BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 337/11 Verkündet am: 18. Juli 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (zu II 1, 4) BGHR: ja BGB § 147, § 307 (Cl), § 305, § 308 Nr. 1, § 309 Nr. 5; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2; § 12; UKlaG § 5; StromGVV § 9, § 11; StromNZV § 14; NAV § 18 a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Energieversorgungsunte r- nehmen in Stromversorgungsverträgen mit Endverbrauchern verwendet, ist eine die Annahme eines Vertragsangebots des Kunden regelnde Klausel nicht nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn sie sich hinsichtlich der A n- nahmefrist auf eine Wiedergabe des Regelungsgehalts des § 147 Abs. 2 BGB beschränkt. b) In solchen Verträgen hält die Klausel "Bei fahrlässig verursachten Sach - und Vermögensschäden haften [das Energieversorgungsunternehmen] und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschl uss vorhersehbaren der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die münd liche Verhandlung vom 20. Juni 2012 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden , die Richt e- rin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles , Dr. Schneider und Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die R evision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2011 im Koste n- punkt und insoweit aufge hoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2010 hinsichtlich der Untersagung der Verwendung der Klausel n in Ziffer 3.1 Satz 1 (Zustandeko m- men des Vertrags, Lieferbeginn) und in Ziffer 9.2 Satz 3 , 1. Hal b- s atz (Haftung) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Strom der Beklagten (Drucks tand 15. August 2009) zurückgewie sen worden ist . Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2010 tei l- weise dahingehend abgeändert , dass die Klage abgewiesen wird, soweit der Kläger eine Untersagung der Verwendung der vorb e- zeichneten Klausel n in Ziffer 3.1 Satz 1 und Ziffer 9.2 Satz 3 , 1. Halbs atz begehrt. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2 /5 und die Beklagte 3 /5 zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger i st ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verbraucherschutz - Dachverband. Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen. Sie legt den Stromversorgungsverträgen mit Endverbrauchern ihre " Allgemeinen Geschäftsbe dingungen Strom " zugr unde. Der Kläger hält die nachfolgenden Bestimmungen - mit Ausnahme der in Klammern gesetzten Teile - für unwirksam. [ " 3 . Zustandekommen des Vertrags, Lieferbeginn ] 3.1 Der Stromlieferungsvertrag kommt zustande, sobald e . Ihnen dies b e- stätigt und den Beginn der Belieferung mitteilt, spätestens mit Aufnahme der Belieferung durch e . . [Voraussetzung für das Zustandekommen des Stromlieferungsvertrags und den Beginn der Belieferung ist, dass e . die Bestätigung der Kündigung des bisherigen Stromlieferungsvertrags von I h- rem Vorlieferanten sowie die Bestätigung des Netznutzungsbeginns de s Netzbetreibers vorliegen hat. 3.2 Bei Beauftragung bis zum 20. eines Monats erfolgt der Lieferbeginn in der Regel am 1. des übernächsten Monat s, soweit die verbindlichen Regelu n- gen zum Lieferantenwechsel dies zulassen. Sollte Ihr bisheriger Stromlief e- rungsvertrag eine längere Kündigungsfrist beinhalten, aufgrund derer die Aufnahme des Lieferungsbeginns durch e . im vorgenannten Ze itraum nicht möglich ist, wird I hr Stromlieferungsvertrag mit e . sowie der Beli e- ferungsbeginn zu dem auf die Beendigung Ihres bisherigen Stromlieferung s- vertrags folgenden Tag wirksam.] [5. Ablesung 5.1 Sie verpflichte n sich, auf Anfrage von e . I hren Zähle rstand abzulesen und mit Angabe des Ablesedatums e . schriftlich mitzuteilen. 5.2 Werden die Einrichtungen von Ihnen trotz Aufforderung durch e . nicht abgelesen, kann e . auf Ihre Kosten die Ablesung selbst vornehmen, e i- 1 - 4 - nen Dritten mit de r Ablesung beauftragen, den Verbrauch schätzen oder für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten verwenden, die e . vom Net z- betreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat.] Zu diesem Zweck müssen Sie e . oder dem Beauftragten den Zutritt zu Ihren Räumen gestatten. [ 6. ] 6.4 Fordert e . Sie bei Zahlungsverzug erneut zur Zahlung auf oder lässt den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, kann e . Ihnen die dadurch e ntstehenden Kosten pauschal berechnen. Die Höhe der Pausch a- le richtet sich nach den ergänzenden Bedingungen [9. Haftung 9.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, e . von der Leistungspflicht befreit. Das gilt nicht, wenn die U n- terbrechung auf unberechtigten Maßnahmen von e . gemäß Ziffer 8 (= Unterbrechung wegen Zuwiderhandlung gegen Vertragspflichten) b e- 9.2 Bei in sonsti ger Weise verursachten Schäden haftet e . bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder de r Gesundheit. ] Bei fahrlä s- sig verursachten Sach - und Vermögensschäden haften e . und seine E r- füllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehb a- ren und ver tragstypischen Schäden; [wesentliche Vertragspflichten sind so l- che, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. " ] Der Kläger wendet sich somit gegen die Klauseln in Ziffer 3.1 Satz 1 (im Folgenden: Klausel 1) , Ziffer 5.2 Satz 2 (im Folgenden: Klausel 2) , Ziffer 6.4 2 - 5 - Satz 1 und 2 (im Folgenden: Klausel 3) und Ziffer 9.2 Satz 3, 1. Halbs atz (im Folgenden: Klausel 4) . Er hält darüber hinaus die nachsteh ende Klausel (im Folgenden: Klausel 5) in dem von der Beklagten verwendeten Auft ragsformular zur Stromlieferung für unwirksam: " Ich bin einverstanden, dass mich e . auch telefonisch zu seinen Produ k- ten und Dienstleistungen sowie weiteren Angeboten, die im Zusammenhang mit Energie (Strom, Gas) stehen, informieren und beraten kann. " D er Kläger begehrt von der Beklagte n, es zu unterlassen, die vorstehend bezeichneten Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen in mit Verbra u- chern geschlossene Stromversorgungsverträ ge einzubeziehen sowie sich bei der Abwicklung derartiger, nach dem 1. April 1977 geschlossener Verträge auf die se Bestimmungen zu berufen. Außerd em macht er Abmahnkosten in Höhe Die Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt . Mit ihrer vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwe i- sungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat zum Teil Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: 3 4 5 6 - 6 - Der Kläger habe gegen die Beklagt e einen Anspruch aus § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln . Die Kl ausel 1 halte der Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 1 BGB nicht stand. Sie unterfalle dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift, da sie nicht nur die Form des Zustandekommens des Vertrages reg e le, sondern auch eine Kundenbindung enthalte. Bereits die Verwendun g des Wortes " sobald " lege bei kundenfeindlichstem Verständnis die Annahme nahe, dass der Kunde an sein Angebot solange gebunden sein solle, bis die Beklagte ihm die Vertragsa n- nahme bestätige oder die Stromlieferung aufnehme. I n der Zusammenschau mit der K lausel in Ziffer 3.2 könne der durchschnittliche Kunde die Klausel nur dahin verstehen, jedenfalls bis zum aufgeführten Lieferbeginn an sein Angebot gebunden zu sein. Mit diesem Inhalt verstoße die Klausel gegen § 308 Nr. 1 BGB. Denn für den Kunden sei nic ht feststellbar, wie lange er an sein Angebot gebunden sein solle, weil die Dauer der Frist von einem Ereignis abhänge, das allein in der Einflusssp hä re der Beklagten liege, nämlich einer Bestätigung der Vertragsannahme oder der Aufnahme der Stromlieferung . Diese Unbestimm t- heit lasse sich auch nicht durch einen sachlichen Grund rechtfertigen. D ass vor dem Zustandekommen eine s neuen Stromlieferungsvertrag es mit ihr erst die Kündigungsbestätigung des Altlieferanten und die Einverständniserklärung des Netzbetr eibers vorliegen müssten und die Annahmefrist hierdurch bestimmt werde, berechtig e die Beklagte jedenfalls nicht , d ie Kunden für einen unabse h- baren Zeitraum an ihr Angebot zu binden. Die Klausel 2 beinhalte in ihrer kundenfeindlichsten Auslegung ein jed e r- zeitiges und an keine Einschränkungen gebundenes Zutrittsrecht in die Räume des Kunden . Sie weiche da mit von de n Regelung en des § 9 StromGVV ab , der zwingender Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundve r- sorgern und Haushaltskunden sei . Fü r abweichende Bestimmungen in Allg e- 7 8 9 - 7 - meinen Geschäftsbedingungen sei der Beklagten deshalb kein Regelungsfre i- raum eröffnet gewesen, so dass die Klausel 2 mit dem sich bei kundenfein d- lichster Auslegung ergebenden Inhalt zu einer unangemessenen Benachteil i- gung der Kunden führe und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwir k- sam sei. D ie Klausel 3 sei ebenfalls wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie gebe zwar die Vo r- schrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 StromGVV sprachlich etwas umformuliert wieder, erwähne aber nicht die in § 17 Abs. 2 Satz 2 StromGVV enthaltene Regelung, nach der die Pauschale die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwa r- tenden Kosten nicht übersteigen dürfe. Jedenfalls nach der kundenfeindl ichsten Auslegung sei anzunehmen, dass die Beklagte aufgrund der Klausel eine von d ies en Beschränkungen losgelöste und damit der Höhe nach beliebige Pa u- schale berechnen könne. Auch die Klausel 3 weiche deshalb unzulässig von § 17 Abs. 2 Satz 2 StromGVV ab, der zwingender Bestandteil des Grundve r- sorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden sei. Die Klausel 4 verstoße wegen der Verwendung des Begriffs " vertragst y- pischer Schaden " gegen das aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Transp a- renzg ebot. Dies er Begriff finde sich im Gesetz nicht und könne - anders als der vom Kläger nicht beanstandete Begriff der wesentlichen Vertragspflicht - in se i- ner Bedeutung auch sonst nicht der Klausel entnommen werden . F ür den Ku n- den bleibe ohne eine nähere Er läuterung unklar, was damit gemeint sei und für welche Art von Schäden er eigentlich Ersatz beanspruchen könne. Hierauf h a- be die Beklagte bei der Klauselfassung Rücksicht nehmen und dem Kunden etwa durch eine beispielhafte Aufzählung vertragstypischer Schä den den Kla u- selinhalt verdeutlichen müssen. 10 11 - 8 - Die in den Auftragsformularen der Beklagten enthaltene Einverständni s- erklärung des Kunden zur Telefonwerbung v erstoße ungeachtet ihrer Fassung als sogenannte " Opt - in " - Klausel ebenfalls gegen das hierauf anwend bare Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB . Die Formulierung " zu seinen Produkten und Dienstleistungen " umfasse bei der gebotenen kundenfeindlich s- ten Auslegung alle Produkte und Dienstleistungen der Beklagten, also auch solche, die in keinem Zusamme nhang mit Energie stünden . Außer dem könne die Formulierung " sowie weiteren Angeboten, die im Zusammenhang mit Ene r- gie (Strom, Gas) stehen " auch als Zustimmung zur Bewerbung mit Angeboten Dritter oder Partnerunternehmen der Beklagten verstanden werden. Ein solches Verständnis werde jedenfalls durch die vorangegangene Nennung der eigenen Produkte und Dienstleistungen nahe gelegt. Die dadurch bedingten Unklarhe i- ten über den Umfang der Einwilligung führten dazu, dass die Klausel den Transparenzanforderungen nic ht genüge, weil für den durchschnittlichen Ve r- braucher nicht zu erkennen sei, auf welche Produkte und Dienstleistungen sich seine Einwilligung beziehe. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsge rich t ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kla u- sel n 1 und 4 unwirksam sind . Zu Recht hat es dagegen angenommen, dass die übrigen Klau seln unwirksam sind , so dass der Kläger gemäß § 1 UKlaG einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln ha t; insoweit ist d ie Revi sion daher zurückzuweisen. 12 13 - 9 - 1. Klausel 1 Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufung s- gerichts, die Klausel verstoße gegen § 308 Nr. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält. Das ist - anders als die Revisionserwiderung mei nt - hier nicht der Fall. a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teili gten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismö g- lichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (BGH, Urteile vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 244/08, WuM 2010, 27 Rn. 11; vom 24. März 2010 - VIII ZR 12 2/08, WM 2010, 1283 Rn. 19; vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Diese Auslegung s- regel führt im Verbandsprozess dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwir k- samkeit der Klausel führt (BGH, Urteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 31; vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO; vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 223). Das setzt allerdings voraus, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht b e- hebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, wobei lediglich Verständnismöglichkeiten außer Betracht ble i- ben, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht 14 15 16 - 10 - kommen (BGH, Urteile vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14; vom 14. M ärz 2012 - VIII ZR 202/11, ZIP 2012, 1036 Rn. 22; jeweils mwN). b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Klausel in ihrer ersten Alternative, selbst wenn sie darin nach kundenfeindlichster Au s- legung eine zeitliche Bindung des Kunden an sein Belieferungsangebot vorau s- setzen sollte, nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB. Vielmehr beschränkt sie sich in der gebotenen Zusammenschau mit den unmittelbar anschließend in den Ziffern 3.1 und 3.