BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 340/14 Verkündet am: 28. Juli 2015 Böhringer - Mangold Justiza mtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 1 Abs. 1; A rt. 2 Abs. 1; Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah; 1004 Abs. 1 Satz 1 a) Zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung kann der Betroffene den Störer grundsätzlich nicht nur auf Berichtigung, sondern auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen. - 2 - b) Die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung im Internet abrufbarer Ta t- sachenbehauptungen kann im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs nur verlangt werden, wenn un d soweit die beanstandeten Behauptungen nac h- weislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beei n- trächtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist. c) Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm e r- fasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeifü h- rung der rechtswidrigen Beeinträ chtigung mitgewirkt hat. BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14 - OLG Hamburg LG Hamburg - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Galke , de n Richter Wellner , die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Dr. Roloff für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 8. Juli 2014 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben , als der auf Bewirkung der L ö- schung einzelner Passagen aus dem Artikel vom 24. September 2010 gerichtete Hilfsantrag abgewiesen und der auf Schadense r- satz gerichtete weitere Hilfsantrag als verspätet angesehen wo r- den ist . Die weitergehende Revision wird zur ückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsrechtsz u- ges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die klagende Aktiengesellschaft nimmt den Beklagten auf Löschung von im Internet abrufbaren Äußerungen in Anspruch. Der Beklagte ist Rechtsanwalt und war für die heute nicht mehr existi e- rende Kanzlei Dr. S. & v . B. als freier Mitarbeiter tätig. Im Auftrag von Aktion ä- ren der Klägerin nahm er diese gerichtlich auf Erfüllung eines Vertrags über den Rückkauf von Aktien der Klägerin in Anspruch. Auf der Homepage der Kanzlei Dr. S. & v . B. wurde zeitnah über die Klageerhebung berichte t. Der Beitrag wu r- de später gelöscht. Vom 24. September 20 10 an w ar en in dem Internetportal des B . e.V. und in dem Internetportal "recht§billig" mit dem Foto des Beklagten bebilderte Beitr ä g e abruf bar, in dem unter voller Namensnennung wie folgt über die Klageerhebung berichtet wurde : " Die B . e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. S. & v . B. hat für Aktionäre Za h- lungsklage gegen die A. & L. AG in H. erhoben. Die Aktionäre fordern die Erfü l- lung von Kaufzusagen bezüglich ihrer Aktien durch die A. & L. AG. Mit einem Emissionsprospekt wa rb die A. & L. AG im Jahre 2000 im Rahmen e iner Kapitalerhöhung um Aktionäre. Angeboten wurden 10 Millionen Stück Aktien ohne Nennwert zum Verkaufspreis von 5 sich mit dem Kapital an Unternehmen in "interessanten aufstrebenden Bra n- chen" beteiligen. Den umworbenen Anlegern wurde der baldige Börsengang zugesagt, ein Ziel, das der Alleinvorstand der Aktiengesellschaft schon bald wieder aufgab. Seit 2003 wird den Aktionären der Kauf ihrer Aktien zu einem höheren Preis als dem Emissionspreis versprochen und auch vertraglich z ugesichert. Der Vorstand der A. & L. AG hält die Aktionäre mit immer neuen Versprechen, 1 2 3 4 5 - 5 - wonach die Kaufabwicklung unmittelbar bevorstehe, nun schon ganze sieben Jahre hin. Hinzu kommt, dass die Aktionäre außer Hinhalteparolen keine au s- sagekräftigen Informa tionen über das Unternehmen erhalten. Mindestens seit 2003 fand w eder eine Hauptversammlung statt, noch gab es Geschäftsberichte. Dividendenzahlungen blieben völlig aus. Die wahre Geschäftstätigkeit und G e- schäftsentwicklung des Unternehmens wird verschleie rt. Die B . e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. S. & v . B. verfolgt mit der Klage das Ziel, das s von der A. & L. AG der bereits mehrfach zugesagte Kaufpreis für die Aktien nunmehr tatsächlich auch bezahlt wird. Betroffene Investoren können sich der Interessen gemeinschaft "A. & L. AG" im B . e.V. anschließen." Nach einer Abmahnung des Beklagten war die Berichterstattung dort nicht mehr abrufbar. Die Klägerin stellte allerdings in der Folgezeit fest, dass eine entsprechende Berichterstattung unter der Überschri ft "Zahlungsklage g e- gen A. & L. AG erhoben" in verschiedenen anderen Internetportalen abrufbar war. Die Berichterstattung war über Suchmaschinen a bruf bar. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Löschung des im Internet über Suchmas chinen abrufbaren Artikels vom 24. September 2010 "Zahlungsklage gegen A. & L. AG erhoben" zu bewirken. In einem nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingegang e- nen Schriftsatz hat d i e Kläger in hilfsweise beantragt, den Beklag ten zu verurte i- len, ihr jeden Schaden zu erstatten, der ihr infolge der jederzeitigen Abrufbarkeit des beanstandeten Artikels im Internet entstanden ist oder noch entstehen wird. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor d em Oberlandesgericht hat die Klägerin hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Löschung folgender Passagen aus dem Artikel zu bewirken: 6 7 8 9 - 6 - "Seit 2003 wird den Aktionären der Kauf ihrer Aktien zu einem höheren Preis als dem Emissionspreis verspr ochen und auch vertraglich zugesichert. Der Vorstand der A. & L. AG hält die Aktionäre mit immer neuen Versprechen, w o- nach die Kaufabwicklung unmittelbar bevorstehe, nun schon ganze sieben Ja h- re hin. Hinzu kommt, dass die Aktionäre außer Hinhalteparolen ke ine aussag e- kräftigen Informationen über das Unternehmen erhalten. Die wahre Geschäft s- tätigkeit und Geschäftsentwicklung des Unternehmens wird verschleiert. " Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zug e- lassenen Revision ve rfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein L ö- schungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Zwar sei der B e- klagte jedenfalls Mittäter hinsichtlich der z unächst auf der Internetseite der Kanzlei von Dr. S. & v. B. abrufbaren Veröffentlichung. Da der Beitrag jedoch bereits vor Klageerhe bung aus dem Internetauftritt herausgenommen worden sei, gehe das Lös chungsbegehren insoweit ins Leere. Es könne offenbleib en, ob der Beklagte auch Täter hinsichtlich dieses oder eines inhaltsgleichen Be i- trags auf den Seiten des B . e.V. sei, da auch diese Veröffentlichungen vor Kl a- geerhebung gelöscht worden seien. Für die Folgeveröffentlichungen im Internet hafte der Beklagte nicht . Dass er Täter oder Teilnehmer hinsichtlich der Folg e- veröffentlichungen sei, behaupte die Klägerin nicht. Der Beklagte sei aber auch nicht Störer . A ls Störer sei verpflichtet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beitrage . Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da der u r- 10 - 7 - sprüngli che Beitrag des Beklagten für die in Rede stehenden Folgeveröffentl i- chungen nicht adäquat kausal gewesen sei. Es entspreche nicht d em gewöhnl i- chen Verlauf der Dinge, dass ein Beitrag des Beklagten ohne sein Zutun unter der möglichen Verletzung urheberrechtlich geschützter Positionen von Dritten veröffentlicht werde. Abgesehen davon habe der Beklagte nicht - wie für die Störerhaftung e rforderlich - zumutbare Verhaltenspflichten verletzt. Es sei ihm nicht zuzumuten, fremde Internetauftritte zu überprüfen. Aber auch wenn er von rechtswidrigen Veröffentlichung en wisse, bestehe für ihn keine Löschung s- pflicht. Denn er sei nicht in der Lage, die Störung zu beseitigen, weil er keinen Zugriff auf fremde Internetauftritte habe. Zwar möge es Fälle geben, in denen eine r Unterlassungsverpflichtung nur dadurch Genüge getan werden könne, dass aktiv in den Kausalverlauf eingegriffen werde. Dies könne a ber nicht auf Fälle erstreckt werden , in denen - wie im Streitfall - die als rechtswidrig rekl a- mierten Veröffentlichungen ohne Zutun durch den in Anspruch G enommenen erfolgten. Den mit - vom Landgericht nachgelassenen - Schriftsatz nachg e- schobenen und auf Schadensersatz gerichteten Hilf s antrag habe das Landg e- richt zu Recht unberücksicht igt gelassen. Er sei verspätet. II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand . Zu Recht hat das Berufungsgericht allerding s angeno m- men, dass die Klägerin vom Beklagten nicht verlangen kann, die Löschung des gesamten, im Internet abrufbaren Artikels zu bewirken . Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann aber der von der Klägerin mit dem Hilfsantrag geltend gemachte A nspruc h , die Löschung einzelner Passagen des Artikels zu be wi r- ken, nicht vollumfänglich verneint werden. Dem Berufungsgericht kann auch 11 - 8 - nicht gefolgt werden, soweit es den auf Schadensersatz gerichteten Hilfsantrag als verspätet angesehen hat. 1. Das Berufung sgericht hat zu Recht angenommen, dass der auf Be wi r- k ung der Löschung des gesamten, im Internet aufrufbaren Artikels gerichte te Hauptantrag unbegründet ist. a) Die Revision macht allerdings zu Recht geltend , dass der Betroffene gegen unwahre Tatsachenb ehauptungen, die sein Ansehen in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabsetzen, in entsprechender Anwendung von § § 1004, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff StGB , 824 BGB zivilrecht - lichen Ehrenschutz beanspruchen kann ( vgl. Senatsurteil e vom 17 . Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 14, 16; vom 13. Januar 2015 - VI ZR 386/13, VersR 2015, 336 Rn. 10 , 15; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 6 f. , 11; vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80, AfP 1982, 217 , 218 , jeweils mwN ) . Er kann den Störer nicht nur gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog auf Unterlassung weiterer Störungen , sondern in entsprechender Anwendung von Satz 1 dieser Bestimmung auch auf Beseitigung eines durch die unwahren Tatsachenbehauptungen geschaffenen Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung in Anspruch nehmen , der sich für ihn als eine stetig sich erneuernde und fortwirkende Quelle der Ehrverletzung darstellt ( vgl. Senatsu r- teil vom 30. November 1971 - VI ZR 115/70, BGHZ 57, 325, 326 ff., 332 f. ; BGH, Urteil e vom 12. Januar 1960 - I ZR 30/58, JZ 1960, 701, 702 ; vom 28. September 1973 - I ZR 136/71, NJW 1973, 2285 , 2286 ; BVerfG, AfP 1997, 619 , 620 ; NK - BGB /Katzenmeier, 2. Auflage, Vor §§ 823 ff Rn. 79 ff., § 823 Rn. 241 ff. ; MünchKommBGB/Rixecker, 6. Aufl . , Anha ng zu § 12 Rn. 219 ff.; Staudinger/Hager, 13. Bearb. 1999, § 823 C 271; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl . , Einf v § 823 Rn. 38; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl . , 22. Kapitel , Rn. 2; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Mai 2013 12 13 - 9 - - V I ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 28 sowie zum Beseitigungsa nspruch in Gestalt der Veröffentlichung einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung bei unzulässiger Meinungsäußerung: Senatsurteil vom 25. November 1986 - VI ZR 57/86, BGHZ 99, 133 , 136 ff. ). Ei ne besondere Ausprägung des A n- spruchs auf Beseitigung einer durch unwahre Tatsachenbehauptungen herbe i- geführt en fortdauernde n Rufbeeinträchtigung ist der von der Rechtspr e chung entwickelte Berichtigungsanspruch (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. N o vember 2014 - VI ZR 76/14 , BGHZ 203, 239 Rn. 13 mwN). Hierauf beschränkt sich der Beseitigungsanspruch aber nicht (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1971 - VI ZR 115/70, BGHZ 57, 325 , 327 ff. ; BVerfG, AfP 1997, 619 , 620 zum A n- spruch auf Ergänzung einer Berichterstat tung im Rahmen eines "äußerung s- rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs" ; MünchKommBGB/Rixecker, aaO Rn. 2 2 1 ; Staudinger/Hager, aaO , C 270 ). Vielmehr kann d er Betroffene den Störer zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder R uf beeinträchtigung grundsätzli ch auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet ab rufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 62 ff. sowie Art. 17 des Entwurfs der EU - Datenschutz - Grundverordnung, Stand 11. Juni 2015, abrufbar unter - /Verabschiedete_Fassung_der_ Datenschutz - GVO_durch_den_Europaeischen_Rat_v._11.06.2015.pdf ). Dem steht nicht entgegen, dass es der Senat in seinem Urteil vom 3. Mai 1977 (VI ZR 36/74, BGHZ 68, 331, 332 ff . ) abgelehnt hat, die Rechts schut z- möglichkeiten des Betroffenen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Ehrenschu t- zes über die Rechtsbehelfe der Unterlassung und de r Berichtigung hinaus durch Zulassung einer Klage auf Feststellung de r Unwahrheit einer Tatsache n- behauptung oder der Rechtswidrigkeit einer Persönlichkeitsverletzung zu erwe i- tern . Denn t ragend für diese Entscheidung war , dass Gegenstand der begeh r- ten Feststellung nicht - wie in § 256 ZPO vorausgesetzt - das Bestehen oder 14 - 10 - Ni chtbestehen eines Rechtsverhältnisses, sondern eine bloße Vorfrage für die Rechtsbeziehungen der Parteien war , auf die eine Feststellungsklage nicht g e- stützt werden kann (ebenda S. 332 ). Für die Anerkennung eine s Beseitigungsa nspruch s in Gestalt der L ö- s chung bzw. des Hinwirken s auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufb a- rer Tatsachenbehauptungen spricht demgegenüber seine Nähe zum Unterla s- sungsanspruch. Die Löschung bzw. das Hinwirken auf diese ist in ihren Wi r- kungen für den Störer und in ihrem Zwec k für den Betroffenen der Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen angenähert. Nach der ständigen Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs erschöpft sich die Verpflichtung zur Unterla s- sung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaf fen wurde, nämlich nicht in bloßem Nichtstun. Vielmehr umfasst sie auch die Vo r- nahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störung s- zustands , wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann ( vgl. Senatsurteil vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, AfP 2015, 33 Rn. 16 zur titulierten