BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 337/03 vom11. Mai 2004in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2004 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhrbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in demUrteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom17. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß dieRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechtsoder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung desRevisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das angefochtene Urteilberuht nicht auf einem etwaigen Verfahrensfehler des Landgerichts, denn dasBerufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung nicht nur die vomGericht der ersten Instanz festgestellten Tatsachen zugrunde gelegt, sondernauch das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung berücksichtigt,was die Nichtzulassungsbeschwerde als ihr günstig hinnimmt. Ein etwaigerVerstoß gegen § 531 Abs. 2 ZPO kann im Revisionsverfahren im übrigen auchnicht mit Erfolg gerügt werden, wenn das Vorbringen berücksichtigt worden ist(BGH, Beschluß vom 22. Januar 2004 V ZR 187/03 zur Veröffentlichungbestimmt). Das Berufungsurteil weicht auch nicht von der Rechtsprechung desSenats ab. Die Klägerin hatte im Berufungsverfahren Gelegenheit, sich zumErgebnis der Beweisaufnahme und insbesondere auch zu den mündlichenAusführungen des Sachverständigen zu äußern. Das Berufungsgericht hatden Sach- und Streitstand in der mündlichen Verhandlung erörtert. Daß esentscheidungserheblichen Sachvortrag übergangen hat, macht dieNichtzulassungsbeschwerde nicht geltend.Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPOabgesehen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 23.738,34 MüllerGreinerWellnerPaugeStöhr
Full & Egal Universal Law Academy