BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 340/07 vom 25. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin Harsdorf-Gebhardt am 25. November 2009 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Oktober 2007 durch Beschluss gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21. Dezember 2009. Gr374nde: I. Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Wenngleich zu der vom Berufungsgericht f374r kl344rungsbed374rftig ge-haltenen Frage zur Wirksamkeit der Abfindungsregelung in 247 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VBLS i.V. mit den Ausf374hrungsbestimmungen - je-denfalls in ihrer aktuellen Fassung - noch keine h366chstrichterliche Ent-scheidung ergangen ist (vgl. aber Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - IV ZR 255/02 - VersR 2006, 639 zu 247 59 VBLS a.F.), ist ein Zulassungs- 1 - 3 - grund i.S. von 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben. Der Rechtssache kommt vor allem keine grunds344tzliche Bedeutung nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies setzte voraus, dass die genannte f374r kl344rungsbe-d374rftig gehaltene Frage in Rechtsprechung und Literatur oder den betei-ligten Verkehrskreisen unterschiedlich beurteilt wird (vgl. Senatsbe-schluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - VersR 2004, 225 unter 2 a; BGH, Beschluss vom 27. M344rz 2003 - V ZR 291/02 - VersR 2003, 1144 unter 1 a). Das zeigen weder das Berufungsgericht noch die Revi-sion auf und ist auch nicht ersichtlich. Mit Blick darauf ist auch eine Ent-scheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO nicht geboten. II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Beru-fungsgericht hat die Abfindungsregelung in 247 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VBLS i.V. mit den Ausf374hrungsbestimmungen zu Recht nicht be-anstandet. 2 1. Die auf tarifvertraglicher Erm344chtigung in 247 22 Abs. 2 Satz 2 ATV beruhende Regelung des 247 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS sieht vor, dass Betriebsrenten, deren Monatsbetrag 1% der monatlichen Bezugsgr366337e nach 247 18 SGB IV nicht 374bersteigt, abzufinden sind, wobei es auf die Zu-stimmung des Berechtigten nicht ankommt. Die Abfindung ist vielmehr "von Amts wegen" vorzunehmen und f374hrt zum Erl366schen des Rentenan-spruches (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2006 aaO unter II 2 zu 247 59 VBLS a.F.; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des 366ffentlichen Dienstes, B 247 59 Anm. 1 a S. 270). Das ist hinzuneh-men, wobei insbesondere zu ber374cksichtigen ist, dass den Tarifvertrags-parteien bei der inhaltlichen Gestaltung ihrer Regelungen ein Beurtei-lungs- und Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGHZ 174, 127 Tz. 35; 3 - 4 - BAGE 118, 326, 337 m.w.N.). Begr374ndete Anhaltspunkte daf374r, dass dieser Spielraum, der der durch Art. 9 Abs. 3 GG gesch374tzten Tarifauto-nomie Rechnung tr344gt (vgl. BGHZ aaO Tz. 34 ff.; BAG ZTR 2005, 263, 264), hier 374berschritten wurde, sind nicht dargetan und auch nicht er-kennbar. a) Entgegen der Ansicht der Revision liegt insbesondere kein Ein-griff in eine von Art. 14 Abs. 1 GG gesch374tzte Rechtsposition vor. Zwar weist sie im Ansatz zutreffend darauf hin, dass der Senat die mit Eintritt des Versicherungs- bzw. Versorgungsfalles bestehenden Rentenanspr374-che aus der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes - ebenso wie das BAG die Rentenanspr374che aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAGE 101, 186, 194; BAG ZTR aaO 263; DB 2004, 2590, 2591) - dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt hat (BGHZ 155, 132, 140; ebenso OLG Karlsruhe VersR 2005, 253, 254). Wie weit dieser Schutz reicht, h344ngt aber vom Inhalt der die Versorgung bestimmenden privat-rechtlichen Vereinbarungen ab (vgl. BGHZ 174 aaO Tz. 41; BAGE 101 aaO 194 f.; BAG, Urteil vom 21. August 2007 - 3 AZR 102/06 - ver366ffent-licht in juris Tz. 35). 334ber die einger344umten Anspr374che hinausgehende Rechtspositionen gew344hrleistet Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Auch blo337e Chancen und Erwartungen werden nicht gesch374tzt (BGHZ 174 aaO; BA-GE 101 aaO; BAG, Urteil vom 21. August 2007 aaO Tz. 34). 