BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 339/04 Verk374ndet am: 11. Juli 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Abs. 2 Bf; KWG 247247 15, 17 und 247 32 Abs. 1 Satz 1 i.d.F. v. 9. September 1998 a) Ist die Bestellung eines Aufsichtsorgans nach dem jeweiligen Gesellschaftsrecht - wie nach 247 52 GmbHG - nicht zwingend vorgeschrieben, und kann deshalb kein zustimmender Beschluss - eines nicht vorhandenen - Aufsichtsrats eingeholt wer-den, kann 247 15 Abs. 1 i.V.m. 247 17 KWG keine Schadensersatzpflicht bei der Ge-w344hrung von Organkrediten begr374nden. b) 247 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist Schutzgesetz im Sinne des 247 823 Abs. 2 BGB zuguns-ten des einzelnen Kapitalanlegers (im Anschluss an BGH, Urteile vom 21. April 2005 - III ZR 238/03 - NJW 2005, 2703 und vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05 - ZIP 2006, 382). BGH, Urteil vom 11. Juli 2006 - VI ZR 339/04 - LG Hildesheim AG Hildesheim - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Juli 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Zoll f374r Recht erkannt: Die Revisionen der Kl344gerin und des Beklagten zu 1 gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 3. Juni 2004 werden zur374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen die Kl344gerin 58% und der Beklagte zu 1 42 %. Von den au337ergerichtlichen Kosten der Kl344gerin tr344gt der Beklagte zu 1 38 %; im 334brigen tr344gt die Kl344gerin ihre au337ergerichtlichen Kosten selbst. Die au337ergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 tr344gt dieser selbst. Die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 tr344gt die Kl344gerin. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin nimmt den Beklagten zu 1 als Gesch344ftsf374hrer der J. K. GmbH auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Diese schloss als Darlehensnehmerin mit etwa 150 Personen Darle-hensvertr344ge mit einem Zinssatz von 8 bis 9 %. Die Darlehensgeber waren Mit-arbeiter, Kunden und sonstige an den Unternehmen nicht beteiligte Privatper-sonen. Die Darlehensbetr344ge im Gesamtvolumen von mehr als 2 Millionen 200 leitete die J. K. GmbH an ihre Schwesterunternehmen, die W. S. KG (Beklagte zu 3), deren Komplement344r der Beklagte zu 1 und deren Kommanditistin des-sen Ehefrau, die (fr374here) Beklagte zu 2 waren, sowie an die Autoland S. KG, deren Komplement344r die Beklagte zu 3 war, mit einem Zinsaufschlag in H366he von 0,5 bis 1 % weiter. Diese Unternehmen erzielten durch diese Finanzie-rungsart im Vergleich zur Aufnahme eines bank374blichen Kontokorrentkredits Zinsvorteile. Die Kl344gerin gew344hrte der J. K. GmbH seit 1993 in diesem Zusammen-hang Darlehen, die im Laufe der Jahre immer wieder prolongiert und teilweise - zuletzt etwa im Jahre 2001 - erweitert wurden. Mit Datum vom 26. M344rz 2002, schlossen die Kl344gerin und die J. K. GmbH einen neuen Darlehensvertrag 374ber 6.510,35 200, mit dem bis dahin noch nicht getilgte Darlehens- und Zinsforderun-gen als neue Darlehensvaluta zusammengefasst wurden. Das Darlehen sollte mit 9 % p.a. verzinst und am 31. Mai 2002 zur374ckgezahlt werden. Der Beklagte zu 1 zahlte jedoch nach F344lligkeit lediglich einen Betrag in H366he von 2.500 200. Nachdem ein Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber die J. K. GmbH mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse zur374ckge-wiesen worden ist, macht die Kl344gerin den Restbetrag von 4.010,35 200 nebst Zinsen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend. Das Amtsgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben, soweit sie gegen den Be- 3 - 4 - klagten zu 1 gerichtet war. Die gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen ge-richtete Berufung der Kl344gerin und die Berufung des Beklagten zu 1 zur374ckge-wiesen. Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen der Beklagte zu 1 sein Begehren auf vollst344ndige Abweisung der Klage und die Kl344gerin ihr Klagebegehren gegen die Beklagte zu 3 weiter. Die urspr374nglich auch gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Re-vision hat die Kl344gerin zur374ckgenommen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht teilt zwar im Ergebnis die Auffassung des Amtsge-richts, dass der Beklagte zu 1 pers366nlich verpflichtet sei, der Kl344gerin Scha-densersatz in H366he von 4.010,35 200 zu zahlen. Ob sich dieser Anspruch - wie das Amtsgericht angenommen habe - aus 247247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247247 32, 54 KWG herleiten lasse, bed374rfe keiner Er366rterung, weil sich die Haftung des Be-klagten zu 1 jedenfalls nach 247247 15, 17 Abs. 1 und 2 KWG ergebe. Der Beklagte zu 1 sei Gesch344ftsf374hrer der J. K. GmbH, die als Kreditinstitut Bankgesch344fte betrieben habe, und deshalb als Gesch344ftsleiter daf374r verantwortlich, dass den Schwesterunternehmen Organkredite im Sinne des 247 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KWG ohne Zustimmung eines Aufsichtsorgans gew344hrt worden seien. Durch die Insolvenz der J. K. GmbH sei die Kl344gerin mit ihrer Forderung ausgefallen, habe also einen Schaden infolge der unzul344ssigen Organkreditvergabe erlitten, f374r den der Beklagte zu 1 als deren Gesch344ftsleiter hafte. Anspr374che der Kl344ge-rin gegen374ber der Beklagten zu 3 aus 247247 15, 17 KWG k344men dagegen nicht in Betracht, weil die Beklagte zu 3 kein "bestelltes" Aufsichtsorgan gewesen sei. 4 - 5 - II. 5 A) Zur Revision des Beklagten zu 1: 6 Das Berufungsurteil h344lt im Ergebnis, jedoch nicht in der Begr374ndung re-visionsrechtlicher 334berpr374fung stand. 7 1. Nach 247 17 Abs. 2 Satz 1 KWG kann ein Ersatzanspruch eines Kredit-instituts im Sinne des 247 17 Abs. 1 Satz 1 KWG auch von dessen Gl344ubigern geltend gemacht werden, soweit sie von diesem keine Befriedigung erlangen k366nnen. Nach 247 17 Abs. 1 KWG haften, wenn entgegen den Vorschriften des 247 15 KWG ein Organkredit ohne ausdr374ckliche Zustimmung des Aufsichtsor-gans gew344hrt wird, die Gesch344ftsleiter, die hierbei ihre Pflichten verletzen, und die Mitglieder des Aufsichtsorgans, die trotz Kenntnis gegen eine beabsichtigte Kreditgew344hrung pflichtwidrig nicht einschreiten, dem Institut als Gesamt-schuldner f374r den entstehenden Schaden. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass im vorlie-genden Fall kein zur 334berwachung der Gesch344ftsf374hrung bestelltes Organ (Aufsichtsorgan) im Sinne des 247 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KWG vorhanden war, dessen 334berwachungsbefugnis durch Gesetz geregelt ist. Da es sich im Streit-fall um eine GmbH handelt, k344me hierf374r allein ein lediglich fakultativer und hier nicht bestellter Aufsichtsrat gem344337 247 52 GmbHG in Betracht, w344hrend die Ge-sellschafterversammlung entgegen der Auffassung der Revision kein derartiges Aufsichtsorgan darstellt (vgl. Beck/Samm/Fr374h, 247 15 KWG, Rn. 35; Reichauer/ Kleinhans, 247 15 KWG, Rn. 6; Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Gro337, KWG, 2. Aufl. 247 15 Rn. 13). Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, dies k366nne den Beklagten zu 1 nicht entlasten, weil ansonsten ein Kreditinstitut, das kein Auf-sichtsorgan bestellt habe, gegen374ber einem solchen mit einem Aufsichtsorgan bei der Gew344hrung von Organkrediten unangemessen privilegiert werde. 8 - 6 - Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision des Beklagten zu 1 mit Recht. Das Kreditwesengesetz sieht n344mlich nicht vor, dass ein Kreditinsti-tut ein Aufsichtsorgan bestellen muss. Ist die Bestellung eines Aufsichtsorgans nach dem jeweiligen Gesellschaftsrecht - wie nach 247 52 GmbHG - nicht zwin-gend und kann deshalb kein zustimmender Beschluss eines - hier nicht vorhan-denen - Aufsichtsrats eingeholt werden, ist 247 15 Abs. 1 KWG insoweit nicht ein-schl344gig (vgl. Beck/Samm/Fr374h, 247 15 KWG, Rn. 92). 9 2. Das Berufungsurteil erweist sich, soweit es eine Haftung des Beklag-ten zu 1 bejaht hat, jedoch aus anderen Gr374nden als richtig. Der Beklagte zu 1 haftet n344mlich - wie das Amtsgericht zutreffend ausgef374hrt hat - gegen374ber der Kl344gerin aus 247 823 Abs. 2 i.V.m. 247247 32, 54 KWG, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB in zuer-kanntem Umfang auf Schadensersatz, weil er als Gesch344ftsf374hrer der J. K. GmbH im Inland ohne Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes f374r Kreditwesen (jetzt: Bundesanstalt f374r Finanzdienstleistungsaufsicht) gewerbsm344337ig oder in einem Umfang, der einen in kaufm344nnischer Weise eingerichteten Gesch344fts-betrieb erforderte, Bankgesch344fte betrieben hat. 10 a) Erfolglos r374gt die Revision des Beklagten zu 1, das Berufungsgericht habe mit dem aus 247247 17, 15 KWG zuerkannten Klageanspruch 374ber einen Streitgegenstand entschieden, der nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sei. Die Kl344gerin hatte ihr Klagebegehren auf den einheitlichen Le-benssachverhalt gest374tzt, die J. K. GmbH, deren Gesch344ftsf374hrer der Beklagte war, habe Darlehensbetr344ge im Gesamtvolumen von mehr als 2 Millionen 200 von Privatkunden gesammelt und mit einem Zinsaufschlag an ihre Schwesterunter-nehmen, die W. S. KG und die Autoland S. KG, weitergeleitet. Da dieser Sach-verhalt auch Gegenstand des Berufungsverfahrens war, war das Berufungsge-richt nicht aus prozessualen Gr374nden gehindert, den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt einer anderen Anspruchsgrundlage zu pr374fen, wobei es 11 - 7 - dahinstehen kann, ob es sich bei dem Anspruch des Kapitalanlegers aus 247 17 Abs. 2 Satz 1 KWG um einen Anspruch aus eigenem oder fremden Recht des Kreditinstituts handelt (vgl. dazu Beck/Samm/Fr374h, 247 17 KWG, Rn. 32, 34; Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Meyer-Ramloch, KWG, 2. Aufl., 247 17 Rn. 4). So-lange das Berufungsvorbringen einer Partei alternativ verschiedene Anspruchs-grundlagen tr344gt, ist das Berufungsgericht jedenfalls in F344llen wie dem vorlie-genden nicht daran gehindert, die Klage aus einem anderen rechtlichen Ge-sichtspunkt als die Vorinstanz zuzusprechen, zumal der Beklagte zu 1 in seiner Berufungsbegr374ndung selbst auf eine Haftung aus 247247 17, 15 KWG eingegan-gen ist und die Parteien hier374ber verhandelt haben. b) Nach 247 32 Abs. 1 Satz 1 KWG in der hier ma337geblichen Fassung vom 9. September 1998 bedurfte der schriftlichen Erlaubnis des Bundesaufsichtsam-tes f374r das Kreditwesen, wer im Inland gewerbsm344337ig oder in einem Umfang, der einen in kaufm344nnischer Weise eingerichteten Gesch344ftsbetrieb erfordert, Bankgesch344fte betreiben will. 12 aa) Wie der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs inzwischen mehrfach klargestellt hat, ist 247 32 Abs. 1 Satz 1 KWG auch nach der Einf374gung des 247 6 Abs. 4 des