BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 337/04 Verk374ndet am: 27. Juni 2006 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BSHG 247 68; BGB 247 843 Zur Kongruenz von Leistungen des Sozialhilfetr344gers gem344337 247 68 BSHG zu Ersatz-anspr374chen des Gesch344digten wegen vermehrter Bed374rfnisse nach 247 843 BGB. BGH, Urteil vom 27. Juni 2006 - VI ZR 337/04 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M. - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. Juni 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2004 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger erlitt am 20. M344rz 1987 als Radfahrer einen Verkehrsunfall, bei dem er schwer verletzt wurde. Er ist seitdem von der Schulter abw344rts quer-schnittgel344hmt. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin des Haftpflichtversicherers des unfallbeteiligten PKW-Fahrers. Sie hat sich durch Vergleich verpflichtet, die materiellen Sch344den des Kl344gers mit einer Haftungsquote von 50 % im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme zu ersetzen. Im Streit sind noch Anspr374che des Kl344gers auf Ersatz unfallbedingter Mehraufwendungen. Sein Pflegebedarf betr344gt t344glich 17 Stunden und besteht aus sechs Stunden pflegerischer Hilfe, vier Stunden Hauswirtschaftshilfe und sieben Stunden Betreuungs- und Beglei-tungst344tigkeit. Der Kl344ger bezieht Pflegegeld und Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Pflege und Hilfe in besonderen Lebenslagen) in H366he von 21.096,46 200 pro Vier-teljahr. Damit wird ein Pflegebedarf von t344glich elf Stunden abgedeckt. Die verbleibenden sechs Stunden macht der Kl344ger als n344chtlichen Pflegebedarf geltend, wobei er einen Stundensatz von 17,90 200 zugrunde legt. 1 - 3 - Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Beru-fung der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kl344ger die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die 17 Stunden unfallbedingten Mehrbedarfs bildeten eine einheitliche Schadensposition "Pflegebedarf". Das Pflegegeld und die Sozialhilfeleistungen seien mit den Ersatzanspr374chen des Kl344gers wegen vermehrter Bed374rfnisse kongruent. Diese seien deshalb gem344337 247 116 SGB X auf den Sozialversicherungstr344ger und den Sozialhilfetr344ger 374bergegangen. Deren Leistungen seien im Wege einer Gesamtbetrachtung un-ter Ber374cksichtigung der Mithaftungsquote von 50 % zur H344lfte anzurechnen. Die vom Kl344ger vorgenommene Aufspaltung des Pflegebedarfs in n344chtlichen, von der Pflegeversicherung und dem Sozialamt nicht ersetzten Pflegebedarf von sechs Stunden einerseits und ersetzten Pflegebedarf von elf Stunden tags-374ber andererseits verbiete sich. 247 116 Abs. 3 Satz 3 SGB X stehe dem 334ber-gang auch nicht hinsichtlich der erst mit Wirkung ab 1. Januar 1989 geschaffe-nen Anspr374che auf h344usliche Pflegehilfe gem344337 247247 53 ff. SGB V a.F. entgegen, denn f374r die Beurteilung der Sozialhilfebed374rftigkeit sei auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses abzustellen, der hier deutlich vor Einf374hrung dieser An-spr374che liege. 3 - 4 - II. 4 Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-sion im Ergebnis stand. 5 1. Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, dass auf die Anspr374che des Kl344gers auf Ersatz seines h344lftigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs gem344337 247 843 Abs. 1 BGB, 247 3 PflVG die Leistungen des Sozialhilfetr344gers und des Sozialversicherungstr344gers zu 50 % anzurechnen sind, soweit diese Leis-tungen sachlich und zeitlich damit kongruent sind. Insoweit sind die Anspr374che des Kl344gers n344mlich gem344337 247 116 Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB X auf den Sozial-hilfetr344ger und den Sozialversicherungstr344ger 374bergegangen ("relative Theorie", vgl. Senatsurteil BGHZ 146, 84, 89; v. Wulffen, SGB X, 247 116, Rn. 24; BT-Drucks. 