BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 338/00 Verkündet am: 12. Oktober 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 433 Abs. 2, 157 C, 362 Abs. 1 Nach der regelmäßigen Interessenlage kann der Verkäufer vereinbarte Fälligkeit s - zinsen verlangen, wenn der Kaufpreis zwar rechtzeitig auf dem Anderkonto des N o - tars eingeht, seiner Auszahlung an den Verkäufer aber Auflagen des Kreditinstituts des Käufers entgegenstehen (im Anschluß an Senatsurteil vom 7. März 1997, V ZR 4/96, WM 1997, 1152); dies gilt nicht, wenn der Verkäufer seinerseits die vom Kä u - fer gesetzten Auszahlungsbedingungen nicht erfüllt hat. BGH, Urt. v. 12. Oktober 2001- V ZR 338/00 - KG in Berlin LG Berlin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 12. Oktober 2001 durch den Richter Tropf, die Richterin Dr. Lambert-Lang und die Richter Prof. Dr. Krger, Dr. Klein und Bauner fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. Juni 1999 im Kostenpunkt und im Umfang der Annahme aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfa h - rens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 22. Oktober 1993 verkaufte die Beklagte der Klgerin ein Mietgrundstck in B.-F., das sie selbst am 15. Oktober 1993 von einem Dritten angekauft hatte. Der Kaufpreis von 1,6 Mio. DM war bis 30. November 1993 auf das Anderkonto des beurkundenden Notars zu zahlen. § 2 des Kaufvertrags sah hierzu in den nachfolgenden Stzen vor: 3. Die Zahlung gilt nur als Erfllung, wenn fr die Auszahlung keine Auflagen der finanzierenden Kreditinstitute vorliegen und noch nicht erfllt sind, deren Erfllung vom Kufer zu vertreten ist und die ber - 3 - die Auszahlungsvoraussetzungen des vorliegenden Vertrags hi n - ausgehen. 4. Die Auszahlung des Kaufpreises nebst Hinterlegungszinsen an den Verkufer erfolgt: ... b) nach Sicherstellung, daû der Ankaufsvertrag des Verkufers a b - gewickelt werden kann, d.h. der Kaufpreis vollstndig hinterlegt ist; e) wenn die in § 3 vereinbarte Lastenfreiheit gewhrleistet ist. 6. Der Verkufer wird darauf hingewiesen, daû ber diese kaufvertra g - lichen Auszahlungsvoraussetzungen hinaus die Auszahlung an ihn erst nach Erfllung der Treuhandauflagen des finanzierenden Kr e - ditinstituts bezglich der Eintragung eines Finanzierungsgrun d - pfandrechts auf dem Kaufgrundstck erfolgen kann. 8. Sollte der Kaufpreis nicht bei Flligkeit bezahlt werden, verzinst sich der jeweils fllige Kaufpreisteil um 4 v.H. jhrlich ber dem jeweil i - gen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. 9. Diese Zinsen sind auch fr die Zeit zu zahlen, in welcher der Kau f - preis nach Maûgabe des Kaufvertrages ausgezahlt werden könnte, aber die Auszahlung wegen weitergehender Treuhandauflagen des finanzierenden Kreditinstituts nicht erfolgen kann. Die Übergabe des Grundstcks und der Übergang der Nutzungen sollte am 1. Dezember 1993, nicht jedoch vor vollstndiger "Kaufpreisbelegung" e r - folgen. Am 31. Dezember 1993 ging dem Anderkonto des Notars ein Betrag in Höhe des damaligen Kaufpreisrestes, 467.000 DM, zu. Der Betrag war von der Darlehensgeberin der Klgerin, der Berliner Hypotheken- und Pfandbriefbank - 4 - (Berlin Hyp), unter der Bedingung zur Verfgung gestellt worden, daû die Au s - zahlung erst erfolgen drfe, wenn sichergestellt sei, daû zugunsten der Bank eine erstrangige Grundschuld ber 1,3 Mio. DM bestellt werde. Der Notar teilte der Bank am 20. Mai 1994 mit, die Grundschuld sei im Grundbuch des Kau f - grundstcks an rangbereiter Stelle eingetragen, am 25. Mai 1994 werde "b e - zglich des Ankaufsvertrages" der Kaufpreis ausgezahlt und eine Reihe (vo r - gehender) Grundpfandrechte gelscht; wegen eines weiteren Grundpfan d - rechtes sei die Lschungsbewilligung angefordert. Der hinterlegte Betrag von 467.000 DM wurde am 22. Juni 1994 an die Beklagte ausgezahlt. Am 8. Mai 1995 