BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 338/04 Verk374ndet am: 4. April 2006 B366hringer-Mangold, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RBerG Art. 1 247 1 Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die ihm durch die Ab-tretung einger344umte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangele-genheit des gesch344digten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (Anschluss an Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256 und vom 20. September 2005 - VI ZR 251/04 - VersR 2005, 1700). BGB 247 249 Hb Zur Frage, ob und inwieweit ein Unfallersatztarif erforderlich ist im Sinne des 247 249 BGB. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - LG Karlsruhe AG Pforzheim - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 24. Februar 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 30. September 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraft-fahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht eines Unfallgesch344dig-ten Anspr374che auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend. Die volle Haftung des Sch344digers ist dem Grunde nach au337er Streit. Der Gesch344digte mietete nach einem Verkehrsunfall am 26. Februar 2003 nach Vermittlung durch seine Kfz-Werkstatt bei der Kl344gerin am 6. M344rz 2003 f374r f374nf Tage ein Ersatzfahr-zeug zu einem Unfallersatztarif f374r insgesamt 1.480,16 200 an. Gleichzeitig trat er 1 - 3 - seine die Mietwagenkosten betreffenden Anspr374che gegen den Sch344diger und dessen Haftpflichtversicherer an die Kl344gerin ab. In der Sicherungsabtretungs-erkl344rung hei337t es u.a.: "F374r den von mir w344hrend der Reparatur-/Ausfalldauer meines Kraftwa-gens angemieteten Ersatzwagen und f374r die jeweilige Unkostenpauscha-le trete ich hiermit meine Schadensersatzanspr374che gegen den Scha-densstifter und dessen 205 Haftpflichtversicherung aus diesem Unfall und zwar auf Ersatz der f344llig werdenden Ersatzwagenkosten und der jeweili-gen Unkostenpauschale zur Sicherung an die 205 Autovermietung als Zessionarin ab. Meine pers366nliche Haftung f374r die Ersatzwagen-, Reparatur- und sonsti-gen Kosten bleibt durch diese Abtretung unber374hrt. F374r die Geltendmachung meiner Schadensersatzanspr374che werde ich selbst sorgen. Die genannte Zessionarin ist berechtigt, diese Zession offen zu legen. Leistet der Schadensstifter oder dessen Haftpflichtversicherung bei der Schadensabrechnung keine Zahlung an die Zessionarin, dann ist diese nicht berechtigt, die abgetretenen Schadensersatzanspr374che gegen den Schadensstifter oder dessen Haftpflichtversicherer geltend zu machen, bevor sie den Zedenten erfolglos zur Zahlung aufgefordert hat." Am 18. M344rz 2003 374bersandte die Kl344gerin an die Beklagte Kopien der Mietwagenrechnung und der Sicherungsabtretungserkl344rung mit der Bitte, die Rechnung bei der Schadensregulierung zu ber374cksichtigen und mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann ein Ausgleich der Mietwagenkosten erfolgen k366nne. Mit Schreiben vom 14. Mai 2003 teilte die Beklagte der Kl344gerin mit, dass sie unter Zugrundelegung der markt374blichen Mietwagenpreise 825,01 200 (etwa 165 200 pro Tag) ausgleichen werde. Der Gesch344digte habe das Angebot der Kl344gerin, ihm bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu markt374blichen Kon-ditionen behilflich zu sein, nicht wahrgenommen. Da die Beklagte lediglich den angek374ndigten Betrag 374berwies, forderte die Kl344gerin den Gesch344digten mit 2 - 4 - Schreiben vom 7. Juli 2003 auf, den Restbetrag von 655,15 200 bis zum 18. Juli 2003 auszugleichen. Nachdem durch den Gesch344digten keine Zahlung erfolgte, erhob sie Klage gegen die Haftpflichtversicherung. Eine Eigenersparnis des Gesch344digten von 18,58 200 zog sie von den Restkosten ab. Das Original der Abtretungserkl344rung h344ndigte die Kl344gerin der Beklagten im Berufungsrechts-zug aus. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel der Klageabweisung. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Kl344gerin aktivlegiti-miert sei. Die Abtretung versto337e nicht gegen Art. 1 247 1 RBerG. Ob sie nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Kriterien unter diese Vorschrift falle, k366nne dahinstehen, weil dieser Rechtsprechung schon im Ansatz nicht gefolgt werden k366nne. