BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 340/04 Verk374ndet am: 11. Juli 2006 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Abs. 2 Bf; KWG 247 32 Abs. 1 Satz 1 i.d.F. v. 9. September 1998 247 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist Schutzgesetz im Sinne des 247 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers (im Anschluss an BGH, Urteile vom 21. April 2005 - III ZR 238/03 - NJW 2005, 2703 und vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05 - ZIP 2006, 382). BGH, Urteil vom 11. Juli 2006 - VI ZR 340/04 - OLG Celle LG Hildesheim - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Juli 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Oktober 2004 wird zur374ck-gewiesen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt den Beklagten als Gesch344ftsf374hrer der J. K. GmbH auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Diese schloss als Darlehensnehmerin mit etwa 150 Personen Darle-hensvertr344ge, f374r die ein Zinssatz von 8 bis 9 % vereinbart wurde. Die Darle-hensbetr344ge im Gesamtvolumen von mehr als 2 Millionen 200 leitete die J. K. GmbH an ihre Schwesterunternehmen, die W. S. KG und die Autoland S. KG, weiter. Im Vergleich zur Aufnahme eines bankm344337igen Kontokorrentkredits er-zielte die von dem Beklagten beherrschte Unternehmensgruppe durch diese 2 - 3 - Finanzierungsart Zinsvorteile von 2 bis 3 %. Die Darlehensgeber waren insbe-sondere Kunden und Mitarbeiter der Unternehmen. 3 Die Kl344gerin gew344hrte der J. K. GmbH durch schriftlichen Darlehensver-trag vom 1. M344rz 2002 auf die Dauer von einem Jahr ein mit 8 % zu verzinsen-des Darlehen 374ber 5.112,92 200. Nachdem ein Antrag auf Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber die J. K. GmbH mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen worden ist, nimmt die Kl344gerin den Beklagten pers366nlich auf Schadensersatz in H366he der Darlehensforderung nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Beru-fung des Beklagten zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht teilt zwar im Ergebnis die Auffassung des Landge-richts, dass der Beklagte pers366nlich verpflichtet sei, der Kl344gerin Schadenser-satz in H366he von 5.112,92 200 zu leisten. Allerdings ergebe sich die Haftung des Beklagten nicht - wie das Landgericht angenommen habe - aus 247 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 247 15 Abs. 1 KWG, sondern aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247247 32, 54 KWG. Die J. K. GmbH sei jedenfalls seit 1998 als Kreditinstitut im Sinne von 247 1 Abs. 1 Satz 1 KWG anzusehen, weil sie Bankgesch344fte in einem Umfang betrieben habe, der einen in kaufm344nnischer Weise eingerichteten Ge-sch344ftsbetrieb erforderte. Ob die der J. K. GmbH in ca. 150 F344llen von Privat- 5 - 4 - personen gew344hrten Darlehen als Einlagen im engeren Sinne gem344337 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 KWG anzusehen seien, brauche nicht entschieden zu werden. Jedenfalls habe die J. K. GmbH Bankgesch344fte in Form der "Annahme anderer r374ckzahlbarer Gelder des Publikums" im Sinne von 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG betrieben, f374r die der Erlaubnisvorbehalt des 247 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ebenfalls gelte. F374r das Erfordernis eines in kaufm344nnischer Wei-se eingerichteten Gesch344ftsbetriebes spreche der Umfang der betriebenen Bankgesch344fte mit R374cksicht auf die Annahme von Geldern in einem Umfang von mehr als 2 Millionen 200 von ca. 150 verschiedenen Darlehensnehmern ebenso wie die Erstellung von Bilanzen in den Jahren 2000 und 2001 mit dort ausgewiesenen Kontokorrentkrediten an die W. S. GmbH in H366he von 3.114.886,71 200 im Jahre 2001 und 5.498.990,67 200 im Jahre 2000. Dar374ber hin-aus bestehe kein Zweifel daran, dass die J. K. GmbH Bankgesch344fte auch ge-werbsm344337ig betrieben habe. Der Beklagte als alleiniger Gesch344ftsf374hrer der J. K. GmbH sei als Gesch344ftsleiter des Kreditinstituts im Sinne von 247 1 Abs. 2 KWG anzusehen. Ihn treffe eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gem344337 247 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG f374r