BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 337/09 Verk374ndet am: 22. Juni 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 249 Abs. 2 Satz 1 Hb, 254 Abs. 2 Satz 1 Dc a) Der Gesch344digte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Gen374ge und bewegt sich in den f374r die Schadensbehebung nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die 374blichen Stundenverrechnungss344tze ei-ner markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverst344ndiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. b) Der Sch344diger kann den Gesch344digten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensmin-derungspflicht gem344337 247 254 Abs. 2 BGB auf eine g374nstigere Reparaturm366glichkeit in ei-ner m374helos und ohne Weiteres zug344nglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Quali-t344tsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Gesch344digten aufgezeigte Umst344nde widerlegt, die diesem eine Reparatur au337erhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen w374rden. c) Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" f374r den Gesch344digten ins-besondere dann, wenn sie nur deshalb kosteng374nstiger ist, weil ihr nicht die markt-374blichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Sch344digers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen. BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09 - LG Hannover AG Wennigsen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 20. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und St366hr und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. November 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagten auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 28. Januar 2008 in Anspruch, bei dem sein Fahr-zeug, ein zum Unfallzeitpunkt mehr als sieben Jahre alter Mercedes-Benz mit einer Laufleistung von 374ber 114.451 km, besch344digt wurde. Die Haftung des Beklagten zu 1 als Fahrer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs und der Be-klagten zu 2 als Haftpflichtversicherer steht dem Grunde nach au337er Streit. Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob sich der Kl344ger im Rahmen der fik-tiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrech-nungss344tze einer von der Beklagten zu 2 benannten, nicht markengebundenen Reparaturwerkstatt verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des 1 - 3 - von ihm eingeholten Sachverst344ndigengutachtens die Stundenverrechnungs-s344tze einer markengebundenen Vertragswerkstatt erstattet verlangen kann. Die Beklagte zu 2 legte ihrer Schadensberechnung die g374nstigeren Stun-denverrechnungss344tze der von ihr benannten Reparaturwerkstatt zugrunde und k374rzte deshalb die im Sachverst344ndigengutachten ausgewiesenen Reparatur-kosten um insgesamt 883,24 200. Dieser Differenzbetrag nebst Zinsen sowie vor-gerichtliche Anwaltskosten sind Gegenstand der vorliegenden Klage. 2 Das Amtsgericht hat die Klage bis auf einen Betrag in H366he von 12,75 200 abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klage-begehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der Kl344ger seiner fiktiven Schadensabrechnung nicht die Stundenverrechnungss344tze einer markenge-bundenen Fachwerkstatt zugrunde legen d374rfe. Vielmehr m374sse er sich auf die g374nstigeren Stundenverrechnungss344tze der von der Beklagten zu 2 benannten, nicht markengebundenen Reparaturwerkstatt E. verweisen lassen. Aufgrund des gerichtlich eingeholten Sachverst344ndigengutachtens sei bewiesen, dass eine bei der Firma E. durchgef374hrte Reparatur einer durch eine markengebun-dene Fachwerkstatt durchgef374hrten Reparatur technisch gleichgestanden h344tte. Dass eine Gleichwertigkeit deshalb nicht gegeben sei, weil die Reparatur durch eine Markenwerkstatt aufgrund eines h366heren Vertrauens in die Kompetenz einen besonderen Wertfaktor beinhalte, k366nne bei der Art der Sch344den an dem 4 - 4 - Pkw des Kl344gers nicht angenommen werden, da ein spezialisiertes Wissen zur vollst344ndigen und zuverl344ssigen Schadensbehebung nicht gefordert gewesen sei. Auch im Hinblick auf das Alter und die Laufleistung des Fahrzeugs sei ein besonderes sch374tzenswertes Interesse des Kl344gers an der Reparatur durch eine Vertragswerkstatt nicht erkennbar, da nicht davon auszugehen sei, dass sich diese bei einem hypothetischen Verkauf tats344chlich im zu erzielenden Preis anders niederschl374ge als eine Reparatur in der freien Werkstatt E. II. Diese Erw344gungen halten einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 5 1. Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen vom 20. Oktober 2009 (- VI ZR 53/09 - VersR 2010, 225, z.V.b. in BGHZ) und vom 23. Februar 2010 (- VI ZR 91/09 - z.V.b.) grunds344tzlich Stellung dazu bezogen, unter wel-chen Voraussetzungen ein Gesch344digter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkos-ten begehrt, gem344337 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erstattung der Stundenver-rechnungss344tze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann. Da-nach leistet der Gesch344digte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Gen374ge und bewegt sich in den f374r die Schadensbehebung nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die 374bli-chen Stundenverrechnungss344tze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu-grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverst344ndiger auf dem allge-meinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 8 m.w.N.; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - Rn. 8). 