hier noch ma337geblichen Kreditwesengesetzes (vgl. jetzt f374r die Bun-desanstalt f374r Finanzdienstleistungsaufsicht 247 4 Abs. 4 FinDAG) - eingef374gt seinerzeit als 247 6 Abs. 3 KWG durch Art. 1 Nr. 3 des 3. Gesetzes zur 304nderung des Gesetzes 374ber das Kreditwesen vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1693) - weiterhin als Schutzgesetz zugunsten der Kunden von Kreditinstitu-ten anzusehen (vgl. Urteile BGHZ 162, 49, 57 f.; BGH, vom 21. April 2005 - III ZR 238/03 - NJW 2005, 2703 und vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05 - ZIP 2006, 382, 385; siehe auch OLG Celle ZIP 2002, 2168, 2174). Diese Vor-schrift besagt, dass das Bundesaufsichtsamt f374r das Kreditwesen seine Aufga-ben und Befugnisse nur im 366ffentlichen Interesse wahrnimmt. Hierdurch sollte 13 - 8 - jedoch - wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21. April 2005 - III ZR 238/03 - aaO ausgef374hrt hat - lediglich der Fiskus vor der Gefahr einer Inanspruchnahme wegen Amtspflichtverletzungen (vgl. Art. 34 GG, 247 839 BGB) von Bediensteten des Aufsichtsamtes f374r das Kreditwesen gesch374tzt werden. Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Gesetzgeber dem Erlaubniszwang nach 247 32 Abs. 1 Satz 1 KWG den Schutzgesetzcharakter im Verh344ltnis der Betreiber von Bankgesch344ften zu ihren Kunden nehmen wollte (vgl. BGH, Urteile vom 21. April 2005 - III ZR 238/03 - und vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05 - je-weils aaO). Dieser Auffassung schlie337t sich der erkennende Senat an. Sie entspricht sowohl der Senatsrechtsprechung zum Schutzgesetzcharakter (vgl. Urteil vom 28. M344rz 2006 - VI ZR 50/05 - VR 2006, 944) als auch der amtlichen Begr374n-dung des Gesetzes, wonach der Einlegerschutz nicht beeintr344chtigt werde (vgl. Begr374ndung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines 3. Gesetzes zur 304nde-rung des Gesetzes 374ber das Kreditwesen, BT-Drucks. 10/1441 S. 20). 14 bb) Der Beklagte hat als Gesch344ftsf374hrer der J. K. GmbH ohne die nach 247 32 KWG erforderliche Erlaubnis Bankgesch344fte betrieben. 15 Die J. K. GmbH ist als erlaubnisbed374rftiges Kreditinstitut anzusehen, weil sie Bankgesch344fte in einem Umfang betrieben hat, der einen in kaufm344nnischer Weise eingerichteten Gesch344ftsbetrieb erforderte. Sie hat sich n344mlich von ca. 150 Personen mehr als 2 Millionen 200 als Darlehen gew344hren lassen, die als Einlagen bzw. r374ckzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG anzusehen sind. 16 Soweit die Revision darauf abstellen will, dass im Streitfall nach dem 1. Januar 1998 lediglich bereits bestehende Darlehen prolongiert worden seien, wird dabei nicht ber374cksichtigt, dass die Annahme von Geldern nicht nur in 17 - 9 - Form von Bargeld, sondern auch in Form von Buchgeld erfolgen kann (vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler/F374lbier, aaO, 247 1 Rn. 34). Dieses Merkmal ist u.a. erf374llt, wenn - wie hier - ein neuer Darlehensvertrag geschlossen wird, mit dem bis dahin noch nicht getilgte Darlehens- und Zinsforderungen als neue Darle-hensvaluta buchm344337ig zusammengefasst werden. 