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen Re gelungen auf eine Wiedergabe der im vorliegenden Fall für die Bestimmung der Anna h- mefrist nach § 147 Abs. 2 BGB maßgeblichen Umstände und bindet dadurch den Kunden weder unangemessen lange noch für eine nicht hinreichend b e- stimmte Zeitdauer. aa) Eine di e Annahme eines Angebots behandelnde Klausel kann nicht nach § 308 Nr. 1 BGB als zu unbestimmt beanstandet werden, wenn sie sich auf eine Wiedergabe des Regelungsgehalts des § 147 Abs. 2 BGB beschränkt und die Annahmefrist davon abhängig macht, wann der An tragende den Ei n- gang der Antwort unter den ihm bekannten oder in der Klausel bekannt g e- machten regelmäßigen Umständen erwarten darf (Dammann in Wolf/Lindacher/ Pfeiffer, AGB - Recht, 5. Aufl., § 308 Nr. 1 Rn. 22). Dazu sind alle die Antwort möglicherweise ve rzögernden Umstände zu berücksichtigen, die dem Antr a- genden bekannt sind oder mit denen er zumindest rechnen muss (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2007 - XII ZR 13/06, WM 2008, 849 Rn. 21 mwN). Solche Umstände können sich auch aus dem Zusammenhang eines Gesam tklause l- werks und hier insbesondere aus den übrigen Bestimmungen in den Ziffern 3.1 und 3.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben. Denn auch in dem Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz ist eine Klausel vor dem Hi n- tergrund des gesamten Formul arvertrags auszulegen und darf nicht aus einem 17 18 - 11 - ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden (S e- natsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 202/11, aaO Rn. 19 mwN). Hier sind für den Kunde n aus den Bestimmungen in den Ziffern 3.1 und 3.2 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Voraussetzun gen und der regelmäßige zeitliche Ablauf des Lieferantenwechselverfahrens nach § 14 der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stro m- netzzugangsverordnung - StromNZV) vom 2 5. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243) e r- sichtlich . D amit wird ihm vor Augen geführt , wann die Vertragsbestätigung der Beklag ten - die von diesen im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen a b- hängen soll - erfolgen wird und wie lange er daher in diesem Regelfall an se i- nen Antrag ge bunden ist. D ie Regelung in Ziffer 3.2 Satz 2 der Allgemeinen Geschäfts bedingungen macht de m Kunden zudem deutlich , dass das Bestehen einer längeren Kündigungsfrist in seinem bisherigen Stromlieferungsvertrag eine Ausnahme darstellt. Denn in diesem Fall sollen sein Stromlieferungsve r- trag mit der Beklagten sowie der Belieferungsbeginn erst zu dem auf die Bee n- digung des bisherigen Stromlieferungsvertrags folgenden Tag wirksam werden. bb) Die so konkretisierte Bindungsfrist ist hinreichend bestimmt. An einer hinreichenden Bestimmtheit fehlt es zwar, wenn der Kunde nicht in der Lage ist, die Bindungsfrist zu berechnen, weil ihr Beginn oder Ablauf ausschließlich oder zusätzlich von einem Ereignis abhängt, das in der Einfluss - oder Kenntnissph ä- re des Verwenders liegt, so dass der Kunde, der dieses Ereignis weder a b- schätzen noch beeinflussen kann, für einen nicht exakt bestimmbaren Zeitraum über den Fristlauf im Ungewissen bleibt (BGH, Urteile vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 227/83, WM 1985, 199 u nter II 2; vom 24. März 1988 - III ZR 21/87, WM 1988, 607 unter II 2; vom 23. Februar 1989 - VII ZR 89/87, BGHZ 107, 75, 79). Hier sind es aber Umstände aus der Sphäre des Kunden, nämlich die B e- dingungen des Stromlieferungsvertrags des Kunden mit seinem Vo rlieferanten, 19 20 - 12 - die den entscheidenden Einfluss auf den Lauf und damit die Bemessung der Bindungsfrist haben. cc) Die Beklagte hat sich in der Klausel, soweit sie eine Aussage zur A n- tragsbindung des Kunden enthält, auch keine unangemessen lange Frist für die Annahme oder die Ablehnung des Angebots des Kunden vorbehalten. Denn die Annahmefrist, die sich in der Regel zusammensetzt aus der Zeit für die Übe r- mittlung des Antrages an den Empfänger, für dessen Bearbeitungs - und Übe r- legungszeit sowie für die Über mittlung der Antwort an den Antragenden, ist nicht starr, sondern kann sich bei Vorliegen absehbarer Verzögerungen, die ein verständiger Antragsteller vor dem Hintergrund des mit der Verlängerung der Bindungsfrist einhergehenden Schwebezustandes und des ih m daraus erwac h- senden Nachteils billigerweise in Rechnung zu stellen pflegt, verlängern (BGH, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, WM 2010, 1514 Rn. 11 f. mwN). D iese Umstände, die der Beklagten eine Entscheidung erst ermöglichen, ob sie den beantrag ten Versorgungsvertrag entsprechend den darin vereinba r- ten Modalitäten erfüllen kann, hat die Beklagte dem Kunden in den Ziffern 3.1 und 3.2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Erläuterung der B e- sonderheiten des Lieferantenwechselverfahrens nach § 14 StromNZV mitg e- teilt. Dass sie sich eine noch darüber hinaus gehende Frist ausbedingen wollte, um über eine Vertragsannahme entscheiden zu können, liegt nach der Klause l- gestaltung fern und wird von den an solchen Geschäften typischerweise Bete i- ligten ve rständigerweise auch nicht ernstlich in Betracht gezogen. Denn die Ve r tragsbestätigung soll nach dem Gesamtzusammenhang der Klauselbesti m- mungen unmittelbar nach Klärung der im Einzelnen beschriebenen Vorausse t- zungen für das Zustandekommen des Stromlieferun gsvertrages erfolgen. Der Kunde hat keinen Anlass zu der Annahme, d ie Beklagte hätte sich ohne e r- kennbaren Sinn noch einen zusätzlichen Zeitraum für ihre Entscheidung über 21 22 - 13 - eine Annahme des Vertragsangebots und eine damit einhergehende Verläng e- rung der Bind ungsfrist des Kunden vorbehalten wollen. c) Die Klausel verstößt auch in ihrer zweiten Alternative, wonach der Ve r- trag spätestens mit Aufnahme der Belieferung durch die