Unterlassungsverpflichtung ; BGH, Urteil e vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73, 76 f. ; vom 18. September 2014 - I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 6 4 ; Beschluss vom 25. Januar 2007 - I ZB 58/06, NJW - RR 2007, 863 Rn. 17 , jeweils mwN). Als Mittel zur Be endigu ng einer fortdauernden Rufbeeinträchtigung ist das im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs geltend gemachte Löschung sb e- gehren allerdings nicht von geringeren sachlich - rechtlichen und beweismäßigen Voraussetzungen abhäng ig als die bisher anerkannt en Rechtsb ehelfe ( vgl. S e- natsurteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74, BGHZ 68, 331 , 335 f. ; vom 25. N o- vember 1986 - VI ZR 57/86, BGHZ 99, 133 , 138 ) . Die Löschung bzw. das Hi n- wirken auf Löschun g im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann dementsprechend nur verlangt werden, wenn und soweit die beanstandeten 15 16 - 11 - Behauptungen nachweislich falsch sind und d ie begehrte Abhilfem aßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen , insbesonde re der Schw e- re der Beeinträchtigung , zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erfo r- derlich und dem Störer zumutbar ist ( vgl. Senatsurteile vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74, BGHZ 68, 331, 337; vom 25. November 1986 - VI ZR 57/86, BGHZ 99, 133, 138; vom 1 8. November 2014 - VI ZR 76/14, AfP 2015, 36 Rn. 40; BGH, Urteil e vom 1 2 . Januar 1960 - I ZR 30/58, JZ 1960, 701, 702 f. ; vom 18. Se p- tember 2014 - I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 62 ff.; MünchKomm - BGB/ Rixecker, 6. Aufl., Anhang zu § 12 Rn. 223; Wenzel/Game r, Das Recht der Wort - und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 13 Rn. 25; Kamps in Götting/ Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 49 Rn. 33 f., 49; jeweils mwN). b) Nach diesen Grunds ätzen scheitert der Hauptantrag bereits daran, dass e r w eit über das Ziel hinausschießt. Eine Löschung des gesamten Artikels ist zum Schutze des geschäftlichen Ansehens der Klägerin vor d e r Fortwirkung einer etwaigen rechtswidrigen Beeinträchtigung nicht erforderlich. Denn der A r- tikel enthält eine Vielzahl v on Aussagen, die entweder ersichtlich zutreffend oder von der Klägerin nicht als unzutreffend bean standet worden sind und d a- mit die Rechte der Klägerin nicht verletzen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1992 - I ZR 58/90, GRUR 1992, 527, 529) . 2 . Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann aber der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte A nspruch , die Löschung einzelner Passagen des Artikels zu bewirken, nicht vollumfänglich verneint werden. a) Die Klägerin hat ihr eingeschränkte s Beseitigungsbegehren wi rksam in den Rechtsstreit eingeführt . E s ist allerdings nicht bereits als Minus im Haupta n- trag mitenthalten. Die von der Klägerin gestellten Anträge sind so auszulegen, 17 18 19 - 12 - dass sie mit dem Hauptantrag ausschließlich das Bewirken der Löschung des gesamten Arti kels begehrt hat. Denn sie hat nach dem Hinweis des Vorsitze n- den in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht, sie könne nicht de n gesa m- ten Artikel " ver biet en " lassen, an ihrem Hauptantrag uneingeschränkt festgeha l- ten und ihr eingeschränktes Beseitigungsbeg ehren ausdrücklich zum Gege n- stand eines selbstständigen Hilfsantrags gemacht. Das eingeschränkte Beseitigungsbegehren ist von der Klägerin aber wirksam zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht worden . Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Voraus setzungen des § 533 ZPO erfüllt sind. Denn eine mit der Berufung vorgenommene Beschränkung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO stellt unabhängig davon, ob sie unbedingt erfolgt oder, wie hier, von dem Misserfolg des auf uneingeschränkte Leistung gerichte ten Hauptantrags abhängig ist, keine § 533 ZPO unterfallende Klageänderung dar ( vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 30 5 ff. ; vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 138/04, VersR 2006, 1361 Rn. 25; vom 27. Fe - bruar 2007 - XI ZR 56/06, Z IP 2007, 718 Rn. 30). b) Die Klage ist hinsichtlich des mit dem Hilfsantrag geltend gemachten eingeschränkten Beseitigungsbegehrens zulässig. Sie ist insbesondere hinre i- chend bestimmt. Zwar hat die Klägerin in der Berufungsinstanz mit ih ren zwei Hilfsan trägen verschiedene Streitgegenstände alternativ geltend gemacht , ohne die Reihenfolge zu benennen, in der sie die Anträge zur Überprüfung durch das Gericht stellt. Sie hat die gebotene Klarstellung aber in zulässiger Weise in der Revisionsinstanz nachgeho lt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie erklärt, den auf Bewirkung der Löschung einzelner Passagen des Art i- kels gerichteten Antrag als ersten Hilfsantrag und den auf E rsatz des ihr en t- standenen Schadens gerichteten Antrag als zweiten Hilfsa ntrag verfolgen zu wollen. Damit hat sie die verschiedenen Streitgegenstände in der gebotenen 20 21 - 13 - Weise in ein Eventualverhältnis gestellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 9 ff.; vom 27. November 2013 - III ZR 371/12, jur is Rn. 2). c ) Für das Revisionsverfahren ist davon auszug ehen, dass die tatb e- standlichen Voraussetzungen eines eingeschränkten Beseitigungsanspruchs in entsprechender Anwendung der § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 18 6 StGB, 824 B GB gegeben sind. D ie von der Klägerin bea n- standet en Behauptungen haben auf der Grundlage des revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalts zu einer rechtswidrigen und fortdauernden Beei n- trächtigung d es wirtschaftlichen Rufs der Klägerin geführt , für d ie der Beklagte verantwortlich ist . aa) Die mit dem ersten Hilfsantrag angegriffenen Äußerungen , wonach den Aktionären der Kauf ihrer Aktien zu einem höheren Preis als dem Emiss i- onspreis seit 2003 versprochen und vertraglich zugesichert w o rde n sei , der Vorstand der Klägerin die Aktionäre schon sieben Jahre mit immer neuen Ve r- sprechen hinhalte, wonach die Kaufabwicklung unmittelbar bevorstehe, die A k- tionäre außer Hinhalteparolen keine aussagekräftigen Informationen über das Unternehmen erhielten und die wahre Geschäftstätigkeit und Geschäftsentwic k- lung des Unternehmens verschleiert werde, sind als Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren. (1) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil ei n- zustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die der unein geschränkt en Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt. Tatsachenbehauptungen sind durch die objekt i- ve Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgege n- über werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Bezi e- hu ng des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für 22 23 24 - 14 - die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Mei nungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 8 mwN). Sofern e ine Ä u- ßerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist , wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn ei ne Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rn. 12, 18; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 11; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 70; BVerfGE 85, 1, 15; BVerfG, NJW 2008, 358, 359). De m- gegenüber kann sich eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, als Tats a- chenbehauptung erwei sen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorg e- rufen wird , die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises z u- gänglich sind (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 1 991 - VI ZR 169/91, AfP 1992, 75 , 78 ; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93, AfP 1994, 218 f.; vom 27. April 1999 - VI ZR 174/97, NJW - RR 1999, 1251 , 1252 f. ; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, AfP 2005, 70 , 72 , jeweils mwN) . Entscheidend ist deshalb der Zus ammenhang, in welchem die Äußerung gefallen ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 9 mwN) . (2) Nach diese n Maßst ä b en handelt es sich bei den angegriffenen Äuß e- rungen um in Werturteile eingekleidete Tatsachenbehauptu ngen. Mit ihnen werden Vorwürfe tatsächlichen Inhalts erhoben, die einer Überprüfung mit den 25 - 15 - Mitteln des Beweises zugänglich sind. Sie sind nicht derart mit den Wertungen verknüpft, dass ihr Tatsachengehalt von dahinterstehenden Meinungsäußeru n- gen überlage rt und geprägt würde . Die Behauptung en , den Aktionären werde seit 2003 der Kauf ihrer Aktien zu einem höheren Preis als dem Emissionspreis versprochen und vertraglich zugesichert , der Vorstand der Klägerin halte die Aktionäre schon sieben Jahre mit imme r neuen Versprechen hin, wonach die Kaufabwicklung unmittelbar b e- vorstehe, entha lt en - im Gesamtzusammenhang mit dem den Artikel einleite n- den Absatz betrachtet - für den unbefangenen Leser die dem Beweis zugängl i- che Tatsacheninformation, die Klägerin habe sich gegenüber den Aktionären zum Rückkauf eigener Aktien verpflichtet und komme dieser Verpflichtung seit sieben Jahren nicht nach. Die Äußerung, die Aktionäre erhielten außer Hinha l- teparolen keine aussagekräftigen Informationen über das Unternehmen , brin gt im Kontext mit dem unmittelbar nachfolgenden Satz, wonach es mindestens seit 2003 weder eine Hauptversammlung noch Geschäftsberichte gegeben h a- be, zum Ausdruck, dass die