den Betrieb von Bankgesch344ften ohne die nach 247 32 KWG erforderliche Erlaubnis. Betreibe ein Kreditinstitut, das eine juristische Person des privaten Rechts sei, Bankgesch344fte entgegen den genannten Vor-schriften, so machten sich die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs, also hier der Alleingesch344ftsf374hrer gem344337 247247 54 KWG, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Der Beklagte hafte als Gesch344ftsf374hrer der J. K. GmbH gem344337 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247247 32, 54 KWG, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf Ersatz der verlo-renen Einlagen der Kl344gerin in H366he der streitbefangenen Darlehensforderung, weil der Beklagte als Alleingesch344ftsf374hrer daf374r verantwortlich gewesen sei, dass die von ihm vertretene J. K. GmbH gem344337 247 32 KWG die Bankgesch344fte im Sinne von 247 1 Abs. 1 Satz 2, Nr. 1 Alt. 2 KWG betrieben und Gelder in Form von Darlehen insbesondere von der Kl344gerin aufgenommen habe. Die Bestim- - 5 - mungen der 247247 32, 54 KWG seien auch nach Einf374gung des 247 6 Abs. 4 KWG als Schutzgesetze im Sinne von 247 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten der Anleger an-zusehen. Die fehlende Erlaubnis zum Betreiben von Bankgesch344ften sei scha-densurs344chlich gewesen. Schlie337lich habe der Beklagte auch fahrl344ssig gehan-delt, denn bei Anwendung der verkehrs374blichen Sorgfalt h344tte er, der als Allein-gesellschafter der J. K. GmbH und als Komplement344r der W. S. KG sowie der Autoland S. KG 374ber erhebliche gesch344ftliche Erfahrung verf374gt habe, erkennen k366nnen und m374ssen, dass er als Gesch344ftsleiter der J. K. GmbH Bankgesch344fte ohne die erforderliche Erlaubnis betrieb. Es habe f374r ihn Veranlassung bestan-den, sich der Rechtm344337igkeit seines Handelns durch Einholung von Rechtsrat zu vergewissern, insbesondere nachdem anl344sslich der von ihm im Jahr 1997 beabsichtigten Erweiterung des Gesch344ftsgegenstandes der J. K. GmbH auf den Bereich "Finanzierung" die Industrie- und Handelskammer ihn darauf hin-gewiesen habe, dass es sich dabei um erlaubnispflichtige Gesch344fte im Sinne des Kreditwesengesetzes handeln k366nne. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374-fung stand. 6 1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, ein Anspruch aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247247 32, 54 KWG, mit dem das Berufungsgericht die Zur374ck-weisung der Berufung begr374ndet hat, sei nicht Gegenstand des Berufungsver-fahrens gewesen und habe daher nicht zur Entscheidung des Berufungsge-richts gestanden. Die Revision r344umt zwar ein, dass die Kl344gerin im erstinstanz-lichen Verfahren ihren Anspruch gegen den Beklagten mit entsprechendem Sachvortrag auf diese Vorschriften gest374tzt habe. 334ber diesen Streitgegenstand 7 - 6 - habe das Landgericht aber nicht entschieden, sondern der Kl344gerin vielmehr einen Anspruch aus 247 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KWG zugesprochen und sich zu dem anderen Streitgegenstand nicht ge344u337ert. Soweit die Kl344gerin erstinstanz-lich ihre Klage auf 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247247 32, 54 KWG gest374tzt habe, sei dieser Streitgegenstand mangels einer rechtzeitigen Anschlussberufung der Kl344gerin im Berufungsverfahren nicht angefallen. Dieser Rechtsauffassung kann nicht beigetreten werden. Die Kl344gerin hatte ihr Klagebegehren auf den einheitlichen Lebenssachverhalt gest374tzt, die J. K. GmbH, deren Gesch344ftsf374hrer der Beklagte war, habe Darlehensbetr344ge im Gesamtvolumen von mehr als 2 Millionen 200 von Privatkunden gesammelt und mit einem Zinsaufschlag an ihre Schwesterunternehmen, die W. S. KG und die Autoland S. KG, weitergeleitet. Da dieser Sachverhalt auch Gegenstand des Berufungsverfahrens war, war das Berufungsgericht nicht aus prozessualen Gr374nden gehindert, den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt einer ande-ren Anspruchsgrundlage zu pr374fen, wobei es dahinstehen kann, ob es sich bei dem Anspruch des Kapitalanlegers aus 247 17 Abs. 2 Satz 1 KWG um einen An-spruch aus eigenem oder fremdem Recht des Kreditinstituts