Beklagte zustande kommt, nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB. Denn sie regelt - diese Ausleg ung kann der Senat frei und ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts selbst vornehmen (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 122/08, WM 2010, 1283 Rn. 19 mwN) - lediglich , dass ein auf Stromlieferung gerichtetes Vertragsverhältnis auch d ann entsteht, wenn ein (förmlicher) Vertragsschluss durch Annahmebestätigung zwar unterblieben, es aber gleichwohl zur Belief e- rung des Kunden gekommen ist. Eine darüber hinausgehende zeitliche Bindung des Kunden an sein vorausgegangenes Angebot lässt sich entgegen der Au f- fassung des Berufungsgerichts diesem Teil der Klausel weder dem Wortlaut noch dem Sinn der getroffenen Regelung nach entnehmen. Sie weist vielmehr nur auf die bei Versorgungsverträgen bestehenden Gepflogenheiten des Ve r- tragsschlusses hin, n ach denen ein Vertragsverhältnis jedenfalls mit der Au f- nahme der Belieferung durch das Versorgungsunternehmen zustande kommt ( vgl. § 2 Abs. 2 StromGVV, § 2 Abs. 2 GasGVV, § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV und § 2 Abs. 2 AVBWasserV ) . Damit soll ein vertragsloser Zus tand bei den z u- grunde liegenden Versorgungsleistungen vermieden werden ( vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6 mwN ). Auch hier beschränkt sich die Klausel bei verständiger Würdigung dieser Interesse n- lage darauf, ein s olches Zustandekommen des Vertrages zu beschreiben, b e- sagt aber nichts zur zeitlichen Bindung des Kunden an ein vorausgegangenes Angebot auf Durchführung der Belieferung. 23 - 14 - 2. Klausel 2 Hinsichtlich der Klausel 2 rügt die Revision zwar mit Recht, das s die A n- nahme des Berufungsgerichts, die Beklagte verwende die Klausel auch in Grundversorgungsverträgen mit Haushaltskunden, so dass ihr bereits kein R e- gelungsfreiraum zur Abweichung von der in diesem Fall zwingenden Besti m- mung des § 9 StromGVV zugestande n habe, im Tatsachenvortrag der Parteien keine Grundlage findet. Gleichwohl hat d as Berufungsgericht die Klausel im Ergebnis zutreffend dahin ausgelegt, dass der Beklagten hier in nach der ma ß- geblichen kundenfeindlichsten Auslegung ein von einer vorherigen Benachric h- tigung unabhängiges Zutrittsrecht ein ge räumt wird , und ist zu Recht davon au s- gegangen, dass die K lausel mit diesem Inhalt einer Inhaltsk ontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhält. a) E in durchschnittlicher Vertragspartner kann die K lausel so verste hen , dass sie der Beklagten auch dann ein Zutrittsrecht zu den Räumen des Kunden gewährt, wenn dieser zu vor nicht benachrichtigt worden ist. Denn eine Pflicht zur Benachrichtigung ist in der Klausel nicht geregelt. Sie begrenzt das Zutritt s- recht der Beklagten nur auf den damit verfolgten Ablesez weck. Es mag sein, dass - wie die Revision ausführt - der Durchschnittskunde davon ausgeht, dass der Stromversorger zur Vermeidung vergeblicher Ableseversuche - und somit im eigenen Interesse - bemüht sein wird, vorab einen Termin zu vereinbaren. Ohne entsprechenden Anhaltspunkt in der Klausel ist diese für den Kunden aber nicht dahin zu verstehen , dass die Beklagte kein jederzeit i ges Zutrittsrecht hat, sondern - um die Rechte des Kunden zu wahren - vo rab zu dessen B e- nachrichtigung verpflichtet ist und auch sonst etwa hinsichtlich ein er zeitlichen Ausübung des Zutrittsrechts Rücksicht nahme - und Abstimmungspflichten unte r- liegt . 24 25 26 - 15 - b) In dieser Auslegung hält die Klausel einer In haltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. aa) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwe n- ders entgegen den Geboten von Treu und Gla uben unangemessen benachteil i- gen. Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Ei ne gesetzliche Regelung, von der en wesentlichen Grundgedanken abgew i- chen wird, schließt zugleich die dem Gerechtigkeitsgebot entsprechenden al l- gemein anerkannten Rechtsgrundsätze ein , das heißt neben den (dispositiven) Gesetzesbestimmungen zugleich alle un geschriebenen Rechtsgrundsätze, die Regeln des Richterrechts oder die aufgrund ergänzender Auslegung nach §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten (Senatsurteil vom 25. Februar 1998 - VI II ZR 276/96, B GHZ 138, 118, 126 mwN). (1) Die Rechtsgrundsätze müssen dazu in dem jeweiligen Rechtsve r- hältnis Geltung beanspruch en können . Zwar fehlt es insoweit an einer au s- drücklichen Regelung für die Rechtsverhältnisse eines Energieversorgungsu n- ternehmens zu sein en Sonderkunden. Denn d ie StromGVV gilt für diese Rechtsverhältnisse weder unmittelbar noch analog (vgl. Senatsurteil vom 25. Februa r 1998 - VIII ZR 276/96, aaO). Die in §§ 9, 11 StromGVV getroffenen Regelung en zur Verbrauchsablesung und dem dazu erforderl ichen Zutrittsrecht ent fa lt en jedoch eine " Leitbildfunktion im weiteren Sinne " . Sie verkör pern auch insoweit eine Wertentscheidung, die der Verordnungsgeber im Tarifkundenb e- reich unter Abwägung der gegenläufigen Interessen von Stromkunden und Energieversor gungsunternehmen getroffen hat, und enth a lt en somit einen g e- 27 28 29 - 16 - wichtigen Hinweis auf das, was zugleich im Vertragsverhältnis mit Sondera b- nehmern zu einem notwendigen Ausgleich der Interessen des Versorgungsu n- ternehmens und der Kunden beachtet werden muss, um die Angemessenheit eines dem Versorger zur Wahrnehmung seiner Interessen zuzubilligenden Z u- tritt s rechts zu wahren . (2) Durch die gegenüber der bisherigen Regelung in § 16 AVBEltV neu eingeführte Verpflichtung nach § 9 Satz 1 StromGVV, den Kunden zu ben ac h- richtigen, bevor Zutritt zu dem Grundstück und den Räumen begehrt wird, sollte nach der Begründung des Verordnungsgebers dem Interesse des Kunden am Schutz seiner Privatsphäre angemessen Rechnung getragen, andererseits aber auch das Interesse des Netzbe treibers an einem Betretungsrecht zum Zwecke der Ermittlung der erforderlichen Daten gewahrt werden (BR - Drucks. 306/06, S. 30). Der Verordnungsgeber ist mit dieser Benachrichtigungspflicht verfa s- sungsrechtlichen Vorgaben nach gekommen . Denn das Bundesverfas sungsg e- richt hat es wegen des eng en Zusammenhangs zwischen dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnun g und dem verfassungsrechtlichen Gebot unb e- dingter Achtung der Privatsphäre des Bürgers für erforderlich erachtet , dass dem Betroffenen in dem dort en tschiedenen Fall vor Durchführung von Me s- sun gen in seiner Wohnung ausreichendes rechtliches Ge hör gewährt wird und er zudem Gelegenheit hat, andere, ihn weniger belastende Modalitäten der Durchführung des Betretungsrechts anzubieten (BVerfGE 75, 318, 328 f . ). Ein sachlicher Grund, vorliegend anders zu verfahren und abweichend vom T a- rifkundenbereich, für den diese Anforderungen in § 9 Satz 1 StromGVV aufg e- griffen und näher ausgestaltet worden sind, einem Energieversorgungsunte r- nehmen im Sonderkundenbereich z u Ablesezwecken ein erleichtertes , an keine vergleichbaren Einschränkungen gebundenes Zutrittsrecht in die Wohnung des Kunden zuzubilligen, ist nicht ersichtlich. 