BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 340/01 vom 5. Februar 2002 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, di e Richterin Diederichsen und den Richter Pauge beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Festsetzung der Beschwer wird zurückgewiesen. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ist der Rechtsstreit als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit anzusehen. Die Festsetzung eines Wertes der Beschwer gemäß § 546 Abs. 2 ZPO a. F. kommt daher nicht in Betracht. Dr. Müller Dr. Dressler Dr. Greiner Diederichsen Pauge
Full & Egal Universal Law Academy