ECLI:DE:BGH:2018:061218BVZR338.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 338/17 vom 6. Dezember 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 3 a) Die Beschwer des Beklagten, der sich gegen die gerichtliche Festste l- lung des Bestehens eines Sond ernutzungsrechts eines anderen Wo h- nungseigentümers wendet, richtet sich nach der Wertminderung, die se i- ne Wohneinheit erfährt, wenn es bei dem Urteil bliebe (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZR 135/17, WuM 2018, 181 Rn. 3). b) Die Beschwer des Klägers, dessen Klage auf Feststellung des Best e- hens bzw. auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts abgewiesen worden ist, bemisst sich nach der Wertsteigerung, die sein Wohnungse i- gentum bei Stattgabe der Klage erfährt. BGH, Beschluss vom 6. D ezember 2018 - V ZR 338/17 - LG Hamburg AG Hamburg - Altona - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner , den Richter Dr. Göbe l und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 24. November 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Besch werdeverfahren s beträgt 8.900 Gründe: I. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kl äger verlangt von den Beklagten , einer Vereinbarung zuzustimmen, mit der ihm an näher bezeichneten Terrassenflächen ein Sondernutzungsrecht ei n- geräumt werden sol l. Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der an der Südseite des Gebäudes belegenen Terrasse stattgegeben und sie im Hinblick auf die Westterrasse abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landg e- richt zurückgewiesen und die Revision nicht zugelasse n. Mit der Nichtzula s- sungsbe schwerde verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts an der Westterrasse wei ter . 1 - 3 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Be schwer 20.000 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, das gemäß § 3 ZPO unter wirtschaftlichen Ges ichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, NJW - RR 2017, 584 Rn. 2 ). Streiten die Parteien - wie hier - um das Bestehen eines Sondernutzu ngsrechts, ist zu unterscheiden: Die Beschwer des Bekla g- ten, der sich gegen die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines So n- dernutzungsrechts eines anderen Wohnungseigentümers wendet, richtet sich nach der Wertminderung, die seine Wohneinheit erfährt, wenn es bei dem Urteil bliebe (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZR 135/17, WuM 2018, 181 Rn. 3). Demgegenüber bemisst sich die Beschwer des Klägers, dessen Klage auf Feststellung des Bestehens bzw. auf Einräumung eines Sondernu t- zungsrechts abgewiesen wor den ist, nach der Wertsteigerung, die sein Wo h- nungseigentum bei Stattgabe der Klage erfährt (vgl. zu der Bemessung der B e- schwer bei der Abweisung einer auf die Einräumung eines Notwegerechts g e- richteten Klage Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, NZM 2015, 99 Rn. 6; Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZR 29 /12, juris Rn. 3). 2. Dass seine Wohnung bei der Zuerkennung des Sondernutzungsrechts für die Westterrasse eine Wertsteigerung von mehr als 20.000 Kläger nicht - wie geboten (siehe nur Senat , Beschluss vom 25. Juli 2002 V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - glaubhaft gemacht. 2 3 4 - 4 - a) Der Kläger geht von einem Er legt seiner Wertberechnung unter Bezugnahme auf einen auch von dem Amtsg e- richt und dem Berufungsgericht zur Bemessung des Streitwerts herangezog e- nen Au fteilungsplan (Anlage K 6) für die Westterrasse eine Fläche von 19,38 qm (6,80 m x 2,85 m) zugrunde. Dies entsp reche einer Wohnfläche von 4,845 qm (19,38 qm : 4). Dieser Wert sei mit dem durchschnittlichen aktuellen Kaufpreis von 5.984 Wohnfläche zu multiplizieren, so dass sich eine Be schwer von 28.992,48 ergebe. b) Demgegenüber ist die Westterrasse nach der Wertberechnung des Berufungsgerichts lediglich 14,25 qm (5,00 m x 2,85 m) groß , so dass sich eine Wohnfläche von 3,56 qm (14,25 qm : 4) ergibt. Der Kaufpreis je qm Wohnfläche beträgt nach der auf den Angaben des Klägers in der Klageschrift beruhenden Schätzung ic h für die - hier allein int e- ressierende - hnet (3,56 qm x seinem Beschluss vom 29. Januar 2018 (2 W 4/18) aus, durch den die Strei t- wertbeschwerde des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitw ertbeschluss des Berufungsgerichts zurückgewiesen worden ist. c ) D as Vorbringen des Klägers genügt zur Glaubhaftmachung des von ihm - abweichend von dem Berufungsgericht - angenommenen höheren Werts des Sondernutzungsrechts an der Westterrasse nicht. aa) E ntgegen der Auffassung des Klägers ist der Wertbemessung ei ne Gesamtfläche der Westterrasse von 14,25 qm und nicht von 19,38 qm z u- grundezulegen, so dass sich unter Anlehnung an § 4 Nr. 4 der Wohnfläche n- 5 6 7 8 - 5 - verordnung eine auf die Terrasse entfallende z usätzliche Wohnfläche von 3,56 qm und nicht von 4,845 qm ergibt. Der Kläger kommt nur deshalb zu e i- nem von dem Berufungsgericht abweichenden Wert, weil er bei seiner Berec h- nung auch die Fläche miteinbezieht, die auf dem von ihm in Bezug genomm e- nen Aufteilu ngsplan grün gestrichelt ist. Dies kann jedoch für die Berechnung seiner Beschwer nicht berücksichtigt werden, weil in dem von ihm im Ber u- fungsrechtszug gestellten Antrag - anders als in dem erstinstanzlich gestellten Antrag - die grün gest r ichelte Fläche nicht mehr enthalten war. Hierauf hat auch bereits das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem die Streitwertbeschwe r- de des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückweise n- den Beschluss zutreffend hin gewiesen . bb) Die Angaben des Klä gers rechtfertigen auch nicht die Annahme e i- nes uadratmeterpreises . (1) Als Beleg dafür, dass der Kaufpreis - abweichend von dem eige nen Vorbringen in der Klageschrift - , verweist der Kläger lediglich auf die Streitwertbeschwerde vom 28. Dezem ber 2017 . Dieser war aber nur e in beigefügt , in dem der von dem Kläger seiner Wertberechnung zugrundgelegte Preis als durchschnittlicher Wohnungspreis in H . (G . F . ) aufgeführt ist. Die se Anga be bie tet keine geeignete Grundlage für eine Schätzung des Ve r- kehrswerts durch den Senat, weil es an konkreten Informationen zu Lage und Ausstattung des Wohnungseigentums des Klägers fehlt. (2) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass d er Verkehr s- vom 18. Juli 2016 geltend gemacht hat und auf den er in der Nichtzulassung s- 9 10 11 - 6 - beschwerde zusätzlich verweist. Dass mit dem in der Klageschrift angegebenen Wert von 2.500 lediglich 60 % des Kaufpreises gemeint sein soll te n , der ta t- sächlich 4.000 ist eine nicht näher belegte Behauptung, für die es in d er Klageschrift keine Anhaltspunkte gibt. Abgesehen davon ergäbe sich bei einem Verkehrswert von 4.000 e Beschwer von lediglich 14.240 (3,56 x 4.000 ) , so dass auch insoweit die Wertgrenze von 20.000 überschritten wäre . III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswert s für das Verfahren der Nichtz u- lassungsbeschwerde beruht auf § 49a GKG und ist hier identisch mit der B e- schwer des Klägers. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Hamburg - Altona, Entscheidung vom 09.06.2016 - 303b C 26/15 - LG Hamburg, Entscheidung vom 24.11.2017 - 318 S 67/16 - 12 13
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