BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 337/10 vom 20. September 201 1 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB X § 116 Wenn in einem zwischen einem Haftpflichtversicherer und einem Träger der gesetzl i- chen Unfallversicherung geschl ossenen Teilungsabkommen auf die "Prüfung des Rechtsübergangs" bzw. den Einwand der mangelnden Übe r gangsfähigkeit verzichtet wird, erstreckt sich dieser Verzicht grundsätzlich auf das Fehlen der für den Regress vorausgesetzten Kongruenz zwischen einzelnen Schadenspositionen und den Vers i- cherungsleistungen sowie auf das Ei n greifen des Familienprivilegs. Von der Prüfung des Übergangs des zivilrechtl i chen Schadensersatzanspruchs ist die Prüfung der Haftungsfrage zu trennen . BGH, Beschluss vom 20. September 20 11 - VI ZR 337/10 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: 1. Die Klägerin, Tr ägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, begehrt von der Beklagten, einem Kfz - Haftpflichtversicherer, gestützt auf das zwischen den Parteien bestehende Teilungsabkommen vom 29. Februar/23. März 1984 im Wege der Leistungs - und Feststellungsklage Ersatz v on 50 % der Aufwe n- dungen, die ihr nach einem Unfall ihrer Versicherten M. entstanden sind. Diese sollte wegen einer Hemiparese rechts und Sprachstörungen am 14. September 1998 mit dem Rettungswagen in die Stroke Unit des Bezirksklinikums R. tran s- portiert w erden. Während der Fahrt kollidierte der Rettungswagen mit einem entgegenkommenden, bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw. Zwischen den Parteien steht das Alleinverschulden des Pkw - Fahrers außer Streit. M. erlitt bei dem Unfall u.a. Wirbelbrüche un d Halswirbelquetschungen. Sie wurde mit 1 - 3 - dem Rettungshubschrauber in die Universitätsklinik R. verbracht. Dort kam es in der Nacht vom 15. zum 16. September 1998 zu einer Einblutung in das G e- hirn, die einen operativen Eingriff und weitere Behandlungen erfor derte und d e- ren Folgen bis heute andauern. Die Klägerin hat in einem von M. gegen sie g e- führten Sozialgerichtsverfahren nach Einholung eines Sachverständigengutac h- tens die Folgeerscheinungen als Unfallfolge anerkannt. Sie hat für M. Sachlei s- tungen (Aufwend ungen für Heilbehandlungen) und Barleistungen (Verletzte n- geld und Renten) erbracht. Die Beklagte, die teilweise Ersatz geleistet hat, lehnt darüber hinausgehende Zahlungen mit der Begründung ab, die weiteren Au f- wendungen der Klägerin seien nicht unfallbedi ngt. Die für den Streitfall maßgebenden Regelungen des Teilungsabko m- mens (im Folgenden: TA) lauten wie folgt: "§ 1 Werden von der BG [Berufsgenossenschaft = Klägerin] aufgrund von Vorschri f- ten der §§ 116 ff. SGB X Ersatzansprüche gegen eine natürlich e oder jurist i- sche Person erhoben, die gegen die gesetzliche Haftpflicht aus dem der Ford e- rung zugrunde liegenden Schadensereignis bei dem HV [Haftpflichtversicherer = Beklagte] versichert ist, so verzichtet der HV auf die Prüfung der Haftungsfr a- ge und bet eiligt sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Au f- wendungen der BG. (...) Die BG verzichtet ihrerseits auf weitergehende Ford e- rungen, und zwar auch dann, wenn der Schaden nachweisbar in vollem U m- fang durch das Verschulden des Haftpflichtigen ve rursacht worden ist. § 2 Für die Anwendung des Teilungsabkommens gelten die folgenden Vorausse t- zungen: 5. Im Kraftfahrzeug - Haftpflichtbereich (KH - Schaden) muss ein ursächlicher Z u- sammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem Gebrauch eines Kraf t- fahrz eugs im Sinne der Rechtsprechung des BGH bestehen. 2 - 4 - § 4 12. Von den Barleistungen der BG (Übergangsgeld, Verletztengeld, Renten) werden die ersten DM 10.000,00 ... hälftig ohne Rücksicht darauf geteilt, ob die Leistungen zivilrechtlich übergangsfähig sin d. Soweit Leistungen der BG den vorstehenden Betrag von DM 10.000 überste i- gen, ist dagegen der Einwand der mangelnden zivilrechtlichen Übergangsfähi g- keit zulässig. Die Beweislast obliegt ausschließlich der BG. 13. Hinsichtlich der schadensbedingten Sachle istungen der BG, die der HV nach diesem Abkommen mit 50 % erstattet, ist der Einwand der mangelnden zivilrechtlichen Übergangsfähigkeit zulässig." Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Ber u- fung der Beklagten hatte keinen Erfo lg. Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. 2. Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte könne mit ihrem Ei n- wand, es fehle an der haftungsausfüllenden Kausalität des Unfalls für die ge l- tend gemachten Aufwendungen, nicht gehört werden, weil sie auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet habe. Voraussetzung für ihre Haftung sei gemäß § 2 Nr. 5 TA lediglich, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs bestehe. Daher komme es nur darauf an, ob ein innerer Zusammenhang zwischen Schadensfall und versichertem Wagnis bestehe. Dafür genüge bereits die Möglichkeit, dass der eingetretene Schaden auf dem versicherten Wagnis beruhe. Das sei hier der Fall. Ein sogenannter Groteskfall, bei d em schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts unzweifelhaft und offensichtlich eine Ersatzpflicht des Haftpflich t- versicherers gar nicht in Frage komme, liege nicht vor. Eine Beschränkung des Verzichts auf die Prüfung der Haftungsfrage, etwa dahin gehend, dass der S o- zialversicherungsträger im Zweifel die Ursächlichkeit des fraglichen Schaden s- falls für den der Kostenforderung zugrunde liegenden Krankheitsfall nachzuwe i- 3 4 - 5 - sen habe, sei hier nicht vereinbart worden. Vielmehr sei gemäß § 4 Nr. 13 TA hinsichtlich der schadensbedingten Sachleistungen der Klägerin lediglich der Einwand der mangelnden zivilrechtlichen Übergangsfähigkeit zulässig. Der B e- griff "schadensbedingt" beziehe sich erkennbar auf den ursächlichen Zusa m- menhang gemäß § 2 Nr. 5 TA und sei nicht im Sinne von "unfallbedingt" zu ve r- stehen. Es komme auch nicht darauf an, ob der Anspruch tatsächlich auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sei. Ausgeschlossen seien nur A n- sprüche, die ihrer rechtlichen Natur nach nicht übergangsfähig seien. Durch ei ne solche Auslegung werde das wirtschaftliche Gleichgewicht eines Teilung s- abkommens auch nicht derart gestört, dass sich der Haftpflichtversicherer sofort davon trennen müsse. Der Umstand, dass die Haftungsfrage nicht geprüft we r- de, wirke sich auch zu sein en Gunsten aus, weil er auch bei alleiniger Verurs a- chung durch seinen Versicherungsnehmer lediglich 50 % der entstandenen Aufwendungen erstatten müsse. 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil sie nicht au f- zeigt, dass die Rechtssache grunds ätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En t- scheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Ber u- f ungsgericht die Bestimmungen des Teilungsabkommens zutreffend ausgelegt. Der vorliegend in § 4 Nr. 12 und 13 geregelte Einwand der mangelnden zivi l- rechtlichen Übergangsfähigkeit betrifft weder die Haftungsfrage noch die D e- ckungsfrage, sondern die Frage, ob der Sozialversicherungsträger gemäß § 116 SGB X zur Geltendmachung des Anspruchs des Geschädigten berechtigt sei. Zu prüfen ist deshalb nur, ob der Anspruch, wenn er bestünde, gemäß § 116 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangen wäre (vgl. S e- n atsurteile vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76, VersR 1978, 150, 153 und 5 6 - 6 - vom 8. Februar 1983 - VI ZR 48/81, VersR 1983, 534, 535; BGH, Urteile vom 2. Juni 1966 - II ZR 45/64, VersR 1966, 817, 818 und vom 11. Januar 1989 - IVa ZR 285/87, r+s 1989, 86). Der B egriff der "zivilrechtlichen Übe r gangsf ä- higkeit" wird im Schadensersatzrecht einheitlich so verstanden, dass der Lei s- tung des Sozialversicherers ein auch sachlich kongruenter Anspruch des G e- schädigten gegenüberstehen muss (vgl. Küppersbusch, Ersatzanspr ü ch e bei Personenschaden, 10. Aufl. 2010, Rn. 597 ff., mwN; Jahnke, Der Ve r dienstau s- fall im Schadensersatzrecht, Kap. 1, Rn. 78 f.). Wenn in einem Te i lungsa b- kommen - wie dies häufig bis zu einer bestimmten Wertgrenze g e schieht - auf die "Prüfung des Rechtsübe rgangs" bzw. den Einwand der ma n gelnden Übe r- gangsfähigkeit verzichtet wird, erstreckt sich dieser Verzicht grundsätzlich auf das Fehlen der für den Regress vorausgesetzten Kongruenz zwischen einze l- nen Schadenspositionen und den Versicherungsleistungen s o wi e auf das Ei n- greifen des Familienprivilegs (vgl. Geigel/Plagemann, Der Haf t pflichtprozess, 26. Aufl., 30. Kap. Rn. 100). Von der Prüfung des Übergangs des zivilrechtl i- chen Schadensersatzanspruchs ist die Prüfung der Haftungsfrage zu trennen, worauf die Bek lagte in § 1 TA ausdrücklich und ohne Einschrä n kung verzichtet hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. 7 - 7 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vo rinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 10.02.2010 - 20 O 254/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 03.12.2010 - 20 U 35/10 - 8
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