BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 340 / 13 vom 1 4 . J anuar 20 14 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge, die Richteri n von Pentz und den Richter Offenloch beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde de s Kläger s wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1 . Juli 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 371 .000 Gründe: 1. Der Kläger war seit Anfang 2004 wegen Beschwerden der Lendenwi r- belsäule arbeitsunfähig. Er wurde zunächst ambulant und im Jahr 2005 zweimal operativ behandelt. Wegen fortbestehender chronischer Beschwerden wurde ihm im Februar 2006 auf Vorschlag des Beklagten, eines Facharztes für Neur o- chirurgie, eine so genannte " Schmerzpumpe " implantiert, mit deren Hilfe das Schmerz mittel über einen Katheter direkt in den Wirbelkanal eingebracht wird. 1 - 3 - Dieser Eingriff führte zunächst zu einer Schmerzlinderung. Wegen massiver lumbaler Schmerzen nach einem " Verhebetrauma " stellte sich der Kläger am 11. September 2006 erneut bei dem Bekl agten vor. Dieser riet ihm zu einer Kontrastmitteluntersuchung, um eine Leckage im Bereich des Katheters ausz u- schließen. Er wies den Kläger auf die Risiken einer allergischen Reaktion, einer Entzündung und einer neurologischen Komplikation hin, nicht jedoc h auf das Risiko des Eintritts einer Querschnittlähmung. Eine Undichtigkeit konnte bei der Untersuchung nicht festgestellt werden. Etwa vier Stunden nach der Unters u- chung bemerkte der Kläger zunächst kribbelnde Dysästhesien und sodann eine zunehmende Schwä che in den Beinen. Gegen 17:00 Uhr rief er den Beklagten erstmals an. Bei einem zweiten Anruf gegen 17:30 Uhr empfahl der Beklagte ihm, sich zur Behandlung in das Krankenhaus N. zu begeben. Der Kläger leidet seitdem an einer fortschreitenden Querschnittläh mung mit Blasen - und Mas t- darmlähmung. Er macht geltend, die Implantation der Schmerzpumpe sei fe h- lerhaft gewesen, weil es vorzugswürdigere Alternativen gegeben habe. Bei der Untersuchung am 11. September 2006 habe der Beklagte behandlungsfehle r- haft ein in Deutschland dafür nicht zugelassene s Kontrastmittel verwendet und es versäumt, ihn über das schon damals bekannte Risiko des Eintritts einer nicht traumatischen und nicht entzündlichen Querschnittlähmung aufzuklären. Im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung hät te er sich wegen schlechter Erfa h- rungen, die seine Ehefrau mit einer Kontrastmitteluntersuchung gemacht habe, und wegen der Abwesenheit seiner Ehefrau am Untersuchungstag in einem Entscheidungskonflikt befunden. Auf seine Anrufe habe der Beklagte falsch r e- agiert. Er hätte ihn schon bei dem ersten Anruf in ein Krankenhaus einweisen müssen, und zwar in die hierfür spezialisierte Klinik der Medizinischen Hoc h- schule H.. Wäre dies geschehen, hätte die Querschnittlähmung verhindert we r- den können. - 4 - Der Kläger beg ehrt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens. Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Gutachtens der Sachverstä n- digen Prof. Dr. V. durch Grund - und Teilurteil zunächst überwiegend stattgeg e- ben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberla ndesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat nach weiterer Beweiserhebung durch Einholung schriftlicher und jeweils mün d- lich erläuterter Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. B. und Prof. Dr. Z. die K lage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Sachverständigen Prof. Dr. B. und Prof. Dr. Z. ergänzend mündlich angehört. Mit dem angefochtenen Urteil hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht z u- gelassen. Dagegen wendet sic h der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwe r- de. Er möchte sein Begehren mit der Revision in vollem Umfang weiterverfo l- gen. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurück verweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seine Auffassung begründet hat, ein Ursachenzusamme n- hang zwischen der von dem Kläger geltend gemachten fehlerhaften Verwe n- dung des Kontrastmittels Ultravis t 300 und der eingetretenen Querschnittlä h- mung sei nicht nachgewiesen, halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand und verletzen den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. a) Ohne Erfolg wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde all erdings dagegen, dass das Berufungsgericht seiner Beweiswürdigung hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs das Beweismaß des § 286 ZPO zugrunde gelegt hat. 2 3 4 - 5 - aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich der Patient den Ursach enzusammenhang zwischen dem Behan d- lungsfehler und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden nachzuweisen hat. Dabei ist zwischen der haftungsbegründenden und der haftungsausfülle n- den Kausalität zu unterscheiden. Erstere betrifft die Ursächlichkeit des Behan d- lungsfehlers für die Rechtsgutverletzung als solche, also für den Primärschaden des Patienten im Sinne einer Belastung seiner gesundheitlichen Befindlichkeit. Insoweit gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das einen für das prakt i- sche Leben brauchbare n Grad von Gewissheit verlangt. Die Feststellung der haftungsausfüllenden Kausalität und damit der Ursächlichkeit der Rechtsgutve r- letzung für alle weiteren (Folge - )Schäden richtet sich hingegen nach § 287 ZPO; hier kann zur Überzeugungsbildung eine überwie gende Wahrscheinlic h- keit genügen (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 2008 - VI ZR 221/06, VersR 2008, 644 Rn. 9 mwN; vom 22. Mai 2012 - VI ZR 157/11, VersR 2012, 905 Rn. 10 mwN; vom 2. Juli 2013 - VI ZR 554/12, VersR 2013, 1174 Rn. 15 und vom 5. November 2 013 - VI ZR 527/12, juris Rn. 13; näher Senatsurteile vom 24. Juni 1986 - VI ZR 21/85, VersR 1986, 1121, 1122 f.; vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03, VersR 2004, 118, 119 f.; siehe auch Geiß/Greiner, Arzthaf t- pflichtrecht, 6. Aufl., Rn. B 189 ff.; Steffen/P auge, Arzthaftungsrecht, 12. Aufl., Rn. 626 ff.). bb) Rechtsgutsverletzung (Primärschaden), auf die sich die haftungsb e- gründende Kausalität ausrichtet, ist - entgegen der Auffassung der Nichtzula s- sungsbeschwerde - nicht die bloße Einbringung des Kontrast mittels Ultravist 300 in den Katheter und der nachfolgende Austritt des Kontrastmittels in den Spinalraum . Die geltend gemachte Körperverletzung (Primärschaden) ist vie l- mehr in der durch den behaupteten Behandlungsfehler herbeigeführten g e- sundheitlichen Be findlichkeit in ihrer konkreten Ausprägung zu sehen (vgl. S e- natsurteile vom 12. Februar 2008, aaO, Rn. 10 ; vom 21. Juli 1998 - VI ZR 5 6 - 6 - 15/98, VersR 1998, 1153 - juris Rn. 11 und vom 2. Juli 2013 - VI ZR 554/12, aaO Rn. 16 ). Das heißt im Streitfall ist Primär schaden die nach Behauptung des Klägers durch die fehlerhafte Verwendung des Kontrastmittels Ultravist 300 eingetretene Querschnittlähmung . b) Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. aa) Allerdings ist die Würdigung der Beweise grundsätzlich dem Tatric h- ter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr. vgl. z.B. Se natsu r- teile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96, VersR 1997, 362, 364, vom 8. Juli 2008 - VI ZR 274/07, VersR 2008, 1126 Rn. 7 und vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, VersR 2013, 1045 Rn. 13 ; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 317 m wN). bb) Zutreffend macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht den Prozessstoff nicht vollständig hinsichtlich aller für die Überzeugungsbildung heranzuziehende n Aspekte gewürdigt hat. Insbesondere hat es nicht hinreichend ber ücksichtigt, dass die in erster Instanz zunächst b e- auftragte gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. V., gegen deren Sachkunde das Berufungsgericht keine durchgreifenden Bedenken