handelt (vgl. dazu Beck/Samm/Fr374h, 247 17 KWG, Rn. 32, 34; Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Meyer-Ramloch, KWG, 2. Aufl., 247 17 Rn. 4). Solange das Berufungsvorbringen einer Partei alternativ verschiedene Anspruchsgrundlagen tr344gt, ist das Berufungsge-richt jedenfalls in F344llen wie dem vorliegenden nicht daran gehindert, die Klage aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als die Vorinstanz zuzusprechen, zumal der Beklagte in seiner Berufungsbegr374ndung selbst auf eine Haftung aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247247 32, 54 KWG eingegangen ist und die Parteien hier-374ber verhandelt haben. 8 2. Entgegen der Auffassung der Revision h344lt das Berufungsurteil auch in der Sache einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung stand. 9 - 7 - Das Berufungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte der Kl344gerin nach 247 823 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil er schuldhaft gegen ein deren Schutz bezweckendes Gesetz, n344mlich gegen 247 32 Abs. 1 Satz 1 KWG versto337en hat. 10 11 Nach 247 32 Abs. 1 Satz 1 KWG in der hier ma337geblichen Fassung vom 9. September 1998 bedurfte der schriftlichen Erlaubnis des Bundesaufsichtsam-tes f374r das Kreditwesen, wer im Inland gewerbsm344337ig oder in einem Umfang, der einen in kaufm344nnischer Weise eingerichteten Gesch344ftsbetrieb erfordert, Bankgesch344fte betreiben will. a) Wie der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs inzwischen mehrfach klargestellt hat, ist 247 32 Abs. 1 Satz 1 KWG auch nach der Einf374gung des 247 6 Abs. 4 des hier noch ma337geblichen Kreditwesengesetzes (vgl. jetzt f374r die Bun-desanstalt f374r Finanzdienstleistungsaufsicht 247 4 Abs. 4 FinDAG) - eingef374gt sei-nerzeit als 247 6 Abs. 3 KWG durch Art. 1 Nr. 3 des 3. Gesetzes zur 304nderung des Gesetzes 374ber das Kreditwesen vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1693) - weiterhin als Schutzgesetz zugunsten der Kunden von Kreditinstituten anzu-sehen (vgl. Urteile BGHZ 162, 49, 57 f.; BGH, vom 21. April 2005 - III ZR 238/03 - NJW 2005, 2703 und vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05 - ZIP 2006, 382, 385; siehe auch OLG Celle ZIP 2002, 2168, 2174). Diese Vor-schrift besagt, dass das Bundesaufsichtsamt f374r das Kreditwesen seine Aufga-ben und Befugnisse nur im 366ffentlichen Interesse wahrnimmt. Hierdurch sollte jedoch - wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21. April 2005 - III ZR 238/03 - aaO ausgef374hrt hat - lediglich der Fiskus vor der Gefahr einer Inanspruchnahme wegen Amtspflichtverletzungen (vgl. Art. 34 GG, 247 839 BGB) von Bediensteten des Aufsichtsamtes f374r das Kreditwesen gesch374tzt werden. Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Gesetzgeber dem Erlaubniszwang nach 247 32 Abs. 1 Satz 1 KWG den Schutzgesetzcharakter im Verh344ltnis der Betreiber 12 - 8 - von Bankgesch344ften zu ihren Kunden nehmen wollte (vgl. BGH, Urteile vom 21. April 2005 - III ZR 238/03 - und vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05 - je-weils aaO). 13 Dieser Auffassung schlie337t sich der erkennende Senat an. Sie entspricht sowohl der Senatsrechtsprechung zum Schutzgesetzcharakter (vgl. Urteil vom 28. M344rz 2006 - VI ZR 50/05 - VR 2006, 944) als auch der amtlichen Begr374n-dung des Gesetzes, wonach der Einlegerschutz nicht beeintr344chtigt werde (vgl. Begr374ndung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines 3. Gesetzes zur 304nde-rung des Gesetzes 374ber das Kreditwesen, BT-Drucks. 10/1441 S. 20). b) Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe als Gesch344ftsf374hrer der J. K. GmbH Bankgesch344fte ohne die nach 247 32 KWG er-forderliche Erlaubnis betrieben, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 14 Das Berufungsgericht ist insoweit ohne Rechtsfehler davon ausgegan-gen, die J. K. GmbH sei zumindest in der Zeit seit dem Inkrafttreten der 6. KWG-Novelle zum 1. Januar 1998 als erlaubnisbed374rftiges Kreditinstitut an-zusehen, weil sie Bankgesch344fte in einem Umfang betrieben habe, der einen in kaufm344nnischer Weise eingerichteten Gesch344ftsbetrieb erfordere. Sie habe sich n344mlich von ca. 150 Personen mehr als 2 Millionen 200 als Darlehen gew344hren lassen, die als r374ckzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG anzusehen seien. 