9/1753, 44). a) Dabei begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Beru-fungsgericht den gesamten behinderungsbedingten Mehrbedarf des Kl344gers als eine einheitliche Schadensposition ("Pflegebedarf") im Sinne von 247 843 BGB bewertet. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht erkennbar, dass der Sozialhilfetr344ger und der Sozialversicherungstr344ger (Pflegeversicherung) dem Kl344ger Leistungen gew344hren, die zu seinem behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht kongruent sind. 6 aa) Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, dass die Leistungen zur Pflegehilfe aus 247247 53 ff. SGB V a.F. (nunmehr 247247 14 ff. SGB XI) kongruent sind mit den Anspr374chen des Gesch344digten auf Erstattung seiner vermehrten Be-d374rfnisse (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile BGHZ 146, 108, 110 f.; 134, 381, 384; vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - VersR 2003, 267 und vom 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95 - VersR 1996, 1565). Das gilt in gleicher Weise f374r die vom Sozialhilfetr344ger erbrachten Leistungen der Haus- und Pflegehilfe nach dem 7 - 5 - Bundessozialhilfegesetz (vgl. Senatsurteile BGHZ 150, 94, 99; 133, 192, 197; siehe auch BGHZ 131, 274, 281; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 74, Rn. 33, 34) und die als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" gew344hrten Sozialhilfeleistungen (vgl. Kruse/Reinhard/Winkler, BSHG, 2002, Vorb. zu 247247 27 ff., Rn. 1). 8 bb) Zwar ist der Revision zuzugeben, dass im Wege einer Gesamtbe-trachtung nicht unterschiedslos alle aufgrund des Versicherungsfalls ausgel366s-ten, vom Gesetzgeber angeordneten und vom Leistungstr344ger erbrachten Sozi-alleistungen ohne R374cksicht auf das Vorliegen einer Kongruenz angerechnet werden k366nnen. Da nur solche Ersatzanspr374che des Gesch344digten auf den So-zialleistungstr344ger und den Sozialversicherungstr344ger 374bergehen, die zum Ausgleich desselben Schadens bestimmt sind wie deren Leistungen, ist eine Anrechnung auch nur in diesem Umfang m366glich (vgl. Senatsurteile BGHZ 151, 210, 213 f.; 116, 260, 263 f.; 89, 14, 20 f.; vom 4. Mai 1982 - VI ZR 175/80 - VersR 1982, 767, 768 und vom 24. Februar 1981 - VI ZR 154/79 - VersR 1981, 477, 478; Diederichsen, VersR 2006, 293, 296 f.; M374nchKommBGB/Oetker, 4. Aufl., 247 249, Rn. 477). Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegend alle in Rede stehenden Leistungen kongruent sind mit denjenigen der Schadensgruppe vermehrter Bed374rfnisse gem344337 247 843 BGB, begegnet die h344lftige Anrechnung aller Leistungen auf diesen Ersatzanspruch des Kl344gers keinen Bedenken. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Revision, der Kl344ger ma-che einen Anspruch auf sechs Stunden n344chtliche Pflegeleistung geltend, f374r die er gerade keine Sozialhilfe erhalte, so dass insoweit auch keine Anrechnung erfolgen k366nne. Es mag sein, dass der Kl344ger die Geldbetr344ge, die er an Pfle-gegeld und Sozialhilfeleistungen f374r einen Pflegebedarf von elf Stunden t344glich erh344lt, vollst344ndig dazu verwendet, seinen tags374ber anfallenden Betreuungsbe- 9 - 6 - darf sicherzustellen, so dass ihm davon keine Mittel mehr