4 aa) Nach diesen Kriterien scheidet im Hinblick auf die in 247 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS bezeichneten Kleinrenten ein von Art. 14 Abs. 1 GG gesch374tzter Anspruch auf eine monatliche Rente aus. Wie das Beru-fungsgericht zu Recht angenommen hat, wird durch die genannte Rege-lung in 247 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS der Inhalt des (sp344teren) Versorgungs-anspruches ausgestaltet, der danach f374r Renten, deren Monatsbetrag 5 - 5 - 1% der monatlichen Bezugsgr366337e des 247 18 SGB IV nicht 374bersteigt, von vornherein auf Abfindung durch Zahlung eines einmaligen Kapitalbetra-ges bei Eintritt des Versicherungs- bzw. Versorgungsfalles gerichtet ist, ohne dass es auf die Zustimmung des Berechtigten ankommt. Ein An-spruch auf Auszahlung einer monatlichen Rente als solcher entsteht da-her nicht. Die erbrachte Abfindung stellt sich vielmehr als zugesagte Leistung und daher - anders als etwa bei 247 3 Abs. 2 BetrAVG - als Erf374l-lung dar. bb) Diese Regelung ist nicht zu beanstanden. Entgegen der An-sicht der Revision geh366rt zum besonders eigentumsgesch374tzten Kern ei-nes Rentenanspruchs weder eine bestimmte Leistungsh366he noch - art. Nur die auf Beitragsleistungen gr374ndenden Elemente oder Faktoren der Anspruchskonstituierung sind in den besonderen Eigentumsschutz ein-bezogen (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 d; Papier in Maunz/D374rig/Herzog, Grundgesetz Band II Lfg. Juni 2002 Art. 14 GG Rdn. 141). Diese werden durch die Abfin-dungsregelung, die - wie im Folgenden noch n344her ausgef374hrt wird - auf eine wertgleiche Abl366sung des Rentenanspruches gerichtet ist, nicht be-r374hrt. Die gleichwohl vor allem zu beachtenden allgemeinen Grunds344tze der Verh344ltnism344337igkeit und des Vertrauensschutzes, die auch f374r die Tarifvertragsparteien und den Satzungsgeber ma337geblich sind (vgl. BGHZ 178, 101 = VersR 2008, 1677 Tz. 26; BAGE 118, 326, 337), sind nicht verletzt. 6 Insbesondere hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass es bei Betriebsrenten, die aufgrund ihrer geringen H366he keinen we-sentlichen Beitrag zur Altersversorgung des Berechtigten leisten k366nnen, hinzunehmen ist, wenn zur Vermeidung eines unverh344ltnism344337igen Ver- 7 - 6 - waltungsaufwands statt der monatlichen Rente die Zahlung eines einma-ligen Kapitalbetrages vorgesehen ist (vgl. auch OLG Karlsruhe ZTR 2008, 268; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII ATV Erl. 22.3.1; Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im 366ffent-lichen Dienst, ATV 247 22 Erl. 3 S. 3). Hiervon ist f374r die in 247 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS bezeichneten Kleinrenten auszugehen, wobei es entgegen der Ansicht der Revision insoweit nicht darauf ankommt, welche Verwal-tungskosten die Beklagte konkret erspart und daher von der Beklagten nicht dargelegt werden mussten. Zudem ist auch die Abfindungsgrenze von 1% der monatlichen Bezugsgr366337e des 247 18 SGB IV nicht zu bean-standen. Sie entspricht der gesetzlichen Regelung in 247 3 Abs. 2 BetrAVG und war nachvollziehbar veranlasst (vgl. hierzu Beschluss des Verwal-tungsrats der Beklagten vom 17. Juni 2005 in Kiefer/Langenbrinck, Be-triebliche Altersversorgung im 366ffentlichen Dienst, C 4.6 S. 6). Im 334brigen ist die M366glichkeit einer Abfindung von Kleinrenten seit jeher in der Satzung der Beklagten geregelt (vgl. 247 47 VBLS in der Fas-sung vom 1. Oktober 1952 - abgedruckt in Iltgen, Versorgung der Ange-stellten und Arbeiter im 366ffentlichen Dienst 2. Aufl. B 247 47 S. 94), so dass sich ein besonderes Vertrauen, bei Eintritt des Versicherungs- bzw. Ver-sorgungsfalles in jedem Fall monatliche Rentenzahlungen zu erhalten, nicht gebildet haben kann. 8 b) Dar374ber hinaus liegt kein Versto337 gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Dieser ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Norm-adressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen k366nnten (BVerfGE 105, 73, 9 - 7 - 110; 55, 72, 88; BVerfG VersR 2000, 835, 837). Eine solche Fallgestal-tung ist hier nicht gegeben. Soweit zum einen geregelt ist, dass Betriebs-renten in monatlichen Betr344gen erbracht (247 35 Abs. 1 VBLS), zum ande-ren, dass (Klein-)Renten abgefunden werden (247 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS), werden nicht etwa verschiedene Normadressaten ungleich behandelt. Betroffen ist vielmehr nur ein und derselbe Rentenberechtigte, der je nach H366he der errechneten Betriebsrente anders behandelt wird, wobei nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich ist, dass diese Regelung auf Willk374r beruht. Ob es sich dabei um die zweckm344337igste, vern374nftigste oder gerechteste Regelungsm366glichkeit handelt, ist nicht entscheidend (BGHZ 178, 101 = VersR 2008, 1677 Tz. 26; BVerfGE 55, 72, 90; 36, 174, 189). Zudem kann sich eine Abfindung durch Kapitalzahlung je nach Lage des Einzelfalles sowohl vorteilhaft als auch nachteilig auswirken. 