forderte die Beklagte die Klgerin "wegen nicht ve r - tragsgemûer Belegung" des Kaufpreises zur Zahlung von Zins in Hhe von 80.388,95 DM auf. Die Klgerin bezahlte den Betrag zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde. Mit der Klage fordert sie ihn zurck, lût sich jedoch einen Betrag von 4.512,66 DM wegen eines Zahlung s - rckstandes ber 967.000 DM zwischen dem 10. und 30. Dezember 1993 a n - rechnen (Klagesumme: 75.876,29 DM). Die Beklagte errechnet einen Zinsa n - spruch von nur noch 26.317,08 DM, der im wesentlichen auf den Kaufpreisrest von 467.000 DM zurckgehe, der erst am 22. Juni 1994 getilgt worden sei. Wegen der Restforderung der Klgerin - mindestens in Hhe von 54.071,87 DM (80.388,95 DM ab zglich 26.317,08 DM) - rechnet sie mit einem Anspruch auf Rckerstattung von Mieten im Gesamtbetrag von 68.853,71 DM auf, die die Klgerin zwischen Januar und Juni 1994 zu Unrecht bezogen habe. Das Landgericht hat die Beklagte zur Rckzahlung in Hhe von 73.840,74 DM sowie aus anderem Rechtsgrund zur Zahlung weiter geforderter 1.712,89 DM verurteilt. Deren Berufung ist erfolglos geblieben. - 5 - Mit der Revision hat die Beklagte den Antrag auf volle Abweisung der Klage weiterverfolgt. Der Senat hat das Rechtsmittel nur in Hhe der Aufrec h - nung, mithin hinsichtlich eines Teilbetrags des Rckforderungsanspruchs in Hhe von 68.853,71 DM, angenommen. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, mit dem Eingang des Restb e - trages von 467.000 DM auf dem Anderkonto am 30. (richtig: 31.) Dezember 1993 sei der Kaufpreis vereinbarungsgemû "gezahlt" gewesen. Denn die Auflagen der Berlin Hyp gingen nicht ber die vertraglichen Bedingungen hi n - aus, stnden mithin nach § 2 Satz 3 des Vertrags der Erfl lung nicht entgegen. § 2 Satz 6 sehe nmlich als weitere Voraussetzung fr die Auszahlung des Kaufpreises die Erfllung der Auflagen des finanzierenden Kreditinstituts vor. Deshalb stellten diese auch keine weitergehenden Auflagen im Sinne des in § 2 Satz 9 des Vertrags vorgesehenen Zinsanspruchs dar. berdies habe die Beklagte nicht dargelegt, daû der Kaufpreis auszahlungsreif gewesen sei. Denn es sei davon auszugehen, daû die Auflagen der Berlin Hyp bis zur Au s - zahlung im Juni 1994 nicht erledigt gewesen seien. Im Anschluû an das Lan d - gericht bejaht das Berufungsgericht einen Zinsanspruch der Beklagten in Hhe von 6.548,21 DM wegen frherer Kaufpreisrckstnde, der Restanspruch der Klgerin belaufe sich mithin auf 73.840,74 DM (80.388,95 DM abzglich 6.548,21 DM). - 6 - Dies hlt den Angriffen der Revision nicht stand. II. Nur im Ergebnis zutreffend bejaht das Berufungsgericht einen Anspruch der Klgerin auf Rckzahlung der Zinsen, die auf den Kaufpreisrest von 467.000 DM entfallen, mithin des Betrags von 73. 840,74 DM (§ 812 BGB). 1. Das Berufungsgericht miûversteht die Voraussetzungen, die der Kaufvertrag der Parteien an die Erfllung der Pflicht der Klgerin zur Hinterl e - gung des Kaufpreises auf das Notaranderkonto stellt (§§ 133, 157 BGB). § 2 Satz 3 des Vertrags lieû zur Erfllung der Hinterlegungspflicht (zur Frage der Tilgung des Kaufpreises bei Hinterlegung auf Anderkonto - vgl. Senat BGHZ 87, 156, 162 ff) nicht bereits die Zahlung auf das Anderkonto gengen, erfo r - derlich war vielmehr darber hinaus, daû der Auszahlung der hinterlegten Summe an die Beklagte keine Hindernisse entgegenstanden, die von den Kr e - ditinstituten, die den Kaufpreis im Auftrag der Klgerin finanzierten, aufgestellt worden waren. Dies leuchtet ein; denn solange die Auszahlungsbedingungen des Kreditgebers des Kufers nicht erfllt sind, kann der Verkufer, auch wenn er seinerseits den ihm gesetzten Auszahlungsauflagen nachgekommen ist, ber die hinterlegte Summe nicht verfgen. Der Notar, der mit der bernahme der Gelder die Bedingungen des Kreditgebers akzeptiert hat, ist gehindert, die Summe auszukehren. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, aus Satz 6 des Vertrages ergebe sich anderes. Die Bestimmung enthlt keine Willenserkl - rungen der Parteien, sondern einen belehrenden Hinweis des Notars nach § 17 BeurkG. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, ihrem Sinn und - 7 - ihrem Zusammenhang mit dem brigen Urkundstext. Die Bestimmung bezeic h - net sich selbst als "Hinweis" an den Verkufer auf ein mgliches Auszahlung s - hindernis, das ber die voranstehenden ("diese"), vom Verkufer selbst zu schaffenden Auszahlungsbedingungen (im einzelnen § 2 Satz 4 des Vertrags) hinausgeht. Die Belehrung knpft an § 2 Satz 3 des Kaufvertrags an und weist auf Auszahlungshindernisse hin, die, da im Verhltnis der Kaufparteien vom Kufer "zu vertreten", der Erfllung der Hinterlegungspflicht entgegenstehen. Die Meinung des Berufungsgerichts, § 2 Satz 6 enthalte eine vertragliche Au s - zahlungsvoraussetzung im Sinne des Satzes 3 wrde die dort getroffenen A n - ordnungen in ihr Gegenteil verkehren. Unerledigte Auszahlungsbedingungen der Kreditinstitute des Kufers stnden der Erfllung der Hinterlegungspflicht nicht entgegen. Der Kufer htte erfllt, obwohl die von ihm zu vertretenden Auszahlungshindernisse nicht beseitigt sind. Zwar kann im Einzelfall zu prfen sein, ob eine Hinterlegungsvereinbarung, wofr eine Belastungsvollmacht (hier § 4 des Kaufvertrags) ein Indiz sein kann, eine Auslegung in diesem Sinne z u - lût; im Streitfalle haben die Parteien aber ihrem anderweiten, der regelmû i - gen Interessenlage entsprechenden Willen Ausdruck gegeben (zu den Anfo r - derungen an die Hinterlegung vgl. Senatsurt. v. 7. Mrz 1997, V ZR 4/96, WM 1997, 1152). Der Eingang des Kaufpreisrestes auf dem Anderkonto am 31. Dezember 1993 fhrte mithin nicht zur Erfllung der Hinterlegungspflicht. 2. Gleichwohl stand der Beklagten kein Anspruch auf Verzinsung des rckstndigen Kaufpreisteils zu; denn die Parteien haben in § 2 Satz 9 des Kaufvertrags die Zinspflicht zustzlich davon abhngig gemacht, daû der Ve r - kufer die von ihm zu schaffenden Auszahlungsvoraussetzungen herbeigefhrt hat. Hieran fehlte es indessen; denn die von der Beklagten gewhrleistete (§ 3 Satz 3 des Vertrags), von der Klgerin zur Auszahlungsvoraussetzung g e - - 8 - machte Lastenfreiheit (§ 2 Satz 4 lit. e) war, wie das Berufungsgericht aufgrund des Schreibens des Notars vom 20. Mai 1994 festgestellt hat, noch im Mai 1994 nicht erfllt. Nach dem Vortrag der Klgerin war neben lteren Grun d - pfandrechten auch die von der Beklagten zum Ankauf des Grundstcks b e - stellte Grundschuld ber 1,2 Mio. DM noch nicht ausgebucht. Wie der Notar schreibt, wurde auch der Ankaufspreis (vgl. § 2 Satz 4 lit. b des Kaufvertrags) jedenfalls bis zu diesem Tage nicht ausgezahlt. II. Das Berufungsurteil hat indessen keinen Bestand, da es, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, die Aufrechnung der Beklagten wegen zu Unrecht eingezogener Mieten (68.853,71 DM) unbercksichtigt gelassen hat. Die Vo r - aussetzungen der bergabe des Grundstcks und des damit verbundenen bergangs der Nutzungen auf die Klgerin waren mit Eingang des Restkau f - preises auf dem Anderkonto am 31. Dezember 1993 nicht erfllt. Denn die "Kaufpreisbelegung" im Sinne des Kaufvertrages ist mit der Erfllung der Hi n - terlegungspflicht der Klgerin identisch. Solange - von ihrer Seite - die Vorau s - setzungen zur Auszahlung des Kaufpreises an die Beklagte nicht geschaffen waren, sollten ihr auch die Nutzungen nicht zustehen. Das Berufungsgericht - 9 - wird deshalb zu prfen haben, auf welche Hhe sich die von der Klgerin zw i - schen Januar und Juni 1994 gezogenen Nutzungen, die insbesondere im Hi n - blick auf zu verrechnende Aufwendungen streitig sind, belaufen. Tropf Lambert-Lang Krger Klein Bauner
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