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Abtretung der blo-337en Mietwagenkostenersatzforderung im Unterschied zur Abtretung aller Er-satzanspr374che des Unfallgesch344digten generell wirksam sei und nicht unter Art. 1 247 1 RBerG falle. Was Mietwagenunternehmer und Unfallkunde vereinbart h344tten und ob sie gewollt h344tten, dass die Forderungsrealisierung in erster Linie Sache des Mietwagenunternehmers und nicht des Kunden sein sollte, sei nicht entscheidend. Werde nur die Forderung auf Ersatz der Mietwagenkosten abge-treten, stelle sich deren Geltendmachung durch den Mietwagenunternehmer sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck des Rechtsberatungsge- 4 - 5 - setzes nicht als Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit dar. Die vom Bundesgerichtshof verlangte Pr374fung des eigentlichen Zwecks der Abtretung f374hre in der Praxis zu kaum 374berwindbaren Schwierigkeiten. Die Klageforde-rung sei auch der H366he nach berechtigt. Der von der Kl344gerin angewandte Tarif entspreche orts374blichen Unfallersatztarifen. Der Gesch344digte, der bei der An-mietung eines Ersatzfahrzeuges das Nebeneinander von Unfallersatz- und Normaltarif im Allgemeinen nicht kenne, k366nne nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 132, 373) die nach einem Unfallersatztarif bemes-senen Mietwagenkosten ersetzt verlangen, ohne dass ihm ein Versto337 gegen die Pflicht zur Geringhaltung des Schadens entgegengehalten werden k366nne. Auch wenn der Gesch344digte die von der Beklagten noch vor der Anmietung des Ersatzwagens gegebenen Hinweise auf niedrigere Mietwagenpreise und dar-auf, dass ihm die Kl344gerin bei der Organisation des Mietwagens behilflich sein k366nne, nicht beachtet habe, sei dadurch ein Versto337 gegen die Schadensmin-derungspflicht nicht gegeben. Diese Hinweise seien nicht gen374gend konkret gewesen. Der zweitinstanzliche Vortrag der Beklagten, sie halte den Ersatzan-spruch, der sich daraus ergeben k366nne, dass die Kl344gerin den Gesch344digten pflichtwidrig nicht auf das Nebeneinander von Unfallersatz- und Normaltarifen hingewiesen habe, der streitgegenst344ndlichen Forderung aus abgetretenem Recht entgegen, sei im Berufungsverfahren nicht mehr zuzulassen. 5 II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 6 1. Das Berufungsgericht hat allerdings im Ergebnis zutreffend einen Ver-sto337 gegen Art. 1 247 1 RBerG verneint, auch wenn es die in erster Linie dem Tat-richter obliegende W374rdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrunde 7 - 6 - liegenden Umst344nde unterlassen und allein aufgrund allgemeiner rechtlicher Erw344gungen entschieden hat. Bei der vorliegenden Vertragsgestaltung und den 374brigen tats344chlichen Umst344nden ist ein Versto337 gegen Art. 1 247 1 RBerG auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht gegeben. Dieser kann die vom Berufungsgericht unterlassene W374rdigung selbst vornehmen, weil die dazu erforderlichen Feststellungen bereits zweitinstanzlich getroffen worden sind und insoweit weitere Aufkl344rung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BGHZ 16, 71, 81; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1990 - V ZR 223/89 - NJW 1991, 1180 und vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96 - NJW 1998, 1219). a) Nach st344ndiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagen-unternehmens, das es gesch344ftsm344337ig 374bernimmt, f374r unfallgesch344digte Kun-den die Schadensregulierung durchzuf374hren, der Erlaubnis nach Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderung erf374llungshalber abtreten l344sst und die eingezogenen Betr344ge auf seine Forde-rungen gegen die Kunden verrechnet. Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 247 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute. Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheit er366ffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinba-rung, sondern auf die gesamten dieser zugrunde liegenden Umst344nde und ih-ren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 247 1 RBerG durch formale Anpassung der gesch344ftsm344337igen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hier-zu entwickelten Rechtsgrunds344tze umgangen wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256 und vom 20. September 2005 - VI ZR 251/04 - VersR 2005, 1700). 8 - 7 - Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung einger344umte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des gesch344digten Kunden, sondern eine eigene Angele-genheit. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn nach der Gesch344ftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgesch344dig-ten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Gesch344digten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu k374mmern h344tten (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2005 - VI ZR 251/04 - aaO, m.w.N.). Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des Senats durchaus zul344ssig, dem praktischen Bed374rfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzanspr374che des Gesch344digten gegen374ber dem Haftpflichtversicherer des Sch344digers Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO, m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat in mehreren nach Verk374ndung des Berufungsurteils getroffenen Entscheidungen best344tigt (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15. November 2005 -VI ZR 268/04 - VersR 2006, 283). Die 334berlegungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlass, hiervon abzugehen. 