2. Die in 247 43 Abs. 2 Satz 2 VBLS i.V. mit den Ausf374hrungsbe-stimmungen geregelte Berechnung des Abfindungsbetrages begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 10 a) Nach Abs. 1 Satz 1 der Ausf374hrungsbestimmungen wird der nach 247 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS ma337gebende Abfindungsbetrag berech-net, indem die Rente, die dem Berechtigten im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs zustand, mit einem altersabh344ngigen Faktor vervielfacht wird. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, bedeutet das nicht, dass damit nur die entsprechende Anzahl an Monaten abgefunden wird (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des 366ffentlichen Dienstes, B 247 59 Anm. 1 S. 270a). Die Abfindungsfaktoren dienen der Ermittlung des so genannten Leistungsbarwertes f374r laufende Renten (vgl. Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 28. No-vember 2003 in Kiefer/Langenbrinck aaO C 4.4 S. 18; Gilbert/Hesse aaO 11 - 8 - S. 269d). Sie sind daher nach versicherungsmathematischen Grunds344t-zen bestimmt worden unter Ber374cksichtigung des neuen Leistungsrechts des Versorgungspunktemodells (vgl. hierzu Beschluss des Verwaltungs-rats der Beklagten vom 28. November 2003 aaO). So wurde f374r die Ab-findungsfaktoren auf die Rechnungsgrundlagen abgestellt, die den f374r die Berechnung der monatlichen Betriebsrente ma337geblichen Altersfak-toren i.S. von 247 36 VBLS zugrunde liegen. Insbesondere wurden die Richttafeln 1998 von Klaus Heubeck herangezogen. Zudem wurde der Rechnungszins mit der in den Altersfaktoren w344hrend der Leistungspha-se ber374cksichtigten H366he von 5,25 % angesetzt (vgl. Beschluss aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Vorbem. 3.5.4; Erl. 8.8.2). b) Hiernach ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht aufgezeigt, dass die Beklagte den ihr durch die tarifvertragliche Regelung des 247 22 Abs. 2 Satz 1 ATV f374r die Ermittlung des Abfindungs-betrages einger344umten Spielraum 374berschritten und etwa in eine von Art. 14 Abs. 1 GG gesch374tzte Rechtsposition eingegriffen oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG versto337en hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Bestimmung des Abfindungsbetrages dem Leistungsversprechen der Be-klagten f374r die Rentenzahlungen entspricht und die Regelung in 247 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VBLS auf eine wertgleiche Abl366sung des Rentenanspruches gerichtet ist. Insbesondere sind danach keine An-haltspunkte f374r eine willk374rliche Regelung gegeben, zumal den betriebs-rentenrechtlichen Anforderungen nach 247247 3 Abs. 5, 4 Abs. 5 BetrAVG gen374gt wird (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 22.3.5 S. 203). 12 c) Soweit sich die Revision gegen die H366he des angesetzten Rech-nungszinses von 5,25% wendet, ist dem - wie sich bereits aus den vor- 13 - 9 - stehenden Ausf374hrungen ergibt - nicht zuzustimmen. Die Revision beruft sich insoweit darauf, dass f374r die Kl344gerin bei Anlage des Abfindungsbe-trages lediglich ein Zinssatz in H366he von 1% bis 3,25% erzielbar sei, was indes nicht ma337geblich sein kann. Zum einen findet sich nach dem Leis-tungsversprechen keine Grundlage daf374r, auf den vom Empf344nger der Abfindung statt auf den vom Versorgungstr344ger erzielbaren Zinssatz ab-zustellen (vgl. auch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 8.8.2). Zum anderen kann ein niedrigerer Rechnungszins bei der Bestimmung des Abfindungsbetrages vor allem deshalb nicht ber374cksichtigt werden, weil dies im Hinblick darauf, dass die entsprechende Verzinsung von 5,25% der Versorgungszusage f374r die Betriebsrente zugrunde liegt, ohne sachlichen Grund zu einer Benachteiligung derjenigen f374hrte, deren Ren-ten - anders als bei der Kl344gerin - nicht abgefunden werden. Entspre-chendes gilt, soweit die Revision dar374ber hinaus die Ber374cksichtigung einer h366heren Sterblichkeitsziffer fordert. - 10 - 14 Ferner ist entgegen der Ansicht der Revision keine unzureichende Ber374cksichtigung einer zu gew344hrenden Dynamisierung anzunehmen. Entsprechend dem Vorbringen der Beklagten ist bei der zugrunde geleg-ten Verzinsung von 5,25% eine Dynamisierung der laufenden Renten in H366he von 1% einkalkuliert (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO Erl. 8.8.2 a.E.). Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Harsdorf-Gebhardt Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur374ckweisungsbeschluss er-ledigt. Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.03.2007 - 2 C 316/06 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.10.2007 - 6 S 13/07 -
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