BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 340/06 Verk374ndet am: 14. November 2007 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 511 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach 247 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf 374ber 600 200 festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Par-tei ausgegangen ist, h344lt aber das Berufungsgericht diesen Wert nicht f374r erreicht, so muss das Berufungsgericht, das insoweit nicht an die Streitwertfestsetzung des Erst-gerichts gebunden ist, die Entscheidung dar374ber nachholen, ob die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Berufung nach 247 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erf374llt sind. Hat das Berufungsgericht diese Entscheidung nicht getroffen, weil es hierzu keine Notwendigkeit gesehen hat, hat es aber die Revision zugelassen, ist angesichts des-sen, dass die Gr374nde f374r die Zulassung der Revision nach 247 543 Abs. 2 ZPO und die Gr374nde f374r die Zulassung der Berufung nach 247 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO identisch sind, davon auszugehen, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Berufung nach 247 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO ebenso als erf374llt ange-sehen und demgem344337 die Berufung als zugelassen behandelt h344tte, wenn ihm die Notwendigkeit einer Entscheidung hier374ber bewusst gewesen w344re. BGB 247 307 Abs. 1 Bb Die Klausel in einem formularm344337igen Wohnungsmietvertrag - 2 - "Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Aus-nahme von Zierv366geln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters." h344lt der Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 BGB nicht stand. BGB 247 535 Abs. 1 Die Beantwortung der Frage, ob die Haltung von Haustieren in dem Fall, dass eine wirksame mietvertragliche Regelung fehlt, zum vertragsgem344337en Gebrauch im Sinne von 247 535 Abs. 1 BGB geh366rt, erfordert, soweit es sich nicht um Kleintiere handelt, eine umfassende Abw344gung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abw344gung l344sst sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu ber374cksichtigenden Umst344nde so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische L366sung verbietet. BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06 - LG Krefeld AG Krefeld - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-m344337 247 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 10. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Her-manns und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 8. November 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist aufgrund Mietvertrages vom 27. August 1996 Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. In 247 8 Nr. 4 des von der Beklagten gestellten Mietvertragsformulars hei337t es: 1 "Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Zierv366geln und Zierfischen, bedarf der Zustim-mung des Vermieters. Dies gilt nicht f374r den vor374bergehenden Aufenthalt von Tieren bis zu 205 Tagen. Die Zustimmung kann wi-derrufen bzw. der vor374bergehende Aufenthalt untersagt werden, wenn von dem Tier St366rungen und/oder Bel344stigungen ausge-hen." Mit Schreiben vom 18. September 2005 bat der Kl344ger die Beklagte um deren Zustimmung zur Haltung von zwei "reinen Wohnungskatzen" der Rasse 2 - 4 - Britisch Kurzhaar. Die Beklagte verweigerte die Zustimmung durch Schreiben vom 29. September 2005. 3 Mit seiner Klage nimmt der Kl344ger die Beklagte auf Abgabe der Zustim-mungserkl344rung in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kl344ger die Wieder-herstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht (LG Krefeld, WuM 2006, 675) hat ausgef374hrt: 5 Dem Kl344ger stehe gegen374ber der Beklagten kein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zu der beabsichtigten Katzenhaltung zu. Die Parteien h344tten in 247 8 des Mietvertrages ein Tierhaltungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt vereinbart. Eine solche formularm344337ige Regelung sei wirksam, wenn 226 wie hier 226 Kleintiere wie Zierv366gel und Zierfische von dem Verbot ausgenommen seien und f374r die Zustimmung kein Schriftformerfordernis aufgestellt werde. Die Entscheidung des Vermieters, ob er im Einzelfall die Zustimmung erteile, unterliege seinem freien Ermessen. Dies k366nne als 374bereinstimmender Wille der Vertragsparteien angenommen