15 Die Revision r374gt insoweit ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, in welchem Umfang die J. K. GmbH Darlehen seit dem 1. Januar 1998 aufgenommen habe. Hierzu habe der Beklagte vorgetragen, die Darlehen seien vor allem 1993 und in den Folgejahren aufgenommen worden. Dieser Vortrag war nicht hinreichend substantiiert. Nachdem der Gesamtumfang der Darlehen mit 374ber 2 Millionen 200 in ca. 150 F344llen unstreitig war, h344tte es dem 16 - 9 - Beklagten im Rahmen seiner Darlegungslast im Sinne des 247 138 ZPO oblegen, konkreten Sachvortrag zu halten, dass die Gesch344ftst344tigkeit der GmbH im Bankgesch344ft im hier ma337geblichen Zeitraum auf einen Umfang abgesunken sei, der keinen in kaufm344nnischer Weise eingerichteten Gesch344ftsbetrieb mehr erfordert h344tte. Entsprechenden Sachvortrag zeigt die Revision indessen nicht auf. Dar374ber hinaus hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die J. K. GmbH schon aufgrund ihrer durch die Rechtsform begr374ndeten Kaufmannseigenschaft gem344337 247 6 HGB einen kaufm344nnisch eingerichteten Gesch344ftsbetrieb unterhalten musste (vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler/F374lbier, aaO, 247 1 Rn. 19; Reichauer, KWG, Erg.-Lfg. 2/04, 247 1 Rn. 26) und zudem be-reits kraft Gesetzes zur ordnungsgem344337en Buchf374hrung und zur Erstellung ei-nes Jahresabschlusses verpflichtet war (vgl. 247247 238 ff. und 247247 242 ff. HGB). Soweit die Revision meint, dem Umstand, dass ein Unternehmen Bilanzen erstelle oder aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe erstellen m374sse, sei nicht zu entnehmen, ob und in welchem Umfang die von ihm betriebenen und bilanzier-ten Handelsgesch344fte Bankgesch344fte seien, 374bergeht sie, dass nach dem eige-nen Vorbringen des Beklagten die J. K. GmbH ausschlie337lich dazu diente, Dar-lehen aufzunehmen und an die W. S. KG und die Autoland S. KG weiterzulei-ten, und dies in einem Umfang getan hat, der bereits als solcher das Erfordernis eines in kaufm344nnischer Weise eingerichteten Gesch344ftsbetriebes nahe legt. 17 Auf die Frage, ob die J. K. GmbH auch gewerbsm344337ig Bankgesch344fte im Sinne des 247 1 Abs. 1 Satz 1 KWG betrieben hat, kommt es deshalb nicht mehr an. Gleichwohl kann auch diese Frage angesichts der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bejaht werden. Die zum 1. Januar 1998 durch das Tatbestandsmerkmal "gewerbsm344337ig" geschaffene Neuregelung kn374pft die Ei-genschaft als Kreditinstitut nicht l344nger nur an den objektiven Umfang des 18 - 10 - Bankgesch344fts, sondern bereits an das gewerbsm344337ige Betreiben (vgl. BT-Drucks. 13/7142 S. 55 ff.). Gewerbsm344337iges Handeln liegt schon vor, wenn die T344tigkeit auf gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber mit der Absicht der Gewinnerzielung handelt (BGHZ 95, 155, 157; 53, 222 ff.). Nicht gewerbsm344337ig w344re danach nur die Vornahme von einzelnen oder mehreren einzelnen Bank-gesch344ften (vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler/F374lbier, aaO, 247 1 Rn. 18). Nach diesen Ma337st344ben ist im Streitfall von einem gewerbsm344337igen Handeln der J. K. GmbH auszugehen. Die T344tigkeit der J. K. GmbH war darauf angelegt, dauerhaft bei Privatpersonen Darlehen aufzunehmen und mit einem Zinsauf-schlag von 0,5 bis 1 % an die W. S. KG und die Autoland S. KG weiterzuleiten, um diesen wiederum Zinsvorteile zu verschaffen. Von der Feststellung des Be-rufungsgerichts hinsichtlich des Zinsaufschlags ist - entgegen der Auffassung der Revision - auch im Revisionsverfahren auszugehen, denn die entsprechen-de Tatsache ist im Berufungsurteil als unstreitig bezeichnet und geh366rt somit zum Tatbestand des Berufungsurteils (vgl. 247 314 ZPO), dessen Berichtigung nach 247 320 ZPO seitens des Beklagten nicht beantragt worden ist. c) Die T344tigkeit der J. K. GmbH ist auch als Bankgesch344ft zu qualifizie-ren. 19 Nach 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG sind Bankgesch344fte die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer r374ckzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der R374ckzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschrei-bung verbrieft wird, ohne R374cksicht darauf, ob Zinsen verg374tet werden. 