18 Die Revision r374gt weiter ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, in welchem Umfang die J. K. GmbH Darlehen seit dem 1. Januar 1998 aufgenommen habe. Hierzu habe der Beklagte zu 1 vorgetragen, die Dar-lehen seien vor allem 1993 und in den Folgejahren aufgenommen worden. Die-ser Vortrag war nicht hinreichend substantiiert. Nachdem der Gesamtumfang der Darlehen mit 374ber 2 Millionen 200 in ca. 150 F344llen unstreitig war, h344tte es dem Beklagten zu 1 im Rahmen seiner Darlegungslast im Sinne des 247 138 ZPO oblegen, konkreten Sachvortrag zu halten, dass die Gesch344ftst344tigkeit der GmbH im Bankgesch344ft im hier ma337geblichen Zeitraum auf einen Umfang ab-gesunken sei, der keinen in kaufm344nnischer Weise eingerichteten Gesch344ftsbe-trieb mehr erfordert h344tte. Entsprechenden Sachvortrag zeigt die Revision in-dessen nicht auf. Dar374ber hinaus ist zu ber374cksichtigen, dass die J. K. GmbH schon auf-grund ihrer durch die Rechtsform begr374ndeten Kaufmannseigenschaft gem344337 247 6 HGB einen kaufm344nnisch eingerichteten Gesch344ftsbetrieb unterhalten musste (vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler/F374lbier, aaO, 247 1 Rn. 19; Reichauer, KWG, Erg.-Lfg. 2/04, 247 1 Rn. 26) und zudem bereits kraft Gesetzes zur ord-nungsgem344337en Buchf374hrung und zur Erstellung eines Jahresabschlusses ver-pflichtet war (vgl. 247247 238 ff. und 247247 242 ff. HGB). 19 Auf die Frage, ob die J. K. GmbH auch gewerbsm344337ig Bankgesch344fte im Sinne des 247 1 Abs. 1 Satz 1 KWG betrieben hat, kommt es deshalb nicht mehr 20 - 10 - an. Gleichwohl kann auch diese Frage angesichts der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bejaht werden. Die zum 1. Januar 1998 durch das Tatbestandsmerkmal "gewerbsm344337ig" geschaffene Neuregelung kn374pft die Ei-genschaft als Kreditinstitut nicht l344nger nur an den objektiven Umfang des Bankgesch344fts, sondern bereits an das gewerbsm344337ige Betreiben (vgl. BT-Drucks. 13/7142 S. 55 ff.). Gewerbsm344337iges Handeln liegt schon vor, wenn die T344tigkeit auf gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber mit der Absicht der Gewinnerzielung handelt (BGHZ 95, 155, 157; 53, 222 ff.). Nicht gewerbsm344337ig w344re danach nur die Vornahme von einzelnen oder mehreren einzelnen Bank-gesch344ften (vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler/F374lbier, aaO, 247 1 Rn. 18). Nach diesen Ma337st344ben ist im Streitfall von einem gewerbsm344337igen Handeln der J. K. GmbH auszugehen. Die T344tigkeit der J. K. GmbH war darauf angelegt, dauerhaft bei Privatpersonen Darlehen aufzunehmen und mit einem Zinsauf-schlag von 0,5 bis 1 % an die W. S. KG und die Autoland S. KG weiterzuleiten, um diesen wiederum Zinsvorteile zu verschaffen. cc) Die T344tigkeit der J. K. GmbH ist auch als Bankgesch344ft zu qualifizie-ren. 21 Nach 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind Bankgesch344fte die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer r374ckzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der R374ckzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibung verbrieft wird, ohne R374cksicht darauf, ob Zinsen verg374tet werden. 22 Unter den Umst344nden des vorliegenden Falles liegt bereits ein Einlagen-gesch344ft im Sinne der ersten Alternative dieser Bestimmung vor. Ein Einlagen-gesch344ft ist regelm344337ig gegeben, wenn die fremden Gelder in der Absicht ent-gegengenommen werden, sie f374r eigene Zwecke zu nutzen (vgl. BGH, Urteil vom 29. M344rz 2001 - IX ZR 44/98 - ZIP 2001, 1503, 1504 f.; BGHZ 129, 90, 23 - 11 - 95 f.). Die J. K. GmbH hat auch eigene Zwecke verfolgt, denn sie hat - wie im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, auf den das Berufungsurteil verweist, festgestellt worden ist - die Kredite gewinnbringend mit 0,5 bis 1 % Zinsauf-schlag an ihre Schwesterunternehmen weitergegeben. Dabei ist unerheblich, ob der Zinsaufschlag dazu diente, die anfallende Gewerbesteuer abzudecken. 