verbleiben, mit denen er auch seinen n344chtlichen Betreuungsbedarf finanzieren k366nnte. Entgegen der Auffassung des Kl344gers handelt es sich bei der n344chtlichen Betreuung indessen nicht nur um Pflegeleistungen, denn nach den Feststellungen des Berufungsge-richts verteilt sich sein Anspruch auf sechs Stunden Pflegeleistung 374ber den gesamten Tag. Mit den Leistungen des Sozialhilfetr344gers (Pflegegeld und Hilfe zur Pflege in besonderen Lebenslagen) sollen sowohl Pflege- als auch Haus-wirtschaftsleistungen abgegolten werden. Die Hilfe zur Pflege nach 247 68 BSHG erfasst nach 247 68 Abs. 5 BSHG n344mlich nicht nur K366rperhygiene, Nahrungsauf-nahme und Mobilit344t (personenbezogene Verrichtungen), sondern auch haus-wirtschaftliche Verrichtungen (Kruse/Reinhard/Winkler, BSHG, 247 68 Rn. 8; Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, Stand 1. Juni 2003, 247 68 Rn. 10 ff.; Cordes, ZfF 2002, 272, 274) und Verrichtungen zur Sicherung des sozialen Le-bens (Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, aaO, 247 68 Rn. 13; G374hlstorf, DVP 2003, 153, 155; Cordes, aaO). Sie differenziert bei der Zahlung nicht zwischen Pflegebedarf, Haushaltshilfe und Betreuungsbedarf und entgegen der Auffas-sung des Kl344gers auch nicht zwischen n344chtlicher Pflege und solcher am Tag. Daher sind in den abgedeckten elf Stunden anteilig Pflege-, Betreuungs- und Haushaltsstunden enthalten, so dass auch die nicht abgedeckten sechs Stun-den eine Kombination dieser unterschiedlichen Arten des Bedarfs enthalten m374ssen. Bei dieser Sachlage begegnet die vom Berufungsgericht vorgenom-mene Gesamtbetrachtung (Ermittlung des Gesamtbetrages einer Schadens-gruppe - hier der vermehrten Bed374rfnisse - sowie anteilige Anrechnung der ge-samten kongruenten Sozialleistungen zur Ermittlung des Differenzbetrages) keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. Hauck/Noftz/Nehls, SGB X/3, 12. Lfg. III/03, K 247 116 Rn. 34). b) Mit Recht - und von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen - nimmt das Berufungsgericht an, dass der Anspruch des Kl344gers gegen die Be- 10 - 7 - klagte auf Ersatz seines h344lftigen unfallbedingten Mehrbedarfs im Umfang von 50 % der kongruenten Leistungen auch des Sozialhilfetr344gers bereits im Zeit-punkt des Unfalls am 20. M344rz 1987 auf diesen 374bergegangen ist. 11 aa) Soweit es um einen Tr344ger der Sozialversicherung geht, findet der in 247 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchs374bergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des Schaden stiftenden Ereignisses statt, da aufgrund des zwischen dem Gesch344digten und dem Sozialversicherungstr344ger bestehenden Sozialver-sicherungsverh344ltnisses von vornherein eine Leistungspflicht in Betracht kommt (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 19, 177, 178 und vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - VersR 1990, 1028, 1029; BGH BGHZ 48, 181, 186 f.). Kn374pfen hingegen Sozialleistungen, wie dies beim Sozialhilfetr344ger (oder auch bei der Bundesagentur f374r Arbeit, etwa bei Rehabilitationsleistungen) der Fall ist, nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverh344ltnisses an, sondern an g344nz-lich andere Voraussetzungen, so muss das besondere Band des Versiche-rungsverh344ltnisses, dessen Vorliegen beim Sozialversicherungstr344ger regelm344-337ig schon im Zeitpunkt des sch344digenden Ereignisses die Grundlage f374r den Forderungs374bergang bietet, durch andere Umst344nde ersetzt werden, die auf die Pflicht zur Erbringung von Sozialleistungen schlie337en