20 Unter den Umst344nden des vorliegenden Falles liegt bereits ein Einlagen-gesch344ft im Sinne der ersten Alternative dieser Bestimmung vor. Ein Einlagen-gesch344ft ist regelm344337ig gegeben, wenn die fremden Gelder in der Absicht ent-gegengenommen werden, sie f374r eigene Zwecke zu nutzen (vgl. BGH, Urteil 21 - 11 - vom 29. M344rz 2001 - IX ZR 44/98 - ZIP 2001, 1503, 1504 f.; BGHZ 129, 90, 95 f.). Die J. K. GmbH hat auch eigene Zwecke verfolgt, denn sie hat die Kredi-te gewinnbringend mit 0,5 bis 1 % Zinsaufschlag an ihre Schwesterunterneh-men weitergegeben. Dabei ist unerheblich, ob der Zinsaufschlag dazu diente, die anfallende Gewerbesteuer abzudecken. 22 Jedenfalls aber ist - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - die zweite Alternative in Form der Annahme anderer r374ckzahlbarer Gelder des Publikums erf374llt. Sie ist insbesondere gegeben, wenn von einer Vielzahl von Geldgebern auf der Grundlage typisierter Vertr344ge Darlehen entgegenge-nommen werden, die nicht bank374blich besichert sind (vgl. BT-Drucks. 13/7142 S. 62; Boos/Fischer/Schulte-Mattler/F374lbier 247 1 KWG Rn. 36; K374mpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. 3.17). Dies ist nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts seit Beginn der 90er Jahre in ca. 150 F344llen geschehen. d) Indem der Beklagte als Organ der J. K. GmbH Bankgesch344fte ohne Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes f374r das Kreditwesen f374hrte, verstie337 er gegen 247 32 Abs. 1 Satz 1 KWG; zugleich erf374llte er den Straftatbestand des 247 54 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Abs. 2 KWG i.V.m. 247 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 23 Der Beklagte handelte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat und der Senat im 334brigen anhand der getroffenen Feststellungen selbst beurteilen kann, jedenfalls fahrl344ssig, weil er sich vor Aufnahme der Darlehen als Gesch344ftsf374hrer der J. K. GmbH 374ber etwaige Erlaubniserfordernisse h344tte unterrichten m374ssen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 - III ZR 238/03 - aaO). 24 e) Der Versto337 gegen das Schutzgesetz war nach den vom Berufungs-gericht getroffenen Feststellungen auch schadensurs344chlich. H344tte der Beklag-te 247 32 Abs. 1 Satz 1 KWG beachtet und beim Bundesaufsichtsamt f374r das Kre-ditwesen eine Erlaubnis beantragt, h344tte ihm diese gem344337 247 33 Abs. 1 Nr. 1 25 - 12 - und 4 KWG wegen Fehlens der zum Gesch344ftsbetrieb erforderlichen Mittel, ins-besondere eines ausreichenden Anfangskapitals im Sinne des 247 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 7 KWG, und wegen Fehlens der erforderlichen fachlichen Eig-nung des Beklagten versagt werden m374ssen. H344tte die Kl344gerin den Darle-hensvertrag als Einlage bei einer Bank eingezahlt, die 374ber eine Erlaubnis ver-f374gte, w344re das Geld bei einem Kreditinstitut angelegt worden, das gem344337 247 11 Abs. 1 KWG jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gew344hrleisten musste und bez374glich der Einhaltung dieser Bedingungen wie auch der Eigen-kapitalausstattung vom Bundesaufsichtsamt f374r das Kreditwesen (jetzt: Bun-desanstalt f374r Finanzdienstleistungsaufsicht) 374berwacht worden w344re. Der Beklagte haftet f374r den von ihm als Gesch344ftsf374hrer der J. K. GmbH begangenen Versto337 gegen 247 32 Abs. 1 Satz 1 KWG pers366nlich nach 247 823 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 12. M344rz 1996 - VI ZR 90/95 - NJW 1996, 26 - 13 - 1535, 1536 und BGH, Urteil vom 21. April 2005 - III ZR 238/03 - aaO), und zwar als Gesamtschuldner neben der nach 247 31 BGB i.V.m. 247 823 Abs. 2 BGB, 247 32 Abs. 1 Satz 1 KWG haftenden J. K. GmbH (247 840 Abs. 1 BGB). M374ller Greiner Wellner Diederichsen Zoll Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 06.05.2004 - 4 O 33/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 14.10.2004 - 4 U 114/04 -
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