30 - 17 - (3) Diesen zwingenden Erfordernissen hat die Beklagte bei der Klause l- gestaltung keine Rech nung getragen . Sie hat vielmehr eine Klauselfassung g e- wählt, die geeignet ist, bei den Kunden den Eindruck zu erwecken, dass die Beklagte den genannten Bindungen und Rücksichtnahmepflichten nicht oder allenfalls im Kulanzwege unterlie g t , an sich aber jeder zeit auch unangemeldet Zutritt beanspruchen kann . In dieser kundenfeindlichsten Auslegung hat die Beklagte jedoch eine Regelung getroffen, die die Interessen der Kunden an i h- rem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und einer unbedingten Achtung der Priv atsphäre nicht hinreichend berück sichtigt und d ie Kunden dadurch en t- gegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. bb) Die Revision ist demgegenüber der Auffassung, eine unangemess e- ne Benachteiligung des Kunden scheide schon deshalb aus, weil die Klausel im Gegensatz zu § 9 StromGVV nur ein Betretungsrecht für den Fall reg e le, dass der Kunde seine Ableseverpflichtung trotz vorheriger Aufforderung durch die Beklagte nicht erfüllt habe. Der Kunde müsse daher mit d em Besuch ein es Mi t- arbe iters der Beklagten zum Zweck der Ablesung rechnen. Dies trifft indessen nicht zu. Welche vorrangigen Interessen der Beklagte n Anlass ge b en könnten, ihr allein wegen eine r Verletzung der (Selbst - )Ablesepflicht des Kunden zum Zw e- cke der Verbrauchsablesu ng ein an keine Einschränkungen gebundenes Z u- trittsrecht in dessen Wohnung zuzubilligen, zeigt die Revision nicht auf; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Beklagte auf ein derart weit gehendes Zutrittsrecht zur Wahrnehmung ihrer Abr echnungsinteressen auch nicht angewiesen. Dass eine Beachtung der Vorgaben des § 9 Strom GVV eine Durchsetzung des Abrechnungsinteresses der Beklagten wesentlich erschw e- ren würde, liegt fern. Vielmehr räumt die Revision selbst ein, dass in der Praxis hierna ch verfahren wird. 31 32 33 - 1 8 - 3. Klausel 3 Auch hinsichtlich der Klausel 3 rügt die Revision zwar mit Recht, dass die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte verwende die Klausel in Grun d- versorgungsverträgen mit Haushaltskunden, so dass ihr bereits kein Re g e- lungsfreiraum zur Abweichung von der in diesem Fall zwingenden Bestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 2 StromGVV zugestanden habe, im Tatsachenvortrag der Parteien keine Grundlage findet. Gleichwohl hat das Berufungsgericht im E r- gebnis zu Recht angenommen, dass die Klausel in ihrer kundenfeindlichsten Auslegung eine Grundlage für eine der Höhe nach be liebige Verzugskoste n- p auschale bildet und daher einer Inhaltskontrolle nicht standhält , deren Ma ß- stab jedoch nicht - wovon das Berufungsgericht ersichtlich ausgegan gen ist - § 134 BGB oder § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern § 309 Nr. 5 BGB bilde t . a) Die Klausel, wonach die Beklagte bei Zahlungsverzug des Kunden die ihr durch erneute Zahlungsaufforderung oder Einziehung des Betrages durch einen Beauftragten entsteh enden Kosten pauschal berechnen kann, wobei sich die Höhe der Pauschale nach den ergänzenden Bestimmungen richtet, kann entgegen der Auffassung der Revision nicht nur dahin verstanden werden , das s es sich lediglich um eine unvollständige und deshalb nicht vollzugsfähige Reg e- lung handele, die noch keine Grundlage für ein Verlangen nach einer der Höhe nach beliebigen Pauschale bilde, sondern die erst noch der Konkretisierung durch bislang fehlende ergänzende Bestimmungen bedürfe. Ein durchschnittl i- cher Vertra gspartner der Beklagten kann die Klausel auch dahin verstehen, dass die der Beklagte n im Verzugsfall zustehende Pauschale in das nicht näher konkretisierte Ermessen der Beklagten gestellt ist. b) In der vorstehend genannten kundenfeindlichsten Auslegun g ist die Klausel gemäß § 309 Nr. 5 BGB unwirksam. Sie lässt zum einen nicht erke n- 34 35 36 37 - 19 - nen, dass die Beklagte bei Bestimmung der Höhe der von ihr zu beanspr u- chenden Verzugskostenpauschale an den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden gebund en sein soll und diesen bei der Betrag s- festlegung nicht im Sinne von § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB überschreiten d arf . Zum anderen gestattet die Klausel den Kunden entgegen § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB auch nicht ausdrücklich den Nachweis, dass ein Schaden überha upt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die lediglich noch betragsmäßig fes t- z u legende Pauschale ist. 4. Klausel 4 Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, die Klausel 4 , bei der nur die Haftungsbeschr änkung im Streit steht, verstoße gegen das aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Transparen z- gebot. Die von der Beklagten abstrakt formulierte Haftungsbeschränkung " auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertrags typischen Schäden " ist wirksam. a) Der Senat hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung Klauseln zu pr ü- fen, in denen die Haftung auf eine bestimmte Summe begrenzt war. Er hat en t- schieden, dass sich die Wirksamkeit einer summenmäßigen Haftungsbegre n- zung in einem Formularvertrag danach richtet , ob die Höchstsumme ausre i- chend bemessen ist, um die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden abz u- decken (Senatsurteile vom 27. September 2000 - VI II ZR 155/99, aaO S. 216 ; vom 25. Februar 1998 - VI II ZR 276/96, aaO S. 133 mwN ). Allerdings ist d er Verwen der nicht gezwungen, die Haftungsbegrenzung durch die Angabe einer Höchstsumme näher darzustellen. Oftmals wird ihm dies nicht möglich sein. Vor allem sind Sonderkunden eines Energieversorgungsunternehmens auch keine in sich homogene Grup pe , so dass sich d ie Höhe vertragstypischer , im Rahmen 38 39 40 - 20 - der Adäquanz liegender Sach - und Vermögensschäden für sie nicht allgemein bestimmen lässt (Senatsurteil vom 25. Februar 1998 - VIII ZR 276/96, aaO S. 135). Die Haftungsbegrenzung kann daher grundsätzlich