werden, wenn im Mietvertrag f374r die Erteilung der Zustimmung keine Ma337st344be gesetzt seien. Eine einschr344nkende Auslegung dahin, dass das Ermessen des Vermieters gebunden sei, sei auch deshalb nicht geboten, weil die Haltung von Tieren wie Katzen und Hunden wegen der nie ganz auszu- 6 - 5 - schlie337enden Gefahr der Gef344hrdung oder Bel344stigung von Mitbewohnern oder Nachbarn jedenfalls in Mehrfamilienh344usern nicht mehr zum vertragsgem344337en Gebrauch geh366re. F374r die vorgenommene Auslegung spreche, dass in 247 8 Nr. 4 des Mietvertrages f374r den Widerruf einer erteilten Zustimmung ausdr374cklich Ma337st344be bestimmt seien, w344hrend dies f374r die erbetene Zustimmung nicht der Fall sei. Der vom Bundesverfassungsgericht anerkannte eigentums344hnliche Charakter der Miete stehe einer solchen Auslegung ebenfalls nicht entgegen, da sich der Mieter mit der Regelung des Mietvertrages selbst gebunden und auf das freie Ermessen des Vermieters eingelassen habe. Die Verweigerung der Zustimmung durch die Beklagte sei schlie337lich auch nicht als rechtsmissbr344uch-lich anzusehen. II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 7 1. Die Revision ist allerdings nicht bereits deshalb begr374ndet, weil schon die Berufung der Beklagten unzul344ssig w344re. Das Revisionsgericht hat die Zu-l344ssigkeit der Berufung von Amts wegen zu pr374fen, weil es anderenfalls an ei-nem g374ltigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Revisionsgericht fehlt (Senatsurteil vom 11. Oktober 2000 226 VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226, unter II m.w.N.). Hier mangelt es insbesondere nicht an der Statthaftigkeit der Berufung (247 511 ZPO). 8 a) Nach 247 511 Abs. 2 ZPO ist die Berufung gegen die im ersten Rechts-zug erlassenen Endurteile (Abs. 1) nur zul344ssig, wenn der Wert des Beschwer-degegenstandes 600 200 374bersteigt (Nr. 1) oder das Gericht des ersten Rechts-zuges die Berufung im Urteil zugelassen hat (Nr. 2). Gem344337 247 511 Abs. 4 ZPO 9 - 6 - l344sst das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung zu, wenn die Rechtssa-che grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beru-fungsgerichts erfordert (Nr. 1) und die unterlegene Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 200 beschwert ist (Nr. 2). Da hier das Amtsgericht die Berufung nicht zugelassen hat, kommt es darauf an, ob der Wert des Beschwerdege-genstandes den genannten Grenzbetrag von 600 200 374bersteigt. Die Bewertung steht gem344337 247247 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts und kann nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur beschr344nkt daraufhin 374berpr374ft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des Ermes-sens 374berschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm344chti-gung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGHZ 124, 313, 314/315; BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 226 IX ZR 351/98, NJW 1999, 3050; BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 226 V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219, unter II 2 c aa, jew. m.w.N.). b) Hier verh344lt sich das Berufungsurteil nicht zum Wert des Beschwerde-gegenstandes. Offensichtlich ist das Berufungsgericht im Hinblick darauf, dass das Amtsgericht den Streitwert 226 ohne n344here Erl344uterung 226 auf 1.500 200 festge-setzt hat, stillschweigend davon ausgegangen, dass der Wert des Beschwerde-gegenstandes, der hier dem Wert der Beschwer entspricht, 600 200 374bersteigt. Das ist jedoch nicht selbstverst344ndlich. Zum einen ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, nach welchen Kriterien und demgem344337 wie hoch der Streitwert einer Klage des Mieters auf Zustimmung des Vermieters zur Tierhal-tung oder umgekehrt des Vermieters auf Unterlassung der Tierhaltung durch den Mieter zu bemessen ist (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl., 247 535 BGB Rdnr. 518 f. mit zahlr. Nachw.). Zum anderen muss der Wert des Beschwerdegegenstandes f374r den 226 wie hier 226 zur Genehmigung der Tierhaltung verurteilten Vermieter angesichts der unterschiedlichen Interessen- 10 - 7 - lage nicht notwendigerweise dem Streitwert der Zustimmungsklage des Mieters entsprechen; er kann niedriger, m366glicherweise sogar h366her sein (vgl. BGHZ, aaO, 315 ff.). So hat es der Senat in zwei F344llen nicht beanstandet, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes f374r den zur Unterlassung der Tierhaltung verurteilten Mieter nicht auf mehr als 600 200 festgesetzt worden ist (Beschl374sse vom 6. Mai 2003 226 VIII ZB 16/03 (Hund) und vom 18. Mai 2005 226 VIII ZB 113/04 (drei Tauben), jeweils nicht ver366ffentlicht; die Verfassungsbeschwerde gegen den zuletzt genannten Beschluss ist durch Beschluss des Bundesverfassungs-gerichts vom 26. Juli 2005 226 1 BvR 1441/05 nicht zur Entscheidung angenom-men worden). In einer weiteren, durch R374cknahme der Revision erledigten Sa-che (VIII ZR 11/06) hat der Senat die Parteien im Hinblick auf eine Zur374ckwei-sung der Revision gem344337 247 552a ZPO darauf hingewiesen, dass er keine Ver-anlassung sieht, den Wert des Beschwerdegegenstandes f374r den Vermieter, der mit seiner Klage auf Unterlassung der Tierhaltung (zwei Katzen) unterlegen ist, auf mehr als 300 200 bis 400 200 anzusetzen. c) Der vorliegende Fall gibt indessen keine Veranlassung, den Wert des Beschwerdegegenstandes f374r den zur Genehmigung der Tierhaltung verurteil-ten Vermieter im Allgemeinen oder die Beklagte im Besonderen zu bestimmen. Die Berufung der Beklagten ist auch dann statthaft, wenn dieser Wert, der 226 wie bereits erw344hnt 226 hier mit dem Wert der Beschwer identisch ist, entgegen der stillschweigenden Annahme des Berufungsgerichts 600 200 nicht 374bersteigen soll-te. 11 Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Beru-fung nach 247 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf 374ber 600 200 festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, h344lt aber das Berufungsgericht die-sen Wert nicht f374r erreicht, so muss das Berufungsgericht, das insoweit nicht an 12 - 8 - die Streitwertfestsetzung des Erstgerichts gebunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 226 V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219, unter II 2 a m.w.N.), die Ent-scheidung dar374ber nachholen, ob die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Berufung nach 247 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erf374llt sind (M374nchKommZPO/ Rimmelspacher, 3. Aufl., 247 511 Rdnr. 84; aA Althammer NJW 2003, 1079, 1082). Denn die unterschiedliche Bewertung darf nicht zu Lasten der Partei ge-hen. Insoweit kann nichts anderes gelten als in dem Fall, dass das Berufungs-gericht nach altem Prozessrecht irrt374mlich von einer zulassungsfreien Revision ausgegangen ist und deswegen nicht gepr374ft hat, ob die Revision zuzulassen ist. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof nach seiner vom Bundesverfas-sungsgericht gebilligten Rechtsprechung die Pr374fung der Revisionszulassungs-gr374nde nachzuholen (BGHZ 90, 1, 3 f.; BGHZ 98, 41, 43 f.; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1995 226 XII ZR 7/94, NJW-RR 1996, 316, unter II 2; BGH, Be-schluss vom 9. M344rz 2006 226 IX ZR 37/05, NJW-RR 2006, 791, unter I 1 a; BVerfGE 66, 331, 336; BVerfG, NJW 2007, 1053). Hier hat das Berufungsgericht zwar keine ersatzweise Entscheidung 374ber die Zulassung der Berufung getroffen, weil es, wie oben (unter II 1 b) ausge-f374hrt, hierzu keine Notwendigkeit gesehen hat. Dies ist jedoch unsch344dlich, weil das Berufungsgericht gem344337 247 543 Abs. 2 ZPO die Revision zugelassen hat. Angesichts dessen, dass die Gr374nde f374r die Zulassung der Revision nach 247 543 Abs. 2 ZPO und die Gr374nde f374r die Zulassung der Berufung nach 247 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO identisch sind, ist davon auszugehen, dass das Berufungsge-richt die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Berufung nach 247 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO ebenso als erf374llt angesehen und demgem344337 die Berufung als zugelassen behandelt h344tte, wenn ihm die Notwendigkeit einer Entschei-dung hier374ber bewusst gewesen w344re. 13 - 9 - 2. Die Revision ist jedoch deswegen begr374ndet, weil das Berufungsge-richt zu Unrecht einen Anspruch des Kl344gers gegen die Beklagte auf Zustim-mung zur Haltung von zwei Katzen der Rasse Britisch Kurzhaar nach 247 8 Nr. 4 des formularm344337igen Mietvertrages der Parteien vom 27. August 1996 verneint hat. Diese Klausel, nach deren Satz 1 jede Tierhaltung, insbesondere von Hun-den und Katzen, mit Ausnahme von Zierv366geln und Zierfischen, der Zustim-mung des Vermieters bedarf, ist gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da sie den Kl344ger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemes-sen benachteiligt. Das gilt unabh344ngig davon, ob nach der Klausel die Zustim-mung zur Tierhaltung des Mieters, wie vom Berufungsgericht angenommen, im freien Ermessen des Vermieters steht oder ob dieser seine Zustimmung nur aus sachlichen Gr374nden versagen darf. Diese Frage kann daher offen bleiben. 