lassen. Erforderlich ist daher f374r den Rechts374bergang auf diese Leistungstr344ger, dass nach den kon-kreten Umst344nden des jeweiligen Einzelfalls Sozialleistungen durch sie ernst-haft in Betracht zu ziehen sind (vgl. im einzelnen Senatsurteile BGHZ 133, 129, 134; 132, 39, 44; 131, 274, 278; 127, 120, 126). Je nach der gegebenen tat-s344chlichen Sachlage kann sich daher der Anspruchs374bergang auf den Sozialhil-fetr344ger bereits im Unfallzeitpunkt, m366glicherweise aber auch erst erheblich sp344ter vollziehen. bb) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-lungen kann nicht zweifelhaft sein, dass im vorliegenden Fall mit der Leistungs- 12 - 8 - pflicht des Sozialhilfetr344gers im dargestellten Sinne bereits im Unfallzeitpunkt ernsthaft zu rechnen war. Aufgrund der Schwere der Verletzungen des Kl344gers, insbesondere der Tatsache, dass er seit dem Unfall von der Schulter abw344rts querschnittgel344hmt ist, bestand von vornherein die nahe liegende Gefahr, dass er zum Pflegefall werden k366nnte. Im Hinblick auf sein jugendliches Alter zum Unfallzeitpunkt und seine damals nicht abgeschlossene Ausbildung war abzu-sehen, dass, sollte auf Dauer eine pflegerische Versorgung n366tig werden, hier-f374r letztlich nur die Finanzierung durch einen Sozialhilfetr344ger in Betracht kom-men w374rde. Regelungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung bestanden zum Unfallzeitpunkt noch nicht. 2. Im Ergebnis ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsge-richt habe das Bestehen einer Einzugserm344chtigung des Kl344gers unber374cksich-tigt gelassen, aus der sie eine Klageerweiterung ableiten will. 13 a) Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats der Gesch344digte trotz des 334bergangs seines Anspruchs auf den Sozialhilfetr344-ger gegen374ber dem Sch344diger auch weiterhin zur Einforderung der Schadens-ersatzleistung befugt bleibt (Senatsurteile BGHZ 133, 129, 135; 131, 274, 283 f. und vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - NJW-RR 2004, 595, 596 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - III ZR 205/01 - NJW 2002, 3769, 3770). Das Zusammenspiel der Vorschriften des 247 116 SGB X und des 247 2 BSHG begr374ndet f374r ihn eine dahingehende Einziehungserm344chtigung. Der Normzweck des 247 116 Abs. 1 SGB X, durch den Regress beim Sch344diger eine Entlastung der 366ffentlichen Kassen zu erzielen, und das an den Gesch344digten gerichtete Anliegen des 247 2 BSHG, durch eigene Realisierung von Anspr374chen gegen Dritte eine Inanspruchnahme der 366ffentlichen Haushalte m366glichst zu vermeiden, m374nden nach ihrer insoweit 374bereinstimmenden Zielsetzung in die Erm344chtigung des Gesch344digten, die Schadensersatzleistung vom Sch344diger 14 - 9 - selbst einzufordern. Zu dem Zweck, Leistungen des Sozialhilfetr344gers von vorn-herein unn366tig zu machen, kommt dem Gesch344digten somit 344hnlich einem als Inkassoberechtigter des Neugl344ubigers handelnden Altgl344ubiger bei der Siche-rungszession die Befugnis zu, den Sch344diger in eigenem Namen auf die Ersatzleistung in Anspruch zu nehmen (zur fiduziarischen Einziehungserm344ch-tigung siehe BGHZ 32, 67, 71; Senatsurteil vom 11. Juli 1995 - VI ZR 409/94 - VersR 1995,1205; M374nchKommBGB/Roth, 4. Aufl., 247 398, Rn. 40 ff., Soer-gel/Leptien, BGB, 13. Aufl. 247 185, Rn. 34 ff.). b) Der Zweck, Leistungen des Sozialhilfetr344gers unn366tig zu machen, tr344gt jedoch keine Einzugserm344chtigung, soweit dieser bereits Leistungen er-bracht hat. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Kl344ger daher nicht un-ter Berufung auf die Einzugserm344chtigung zus344tzlich zu den empfangenen So-zialleistungen auch den Regressanspruch des Sozialhilfetr344gers zur Zahlung an sich selbst einziehen. Einen ihm grunds344tzlich m366glichen Antrag auf Zahlung an den Sozialhilfetr344ger (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - III ZR 205/01 - NJW 2002, 3769; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 30, Rn. 38) hat der Kl344ger nicht gestellt. 15 c) Im Ergebnis hat das Berufungsgericht zu Recht eine Einzugserm344chti-gung des Kl344gers auch f374r die zuk374nftigen Schadensersatzleistungen nicht be-r374cksichtigt. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass das landgerichtliche Urteil von einer solchen Einzugserm344chtigung ausgegangen ist und sich eine Partei durch den Antrag auf Zur374ckweisung der Berufung unter Heilung eines etwai-gen Versto337es des erstinstanzlichen Gerichts gegen 247 308 ZPO dessen Aus-f374hrungen zu eigen machen kann (BGHZ 111, 158, 161; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 313/97 - NJW 1999, 61; Musielak, ZPO, 3. Aufl., 247 308, Rn. 20). Jedoch fehlt es hier angesichts des ausdr374cklichen Vortrags in der Be-rufungserwiderung an der von der Revision insoweit angenommenen konklu- 16 - 10 - denten Klageerweiterung. Der Kl344ger hat in seiner Berufungserwiderung viel-mehr ausdr374cklich erkl344rt, auf die Ausf374hrungen des Landgerichts zur Einzugs-erm344chtigung komme es nicht an, da er nur seinen zus344tzlichen Pflegebedarf, d.h. die nicht durch Leistungen des Sozialamts abgedeckten sechs Stunden geltend mache, also gerade keine 374bergegangenen Anspr374che im Wege der Einzugserm344chtigung. Angesichts dieser klaren 304u337erung kommt die Annahme einer (stillschweigenden) Klageerweiterung auf diese Anspr374che nicht in Be-tracht. 3. Dem Anspruchs374bergang auf den Sozialhilfetr344ger steht auch 247 116 Abs. 3 SGB X nicht entgegen. 17 a) Zwar nimmt das Berufungsgericht zu Unrecht an, 247 116 Abs. 3 Satz 3 SGB X sei im vorliegenden Fall schon aus zeitlichen Gr374nden nicht anwendbar, doch erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis aus anderen Gr374nden als richtig. Bei seiner Auffassung, entscheidend f374r den Anspruchs374bergang sei der Zeitpunkt des Eintritts der Sozialhilfebed374rftigkeit (hier mit dem Unfall am 20. M344rz 1987), w344hrend die Anspr374che des Kl344gers aus 247247 53 ff. SGB V a.F. auf h344usliche Pflegehilfe erst mit dem Gesundheitsreformgesetz zum 1. Januar 1989 eingef374hrt worden seien, hat das Berufungsgericht die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur System344nderung 374bersehen (BGHZ 134, 381 ff.). 18 aa) Zwar vollzieht sich der 334bergang der Schadensersatzanspr374che nach 247 116 Abs. 1 SGB X nach der oben n344her dargelegten st344ndigen Recht-sprechung des erkennenden Senats grunds344tzlich im Zeitpunkt des Unfalls, soweit der Sozialversicherungstr344ger dem Gesch344digten nach den Umst344nden des Schadensfalles m366glicherweise in Zukunft Leistungen zu erbringen hat, welche sachlich und zeitlich mit den Erstattungsanspr374chen des Gesch344digten kongruent sind. Wird die Leistungspflicht des Sozialversicherungstr344gers jedoch 19 - 11 - erst sp344ter durch eine 304nderung des bisherigen Leistungssystems neu begr374n-det, vollzieht sich der Forderungs374bergang erst bei Inkrafttreten der neuen Re-gelung (vgl. Senatsurteile BGHZ 134, 381, 384 f.; vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - VersR 2003, 267, 268 und vom 13. April 1999 - VI ZR 88/98 - VersR 1999, 1126 m.w.N.). Von einer solchen