9 b) Unter Beachtung dieser Grunds344tze ist nach den Umst344nden des Streitfalls davon auszugehen, dass es der Kl344gerin bei der Einziehung der ab-getretenen Forderung nicht um die Besorgung fremder Rechtsgesch344fte ging, die eigentlich dem Gesch344digten oblagen, sondern darum, die ihr einger344umte Sicherheit zu verwirklichen. Bereits nach ihrem Wortlaut enth344lt die Abtretungs-erkl344rung die Zweckbestimmung zur Sicherung der Zahlungsanspr374che der Kl344gerin gegen den Gesch344digten und einen deutlichen Hinweis darauf, dass dieser die Schadensersatzanspr374che selbst durchzusetzen habe. Au337erdem hat sich die Kl344gerin nicht s344mtliche Anspr374che des Gesch344digten gegen den Sch344diger abtreten lassen, die Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzanspr374che 10 - 8 - hinsichtlich der Mietwagenkosten beschr344nkt. Dies spricht gegen eine umfas-sende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 247 1 RBerG. Auch aufgrund des weiteren Vorgehens der Kl344gerin ist eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes nicht nahe liegend. Die Kl344gerin hat mit Schreiben vom 7. Juli 2003 den Gesch344digten aufgefordert, die noch offene Forderung bis zum 18. Juli 2003 zu begleichen. Erfolglos r374gt die Revision in diesem Zusam-menhang unzureichende Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts dazu, ob und auf welche Weise die Kl344gerin den Gesch344digten "selbst auf Zahlung in Anspruch genommen habe". Dies ist mit der Zahlungsaufforderung und Frist-setzung vom 7. Juli 2003 in hinreichender Weise erfolgt. Nach den Gesamtumst344nden muss nicht angenommen werden, dass es sich dabei lediglich um Scheinerkl344rungen handelte. Auch wenn die Kl344gerin der Beklagten zuvor durch 334bersendung einer Kopie der Rechnung Gelegen-heit gegeben hat, die Verbindlichkeiten des Gesch344digten direkt durch Zahlung an sie zu tilgen, so erforderte dieses Vorgehen keine besonderen Rechtskennt-nisse und nahm diesem noch nicht seine Verpflichtung zur eigenen Rechtsbe-sorgung ab. Auch der Umstand, dass, als der Gesch344digte auf die Mahnung nicht reagierte, eine freiwillige Bezahlung des Restbetrages mithin von ihm nicht zu erwarten war, die Kl344gerin sofort die Forderung gerichtlich gegen die Beklag-te geltend gemacht hat, f374hrt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Es war der Kl344gerin nicht verwehrt, von der Inanspruchnahme ihres Vertragspart-ners abzusehen und stattdessen von der ihr einger344umten Sicherheit Gebrauch zu machen, indem sie nunmehr den Haftpflichtversicherer des Sch344digers in Anspruch nahm. Darin liegt keine Besorgung einer Rechtsangelegenheit des gesch344digten Kunden, sondern einer eigenen Angelegenheit des Mietwagenun-ternehmens (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO, m.w.N.). 11 - 9 - 2. Das Berufungsurteil hat jedoch keinen Bestand, soweit das Beru-fungsgericht die Klageforderung der H366he nach f374r gerechtfertigt h344lt, weil der den Mietwagenkosten zugrunde liegende Tarif die 374bliche H366he anderer Unfall-ersatztarife nicht 374bersteige. 12 13 a) Zutreffend ist allerdings der Ansatz des Berufungsgerichts, dass die Kl344gerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwa-genkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.). Auch ist der Gesch344digte, der die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, durch das Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des Zumutba-ren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu w344hlen. Doch sind die Voraussetzungen, unter denen das Berufungsgericht einen Versto337 gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot annehmen will, zu einschr344nkend gegen374ber den Grunds344tzen zur Ersatzf344higkeit von Mietwagenkosten nach Stra337enverkehrs-unf344llen, die der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils in mehre-ren Urteilen entwickelt hat. b) Danach verst366337t der Gesch344digte bei Anmietung eines Kraftfahrzeugs zu einem Unfallersatztarif, der gegen374ber einem Normaltarif teurer ist, nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn Besonderheiten mit R374cksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Un-fallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.344.) einen gegen374ber dem Normaltarif h366heren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach 247 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und 14 - 10 - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - und - VI ZR 126/05 - jeweils z.V.b.). Inwieweit dies der Fall ist, hat grunds344tzlich der bei der Schadensabrechnung nach 247 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachver-st344ndigen - zu sch344tzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 226 und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 226 jeweils aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - und - VI ZR 32/05 z.V.b.). Dabei kommt - worauf der Se-nat bereits mehrmals hingewiesen hat - unter Umst344nden auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b., jeweils m.w.N.). Es ist jedoch nicht erforderlich, die Kal-kulation des konkreten Unternehmens nachzuvollziehen. Vielmehr hat sich die Pr374fung darauf zu