BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 338/09 vom 16. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 24. November 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der R344umung zum Nachteil des Kl344gers erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Der Streitwert f374r das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 12.715,44 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Nichtzulassungsbeschwerde ist stattzugeben, weil die Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er-fordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, 247 544 Abs. 6 und 7 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) in mehreren Punkten in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1 - 3 - Dies f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur teilweisen Aufhebung des angefochte-nen Urteils und in diesem Umfang zur Zur374ckverweisung der Sache an das Be-rufungsgericht. II. 2 1. Der Beklagte hat das Mietverh344ltnis mit dem Kl344ger mit Schreiben vom 30. April 2007 wegen Eigenbedarfs gek374ndigt. Zur Begr374ndung hat er ausge-f374hrt, dass seine Schwester nebst Ehemann und Kindern in die bisher vom Kl344-ger bewohnte Erdgeschosswohnung der Villa einziehen wolle. Au337erdem wolle seine Mutter mit ihrem Lebensgef344hrten das noch auszubauende und mit der Erdgeschosswohnung zu verbindende Souterrain beziehen. Das Berufungsge-richt hat diesen Nutzungswunsch des Beklagten nach Vernehmung der vom Beklagten benannten Zeugen G. und B. H. (Schwester und Mutter des Beklagten) f374r bewiesen erachtet. Dabei hat es das rechtliche Geh366r des Kl344gers verletzt, weil es die gegenbeweislich vom Kl344ger benannten Zeugen nicht vernommen und den Vortrag des Kl344gers, dass der vom Beklagten ge-plante Umbau des Souterrains zu Wohnzwecken nicht genehmigungsf344hig und die beabsichtigte Nutzung deshalb nicht realisierbar sei, in seinem Kern nicht gew374rdigt hat. 2. Das Gebot des rechtlichen Geh366rs verpflichtet das Gericht, die Aus-f374hrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgr374nden auf den wesentli-chen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die f374r das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so l344sst das auf die Nichtber374ck-sichtigung des Vortrags schlie337en, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 3 - 4 - 86, 133, 145 f.; BGH, Beschluss vom 6. April 2009 - II ZR 117/08, NJW 2009, 2139 Rn. 2, 5 f.). Bei der Beurteilung einer Eigenbedarfsk374ndigung muss das Gericht s344mtlichen vom Mieter vorgetragenen Gesichtspunkten nachgehen, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches des Vermieters be-gr374nden, denn vorgeschobene K374ndigungen verdienen keinen Schutz (BVerfG, NJW-RR 1995, 392 f.). a) Der Kl344ger hat geltend gemacht, der Lebensgef344hrte der Mutter des Beklagten, Herr Dr. K. , sei selbst pflegebed374rftig und beabsichtige nicht, seinen bisherigen Wohnsitz in K. aufzugeben und zur Familie seiner Lebens-gef344hrtin in eine Souterrainwohnung nach B. zu ziehen. Zum Beweis hat er sich auf dessen Zeugnis berufen. Ferner hat der Kl344ger behauptet, dass der Beklagte die gesamte Villa auch noch nach dem Ausspruch der Eigenbedarfs-k374ndigung zum Verkauf angeboten habe. Dazu hat er vorgetragen, dass sich der Zeuge Ka. f374r das Objekt interessiert und am 17. September 2007 mit dem Zeugen A. , einem Makler, dar374ber gesprochen habe; dieser habe sich durch R374cksprache mit dem Beklagten vergewissert, dass die Villa insge-samt zum Verkauf stehe, und dem Zeugen Ka. sodann ein Expos351 374ber-sandt. Auch der vom Beklagten beauftragte Parkettleger habe gegen374ber der Zeugin D. P. bei einem Gespr344ch am 27. August 2009 angegeben, dass nach den Angaben des Beklagten die gesamte Villa ver344u337ert werden solle. 4 Mit den in das Wissen der benannten Zeugen gestellten Behauptungen zu den Verkaufsabsichten des Beklagten und der fehlenden Umzugsabsicht des Lebensgef344hrten der Mutter des Beklagten hat der Kl344ger die Ernsthaftig-keit des vom Beklagten geltend gemachten Eigennutzungswunsches in Frage gestellt; es handelt sich dabei um das zentrale Verteidigungsvorbringen des 5 - 5 - Kl344gers gegen die Widerklage. Damit h344tte sich das Berufungsgericht ausei-nandersetzen und die angebotenen Beweise erheben m374ssen. 6 b) Zu dem vom Beklagten geplanten Ausbau des Souterrains zu Wohn-zwecken hat der Beklagte unter Berufung auf eine vom zust344ndigen Bezirksamt als Baugenehmigungsbeh366rde einzuholende Auskunft vorgetragen, diese Pla-nung sei unter anderem deshalb nicht genehmigungsf344hig, weil die Oberkante des Gel344ndes vor den Fenstern ca. 80-90 cm 374ber dem Fu337boden der R344ume liege; das Souterrain sei als Kellergeschoss zu qualifizieren, in dem eine Wohnnutzung nicht zul344ssig sei. Erg344nzend hat der Kl344ger - zutreffend - darauf hingewiesen, dass die vom Beklagten mit der Berufungsbegr374ndung vorgeleg-ten Unterlagen (nur) eine Baugenehmigung f374r die Wiederherstellung einer Treppe vom Souterrain zum Erdgeschoss enthielten, nicht aber eine Genehmi-gung zum Ausbau des Souterrains zu Wohnzwecken. 334ber dieses ebenfalls zentrale Verteidigungsvorbringen des Kl344gers hat sich das Berufungsgericht in geh366rswidriger Weise hinweggesetzt, indem es nur auf die Baugenehmigung f374r die Innentreppe abgestellt und angenommen hat, es best374nden keine kon- - 6 - kreten Zweifel an der Durchf374hrbarkeit der vom Beklagten geplanten Umbau-ma337nahmen und der Nutzung auch des Souterrains als Wohnraum. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Berlin-Sch366neberg, Entscheidung vom 06.03.2008 - 109 C 134/07 - LG Berlin, Entscheidung vom 24.11.2009 - 63 S 125/08 -
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