6 - 5 - Der Sch344diger kann den Gesch344digten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem344337 247 254 Abs. 2 BGB auf eine g374nstigere Reparaturm366glichkeit in einer m374helos und ohne Weiteres zug344nglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualit344tsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenen-falls vom Gesch344digten aufgezeigte Umst344nde widerlegt, die diesem eine Re-paratur au337erhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen w374rden (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 9, 13; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - Rn. 9). Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" f374r den Gesch344digten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kosteng374nstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)374blichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversi-cherer des Sch344digers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen. Andern-falls w374rde die dem Gesch344digten nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die M366glichkeit der Schadensbehe-bung in eigener Regie er366ffnet und ihn davon befreit, die besch344digte Sache dem Sch344diger oder einer von ihm ausgew344hlten Person zur Reparatur anver-trauen zu m374ssen (vgl. Senatsurteile BGHZ 63, 182, 184; vom 20. September 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 9 f., 12 ff., m.w.N.). 7 2. Mit diesen Grunds344tzen steht das Berufungsurteil nicht im Einklang. Zwar entspricht die Reparatur in der von der Beklagten zu 2 benannten, nicht markengebundenen Reparaturwerkstatt E. nach den von der Revision nicht an-gegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vom Qualit344tsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt. Nach den bisherigen Feststellungen erscheint es aber nicht ausgeschlossen, dass es dem Kl344ger gleichwohl unzumutbar war, sein Fahrzeug bei der Firma E. reparieren zu las-sen. Denn nach der Behauptung des Kl344gers, die mangels tats344chlicher Fest- 8 - 6 - stellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz zugrunde zu legen ist, handelte es sich bei den Preisen der Firma E. nicht um deren (markt-)374bliche Preise, sondern um Sonderkonditionen aufgrund einer vertraglichen Vereinba-rung mit der Beklagten zu 2. Wie die Revision mit Recht geltend macht, hatte der Kl344ger mit Schrifts344tzen vom 6. Februar, 1. Juli und 17. August 2009 vorge-tragen, dass die Firma E. eine Vertragswerkstatt der Beklagten zu 2 sei, die dieser geringere als die markt374blichen Preise in Rechnung stelle. Der Kl344ger hatte dabei ausdr374cklich auf das Erg344nzungsgutachten des Sachverst344ndigen vom 28. Januar 2009 Bezug genommen, dem ein Lichtbild des am B374roeingang der Firma E. angebrachten Hinweisschildes mit der Aufschrift "Schadenservice Spezial-Partnerwerkstatt VHV Versicherungen" beigef374gt war. 3. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit es die insoweit erforderlichen Fest-stellungen treffen kann. Es wird dabei zu beachten haben, dass die Beklagte die Beweislast daf374r tr344gt, dass sie ihrer Abrechnung die 374blichen Preise der Firma E. zugrunde gelegt hat und es dem Kl344ger deshalb zumutbar war, die ihm aufgezeigte g374nstigere und gleichwertige Reparaturm366glichkeit bei der Fir-ma E. wahrzunehmen. Dies entspricht dem Grundsatz, dass der Sch344diger die Tatsachen zu beweisen hat, aus denen sich ein Versto337 gegen die Schadens-minderungspflicht im Sinne des 247 254 Abs. 2 BGB ergibt (Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 9). 9 Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht ferner dem Kl344ger Gelegenheit zur Konkretisierung seiner pauschalen Behauptung zu geben ha-ben, er habe sein Fahrzeug bei der Mercedes-Benz-Niederlassung in H. ge-kauft und es dort auch stets warten und reparieren lassen. Zwar kann es f374r den Gesch344digten auch bei 344lteren Kraftfahrzeugen unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturm366glichkeit au337erhalb der markenge- 10 - 7 - bundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Gesch344digte sein Kraftfahrzeug bisher stets in der mar-kengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (vgl. Senatsur-teil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 15). Da es sich insoweit um ein zum Wahrnehmungsbereich des Gesch344digten geh366rendes Geschehen handelt, setzt die Pr374fung der Unzumutbarkeit unter diesem Gesichtspunkt im Falle des Bestreitens durch die Gegenseite aber konkreten - beispielsweise durch Vorlage des Scheckheftes, der Rechnungen oder durch Mitteilung der Reparatur- bzw. Wartungstermine substantiierten und vom Sch344diger widerleg-baren - Tatsachenvortrag des Gesch344digten voraus (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 15; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - Rn. 15), an dem es bislang fehlt. Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: AG Wennigsen, Entscheidung vom 30.04.2009 - 10 C 135/08 - LG Hannover, Entscheidung vom 11.11.2009 - 12 S 36/09 -
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