14 Die unangemessene Benachteiligung des Mieters ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur f374r Zierv366gel und Zierfische besteht, hingegen nicht f374r andere Kleintiere wie etwa Hamster und Schildkr366ten. Das Berufungsgericht hat die Klausel zwar nicht so verstanden, sondern ist 226 beil344ufig und ohne Begr374ndung 226 davon ausgegangen, dass sich die Ausnahme auf "Kleintiere wie Zierv366gel und Zierfische" erstrecke. Diese Auslegung, die wegen der Verbreitung derartiger mietvertraglicher Tierhal-tungsklauseln 374ber den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus der uneinge-schr344nkten revisionsrechtlichen Nachpr374fung unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2004 226 VIII ZR 77/03, NJW 2004, 3042, unter II 2 a bb), findet jedoch in dem eindeutigen Wortlaut der Klausel ("mit Ausnahme von Zierv366geln und Zier-fischen") keine Grundlage und ist deshalb rechtsfehlerhaft. Wie der Senat be-reits entschieden hat, h344lt eine mietvertragliche Klausel, die das Halten von Haustieren ausnahmslos verbietet, der Inhaltskontrolle nach 247 9 Abs. 1 AGBG (jetzt 247 307 Abs. 1 BGB) nicht stand, da das Verbot danach auch Tiere erfasst, deren Vorhandensein von Natur aus 226 wie es etwa bei Zierfischen im Aquarium 15 - 10 - der Fall ist 226 keinen Einfluss auf die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter von Wohnraum haben kann (Senatsurteil vom 20. Januar 1993 226 VIII ZR 10/92, NJW 1993, 1061, unter II 4). Nichts anderes gilt f374r eine Klausel, die, wie die hier in Rede stehende, durch das Erfordernis der Zustim-mung des Vermieters zur Tierhaltung des Mieters ein Verbot mit Erlaubnisvor-behalt begr374ndet. Auch eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unange-messen, wenn sie keine Ausnahme f374r Haustiere vorsieht, deren Haltung zum vertragsgem344337en Gebrauch der Mietsache im Sinne von 247 535 Abs. 1 BGB geh366rt, weil davon in der Regel 226 in Ausnahmef344llen kann der Vermieter gem344337 247 541 BGB auf Unterlassung klagen 226 Beeintr344chtigungen der Mietsache und St366rungen Dritter nicht ausgehen k366nnen. Das ist nicht nur bei den in der hier streitigen Klausel aufgef374hrten Zierv366geln und Zierfischen, sondern auch bei anderen Kleintieren der Fall, die, wie etwa Hamster und Schildkr366ten, ebenfalls in geschlossenen Beh344ltnissen gehalten werden (ganz herrschende Meinung, siehe nur Blank, NJW 2007, 729, 731; Blank/B366rstinghaus, Miete, 2. Aufl., 247 535 Rdnr. 350; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO, Rdnr. 495; Emmerich in Emmerich/Sonnenschein, Miete, 9. Aufl. , 247 535 Rdnr. 28; Kinne in Kin-ne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 4. Aufl., 247 535 Rdnr. 37a; Knops in Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 3. Aufl., 247 535 Rdnr. 28; Kraemer in Bub/Treier, Handbuch der Gesch344fts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III.A Rdnr. 1038; M374nchKommBGB/Schilling, 4. Aufl., 247 535 Rdnr. 93). Daher ist ein formularm344337iges Tierhaltungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt, das wie die hier in Rede stehende Klausel eine Ausnahme nur f374r Zierv366gel und Zierfische, hinge-gen nicht f374r andere Kleintiere vorsieht, nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirk-sam (vgl. Blank, aaO, S. 732; Kinne, aaO; Knops, aaO, Rdnr. 31; Kraemer, aaO, Rdnr. 1039; W374stefeld, jurisPR-MietR 4/2007 Anm. 2; dies 374bersieht OLG Hamm, WuM 1981, 53 = ZMR 1981, 153; ebenso M374nchKommBGB/Schilling, aaO, 247 535 Rdnr. 94). - 11 - Eine andere Beurteilung ist auch nicht dann gerechtfertigt, wenn die Zu-stimmung zur Tierhaltung nach 247 8 Nr. 4 des Mietvertrages der Parteien entge-gen der Auslegung des Berufungsgerichts nicht im freien Ermessen des Ver-mieters steht, sondern von diesem nur aus sachlichen Gr374nden versagt werden darf. In diesem Fall ist zwar eine Versagung der Zustimmung zur Haltung von anderen Kleintieren als Zierv366geln und Zierfischen ausgeschlossen, weil von diesen Tieren Beeintr344chtigungen der Mietsache und St366rungen Dritter nicht