . - Preissystem Der Gesetzgeber hat die Rahmenbedingungen für die Erdgasverso r- gung von Haushaltskunden in Deutschland grundlegend geändert, um für mehr Wettbewerb und bessere Verbraucherrechte zu sorgen. In Fo l- ge dies er Gesetzesänderungen müssen wir Ihren Erdgaslieferungsve r- trag zu den bisherigen Bedingungen zum 31.12.2006 beenden. Aber keine Sorge, wir versorgen Sie übergangslos ab 01.01.2007 in g e- wohnter Zuverlässigkeit auf Basis unseres neuen Preisangebots " G . - Komfort " , das alle neuen gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt. Sie haben dadurch viele Vorteile: Mit der neu eingeführten " Bestabrec h- nung " werden Sie immer in der günstigsten G . - Komfort - 2 - 4 - Preisvariante abgerechnet. Durch die freie Wahl des Zahlung swegs und ohne Mindestvertragslaufzeit bleiben Sie jederzeit flexibel. Was ändert sich am Preis? Zum 01.01.2007 hat der Gesetzgeber eine Erhöhung der Mehrwertste u- er von 16 % auf 19 % beschlossen. Nur aus diesem Grund zahlen Sie für den G . - Komfort i m Vergleich zu Ihrem bisherigen Preisangebot etwas mehr. Mit anderen Worten: Ohne die Mehrwertsteuererhöhung wäre Ihr Preis gleich geblieben. Was müssen Sie jetzt tun? Nichts - Ihre Vertragsumstellung funktioniert automatisch. Sollten Sie uns eine Einzugse rmächtigung erteilt haben, werden wir diese weiterhin nutzen. Gibt es noch ein anderes Preisangebot? Ja - der neue " G . - Online " verbindet ein reines Internet - Angebot u n- seres Online - Services mit einem attraktiven Festpreis. Nach kurzer R e- gistrierung u nter www. .de können Sie sich für den G . - Online entscheiden. Mit besten Grüßen Ihre G . A . P . H . W . Vorstand Vertrieb und Technik Leiter Handel/Vertrieb " Das Schreiben trägt vor d en gedruckten Namen zwei Unterschriften. Die Beklagte bezog ab dem 1. Januar 2007 weiterhin Gas von der Kläg e- rin. Mit Schreiben vom 22. November 2007 teilte sie der Klägerin mit, dass sie mit der Umstellung auf das neue G . - Komfort - Angebot ab 1. J anuar 2007 keinesfalls einer - im Übrigen von ihr als unbillig beanstandeten - Preiserhöhung zustimme. In der Folgezeit glich die Beklagte die von der Klägerin geforderten Abschlagszahlungen nicht in voller Höhe aus. 3 4 - 5 - Die Klägerin ist der Auffassung, das s das Vertragsverhältnis mit der B e- klagten aufgrund des als Änderungskündigung zu wertenden Schreibens vom 11. November 2006 zum 1. Januar 2007 in ein Tarifkundenverhältnis überführt worden sei, da die Beklagte auch nach der Beendigung des Sonderkundenve r- t rags zum 31. Dezember 2006 weiterhin Gas von ihr bezogen habe. Sie b e- rechnete für den Zeitraum vom 21. April 2010 bis zum 27. April 2011 einen Za h- Hierb ei legte sie für den Zeitraum vom 21. Apri l 2010 bis zum 30. September 2010 einen A r- zum 31. Dezember 2010 sowie vom 1. Januar 2011 bis zum 27. April 2011 einen Das Amtsgericht e- ric h teten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landg e- richt die gegen sie gerichtete erstinstanzliche Verurteilung (nur) in Höhe von 4.144,45 nebst Zinsen aufrechterhalten . Die vom B erufungsgericht zugela s- se ne Revision , mit der die Beklagte ihr auf vollständige Klageabweisung geric h- tetes Begehren weiter verfolgt, hat der Senat durch Versäumnisurteil vom 9. N o- vember 2016 zurückgewiesen . Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form - und fri stgerecht Einspruch eingelegt. Entscheidungsgründe: Das Versäumnisurteil des Senats ist nach § 555 Abs. 1 Satz 1 , § 343 Satz 2 ZPO aufzuheben, da d ie Revision der Beklagten nach Sachprüfung E r- folg hat . 