BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 340/08 vom 30. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2009 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr beschlossen: Die Anh366rungsr374ge vom 19. Juni 2009 gegen den Senatsbe-schluss vom 9. Juni 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckge-wiesen. Gr374nde: Die gem344337 247 321a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Ge-h366rsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gr374nden der Entscheidung ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Artikel 103 Abs. 1 GG gew344hrt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gr374nden des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unber374cksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begr374ndung des Beschlusses, mit dem es 374ber die Nichtzulassungsbeschwer- 2 - 3 - de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Vor-aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-ser M366glichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anh366rungsr374ge der Kl344gerin als 374bergangen beanstandete Vorbrin-gen in vollem Umfang gepr374ft, ihm aber keine Gr374nde f374r eine Zulassung der Revision entnehmen k366nnen. Die Frage, ob ein Anspruch auf Geldentsch344digung wegen hartn344ckiger schwerwiegender Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach dem Subsidiari-t344tsgrundsatz ausscheidet, wenn der in Anspruch Genommene in der Vergan-genheit bereits unter Androhung von Ordnungsmitteln rechtskr344ftig verurteilt wurde, es generell zu unterlassen, Fotos des Betroffenen zu ver366ffentlichen und der Betroffene daher die M366glichkeit hat, im Falle von Bildrechtsverletzungen Ordnungsmittel gegen den Verletzer festsetzen zu lassen, ist 374ber die bereits vorhandene h366chstrichterliche Rechtsprechung nicht weiter kl344rungsbed374rftig, sie ist auch nicht abstrakt kl344rungsf344hig. Im Urteil vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70 - VersR 1971, 845 (Dreckschleuder) hat der Senat bereits darauf hinge-wiesen, dass in jedem Einzelfall zu pr374fen ist, ob dem Betroffenen, dessen nicht verm366gensm344337ige Einbu337e auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, gerechterweise eine Genugtuung in Geld zuzusprechen ist. Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Pers366nlichkeit anzunehmen ist, kann nur aufgrund der gesamten Umst344nde des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind besonders die Art sowie Schwere der zugef374gten Beeintr344chtigung und der Grad des Verschuldens, auch Anlass und Beweggrund des Handelns zu be-r374cksichtigen. Bei der gebotenen Gesamtw374rdigung ist auch zu ber374cksichti-gen, ob ein Unterlassungstitel erwirkt worden ist. Dass ein Unterlassungstitel geeignet sein kann, die Entscheidung f374r eine Geldentsch344digung zu beeinflus-sen, entspricht allgemeiner Rechtsmeinung. Soweit die Kl344gerin meint, dass in 3 - 4 - der Literatur (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichter-stattung, 5. Aufl., Kap. 14, Rn. 125) diese Auffassung kritisiert worden sei, sieht der Senat keine Veranlassung, deshalb von seiner Auffassung abzur374cken. Die von der Kl344gerin in Bezug genommene Fundstelle bezieht sich im 334brigen nur auf die Wortberichterstattung und nicht auf die unzul344ssige Bildver366ffentlichung. Im Streitfall wird die Kl344gerin durch die Abbildungen in ihrem Recht am eigenen Bild nicht in schwerwiegender Weise betroffen. Sie ist auf den Fotos nur 374ber die Abbildung ihrer Eltern und die dazugeh366rige Wortberichterstattung identifi-zierbar. Wegen der vorliegenden Bildver366ffentlichungen wird sie deshalb bei anderer Gelegenheit kaum wieder erkannt werden. F374r die Berichterstattung bestimmendes Thema war au337erdem in keinem Fall die Person der Kl344gerin, sondern die Beziehung ihrer Eltern, die Auswirkungen des Scheiterns von de-ren Ehe auf die Familie und die beruflichen Dispositionen ihres Vaters. Dass Unterlassungstitel und damit zusammenh344ngende Ordnungsmittelandrohungen den Geldentsch344digungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar aus-schlie337en k366nnen, hat der Senat bereits im Urteil vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70 - aaO ausgef374hrt. Die Gew344hrung einer Geldentsch344digung h344ngt nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt auf die Umst344nde des Einzel-falls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Aus-gleich f374r die Pers366nlichkeitsverletzung fehlt (Senat, BGHZ 128, 1, 12 f.). Zwar kann die Pers366nlichkeitsentfaltung von Kindern durch die Berichterstattung in Medien empfindlicher gest366rt werden als diejenige von Erwachsenen, so dass der Bereich in dem sie sich frei von 366ffentlicher Beobachtung f374hlen und entfal-ten d374rfen, umfassender gesch374tzt sein muss. Die Genugtuungsfunktion der - 5 - Geldentsch344digung w374rde indessen zu wirtschaftlich gesehen, w374rde sie erfor-dern, dass dem Betroffenen selbst die finanziellen Mittel zuflie337en. Im vorlie-genden Fall kann auch durch das Ordnungsmittelverfahren hinreichend Genug-tuung erlangt werden. M374ller Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 11.07.2008 - 324 O 1172/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2008 - 7 U 71/08 -
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