Klägerin ihren Informationspflichten gegenüber den Aktionären nicht nachgekommen se i; auch d ie se Behauptung ist der Überpr ü- fung mit den Mitteln des Beweises zugänglich. Dieser Vorwurf wird durch die weitere Tatsachenmitteilung verstärkt , die wahre Geschäftstätigkeit und G e- schäftsentwicklung des Unternehmens werde verschleiert . Auch wenn insoweit nähere Einzelheiten zu konkreten Sachverhalten nicht mitgeteilt werden, bleibt die Aussage dennoch nicht gänzlich substanzarm, sondern enthält für den u n- befangenen Leser die dem Beweis zugängliche Tatsacheninformation, die Kl ä- gerin entziehe ihre G eschäftstätigkeit und Geschäftsentwicklung einer genauen Feststellung und verberge ihr tatsächliches Geschäftsfeld. bb) Die angegriffenen Äußerungen greifen in den Schutzbereich des al l- gemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein. Betroffen ist der d urch Art. 2 26 27 - 16 - Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete soziale Ge l- tungsanspruch der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen (vgl. Senatsurteile vom 3. Juni 1986 - VI ZR 102/85, BGHZ 98, 94, 97; vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, AfP 19 94, 138 f.; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 9; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 12). Denn die B e- hauptungen sind geeignet, ihr unternehmerisches Ansehen in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Die Klägerin wird als u nzuverlässig und unredlich darg e- stellt. Da die angegriffenen Äußerungen jedenfalls zum Zeitpunkt der Klagee r- hebung noch im Internet abrufbar waren, wirkt die Rufbeeinträchtigung fort. cc) Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass die Beei n- tr ächtigung des Rufs der Klägerin rechtswidrig ist. (1) Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich ge schützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Mensche n- rechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönli chkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 8; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 1 99, 237 Rn. 22; vom 30. Septe m- ber 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534 , 536 ) . (2) Im Streitfall ist deshalb das unter bb) genannte Schutzinteresse der Klägerin mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungsfr eiheit abzuwägen. 28 29 30 - 17 - In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschied e- ne Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvo r- gang vorgeben (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21 m wN). Danach fällt bei Tatsachenbehauptungen bei der A b- wägung zwischen den widerstreitenden In teressen ihr Wahrheitsgehalt ins G e- wicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33; NJW 2013, 217, 218). Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dag e- gen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den B e- troffenen sind (vgl. S enatsurteil e vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 12 mwN; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33). Auf der Grundlage des M angels abweichender Feststellungen revision s- rechtlich zu unterstell enden Sachvortrags der Klägerin hat das Recht des B e- klagten auf Meinungsfreiheit nach diesen Grundsätzen hinter dem Interesse der Klägerin am Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs als Wirtschaftsunte r- nehmen zurückzutreten. Denn danach sind die von der Kl ägerin beanstandeten Tatsachenbehauptungen unwahr. Zu Gunsten der Klägerin ist weiter zu berüc k- sichtigen, dass der Beklagte seine Äußerungen nach dem zu unterstellenden Sachvortrag der Klägerin in erster Linie im eigenen Interesse zur Gewinnung neuer Manda nten gemacht und kein Informationsanliegen im Zusammenhang mit einer die Verbraucher wesentlich berührenden Frage verfolgt hat (vgl. S e- natsurteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 23 mwN ) . dd ) Nach dem mangels abweichender Feststell ungen revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachvortrag der Klägerin ist der Beklagte auch für die rechtswidrige Störung verantwortlich. 31 32 33 - 18 - (1 ) Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt . Von der Norm er fasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beei n- trächtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in i r- gendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mit gewirkt hat. Dabei genügt a ls Mitwirkung in diesem Sinne auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwo rtlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. Senat s- urteile vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 24; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 13; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, AfP 2015, 36 Rn. 37 ; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, AfP 2011, 156 R n . 