5 6 7 - 6 - I. Das Ber ufungsgericht hat, soweit es das klag ezusprechende Urteil des Amtsgerichts gebilligt hat, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentl i- chen ausgeführt: aus § 433 Abs. 2 BGB begründet. Der ursprünglich zwischen den Parteien bestehende Normsonderkundenver trag sei durch das Schreiben der Klägerin vom 11. November 2006 wirksam zum 31. Dezember 2006 gekündigt worden. Da es an eine Vielzahl an Kunden g e- richtet sei, sei das Schreiben nach seinem erkennbaren Sinn einheitlich ausz u- legen. Diese aus der Sicht eines objektiven Empfängers vorzunehmende Au s- legung ergebe, dass der Wille der Klägerin, den seit dem Jahr 2001 bestehe n- den (Sonderkunden - )Vertrag zum 31. Dezember 2006 zu beenden, für einen verständigen und redlichen Kunden eindeutig erkennbar sei. Die mit der Regelung des § 2 Nr. 2 der AGB der Klägerin vereinbarte Schriftform sei im Schreiben vom 11. November 2006 eingehalten worden. Denn das Schreiben trage den jeweiligen individuellen Namenszug der in der Unterschriftszeile genannten Personen, die für den Inhalt des Schreibens Ve r- antwortung übernommen hätten. Selbst wenn es sich hierbei nicht um Origina l- unterschriften, sondern um Vervielfältigungen gehandelt haben sollte, ändere das nichts; auch in diesem Fall sei die Schriftform eingehalten worden. Denn g emäß § 127 Abs. 1 BGB gelte die Vorschrift des § 126 BGB nur im Zweifel. Vorrangig sei die Auslegung, welche Anforderungen die Parteien an die g e- wäh l te Schriftform hätten stellen wollen. Diese Auslegung führe zu dem einde u- tigen Ergebnis, dass die Parteien für die Wahrung der Schriftform keine eige n- händigen Unterschriften der Vertreter der Klägerin für erforderlich gehalten hä t- ten. Da es für die Kündigung der Klägerin im Massenverkehr mit ihren Kunden 8 9 10 - 7 - ersichtlich darum gegangen sei, die Kündigung eindeutig u nd endgültig gege n- über den Kunden zu erklären, die Schriftform mithin Dokumentations - und B e- weiszwecken habe dien en sollen, führe die Auslegung der Schriftformklausel dazu, dass bei der massenhaften Versendung von Briefen an die Kunden eine eigenhändige Un terschrift der Mitarbeiter der Klägerin nicht erforderlich sei. Das schriftliche Angebot der Klägerin auf Neubegründung eines Gasli e- ferungsvertrags zum 1. Januar 2007 habe die Beklagte durch den kommenta r- losen weiteren Gasbezug von der Klägerin ab dies em Zeitpunkt angenommen. Zu diesem Zeitpunkt habe nach den Tarifbedingungen ein Arbeitspreis von 0,047 sich die Klägerin auch für den streitgegenständlichen Zeitraum festhalten la s- sen müsse . Denn unabhängig davon, ob das Vertragsverhältnis ab 1. Januar 2007 als Sonderkundenvertrag oder Tarifkundenvertrag einzuordnen sei, stehe der Klägerin kein Preiserhöhungsrecht zu, da § 5 GasGVV wegen Intransp a- renz ein Preiserhöhungsrecht nicht mehr entno mmen werden könne. Eine Bi l- ligkeitsüberprüfung dieses Preises finde nicht mehr statt, da es sich um einen vereinbarten Preis handele. Soweit die Klägerin zu Beginn des streitgege n- ständlichen Zeitraum s (21. April 2010 bis 27. April 2011) für einige Monate ( 21. April 2010 bis 30. September 2010) nur einen - gegenüber dem vereinbarten Preis von 0,047 - geringeren Arbeits preis von a- be , gelte allerdings zugunsten der Beklagten dieser niedrigere Preis. Im sich daran anschließenden Zeit raum vom 1. Oktober 2010 bis zum 27. April 2011 stehe der Klägerin in Ermangelung eines Preisänderungsrechts zwar nicht der verlangte Arbeitspreis von 0, Zeitraum den zu Vertragsbeginn vereinbarten Preis von 0, dürfen, denn insoweit stelle sich ihre Forderung nicht als Preiserhöhung, so n- dern als Wiedergeltendmachung des vereinbarten Preises dar. 11 - 8 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Zwar hat das Be rufungsgericht zu Recht angenommen, dass der zw i- schen den Parteien bestehende Sonder kundenvertrag du rch die Kündigung der Klägerin vom 11. Nov ember 2006 zum 31. Dezember 2006 beendet und zum 1. Januar 2007 ein Grundversorgungsvertrag geschlossen wurde. Von Rechtsir r- tum beeinflusst ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe, nachdem sie den Arbeitspreis für Gaslieferungen zwischenzeitlich auf 0,042 s- recht danach wieder auf den