System344nderung sind Gesetzes-344nderungen zu unterscheiden, die eine Erh366hung oder Modifizierung bereits gegebener Anspr374che regeln (vgl. Senatsurteile BGHZ 134, aaO und vom 12. Juli 1960 - VI ZR 122/59 - VersR 1960, 830 f.). bb) Eine System344nderung in diesem Sinne liegt vor, wenn eine Leis-tungspflicht des Versicherungstr344gers begr374ndet wird, f374r die es bisher an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1966 - VI ZR 173/64 - VersR 1966, 233, 234), wenn also eine gesetzliche Neurege-lung eine Anspruchsberechtigung schafft, die im bisherigen Leistungssystem noch nicht enthalten war (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 - VersR 1984, 35, 36). Entscheidend ist mithin, ob aufgrund einer 304nderung der Sozialversicherungsgesetzgebung neue Anspr374che gegen den Sozialversiche-rungstr344ger gew344hrt werden (st. Rspr. seit Senatsurteil vom 24. M344rz 1954 - VI ZR 24/53 - VersR 1954, 537). Keine System344nderung ist dagegen die Er-h366hung bereits fr374her vorgesehener Leistungen (vgl. Senatsurteile BGHZ 134, 381, 384; vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - VersR 2003, 267, 268 und vom 12. Juli 1960 - VI ZR 122/59 - VersR 1960, 830). 20 F374r den mit dem Gesundheitsreformgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 1988, 2477 ff.) eingef374hrten Anspruch auf h344usliche Pflegehilfe nach 247247 53 ff. SGB V a.F. hat der erkennende Senat eine System344nderung bejaht (Senatsurteil BGHZ 134, 381, 385 f.). Ein 334bergang solcher Anspr374che auf den Sozialhilfetr344ger kann daher auf der Grundlage von 247 116 SGB X erst mit dem Inkrafttreten der 247247 53 ff. SGB V a.F. am 1. Januar 1989 erfolgt sein, so dass 21 - 12 - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Anwendung von 247 116 Abs. 3 Satz 3 SGB X nicht schon aus zeitlichen Gr374nden ausgeschlossen w344re. 22 b) Im Streitfall fehlt es jedoch an den Voraussetzungen von 247 116 Abs. 3 Satz 3 SGB X. Diese gesetzliche Bestimmung schlie337t - bei nur quotenm344337iger Haftung des Sch344digers - den Anspruchs374bergang aus, soweit der Gesch344digte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebed374rftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes werden. Dies setzt ein Kausalit344tsverh344ltnis zwi-schen Anspruchs374bergang und Sozialhilfebed374rftigkeit voraus. Ein Anspruchs-374bergang soll nur dann ausscheiden, wenn durch ihn die Notwendigkeit der In-anspruchnahme von Sozialhilfe beim Verletzten herbeigef374hrt (oder jedenfalls verst344rkt) wird, nicht jedoch, wenn Sozialhilfebed374rftigkeit aus anderen Gr374nden eintritt (vgl. z.B. Geigel/Plagemann, aaO, 247 30, Rn. 70; Wussow/Schneider, aaO, Rn. 84). Der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe soll gewahrt bleiben; der Verletzte soll nicht deshalb auf Sozialhilfe verwiesen werden, weil die Legalzes-sion seines Schadensersatzanspruchs zu Gunsten eines Sozialversicherungs-tr344gers greift (vgl. z.B. Wannagat, SGB, Rn. 48 zu 247 116 SGB X/3). Eine derartige Kausalit344t zwischen Anspruchs374bergang und Sozialhilfe-bed374rftigkeit ist vorliegend nicht gegeben, weil der Kl344ger nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts bereits durch den Unfall hilfebed374rftig geworden ist und sich der Anspruchs374bergang hierauf nicht mehr auswirken konnte (vgl. Se-natsurteil BGHZ 133, 129, 136 f.). 23 - 13 - III. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.06.2003 - 2/26 O 7/99 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.11.2004 - 23 U 176/03 -
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