10 ff. , jeweils mwN) . Abweichend von dem im Urheber - und Markenrecht entwickelten Begriffsverständnis des I. Zivilsenats ( vgl. Urte il vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 34 - Internet - Versteigerung II sowie zuletzt Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 49 - Kinderhochstühle im Internet III ) wird im Rahmen des § 1004 BGB auch derjenige als - unmitt elbarer - Störer bezeichnet , d er nach der Art seines Tatbe i- trags sonst als Täter oder Teilnehmer anzusehen wäre (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 13; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 24; BGH, Urteil v om 24. Juni 2003 - KZR 32/02, BGHZ 155, 189, 194 f. - Buchpreisbindung ; NK - BGB /Katzenmeier, 2. Aufl . , V or §§ 823 ff Rn. 83; Hollenders, Mittelbare Verantwortlichkeit von Intermediären im Netz, S. 84 f. ; Ingendaay, AfP 2011, 126, 127 f.; von Pentz, AfP 2014 , 8, 15 ff. ) . (2 ) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, der Beklagte sei hinsichtlich der angegriffenen Veröffentlichu n- gen weder "Täter" noch "Teilnehmer" (unmittelbarer Störer), so ndern hafte als 34 35 - 19 - Dritter, der die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen habe, allenfalls nach den Grundsätzen der Haftung des mittelbare n Störer s . (a ) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Be klagte den auf der Internetseite der Kanzlei vo n Dr. S. & v. B. abrufbaren u r- sprünglichen Beitrag selbst verfasst und in das Internet gestellt. Mangels a b- weichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz zu unterstellen, dass die von der Klägerin beanstande ten Ta t- sachenbehauptungen bereits Gegenstand dieses B eitrags waren. Dann hat der Beklagte aber durch sein Verhalten den von der Klägerin beklagten Störung s- zustand herbeigeführt. Er hat die maßgebliche Ursache für die von der Klägerin beanstandeten Veröffen tlichung en gesetzt ; er st durch sein Verhalten wurden die beanstandeten Tatsachenbehauptungen einem größeren Personenkreis bekannt und konnten von diesen weiterverbreitet werden ( vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 , NJW 1976, 799 , 800 ) . ( b ) Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der ursprüngliche Beitrag des Beklagten sei für die Folg e- veröffentlichungen nicht adäquat kausal geworden, weil es nicht dem gewöhnl i- chen Verlauf der Dinge entspreche, dass ein Beitrag ohne Zutun des Verfa s- sers von Dritten veröffentlicht werde. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dem Verfasser eines im Internet abrufbaren Beitrags eine Verletzung des al l- gemeinen Persönlichkeitsrechts auch insoweit zuzurechnen, als si e durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist. Da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert werden, ist die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverlet zung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstverö f- fentlichung zurückzuführen. Der Zurechnungszusammenhang ist in solchen Fällen auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverle t- 36 37 - 20 - zung insoweit erst durch das selbstständige D azwischentreten Dritter veru r- sacht worden ist. Denn durch die "Vervielfältigung" der Abrufbarkeit des Be i- trags durch Dritte verwirklicht sich eine durch die Veröffentlichung des U r- sprungsbeitrags geschaffene internettypische Gefahr (vgl. Senatsurteile vom 17. Deze mber 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 55 f.; vom 11. Nove m- ber 2014 - VI ZR 18/14, AfP 2015, 33 Rn. 21) . d) Auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Beseitigung s- anspruchs auf der Grundlage des revisionsrechtlich zu unterstellenden Sac h- verhalts erfüllt sind, kann die Klägerin vom Beklagten allerdings nicht verlangen, die Löschung der angegriffenen Behauptungen zu bewirken. Ihr steht lediglich ein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte im Rahmen des i h m Möglichen und Zumutbaren bei de n Betreibern der Internetplattformen, auf denen die angegri f- fenen Äußerungen noch abrufbar sind, auf eine Löschung hinwirkt. aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der B e- klagte nicht verpflichtet, die Löschung der angegriffenen Beha uptungen "zu b e- wirken". Unter "Bewirken" der Löschung ist die Herbeiführung eines entspr e- chenden Erfolgs - der Löschung - zu verstehen. Hierzu ist der Beklagte aber nicht in der Lage, weil er keinen Zugriff auf fremde Internetseiten hat . Allein die Inhaber dieser Internetseiten entscheiden darüber, ob die auf ihr en Internetse i- ten bereitgehaltenen Inhalte der Öffentlichkeit zugänglich bleiben oder nicht. Der Schuldner ist aber