BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 340/11 vom 26. August 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 20 1 3 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richter in Diederichsen, den Richter Paug e und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Ü brigen zulässige G e- hörsrüge ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortra gs ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassun gsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall G e- brauch gemacht. 1 2 - 3 - Der Senat hat bei seine r Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG H amburg, Entscheidung vom 29.03.2010 - 325 O 387/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.11.2011 - 7 U 55/10 - 3
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