zu Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreis von 0,047 1. Die im Strei tfall maß geblichen Rechtsfragen sind vom Senat in dem dasselbe Re chtsverhältnis der Parteien betreffenden Urteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 46/15, NJW 2016, 3713 ), das den Lieferzeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 20. April 2010 zum Gegenstand hatte, entschieden wor den. Diese Rechtsauffassung hat der Senat mit dem eine n vergleichbaren Sachverhalt b e- treffenden Urteil vom 9. November 2016 (VIII ZR 246/15, NJW - RR 2017, 432) bestätigt. Hieran hält der Senat fest. a) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 11. November 2006, die de r uneingeschränkten revision s- rechtlichen Nachprüfung unterliegt, ist entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. D as Berufungsgericht hat dem Schreiben vom 11. November 2006 rechtsfehlerfrei den für einen verständigen un d redlichen Kunden erkennbaren Willen der Klägerin zur Kündigung des Sonderkundenvertrags mit der Bekla g- ten zum 31. Dezember 2006 entnommen (vgl. Senatsurteil e vom 27. A pril 2016 12 13 14 15 - 9 - - VIII ZR 46/15, aaO Rn. 17 ff. ; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, aaO R n. 15 ) . Soweit die Revision demgegenüber meint, das Berufungsgericht habe den Text des Schreibens, der einen Kündigungswillen fraglich erscheinen lasse, nicht hinsichtlich seines gesamten Inhalts in seine Betrachtung einbezogen, jedenfalls aber rechtlich n icht haltbare Schlussfolgerungen aus dem Schreiben gezogen, trifft dies aus den vom Senat im Urteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 46/15, aaO) angeführten Gründen nicht zu. b) Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision auch rechtsfehler frei angenommen, dass das Schreiben der Klägerin vom 11. N o- vember 2006 die nach § 2 Abs. 2 , 3 der von der Klägerin verwendeten Allg e- meinen Geschäftsbedingungen für eine wirksame Kündigung einzuhaltende Schriftform auch wahrt, wenn es sich - wovon revisions rechtlic h zugunsten der Beklagten auszugehen ist - bei den Unterschriften der Verantwortlichen der Klägerin nicht um Originale handelt. A uch i nsoweit wird auf das Senatsurteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 46/15, aaO Rn. 23 ff.) verwiesen, in dem sich der Se nat mit den gegen diese Beurteilung gerichteten Argumenten der Revision, die im Streitfall in gleicher Weise vorgebracht werden, im Einzelnen auseina n- dergesetzt hat. c) Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht weiter a n- genommen, dass z wischen den Parteien auch nach der am 31. Dezember 2006 erfolgten Beendigung des Sonderkundenvertrags ein Gasversorgungsvertrag bestand, der die Grundlage der vom Berufungsgericht angenommenen Za h- lungsverpflichtung der Beklagten für den streitgegenständlic hen Zeitraum da r- stellt. Denn wie der Senat im Urteil vom 27. April 2016 ausgeführt hat (VIII ZR 46/15, aaO Rn. 30), hat die Beklagte, indem sie von der Klägerin ab dem 1. Januar 2007 weiter Gas bezog, das für sie als solches erkennbare Angebot der Klägeri n, sie zu dem G . - Komfort - Tarif zu versorgen, durch schlüssiges 16 17 - 10 - Verhalten angenommen. Damit ist zwischen den Parteien ab dem 1. Januar 2007 ein Tarifkundenverhältnis begründet und der zu Vertragsbeginn geltende Preis von 0, 047 i- chen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB nicht unterliegt ( vgl. Senatsurteil e vom 27. April 2016 - VIII ZR 46/15, aaO ; vom 9. November 20 16 - VIII ZR 246/15, aaO Rn. 17; jeweils mwN). 