BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 337/10 Verkündet am: 6. Juli 2011 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 558a Abs. 2 Nr. 1 Ein Mieterhöhungsbegehren ist nicht deshalb aus formellen Gründen unwirksam, weil der Vermieter darin zur Begründung auf den bisher geltenden Mietspiegel und nicht auf den kurz zuvor veröffentlichten neuesten Mietspiegel Bezug genommen hat. BGH, Ver säumnisurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 337/10 - LG Berlin AG Berlin - Charlottenburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6 . Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Rich ter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie d ie Richter in Dr. Fetzer für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil d er Zivilkammer 6 5 des Landgerichts Berlin vom 2 6. November 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsc heidung, auch über die Kos ten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V on Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist seit dem 1. Juli 1996 Mieter einer Wohnung de r Kläger in in B . . Mit Schreiben vom 29. Juni 200 9 begehrte die Klägerin unter Bezu g- nahme auf das Mietspiegelfe ld I 2 des B . Mietspiegels 2007 die Zusti m- mung des Beklagten zu eine r Erhöhung der monatlichen Bruttokaltmiete von 388,28 um 58,92 auf 447,20 e- ben, das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klag e- abweisungsbegehren weiter. 1 - 3 - Entscheidun gsgründe: Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der mündlichen Revision s- verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war. Inhaltlich b e- ruht das Urteil indesse n nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.). I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung , soweit für das Revisionsverfahren von Inte resse , im Wesentlichen ausgeführt: Das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin sei formell wirksam und mat e- riell begründet. Dass die Klägerin in ihrem Mieterhöhungsverlangen noch auf den Mietspiegel 2007 Bezug genommen habe, obwohl zu diesem Zeitpunkt b e- reit s der Mietspiegel 2009 herausgegeben worden sei, führe nicht zur Unwir k- samkeit des Mieterhöhungsverlangens aus formellen Gründen. Zwar sei - selbstverständlich - zur Beurteilung der Berechtigung des Mieterhöhungsve r- langens der aktuelle Mietspiegel heranzuziehen . Das bedeute aber nicht, das s das insoweit fehlerhafte Mieterhöhungsverlangen bereits formal unwirksam sei und keine Rechtswirkungen entfalte. Es sei zu berücksichti gen, dass der Mie t- spiegel 2009 erst am 24. Juni 2009 im Amtsblatt veröffentlicht worden se i und es sich dabei um eine Überarbeitung und Fortschreibung des Mietspiegel s 2007 im Sinne von § 558d Abs. 1, 2 BGB handele , die ohnehin mit einer zeitlichen Überlappung verbunden sei. 2 3 4 - 4 - Bei der Einordnung der Wohnung de s Beklagten innerhalb des einschl ä- g igen Mietspiegelfeldes I 2 seien die Merkmalgruppen 2 (Küche), 3 (Wohnung) und 4 (Gebäude) positiv und die Merkmalgruppen 1 (Bad) und 5 (Wohnumfeld) als ausgeglichen zu bewerten, so dass zu dem ausgewiesenen Mittelwert von 5,08 0 % der Differenz zum oberen Spannenwert) hinzuzufügen seien. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass er Ei n- richtungen in Bad und Küche von den Vormietern übernommen habe und dies bei der Bewertung der Merkmalsgruppen zu berücksichtigen sei. Mit diesem Vorbringen sei der Beklagte nach §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Der vom Beklagten vorgelegten Vereinbarung sei nicht zu entnehmen, dass sie sich auf den Ausbau des Bades mit Fliesen, eingebauter Badewanne und neue m Waschbecken be ziehe. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Klägerin ein wirksames Mieterhöhungsverlangen gestellt hat. Dass die Klägerin darin noch auf de n M ietspiegel 2007 Bezug nimmt, obwohl im Amt s- blatt der Stadt B . wenige Tage zuv or bereits der Mietspiegel für das Jahr 2009 veröffentlicht worden war , führt entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass es dem Mieterhöhungsverlangen an der nach § 558 a Abs. 2 Nr. 1 BGB erforderlichen Begründung fehlt. Vielmehr handelt es sich - ähnlich wie bei Einordnung der Wohnung des Mieters in ein unzutreffendes Mietspi e- ge l feld (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NZM 5 6 7 - 5 - 2008, 164 Rn. 1 6 , und vom 1 1 . März 2009 - VIII ZR 316/07, WuM 2009, 239 Rn. 8) - um einen bloß inhaltlichen Fehler. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Klägerin auch nicht ve r- säumt, die Wohnung des Beklagten in das einschlägige Mietspiegelfeld des Mietspiegels einzuordnen, denn das Mieterhöhungsverlang en nimmt auf die " Kategorie I 2 " Bezug. 2. Zu Recht rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht bei der Einordnung der Wohnung innerhalb der Spanne des Mietspiegelfeldes erhebl i- chen Sachv ortrag des Beklag ten rechtsfehlerhaft übergangen hat. Der Beklagte hatte - wie die Revision mit dem Hinweis auf die Schriftsätze vom 23. März und 20. April 2010 belegt - geltend gemacht, dass Einrichtungsgegenstände in K ü- che und Bad (Fliesen, neues Handwaschbecken und eing ebaute Badewanne) nicht vom V ermieter zur Verfügung ges tellt worden seien . V ielmehr habe er sie gegen Abstandszahlung von den als Zeugen namentlich benannten Vormietern erworben ; die Parteien hätten mit Rücksicht auf diese Übernahme von Einric h- tungen in de r Zusatzvereinbarung vom 8. Mai 1996 zum Mietvertrag festgeha l- ten, dass etwaige vom Vormieter übernommene Einrichtungen als nicht zur Mietsache gehörig und vo m Mieter eingebracht gelten sollten. Auf diesen - auch schon in der ersten Instanz gehaltenen und bereits vom Amtsgericht verfa h- rens fehlerhaft übergangenen - entscheidungserheblichen Sachvortrag (vgl. S e- natsurteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 315/09, NZM 2010, 735 Rn. 12) hin hätte das Berufungsgericht d en angebotenen Zeugenb eweis erheben müssen. En t- gege n der Auffassung des Berufungsgerichts ist es insoweit unerheblich , dass die Zusatzvereinbarung der Parteien zum Mietvertrag , auf die sich der Beklagte zur Untermauerung seines Sachvortrags bezogen hat, nicht erkennen lässt, ob und welche Einrichtungsgegen stände der Beklagte tatsächlich vo n den Vormi e- ter n über nommen hat. D ies ändert nichts daran, dass der Beklagte schlüssig 8 9 - 6 - eine für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Tatsache behauptet und unter Beweis gestellt hat. II I . Nach alledem ka nn das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand h a- be n ; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderl i- chen weiteren Feststellungen getroffen werden können. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 27.05.2010 - 218 C 391/09 - LG Berlin, Entscheidung vom 26.11.2010 - 65 S 252/10 - 10
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