BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 340/12 vom 25 . September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 5 . September 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: Die Beschwerde der Nebenintervenientin des Beklagten gegen di e Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. November 2012 wi rd verworfen. Die Nebenintervenientin trägt die Kosten des Beschwerdeverfa h- rens. Streitwert: 300 Gründe: I. Die B. GmbH und später die Klägerin aus abgetretenem Recht de r B. GmbH haben die W. KG wegen der Haftung für Werkmängel in Anspruch genom men . Sie haben im Wesentlichen einen Vorschuss für die Kosten zur Beseitigung von Baumängeln verlangt. Die Klage hat in erster Instanz weitg e- hend Erfolg gehabt. Das Landgericht hat die W. KG verurteilt, an die B. GmbH 170.494,20 e deren Verpflic htung festgestellt, bestimmte weitergehende Kosten zu ersetzen. Die von der Nebenintervenientin zunächst für die W. KG geführte Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Während 1 - 3 - des Berufungsverfahrens ist über das Vermögen der W. KG das Insolvenz ve r- fahren eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt worden. Das Ber u- fungsgericht hat die Berufung des halb mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Forderung der Klägerin zur Insolvenztabelle festgestellt wird. Die Revision hat es nicht zugelassen. D agegen richtet sich die Beschwerde der Nebeninte r- venientin des Beklagten. II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 26 Nr. 8 EGZPO. 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten R e- visionsverfahren maß gebend. Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Inso l- venzgläubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der I n- solvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren - als auch für den Zuständigkeits - und Rechtsmittelstreitwert, mi t- hin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu mache n- de n Beschwer (BGH, Beschl uss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, BauR 2007, 590 = NZBau 2007, 174 Rn. 3 ; Beschluss vom 2. März 2011 IV ZR 231/09, juris Rn. 3). Der Wert der Beschwer ist im Rahmen der Zulä s- sigkeitsprüfung durch das Revisionsgericht von A mts wegen nach §§ 2 ff. ZPO, § 182 InsO zu bestimmen. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer da r- zulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wer t- 2 3 - 4 - grenze von 20.000 Dezember 2006 VII ZR 200/05, aaO Rn. 4 ). Das Gericht hat sämtliche Erkenntnismöglichkeiten bei der Wertbesti m- mung auszuschöpfen und notfalls im Wege des Freibeweises eine Überze u- gung zu gewinnen. Die Auskunft des Insolvenzverwalters wird dabei regelmäßig die Grundlage für die Wertbestimmung sein, wobei das Gericht jedoch auch andere Erkenntnismöglichkeiten einbeziehen und die Auskunft einer sorgfält i- gen Prüfung unterziehen muss, wobei unter Umständ en auch die Akten des Insolvenzverfahrens beizuziehen und zu verwerten sind (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 VII ZR 200/05, aaO Rn. 6) . 2. Der Insolvenzverwalter hat schrifts ätzlich näher dargelegt, dass auf die geltend gemachte Forderung vorauss ichtlich keine Quote entfallen wird. Der Senat hat die Insolvenzakten beigezogen. Hieraus ergibt sich nichts anderes; vielmehr entspricht der Inhalt der Akten der Auskunft des Insolvenzverwalters. Der Senat ist deshalb von ihrer Richtigkeit überzeugt. Die pauschale abwe i- chende Bewertung durch die Nebenintervenient i n vermag diese Überzeugung nicht zu erschüttern. Sie ist nicht näher begründet. 3. Die Nebenintervenientin stützt ihre Auffassung, die Beschwerde sei z u lässig, auch in erster Linie nicht hierauf, sondern darauf, dass sie als Subu n- ternehmerin der W. KG einen Rückgriff des Beklagten fürchtet, der nicht auf die Insolvenzquote beschränkt sei und 20.000 Ob dies zutrifft, ist unerheblich. Das Rechtsmittel eines Nebeni nterv e- nienten ist stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei. Der Nebenintervenient kann keinen Rechtsschutz im eigenen Interesse verlangen; er ist nicht selbst Partei, sondern unterstützt lediglich die Hauptpartei, der er beigetreten ist. Demzufolge kommt es für die Beurteilung, ob eine zu erreichende Rechtsmitte l- 4 5 6 7 - 5 - summe und die erforderliche Beschwer gegeben sind, auf die Person der Hauptpartei an (BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 I ZR 208/94, NJW 1997, 2385 un ter II. 2. m.w.N.; Zö lle r/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 67 Rn. 5 m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Streitwert ist auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe festzuse t- zen, weil mit einer Insolvenzquote nicht gerechnet werden kann (vgl. BGH, B e- schluss vom 12. November 1 992 VII ZB 13/92, BauR 1993, 247). Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Kartzke Jurgeleit Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.08.2010 - 313 O 346/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.11.2012 - 13 U 157/10 - 8 9
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