BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 339/07 vom 28. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 28. Januar 2009 beschlossen: 1. a) Auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Nicht-zulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. November 2007 wird die Revision zugelas-sen, soweit die Beklagten zur Zahlung von mehr als 90.510,48 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozent-punkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2004 verurteilt worden sind. Insoweit wird das Beru-fungsurteil gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. b) Im 334brigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zu-r374ckgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens beim Bundesgerichts-hof haben die Beklagten jeweils die H344lfe der Gerichts-kosten nach einem Streitwert von 90.510,48 200 und je 30% der au337ergerichtlichen Kosten nach einem Streit-wert von 157.615 200 zu tragen (247247 92, 97, 100 ZPO). Im 334brigen bleibt die Entscheidung auch 374ber die im Ver- - 3 - fahren vor dem Bundesgerichtshof entstandenen au-337ergerichtlichen Kosten dem Berufungsgericht vorbe-halten. Gr374nde: 1. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin nach Saldierung von Leistung und Gegenleistung einen Anspruch aus ungerechtfertigter Be-reicherung zuerkannt. Dabei hat das Berufungsgericht einen Gegenan-spruch der Beklagten wegen einer 334bernahme von Betriebsmitteln, die die Beklagten in den von der Kl344gerin zur Reinigung 374bernommenen Ge-b344uden zur374ckgelassen haben, verneint. Eine 334bereignung dieser Be-triebsmittel auf die Kl344gerin werde nicht behauptet. Es k366nne aber auch nicht festgestellt werden, ob und in welcher H366he die Kl344gerin Aufwen-dungen erspart habe. 1 Die Beklagten hatten indessen nicht nur mit Schriftsatz vom 24. Juli 2007 S. 6 ff. im Einzelnen und unter Beweisantritt vorgetragen, welche Betriebsmittel mit welchem Neupreis von ihnen in den von der Kl344gerin seit Juni 2001 gereinigten Geb344uden zur374ckgelassen worden seien (GA II 342 ff., korrigiert im Schriftsatz vom 12. Oktober 2007 S. 3 ff, GA II 385 ff.). Nachdem die Kl344gerin mit Schriftsatz vom 20. August 2007 S. 6 vorgetragen hatte, die Beklagten brauchten die von ihnen "einfach stehen und liegen gelassenen" Betriebsmittel nur abzuho-len (GA II 363), haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2007 S. 3 ihren Beweisantritt ausdr374cklich darauf erstreckt, dass die Kl344gerin die zur374ckgelassenen Betriebsmittel auch genutzt habe und zum Teil immer noch nutze (GA II 385). 2 - 4 - 3 Dazu hatte bereits das Landgericht die Zeugen O. , H. , L. und D. vernommen (GA I 137 f., 142, 145), deren Aussagen in-soweit aber nicht gew374rdigt, weil es darauf von seinem Standpunkt aus nicht ankam. Dass das Berufungsgericht eine solche W374rdigung vorge-nommen h344tte, ist nicht ersichtlich. Soweit erforderlich h344tte das Beru-fungsgericht durch erneute Vernehmung der Zeugen aufkl344ren m374ssen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Kl344gerin Betriebsmittel der Beklagten genutzt, verbraucht und damit eigene Aufwendungen er-spart hat. Dass dies nicht geschehen ist, verletzt den Anspruch der Be-klagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG NJW 1991, 286). An greifbaren Anhaltspunkten f374r eine Sch344tzung des Werts der m366glicherweise ersparten Aufwendungen gem344337 247 287 ZPO fehlt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2003 - X ZR 131/01 - BGH-Report 2004, 715 unter 5 b). Sie ergeben sich aus dem Vortrag der Be-klagten zu Art, Umfang und Neupreis der Betriebsmittel. Danach ist nicht auszuschlie337en, dass das Berufungsgericht zu einem f374r die Beklagten g374nstigeren Ergebnis gelangt w344re, wenn es deren Vortrag und Beweis-angebote zu den Betriebsmitteln in der gebotenen Weise ber374cksichtigt h344tte. 4 2. Die Beklagten haben den Wert der angeblich von der Kl344gerin genutzten und verbrauchten Gegenst344nde zuletzt auf 67.104,52 200 bezif-fert (GA II 388 ff.). Insoweit war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur374ckzuverweisen. 5 - 5 - 6 Im 334brigen war die Beschwerde zur374ckzuweisen, weil es an einem durchgreifenden Zulassungsgrund fehlt (247247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dass das Berufungsgericht den Anspruch der Kl344gerin auf 247 812 BGB gest374tzt hat, obwohl nach dem festgestellten Sachverhalt ein Anspruch aus 247 670 BGB gegeben sein d374rfte, hat sich hier im Ergebnis nicht aus-gewirkt. Der Senat sieht von einer weiteren Begr374ndung ab (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 25.08.2006 - 332 O 440/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.11.2007 - 10 U 79/06 -
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