24 Jedenfalls aber ist die zweite Alternative in Form der Annahme anderer r374ckzahlbarer Gelder des Publikums erf374llt. Sie ist insbesondere gegeben, wenn von einer Vielzahl von Geldgebern auf der Grundlage typisierter Vertr344ge Darlehen entgegengenommen werden, die nicht bank374blich besichert sind (vgl. BT-Drucks. 13/7142 S. 62; Boos/Fischer/Schulte-Mattler/F374lbier 247 1 KWG Rn. 36; K374mpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. 3.17). Dies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit Beginn der 90er Jahre in ca. 150 F344l-len geschehen. c) Indem der Beklagte zu 1 als Organ der J. K. GmbH Bankgesch344fte ohne Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes f374r das Kreditwesen f374hrte, verstie337 er gegen 247 32 Abs. 1 Satz 1 KWG; zugleich erf374llte er den Straftatbestand des 247 54 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Abs. 2 KWG i.V.m. 247 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 25 Der Beklagte zu 1 handelte, wie der Senat anhand der getroffenen Fest-stellungen selbst beurteilen kann, jedenfalls fahrl344ssig, weil er sich vor Aufnah-me der Darlehen als Gesch344ftsf374hrer der J. K. GmbH 374ber etwaige Erlaubniser-fordernisse h344tte unterrichten m374ssen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 - III ZR 238/03 - aaO). 26 d) Der Versto337 gegen das Schutzgesetz war auch schadensurs344chlich. H344tte der Beklagte zu 1 als Gesch344ftsf374hrer der J. K. GmbH keine unerlaubten Bankgesch344fte betrieben und von der Kl344gerin kein Darlehen aufgenommen, h344tte diese durch die Insolvenz der J. K. GmbH auch keinen entsprechenden 27 - 12 - Schaden erlitten. Dabei ist - entgegen der Auffassung der Revision - mangels substantiierten Sachvortrags des Beklagten zu 1 der gesamte Zeitraum der ent-sprechenden T344tigkeit der J. K. GmbH in die Betrachtung mit einzubeziehen, so dass es nicht darauf ankommt, dass die im Streitfall nach dem 1. Januar 1998 prolongierten Darlehensforderungen bereits vor dieser Zeit begr374ndet worden sind. e) Der Beklagte haftet f374r den von ihm als Gesch344ftsf374hrer der J. K. GmbH begangenen Versto337 gegen 247 32 Abs. 1 Satz 1 KWG pers366nlich nach 247 823 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 12. M344rz 1996 - VI ZR 90/95 - NJW 1996, 1535, 1536 und BGH, Urteil vom 21. April 2005 - III ZR 238/03 - aaO), und zwar als Gesamtschuldner neben der nach 247 31 BGB i.V.m. 247 823 Abs. 2 BGB, 247 32 Abs. 1 Satz 1 KWG haftenden J. K. GmbH (247 840 Abs. 1 BGB). 28 B) Zur Revision der Kl344gerin: 29 Die Revision der Kl344gerin hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Berufungsge-richt hat mit Recht die Klage gegen die Beklagte zu 3 abgewiesen. 30 Soweit die Kl344gerin erstmals im Revisionsverfahren versucht, eine Haf-tung der Beklagten zu 3 aus 247 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB als Beteiligte an den unerlaubten Handlungen des Beklagten zu 1 herzuleiten, scheitert dies be-reits daran, dass eine entsprechende Haftung nach st344ndiger Rechtsprechung nur bei vors344tzlicher Beteiligung an einem fremden Vorsatzdelikt gegeben ist (vgl. etwa BGHZ 30, 203, 206; 42, 118, 122; 70, 277, 285 f.). Die Revision zeigt 31 - 13 - weder Feststellungen des Berufungsgerichts noch konkreten Sachvortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen auf, welche eine entsprechende rechtliche W374rdigung durch das Revisionsgericht rechtfertigen k366nnten. M374ller Greiner Wellner Diederichsen Zoll Vorinstanzen: AG Hildesheim, Entscheidung vom 10.12.2003 - 18 C 161/03 - LG Hildesheim, Entscheidung vom 03.06.2004 - 1 S 5/04 -
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