auch so erfolge n, dass die Haftung unter Herausnahme atypischer Schäden auf den vertragst y- pisch zu erwartenden Schaden beschränkt wird (Da mmann, aaO § 309 Nr. 7 Rn. 110; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 11. Aufl., § 30 9 Nr. 7 Rn. 39 f. ; MünchKommBGB/Wurmne st, 6 . Aufl., § 309 Nr. 7 Rn. 30 ; jeweils mwN ; vgl. auch Senatsurteil vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, aaO S. 244 f.; Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001 - VIII ARZ 1/01, BGHZ 149, 89, 99 ). b) Dabei sind allerdings die sich aus dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebenden Anforderungen zu beachten. Das Transparen z- gebot verpflichtet die Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rec h- te und Pflichten ihrer Vertragspartner eindeutig und verständlich darzustellen, damit diese sich bei Vertragsschluss hinreichend über die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen klar werden können (BGH, Urteile vom 17. J anuar 1989 - XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 264 mwN; vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f.; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, WM 2011, 1190 Rn. 10 ; vom 14. März 2012 - VIII ZR 202/11, aaO Rn. 24 ). Maßstab der Beurteilung sind die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durc h- schnittlichen Vertragspartners des Verwenders (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - VI II ZR 48/05, aaO S. 22; BGH, Urteile vom 15. April 2010 - Xa ZR 89/09, WM 2010, 1237 Rn. 25; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, aaO ; vom 14. März 2012 - VIII ZR 202/11, aaO ). Auch dem wird die Klausel in der gewählten ab strakten Formulierung gerecht. aa) Die Unterscheidung, ob ein Schaden vorhersehbar oder unvorhe r- sehbar ist, ist dem durchschnittlichen Vertragspartner eines Energieverso r- 41 42 - 21 - gungsunternehmens geläufig. Bei der Vorhersehbarkeit handelt es sich um e i- nen - gerade auch im Zusammenhang mit Scha densereignissen verwendeten - allgemein gebräuchli chen Begriff. In schadensrechtlichen Zusammenhängen bringt er einen Teil dessen zum Ausdruck, was Fahrlässigkeit ausmacht. Denn Fahrlässigkeit setzt die Vorhersehbarkeit d er Gefahr voraus, gegen deren Ve r- wi rklichung Vorkehrungen getroffen werden sollten (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2006 - X ZR 46/04, NJW - RR 2006, 965 Rn. 12). Dabei verlangt das zum Fahrlässigkeitsvorwurf gehörende Erfordernis der Vorhersehbarkeit nicht, dass sich der Schädiger vorzustellen vermag, wie sich der Schadenshergang im Einzelnen abspielt und in welcher Weise sich der Schaden verwirklicht. Es genügt vielmehr, dass der Schädiger die Möglichkeit des Eintritts eines schäd i- genden Erfolges im Allgemeinen hätte voraussehen können (BGH, U rteile vom 4. Mai 1993 - VI ZR 283/92, NJW 1993, 2234 unter II 1 b; vom 10. November 1992 - VI ZR 45/92, NJW - RR 1993, 345 unter II 3). Insoweit verkürzt das in der Klausel aufgestellte Vorhersehbarkeitserfordernis eine Haftung der Beklagten für sich allein nicht, sondern erläutert nur eine selbstverständliche Vorausse t- zung für ihre Haftung bei fahrlässig verursachten Schäden. bb) Ebenso ist der Begriff des vertragstypischen Schadens für einen durchschnittlichen Vertragspartner hinreichend verständlich. E s handelt sich um einen Ausdruck, der in der Gesetze ssprache, aber auch im allgemeinen Sprach gebrauch Verwendung findet. Die Gebräuchlichkeit des Begriffs " typisch " im Sinne eines " für eine bestimmte Person oder Sache charakteristisch " (vgl. Duden, Das Bed eutungswörterbuch, 4. Aufl., S. 946 ) kommt insbesondere in einer Vielzahl von Gesetzesüberschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ § 433 , 488, 535, 581, 586, 598, 607, 611, 631, 651a, 662, 688, 765 BGB ) zum Ausdruck, die mit der Überschrift " Vertragstypisc he Pflichten " für den j e- we i ligen Vertragstyp die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, welche dem Vertrag sein Gepräge geben, schlagwortartig umschreiben. Dass der Begriff 43 - 22 - " vertragstypisch " selbsterklärend ist, zeigt sich nicht zuletzt auch daran, das s der Gesetzgeber bei der genannten Begriffsverwendung im Zuge d er Schul d- rechtsreform keinen Anlass zur Erläuterung gesehen, sondern seine Bedeutung als selbstverständlich vorausgesetzt hat. Für den vorliegenden Vertrag ergibt sich nichts Abweichendes. Im A n- tragsformular und den ihm zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen der Bekla gten kommt vielmehr zum Ausdruck, dass die wesentlichen V ertrags p flichten der Beklagten darin bestehen, die Kunden an deren Hausa n- schluss für den gesamten Haushaltsb edarf mit elektrischer Energie in der für diesen Bedarf üblichen Qualität zu beliefern beziehungsweise die Belieferung durch Abschluss aller notwendigen Verträge mit dem Betreiber des örtlichen Versorgungsnetzes im vereinbarten Umfang sicherzustellen sowie bei der B e- li e ferung alle Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsve r- sorgung auszuschließen, die nicht Folge einer im Verantwortungsbereich des Netzbetreibers liegenden Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netza n- schlusses sind un d über die die Beklagte stattdessen die Kunden zur Durchse t- zung etwaiger gesonderter Ansprüche aufzuklären hat . Diese vertraglichen R e- gelungen eröffnen de m Kunden die hinreichende Möglichkeit zu beurteilen, ob ein e bestimmte Leistungspflicht wesentlich für den Vertrag ist. Daraus kann er zugleich ableiten und einschätzen , welche Schäden ihm im Falle einer Verle t- zung dieser wesentlichen Pflichten der Beklagten typischerweise entstehen können, und kann diese vertragstypischen Schäden ohne Weiteres von solchen Schäden abgrenzen, die auf einer Verletzung derjenigen Pflichten beruhen, die nicht als wesentliche Pflichten der Beklagten anzusehen sind. cc) Angesichts der hinreichenden Bestimmtheit der verwendeten Begriffe ist die Beklagte - entgegen der Auffassun g der Revisionserwiderung - auch nicht verpflichtet, die möglichen Schäden, für die sie haftet, aufzuzählen oder 44 45 - 23 - näher zu erläutern . Eine Aufzählung aller in Betracht kommenden Schäden würde die Gefahr der Unvollständigkeit in sich bergen und ist im Ergebn is auch weder möglich noch zumutbar. Ebenso wenig würde eine beispielhaft erlä u- ternde Aufzählung einzelner Schäden zu zusätzlicher Klarheit für die aus sich heraus hinreichend klaren Begriffe des Vorhersehbaren und Vertragstypischen beitragen. Die Abgrenzu ngsfrage würde nur verlagert und unter Umständen sogar erschwert, weil derartige Aufzählungen in d er Gewichtung der Beispiele zusätzlichen Wertungen Raum geben können, die dem an sich geläufigen Ve r- ständnis der verwendeten abstrakten Umschreibungen zuwider laufen. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 20. Juli 2005 (V III ZR 121/04, BGHZ 164, 11 ff. ) nichts and e- res. Der Senat hat in dieser Entscheidung eine Klausel in einem Vertragshän d- lervertrag , die die vert ragswesentlichen Rechtspositionen des Vertragspartners und Pflichten des Verwenders lediglich schlagwortartig mit dem Begriff " Kard i- nalpflichten " zusammengefasst hat, wegen Verstoßes gegen das Verständlic h- keitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für unwirksa m erachtet. A bweichend von den hier verwendeten Begriffen ist der Be griff der " Kardinalpflicht " aber w e- der in der Umgangssprache noch der Gesetzessprache geläufig . Auch wenn er in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwendet wird, kann deshalb nicht erwartet werden, dass der durchschnittliche Kunde als juristischer Laie den Inhalt dieser Rechtsprechung kennt oder sich ih m sonst erschließt, was mit " Kardinalpflichten " gemeint ist (Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, aaO S. 36 f.) . Vorlieg end werden dagegen keine Begriffe verwendet, deren B e- deutung sich nur durch Kenntnis höchstrichterlicher Rechtsprechung erschli e- ßen lässt. Vielmehr handelt es sich - wie ausgeführt - um Begriffe des allgeme i- nen Sprach - und Gesetzes gebrauchs, die im Zusamme nhang mit dem Ve r- tragstext dem Kunden hinreichend deutlich machen, für welche Schäden der Klauselver wender haftet. 46 - 24 - dd) Der Begriff des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens eröffnet dem Klauselverwender entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung keinen zur Unklarheit der Klausel führenden Beurteilungsspielraum , der geeignet sein könnte, die Kunden von der Durchsetzung bestehender Rechte abzuhalten. Ob es sich um einen derartigen Schaden handelt, obliegt nicht der Beurteilung des Klauselverwenders , sondern im Streitfall der Beurteilung des angerufenen G e- richt s. Auch wenn im Einzelfall nicht immer ganz einfach festzustellen ist, ob etwa mit dem Eintritt eines bestimmten Schadens zu rechnen war , ist dies nicht die Folge eines unklaren Begriffsverständ nisses, sondern beruht auf tatsächl i- chen Schwierigkeiten bei der Feststellung des für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalts (vgl. Senatsurteil vom 20. Jul i 2005 - VIII ZR 121/04, NJW - RR 2005, 1496 unter A VII 3 [ zum Begriff der " Wertminderung " ], insowe it in BGHZ 164, 11 ff. nicht abgedruckt ). Ebenso wenig begründet allein der Umstand, dass Begriffe verwendet werden, die eine wertende Betrachtung erfordern, die G e- fahr, dass die Kunden von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten werden. Eine solche zur Unklarheit der Klausel führende Gefahr ist nur dann gegeben, wenn die Klausel die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender die Möglichkeit eröffnet, begrü n- dete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselges taltung abzuwehren (Senat s- u r teil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, BGHZ 1 64, 11, 24). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Denn die Klausel umschreibt zutreffend eine nach der Rechtspr e- chung zulässige Haftungsbegrenzung mit geläufigen , zum Teil sogar im F ah r- lässigkeitsvorwurf selbst enthaltenen Begriffen, die der Umgangs - und der G e- setzessprache entnommen sind und für die ein hinreichend klar umrissen es Begriffsverständnis existiert . ee ) Die Klausel ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung au ch nicht deshalb unklar, weil sie nicht ausdrücklich bestimmt, aus wessen Sicht sich die Frage der Vorhersehbarkeit der von der Haftungsbegrenzung e r- 47 48 - 25 - fassten vertragsuntypischen Schäden beurteilt. Nach dem Sinn und Zweck der Klausel ist nur die Auslegung mö glich, dass es auf die Beurteilung ankommt, die ein vernünftiger Dritter in der Lage der Beklagten bei Vertragsschluss getro f- fen hätte. Die Beurteilung, ob eine Haftungsbeschränkung angemessen ist, richtet sich maßgeblich nach der Möglichkeit einer Ris ikobeherrschung durch den Verwender (BGH, Urteil vom 30. November 2004 - X ZR 133/03, VersR 2005, 804 unter II 2 c (3); Beschluss vom 24. Oktober 200 1 - VIII ARZ 1/01, aaO S. 98 mwN). Es spricht deshalb für die Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses , wenn der Verwender sich im hier gegebenen Rahmen von Schadensrisiken freizeichnet , die er - weil weder vorhersehbar noch vertragstypisch - nicht übe r- schauen oder sonst in zumutbarer Weise vermeiden kann ( vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1991 - XI ZR 128/90, BGHZ 114, 238, 243; Beschluss vom 24. Okt o- ber 2001 - VIII ARZ 1/01, aaO). Die Frage, was der jeweilige Vertragspartner insoweit überschauen oder in zumutbarer Weise vermeiden kann , kann vor diesem Hintergrund nur aus dessen bei Vertragsschluss bestehender Sicht beurteilt werden. Dass es dabei nicht auf die subjektive Sicht des Klau selverwenders , sondern darauf ankommt , was ein vernünftiger Dritter in der Lage des Klauselverwenders vor her sehen konnte , wird für die Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs im Rahmen d er Fah r- lässigkeit, zu deren Voraussetzungen die Vorhersehbarkeit gehört, allgemein angenommen (BGH, Urteile vom 26. Januar 1989 - III ZR 194/87, BGHZ 106, 323, 329 f.; vom 27. März 2003 - IX ZR 399/99, WM 2003, 1146 unter II 2 a). Auch für vergleichbare Ha ftungsbegrenzungsklauseln wird dies als selbstve r- ständlich angesehen (vgl. Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handels - gesetzbuch, 2. Aufl., Ziff. 27 ADSp Rn. 29; Koller, Transportrecht, Ziff. 27 ADSp 49 50 - 26 - Rn. 6b ; vg l. auch MünchKommBGB/Huber, aaO Art. 74 CISG Rn. 30 f. ). Für die vorliegende Fallgestaltung gilt nichts anderes. ff ) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann bei der Beu r- teilung, ob es s ich um einen vorhersehbaren vertragstypischen Schaden ha n- delt, auf den Zeitpunkt des Vertragss chluss es abgestellt werden. Auch d ies ergibt sich aus dem vorstehend erörterten Gesichtspunkt der Risikobeher r- schung. Denn es ist d er Zeitpunkt des Ve r tragsschlusses , zu dem sich das Energieversorgungsunternehmen über zu ergreifende Vorsorgemaßnahmen klar wer den und das Risiko in seine Kalkulation einbeziehen muss . Müsste es davon ausgehen, auch für vertragsuntypische Schäden zu haft en, die erst nach Vertragsschluss vorhersehbar werden, wäre es zu kaum kalkulierbare n Rüc k- stellungen oder - sofern überhaupt m öglich - zur Eindeckung durch Versich e- rungen gezwungen , die sich in entsprechend erhöhten Preisen niederschlagen müssten . Das erscheint indessen nicht zumutbar, ganz abgesehen davon, dass es dem a uch im Sonderkundenbereich zu berücksichtigenden Ziel einer prei s- günstigen Energieversorgung , wie dies nach wie vor etwa seinen Ausdruck in § 11 Abs. 2 EnWG und § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Ni e- derspannung (Niederspannungs anschlussverordnung - NAV) findet, zuwide r- laufen würde ( vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1998 - VIII ZR 276/96, aaO S. 132) . Der Kunde wird dadurch nicht unangemessen benachteiligt, da er sich gegen im Lauf e des Vertragsverhältnisses neu entstehende S chadensrisiken versichern kann. Zwar kommt es im Regelfall auf die Versicherbarkeit des Schadensrisikos für die Angemessenheitsüberprüfung nicht an (Senatsurteil vom 25. Februar 1998 - VIII ZR 276/96, aaO mwN). Der Bundesgerichtshof hat indessen von diesem Grundsatz Ausnahmen - auch für die Elektrizitätsverso r- 51 52 - 27 - gung - zugelassen, wenn der Kunde den Umfang des zu versichernden Intere s- ses am besten beurteilen kann und der Abschluss einer Versicherung durch den einzelnen Kunden ökonomischer ist als eine sonst er forderliche Preiserh ö- hung, die jeden Kunden zusätzlich belasten würde (Senatsurteil vom 25. Fe b- ruar 1998 - VIII ZR 276/96, aaO S. 132 f. mwN). Davon, dass dies der Fall ist, geht auch der Verordnungsgeber aus. Denn bei der Regelung der Haftung des Netzbetr eibers in § 18 NAV hat er eine Haftungsbeschränkung des Netzbetre i- bers " unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass besonders stromempfindl i- che oder daran interessierte Kunden sich selbst gegen die Auswirkungen en t- sprechender Versorgungsstörungen versiche rn können " für zweckmäßig erac h- tet (BR - Drucks. 367/06, S. 54). 5. Klausel 5 Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Kläger g e- gen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der vorform u- lierten Einwilligung des Kunden in Telefonwerbung der Beklagten zusteht , da d ie se Einwilligungserklärung gegen das Transparenzgebot verstößt (§ 1 UklaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). a) Zutreffend und von de r Revision nicht beanstandet ist das Berufung s- ge richt davon ausgega ngen, dass die vorformulierte Einwilligung eine Allgeme i- ne Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB darstell t. Mit Rücksicht auf ihren Schutzzweck sind die §§ 305 ff. BGB auch auf eine vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärung des an deren Teils anzuwenden, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis steht (Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 18 mwN). 53 54 55 56 - 28 - b) Entgegen der Ansicht der Revision genügt die Klausel nicht den A n- forderungen des Transparenzge bots. Denn für den Kunden ist nicht hinreichend klar, für welche Angebote die Werbeanrufe erfolgen dürfen. Di e Einwilligung in eine Werbung mit einem Telefonanruf im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG setzt eine gesonderte - nur auf die Einwi lligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene - Zustimmungserklärung des Betroffenen voraus (BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - I ZR 38/10, K&R 2011, 400 Rn. 9; vgl. auch Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, aaO Rn. 27 - 30). Dieses Erfordern is einer ausdrücklichen Einwilligung sorgt dafür, dass sich sowohl der einwilligende Verbraucher als auch das Unternehmen, das aufgrund dieser Einwilligung anrufen will, von vornherein im Klaren darüber sind, dass ein Anruf zu Werbezwecken im konkreten Fal l erlaubt ist (BT - Drucks. 16/10734, S. 13). Eine vorformulierte Erklärung muss daher hinreichend ko n- kr e tisiert sein, damit der Kunde erkennen ka n n , auf welche Werbeinhalte sich die Einwilligung bezieht und wer durch die Einwilligungserklärung zur Werbung e rmächtigt wird (Jankowski, GRUR 2010, 495, 500; Ohly in Piper/Ohly/ Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 5. Aufl., § 7 UWG Rn. 54; Koch in Ullmann jurisPK - UWG, 2. Aufl., § 7 UWG Rn. 233; Seichter, jurisPR - WettbR 7/2009 Anm. 5). Diese Anforderu ngen erfüllt die streitgegenständliche Klausel nicht, weil bei den in Betracht kommenden Auslegungsmögl ichkeiten unkla r bleibt, worauf sich die Einwilligung des Kunden bezieht. Der Kunde kann der Klausel nicht entnehmen, o b die Beklagte nur We r- bung für ihre Produkte und Dienstleistungen machen oder auch Werbeanrufe für Angebote von Drittunternehmen täti gen darf. Zwar ist die Auslegung mö g- lich, dass Drittunternehmen nicht erfasst sind. In diesem Fall bezöge sich der Relativsatz erläuternd auf die Produkte , Dienstleistungen und weiteren Angeb o- te der Beklagten. Dadurch, dass in der Klausel eine Aufteilung erfolgt in " seine 57 58 - 29 - Produkte und Dienstleistungen " und " weitere Angebote " ist aber auch die Au s- legung möglich , dass letztere auch von einem Drittunternehmen stammen kö n- nen. 6. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dem Kläger einen A n- spruch auf Ersatz von Abmahnkosten in pauschalierter Höhe von 200 Euro g e- mäß § 5 UKlaG und § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zugesprochen. Die Abmahnung war berechtigt, weil der gelt end gemachte Unterlassungsanspruch überwiegend begründet ist. Eine Kürzung des geltend gemachten Betrages im Hinblick auf die teilweise Unbegründetheit ist angesichts der ohnehin erfolgten Pauschali e- rung nicht veranlasst (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - Xa ZR 68/09, NJW 2010, 2719 Rn. 55, insoweit in BGHZ 185, 359 ff. nicht abgedruckt). III. Das Berufung surteil kann nach alledem keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit es die Kla usel n 1 und 4 betrifft; im Ü b- rigen ist die Revision unbegründet. Im Umfang der Aufhebung kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache nach den getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des 59 60 - 30 - Landgerichts teilweise abzuändern. Die Klage ist abzuweisen, soweit der Kläger eine Untersa gung der Verwendung der Klausel n 1 und 4 be gehrt. Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. B ünger Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.11.2010 - 2 - 2 O 21/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.10.2011 - 1 U 33/11 -
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