nur zu solchen Beseitigungsmaßnahmen verpflichtet, die in seiner Macht stehen (vgl . BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 62 ff.; Ott, WRP 2007, 605, 608; Bornkamm in Köhler/ Bornkamm, UWG, 33. Aufl . , § 8 Rn. 1.87; Teplitzky, aaO, 57. Kap itel Rn. 26). bb) In dem Antrag, die Löschung der angegriffenen Beh auptungen zu bewirken, ist als Minus das Begehren enthalten, bei den Betreibern der Inte r- 38 39 40 - 21 - netplattformen, auf denen die angegriffenen Äußerungen noch abrufbar sind, auf eine Löschung hinzuwirken . Dieser Antrag ist auf der Grundlage des revis i- onsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalts begründet. D enn d ie Verpflic h- tung, den durch das Einstellen rechtswidriger Tatsachenbehauptungen in das Internet geschaffenen Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung zu beseit i- gen, schließt die Pflicht mit ein , im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf die Betreiber der Internetplattformen, auf denen die angegriffenen Äußerungen noch abrufbar sind, e inzuwirken, um diese zu einem Entfernen der rechtswidr i- gen Inhalte zu veranlassen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 70; Ott, WRP 2007, 605, 608 ; Teplitzky, aaO ; Art. 17 des Entwurfs der EU - Datenschutz - Grundverordnung, Stand 11. Juni 2015, abrufbar unter - /Verabschiedete_Fassung_der_ Datenschutz - GVO_durch_den_Europaeisch en_Rat_v._11.06.2015.pdf; Wybitul/ Fladung, BB 2012, 509, 51 1 f. ). Es ist anerkannten Rechts, dass der Unterla s- sungs - oder Beseitigungsschuldner zur Erfüllung der ih m obliegenden Verpflic h- tung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken ha t , wenn und soweit er auf diese - rechtlich oder tatsächlich - Einfluss nehmen k a nn (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 70; OLG Köln, GRUR - RR 2008, 365; MMR 2010, 782 , 783 ; Ott, WRP 2007, 605, 608; Teplitzky, aaO ; Köhler in Köhler/Bornk amm, UWG, 33. Aufl . § 12 Rn. 6.7). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Auswahl unter mehreren tatsächlich möglichen Abhilfemaßnahmen dem Störer überlassen bleiben muss. Dies hat seinen Grund darin, dass die Rechte des Störers nicht weitergehe nd eingeschränkt werden sollen, als der Schutz des Berechtigten vor Beeinträchtigungen seine r Recht e es erfordert. Abgesehen davon trägt der Störer ggf. das Risiko der Zwangsvollstreckung, wenn die gewählte Maßnahme die Störung nicht beseitigt ( vgl. BGH, U rteil e vom 22. Oktober 1976 - V ZR 36/75, BGHZ 67, 252, 253; vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, VersR 2004, 797 , 798 ; BVerfG, NJW - 22 - 2010, 220 Rn. 26; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG , 33. Aufl., § 8 Rn. 1.8 1 ff. ; BeckOK BGB /Fritzsche § 1004 Rn. 66 ( Stand: 0 1.02.2015 ) ) . 3 . Die Revision wendet sich schließlich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsge richts, der in dem vom Landgeric ht nachgelassenen Schriftsatz gestellte und auf Schadensersatz gerichtete Hilfsantrag sei auch im Berufung s- verfahren nic ht zu berücksichtigen, weil er verspätet sei. Das Berufungsgericht hat übersehen, dass die Klägerin diesen Antrag in der Berufungsinstanz au s- drücklich gestellt und ihn damit durch nachträglich e (Eventual - )Klagehäufung in den Prozess eingeführt hat (vgl. BG H, Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158 Rn. 71) . Das Berufungsgericht hätte über diesen A n- trag entscheiden müssen. Die objektive Klagehäufung ist wie eine Klageänd e- rung im Sinne der §§ 263, 533 ZPO zu behandeln (vgl. BGH, Urteile vom 4 . Februar 2015 - VIII ZR 175/14, NJW 2015, 1296 Rn.14; vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, NJW 2004, 2152, 2154; vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 8 ). Die mit dem Hilfsantrag verbundene Klageänd e- rung ist gemäß § 533 ZPO zulässig. D e r Beklagte hat stillschweigend in die Klageänderung eingewilligt. Seine Einwilligung ist entsprechend § 267 ZPO unwiderleglich zu vermuten, da er sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht rügelos auf die geänderte Klage eingelassen hat (vg l. BGH, Urteil vom 30. Mai 1956 - I ZR 43/55, BGHZ 21, 8, 13; Musielak/Ball, ZPO, 12. Aufl . , § 533 Rn. 4). D i e Klägerin stützt ihr en Hilfsantrag darüber hinaus au s- schließlich auf Tatsa chen , die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat te ( vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13, NJW 2015, 1608) . 41 - 23 - 4. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Galke Wellner von Pentz Offenloch Roloff Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 31.05.2013 - 324 O 550/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.07.2014 - 7 U 60/13 - 42
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