beschr344nken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgesch344digte den Mehrpreis rechtfertigen. War der "Unfallersatztarif" auch mit R374cksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich", kann der Gesch344-digte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den den Normaltarif 374bersteigenden Betrag allerdings dann ersetzt verlangen, wenn ihm ein g374nstigerer Normaltarif nicht ohne weiteres zug344nglich war (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - und VI ZR 74/04 226 jeweils aaO; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - und - VI ZR 32/05 - jeweils z.V.b.). Hierf374r hat der Gesch344digte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Ber374cksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussm366glichkeiten sowie der gerade f374r ihn bestehenden Schwierigkei-ten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und 366rtlich 15 - 11 - relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich g374nstigerer Tarif zug344nglich war (Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO). 16 c) Im Streitfall weist die Revision mit Recht darauf hin, dass die Beklagte in der Klageerwiderung vorgetragen hat, ein Ersatzfahrzeug h344tte vom Gesch344-digten zu einem ihm von ihr mitgeteilten, 374ber das Internet ermittelten Normalta-rif wesentlich g374nstiger angemietet werden k366nnen. Damit hat sie bestritten, dass der von der Kl344gerin aus abgetretenem Recht geltend gemachte Aufwand zur Schadensbehebung "erforderlich" gewesen ist. Nach allgemeinen beweis-rechtlichen Grunds344tzen (vgl. etwa Baumg344rtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., 247 249 Rdn. 1) ist der Gesch344digte bzw. nach Abtre-tung der Forderung dessen Rechtsnachfolger f374r die Berechtigung eines h366he-ren Tarifs beweispflichtig (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 377, 385). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestehen auch keine besonderen Anforde-rungen an die Konkretisierung des die Erforderlichkeit der Kosten in Zweifel ziehenden Vortrags der Beklagten. Nach Aufhebung und Zur374ckverweisung wird das Berufungsgericht daher - gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien - mit sachverst344ndiger Hilfe zu pr374fen haben, ob der Unfallersatz-tarif im Streitfall auch mit R374cksicht auf die Unfallsituation "erforderlich" war im Sinne des 247 249 BGB. Sollte der Unfallersatztarif nicht dem erforderlichen Herstellungsaufwand entsprechen, wird es darauf ankommen, ob dem Gesch344digten ein wesentlich g374nstigerer Normaltarif ohne weiteres zug344nglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 384; vom 14. April 2005 - VI ZR 37/04 - und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - jeweils z.V.b.). Auch hierbei handelt es sich um eine Frage die den Anspruchsgrund und nicht die Schadensminderungspflicht betrifft, so dass hierf374r nicht der Sch344diger, sondern der Gesch344digte die Beweislast tr344gt. Was die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede f374r den Gesch344digten anbe- 17 - 12 - langt, wird nach den tats344chlichen Umst344nden des Streitfalls zu bedenken sein, ob nicht ein vern374nftiger und wirtschaftlich denkender Gesch344digter schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem g374ns-tigeren Tarif gehalten war. Bereits einen Tag nach dem Unfall wurde dem Ge-sch344digten von der Beklagten eine Tabelle 374bersandt, aus der sich wesentlich niedrigere Tarife f374r ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug ent-nehmen lie337en. Hinzu kommt, dass der Gesch344digte das Ersatzfahrzeug erst acht Tage nach dem Unfall anmietete. Gerade im Hinblick auf diesen Zeitraum zwischen Unfall und Anmietung des Ersatzfahrzeuges, der gegen eine beson-dere Eilbed374rftigkeit der Anmietung spricht, lag es f374r den Gesch344digten nahe, sich anderweitig nach g374nstigeren Tarifen zu erkundigen (vgl. hierzu Senatsur-teil vom 14. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850). 3. Hat die Revision bereits aus den dargelegten Gr374nden Erfolg, kommt es nicht mehr auf die R374ge an, dass der erstmals im Berufungsverfahren erfolg-te Vortrag der Beklagten, die Kl344gerin habe den Unfallkunden pflichtwidrig nicht auf das Nebeneinander von Unfallersatz- und Normaltarifen hingewiesen und der sich daraus ergebende Ersatzanspruch k366nne auch der streitgegenst344ndli-chen, aus abgetretenem Recht eingeklagten Mietwagenkostenersatzforderung entgegengehalten werden, zuzulassen sei. Hierauf kommt es, wie der Senat im Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - aaO dargelegt hat, aus Rechts-gr374nden nicht an. 18 III. Da das Berufungsgericht das Bestreiten der Anspruchsvoraussetzungen des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB durch die Beklagte noch nicht ber374cksichtigt hat, 19 - 13 - ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: AG Pforzheim, Entscheidung vom 09.01.2004 - 3 C 438/03 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.09.2004 - 5 S 15/04 -
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