ausgehen k366nnen. Ungeachtet dessen ist die Klausel dann jedoch nach 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, weil sie nicht klar und verst344ndlich ist. Die Klau-sel bringt nicht eindeutig zum Ausdruck, dass die Zustimmung zur Haltung von anderen Kleintieren als Zierv366geln und Zierfischen nicht versagt werden darf, weil es hierf374r keinen sachlichen Grund gibt. Deswegen besteht die Gefahr, dass der Mieter insoweit unter Hinweis auf die Klauselgestaltung von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Dies stellt nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Versto337 gegen das Transpa-renzgebot dar (vgl. BGHZ 145, 203, 220 m.w.N.). 16 3. Das Berufungsurteil stellt sich nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 17 Fehlt es wie hier an einer wirksamen Regelung der Tierhaltung im Miet-vertrag, ist allein die gesetzliche Regelung ma337gebend. Insoweit ist in Recht-sprechung und Schrifttum streitig, ob 226 abgesehen von Kleintieren (vgl. dazu vorstehend unter II 2) 226 die Haltung von Haustieren (im Folgenden nur: Haustie-re), namentlich von Hunden und Katzen, in Mietwohnungen zum vertragsge-m344337en Gebrauch im Sinne von 247 535 Abs. 1 BGB geh366rt (vgl. dazu zuletzt Blank, aaO, S. 731 m.w.N.). Nach einer Meinung ist das zu bejahen (vgl. KG, WuM 2004, 721, 722 (Katzenhaltung); LG Hildesheim, WuM 1989, 9; Lammel, 18 - 12 - Wohnraummietrecht, 3. Aufl., 247 535 Rdnr. 251; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO, Rdnr. 498 ff.; Dillenburger/Pauly, ZMR 1994, 249, 251; Dallemand/ Balsam, ZMR 1997, 621, 623; differenzierend: Kinne, aaO, Rdnr. 37b, c). Ge-m344337 anderer Auffassung ist es dagegen zu verneinen; danach ist die Haltung von Haustieren nur mit der Erlaubnis des Vermieters zul344ssig, auf die kein An-spruch besteht, deren Versagung aber im Ausnahmefall treuwidrig (247 242 BGB) sein kann (OLG Hamm, WuM 1981, 53, 54 = ZMR 1981, 153, 154; LG Karlsru-he, NJW-RR 2002, 585; Emmerich, aaO, Rdnr. 28 f.; Kraemer, aaO, Rdnr. 1038, 1041; Erman/Jendrek, BGB, 11. Aufl., 247 541 Rdnr. 6). Nach einer vermittelnden Ansicht ist die Frage der Zul344ssigkeit der Tierhaltung im Einzelfall unter Abw344gung der beiderseitigen Interessen zu entscheiden (LG Hamburg, WuM 2002, 666; LG Freiburg, WuM 1997, 175; LG D374sseldorf, WuM 1993, 604; LG Mannheim, ZMR 1992, 545; Blank, aaO, S. 731; Knops, aaO, Rdnr. 29; M374nchKommBGB/Schilling, aaO, Rdnr. 93). Die letztgenannte Ansicht ist richtig. Die Beantwortung der Frage, ob die Haltung von Haustieren in dem hier gegebenen Fall, dass eine wirksame miet-vertragliche Regelung fehlt, zum vertragsgem344337en Gebrauch im Sinne von 247 535 Abs. 1 BGB geh366rt, erfordert eine umfassende Abw344gung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abw344-gung l344sst sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu ber374cksichtigenden Umst344nde so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische L366sung verbietet. Zu ber374cksichtigen sind insbe-sondere Art, Gr366337e, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Gr366337e, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, An-zahl, pers366nliche Verh344ltnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bed374rfnisse des Mieters (Blank, aaO; Knops, aaO). 19 - 13 - Im vorliegenden Fall l344sst sich bisher nicht beurteilen, ob die von dem Kl344ger beabsichtigte Haltung von zwei Katzen der Rasse Britisch Kurzhaar zum vertragsgem344337en Gebrauch der Mietsache geh366rt. Ein entsprechendes Fest-stellungsbegehren ist in der (Leistungs-)Klage auf Zustimmung zur Haltung der Katzen als Minus enthalten. F374r eine Entscheidung 374ber dieses Begehren fehlt es an der Feststellung der erforderlichen Tatsachen und der gebotenen umfas-senden Interessenabw344gung, die im wesentlichen Aufgabe des Tatrichters ist und revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler hin 374berpr374ft werden kann. 20 III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es gem344337 den vorstehenden 21 - 14 - Ausf374hrungen noch tatrichterlicher Feststellungen bedarf. Daher ist das Beru-fungsurteil aufzuheben, und der Rechtsstreit ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Ball Wiechers Hermanns Dr. Hessel Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 23.05.2006 - 10 C 52/06 - LG Krefeld, Entscheidung vom 08.11.2006 - 2 S 46/06 -
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