gesehen hat, gewicht i- ge Anhaltspunkte dargelegt hat, die dafür sprechen könnte n, entgegen der Ei n- schätzung des Gutachters Prof. Dr. B. eine Ursächlichkeit der Verwendung des 7 8 9 - 7 - Kontrastmittels Ultravist 300 für die eingetretene Querschnittlähmung doch n ä- her in Betracht zu ziehen . Die Sachverständige Prof. Dr. V . hat bei ihrer Beurt eilung nicht nur den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Kontrastmitteluntersuchung und dem ersten Auftreten der Dysästhesien als auffällig be wertet , sondern die vorliege n- de Brückensymptomatik als typisch für den Zusammenhang zwischen der Ko n- trastmittelga be und der Lähmung bezeichnet . Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger zunächst etwa vier Stunden beschwerd efrei gewesen und dann die Lähmu ng fortschreitend eingetreten sei. Wäre n die Lähmungserscheinungen hingegen erst drei oder mehrere Tage später aufge treten, käme auch eine a n- dere Ursache in Betracht. Insbesondere hat die Sachverständige hervorgeh o- ben, dass der Liquorbefund vom 21. September 2006 keinen Hinweis auf eine bakterielle Entzündung ge be . Der festgestellte Laktatwert passe vielmehr zu der ange nommenen Rückenreizung. Für einen bakteriologischen Befund würde sie zudem eine deutliche Erhöhung der Zellzahlen im Liquor erwarten, wie sie in dem - knapp vier Wochen später - in H. entnommenen Liquor festgestellt wo r- den sei. Daran fehle es jedoch bei de m zeitnah zum Beginn der Lähmungse r- scheinungen in N. entnommenen Liquor. Diese für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs durchaus b e- achtenswerten Darlegungen der erstinstanzlich vor Erlass des ersten landg e- richtlichen Urteils beauftragten Sachverstä ndigen Prof. Dr. V. hat das Ber u- fungsgericht bei seiner Beweiswürdigung nicht hinreichend berücksichtigt. Es wägt sehr sorgfältig die i n den entscheidenden Fra gen von einander abwe i- chenden Beurteilungen der von ihm ausführlich persönlich angehörten Gutac h- te r Prof. Dr. B. und Prof. Dr. Z. gegeneinander ab, ohne d abei jedoch auch die nicht zu vernachlässigende Einschätzung der Sachverständigen Prof. Dr. V. in den Blick zu nehmen, wie es eine u mfassende Würdigung des Prozessstoffs 10 11 - 8 - verlangt hätte. Das Berufungsg ericht hat wohl auch nicht hinreichend bedacht, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden ihr gün s- tigen Umstände regelmäßig zumindest hilfsweise zu Eigen macht (vgl. Senat s- urteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90 , VersR 1991, 467, 468 mit Anm. Ja e- ger ; Senatsbeschlüsse vom 10. November 2009 - VI ZR 325/08, VersR 2010, 497 Rn. 5 und vom 4. Dezember 2012 - VI ZR 320/11, juris Rn. 4 ). Auch de s- halb hätte es auf die von der Einschätzung des Gutachters Prof. Dr. B. abwe i- chende, dem Kläger günstigere Beurteilung der Sachverständigen Prof. Dr. V. näher eingehen und deren Bewertung in die Gesamtbetrachtung des möglichen Geschehensablaufs ein beziehen müssen. Die Nichtberücksichtigung des für den Kläger günstigen Beweisergebnisses der ersten Be gutachtung bedeutet für die Beweiswürdigung , dass erhebliches Vorbringen des Klägers im Ergebnis übergangen und damit dessen verfassungsrechtlich gewährleistete r Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden ist . 3. Da nicht au sgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung der Darlegungen der Sachverständigen Prof. Dr. V. zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre, war das ang e- fochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Beru fungsgericht zurückz u- verweisen. Dieses wird bei erneuter Befassung Gelegenheit haben, auch das 12 - 9 - weitere wechselseitige Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu b e- rücksichtigen. Galke Diederichsen Pauge von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 26.10.2012 - 5 O 212/09 - OLG Celle, Entscheidung vom 01.07.2013 - 1 U 91/12 -
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