2. Hinsic htlich des Lieferzeitraums vom 1. Oktober 2010 bis zum 27. April 2011 ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, soweit es die Höhe des mit der Klage verlangten Lieferentgelts anbetrifft, indes nicht frei von Rechtsfehlern. a) Zwar geht das Berufungsge richt zutreffend davon aus, dass sich die Klägerin bei ihrer zum 1. Oktob er 2010 vorgenommenen Preiserhöhung von 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391; im Folgenden GasGVV aF) stützen konnte. Denn dieser Vorschrift kann, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ein Preisänderungsrecht des Ga s- grundversorgers nicht (mehr) entnommen werden (grundlegend: Senatsurteil e vom 28. Oktober 2 015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207 , 209 Rn. 33 ; VIII ZR 13/12, juris Rn. 35 ; siehe ferner: Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, EnWZ 2016, 166 Rn. 14; vom 6. April 2016 - VIII ZR 236/10 , NJW - RR 2016, 1190 Rn. 21). b) Wie der Senat in diesen Urteilen weiter entschieden hat, steht dem Gasversorger in der Grundversorgung von Ha ushaltskunden bei - wie auch hier - auf unbestimmte Dauer angelegten Lieferungsverträgen ein Preisänderung s- recht (nur) in engen Grenzen zu. Denn aus der gebotenen und an dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Willen der Vertragsparteien auszurichtende n ergänzenden Auslegung (§§ 157, 133 BGB) eines auf unbestimmte Dauer a n- 18 19 20 - 11 - gelegten Energielieferungsvertrags ergibt sich, dass der Grundversorger b e- rechtigt ist, Steigerungen seiner (Bezugs - )Kosten, soweit diese nicht durch Ko s- tensenkungen in anderen Bereich en ausgeglichen werden, während der Ve r- tragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, und er verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerh ö- hungen. Der nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte Preis wi rd zum vereinbarten Preis (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 71, 80, 84, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 73, 82, 86; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO Rn. 22 f.; siehe ferner auch: Senatsurteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 71 /10, NJW 2016, 3589 Rn. 15, und VIII ZR 324/12, juris Rn. 19). Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs - )Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) G e- winns dienen, werden von dem Preisänderungsrecht hingegen nic ht erfasst (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 85, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 87). c) Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen geht das Berufungsg e- richt zu Unrecht davon aus, die Kläge rin habe ab 1. Oktober 2010 für den Res t des streitgegenständlichen Zeitraums jeden falls den zu Vertragsbeginn verei n- bar d ürfen . Die Revision rügt vielmehr zu Recht, dass es für eine vom Berufungsgericht ohne nähere Begründung ang e- nommene " Wiedergeltendmachung " des zu Vertragsbeginn vereinbarten Pre i- ses ab 1. Oktober 2010 an einer Rechtsgrundlage fehlt. Vielmehr kann ein Energieversorger, der den Arbeitspreis in der Grundversorgung unter den zuvor geltenden Preis absenkt, eine Erhöhung dieses (abgesenkten) Prei ses nur u n- ter Wahrung der oben beschriebenen Voraussetzungen verlangen (vgl. Senat s- urteil vom 9. November 2016 VIII ZR 246/15, aaO Rn. 21) . d ) Dies bedeutet für den Streitfall Folgendes: 21 22 - 12 - Zu Beginn des hier streitgegenständlichen Lieferzeitraums v om 21. April 2010 bis zum 27. April 2011 galt für G . - Komfort - Kunden aufgrund einer vorher in der Tagespresse angekündigten und am 1. April 2009 erfolgten Prei s- senkung ein unter dem zu Vertragsbeginn (1. Januar 2007) vereinbarten Preis n- über der Beklagten auch bis zum 30. September 2010 abrechnete. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Anders liegt es jedoch bei dem weiteren Zeitraum ab dem 1. Okt ober 2010, für den das Berufungsgericht der Klägerin einen Arbeitspreis von 0,047 gebilligt hat, weil es darin - zu Unrecht eine Preiserhöhung nicht g e- dargestellten - nach Erlass des Berufungsurteils entw i- ckelten - Grund sätzen des Senats berechtigt war, hat das Berufungsgericht dementsprechend nicht getroffen. Dies wird - gegebenenfalls nach ergänze n- dem Sachvortrag der Parteien - nachzuholen sein. 3 . Soweit die Revision - ohne nähere Begründung - meint, dem Gericht s- hof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) sei das Verfahren g e- mäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorabentscheidung über die Frage vorzulegen, " ob Zusatzgewinne des Versorgers aufgr und des sogenannten Preis - sockels mit dem Recht des Kunden auf Energie zu einem günstigen b e- ziehungsweise angemessenen Preis kollidieren (§ 1 EnWG; Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/55 i.V.m. dem Anhang A lit. g; Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/73 i.V. m. dem Anhang A lit. g) und ob die Parteien g e- setzwidrige Preisregelungen vereinbaren können, die zur Bereicherung des Versorgers führen und aus seiner Sicht dieser Bereicherung dienen, hilfsweise 23 24 25 - 13 - das Verfahren in analoger Anwendung von § 148 ZPO auszusetz en, bis die EU - Kommission in dem Verfahren CHAP 201401145 die Frage b e- antwortet hat, ob Zusatzgewinne des Versorgers aufgrund des sog e- nannten Preissockels mit dem Recht des Kunden auf Energie zu einem günstigen beziehungsweise angemessenen Preis kollidiere n (§ 1 EnWG; Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/55 i.V.m. dem Anhang A lit. g; Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/73 i.V.m. dem Anhang A lit. g) " , vermag die Revision bezüglich der von ihr angestrebten Überprüfung des sog e- nannten Preissockels weder in ihren schriftsätzlichen Ausführungen noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einen Anknüpfungspunkt in Besti m- mungen der von ihr genannten Richtlinien zu benennen oder gar eine konkrete vom Gerichtshof zu beantwortende F rage zur Ausle gung bestimmter Vors chri f- ten dieser Richtlinien zu formulieren. Ein solcher Anknüpfungspunkt ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hat das Berufungsgericht Feststellungen zu " Z u- satzgewinnen aufgrund des sogenannten Preissockels " nicht getroffen; übe r- gangenen Sachvortrag hier zu zeigt die Revision nicht auf. A uch besteht kein Anlass, das Verfahren in analoger Anwendung des § 148 ZPO au szusetzen, bis der Gerichtshof " die ihm durch den Vorlageb e- schluss des Amtsgerichts Lingen vom 21. Juni 2018 (4 C 1 / 18) gestellten Fr a- gen " be antwortet hat. Soweit das Amtsgericht Lingen in der Ziffer 1 des Tenors seines Vorlagebeschlusses die Rechtsprechung des Senats zur ergänzenden Vertragsauslegung eines Tarifkundenvertrags (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 66 ff .; VIII ZR 13/12, aaO Rn. 68 ff.) zum Gegenstand einer Vorlagefrage macht, wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 6. April 2016 (VIII ZR 71/10, aaO Rn. 37 ff.) verwiesen. Soweit der Vorlageb e- schluss des Amtsgerichts Lingen die Frage der direkten Anw endung der von der Revision her angezogenen Richtlinien zum Gegenstand hat, fehlt es jede n- falls an Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, dass die Klägerin ein 26 - 14 - " kommunales Unternehmen " wäre, auf das die Richtlinie n direkt anwendbar sein könnte (vgl. hie rzu Senatsurte ile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63 f., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65 f.; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO Rn. 21, und VIII ZR 236/12, EnWZ 2016, 224 Rn. 21). Übe r- gangenen Sachvor trag zei gt die Revision auch hier n icht auf. III. Nach alledem kann d as Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da eine abschließende Endscheidung nicht in Betracht kommt, ist die Sache gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Ve r- handlung und Entscheidu ng an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Bünger Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 10.04.2013 - 215 C 173/12 - LG Berlin, Entscheidung vom 08.10.2015 - 57 S 161/13 WEG - 27
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