BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 34/05 Verk374ndet am: 6. Dezember 2006 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ VVG 247247 11 Abs. 1, 12 Abs. 1; AVB Geb344udeversicherung von Gesch344ften und Betrieben 1. Nach 247 12 Abs. 1 VVG beginnt die Verj344hrungsfrist f374r Versicherungsleistungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten f344llig werden, f374r jede dieser Leistungen gesondert zu laufen. Die Verj344hrungsfrist f374r Zinsforderungen aus Versiche-rungsleistungen beginnt deshalb nicht zugleich mit der Hauptforderung zu lau-fen, sondern erst nach Ende des Jahres, in welchem der jeweilige Zins angefal-len ist. 2. Auf eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach die Versicherungsleistung so lange verweigert werden kann, wie gegen den Versi-cherungsnehmer ein Ermittlungsverfahren aus Gr374nden gef374hrt wird, die f374r den Entsch344digungsanspruch rechtserheblich sind (hier: 247 22 Nr. 5 b der Be-dingungen f374r Geb344udeversicherung von Gesch344ften und Betrieben - BG 98), kann sich der Versicherer nach einer endg374ltigen Leistungsablehnung nicht mehr berufen. - 2 - BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - IV ZR 34/05 - OLG Celle LG Hannover - 3 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke im schriftlichen Verfahren, in dem Schrifts344tze bis zum 29. November 2006 eingereicht werden konnten, f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 4. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Januar 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, 1. als der Leistungsantrag zu 1 a in H366he von 13.283,98 200 (4% Zinsen aus 137.277,82 200 f374r die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 2. Juni 2002) ohne Zin-sen hieraus abgewiesen worden ist. Insoweit wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Han-nover vom 25. Juni 2004 ge344ndert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl344gerin 13.283,98 200 zu zahlen. 2. als der Feststellungsantrag zu 1 b abgewiesen wor-den ist. Insoweit und im Kostenpunkt wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 113.283,98 200 - 4 - Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten nach einem Brand um Leistungen aus der Geb344udeversicherung. 1 Die Kl344gerin erwarb 1997 ein mit mehreren Geb344uden bebautes Hofgrundst374ck. Unter Mitwirkung eines Agenten der Beklagten schloss sie mit Wirkung zum 25. Mai 1998 eine Geb344udeversicherung zum glei-tenden Neuwert nach Ma337gabe der Bedingungen f374r Geb344udeversiche-rung von Gesch344ften und Betrieben (BG 98) der Beklagten f374r das Hauptgeb344ude und ein Nebengeb344ude ab, f374r die eine Versicherungs-summe von 1,3 Millionen DM zugrunde gelegt wurde. 2 Am 15. August 1998 wurde das Hauptgeb344ude durch einen Brand fast v366llig zerst366rt. Nach 247 10 Nr. 1 lit. b BG 98 ist Versicherungswert le-diglich der Zeitwert eines Geb344udes, wenn er weniger als 40% des Neu-wertes (die so genannte Entwertungsquote also mehr als 60%) betr344gt. Nur dieser Zeitwert wird dann nach 247 17 Nr. 1 a, bb BG 98 ersetzt. 334ber die Entwertungsquote entstand Streit zwischen den Parteien. Der von der Kl344gerin beauftragte Gutachter sch344tzte sie auf nur ca. 40%, der von der Beklagten beauftragte Gutachter auf 62,1%. Die Einschaltung eines Obmanns lehnte die Beklagte ab. Stattdessen berief sie sich in der Fol-gezeit auf eine angeblich bestehende Unterversicherung. Sie erstattete zun344chst nur den insoweit verringerten Zeitwert und Leistungen f374r Auf-r344umarbeiten, insgesamt 842.934 DM, und lehnte seit Mitte August 1999 weitere Leistungen ab. 3 - 5 - In einem ersten von den Parteien gef374hrten Rechtsstreit wurde die Beklagte im August 2002 in zweiter Instanz verurteilt, weitere 137.277,82 200 nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 3. Juni 2002 an die Kl344-gerin zu zahlen. Ferner wurde festgestellt, dass die Beklagte auch die so genannte Neuwertspitze in H366he von 302.171,46 200 erstatten m374sse, wenn die Kl344gerin die Voraussetzungen des 247 17 Nr. 8 BG 98 erf374lle. 4 Nach Rechtskraft jener Entscheidung zahlte die Beklagte am 3. Februar 2003 den Betrag von 137.277,82 200 an die Kl344gerin, die nun-mehr im vorliegenden Rechtsstreit weitere Nebenforderungen aus dem Brandschaden erhebt. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur noch die folgenden Antr344ge der Kl344gerin: 5 Sie begehrt zum einen die Feststellung, dass die Beklagte dem Grunde nach zu weiterem Schadensersatz wegen verz366gerter Schadens-regulierung verpflichtet sei (Klagantrag zu 1 b). 6 F374r die Zeit vom 16. August 1998 bis zum 2. Juni 2002 fordert die Kl344gerin weiter Vertrags- (247 22 BG 98) und Verzugszinsen aus 137.277,82 200, die sie zuletzt auf insgesamt 32.959 200 errechnet hat (Klag-antrag zu 1 a). 7 Das Landgericht hat die Klage - soweit in der Revision noch von Interesse - abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblieben. Der Senat hat die Revision, mit der die Kl344ge-rin ihr Klagebegehren weiterverfolgen wollte, im Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahren nur mit Blick auf den Feststellungsantrag (Klagantrag 8 - 6 - zu 1 b) und den geltend gemachten Zinsanspruch (Klagantrag zu 1 a) bis zur H366he von 13.283,98 200 - ohne weitere Zinsen hieraus - zugelassen. Entscheidungsgr374nde: Im Umfang ihrer Zulassung hat die Revision Erfolg. 9 I. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin einen Schadensersatzan-spruch wegen verz366gerter Regulierung des Brandschadens abgespro-chen und ihren darauf gerichteten Feststellungsantrag zur374ckgewiesen, weil die Beklagte insoweit kein Verschulden treffe. Sie habe, indem sie sich im Vorprozess gegen die von der Kl344gerin erhobenen Anspr374che verteidigt habe, lediglich die ihr zustehenden Rechte im Rahmen eines geordneten gerichtlichen Verfahrens wahrgenommen. Das k366nne nicht den Vorwurf schuldhaften Verhaltens begr374nden, solange es nicht rechtsmissbr344uchlich und mit dem Vorsatz geschehe, die andere Partei sittenwidrig zu sch344digen. Daf374r sei hier nichts ersichtlich. Die Beklagte habe sich auch nicht leichtfertig gegen ihre Inanspruchnahme zur Wehr gesetzt, was daran ersichtlich sei, dass das Landgericht im Vorprozess erst nach der Vernehmung des Versicherungsagenten zu dem Ergebnis gelangt sei, die Beklagte d374rfe sich nicht auf den Unterversicherungs-einwand berufen. Sie habe zuvor unwiderlegt vorgetragen gehabt, es sei ihren Agenten generell verboten, bei Vertragschluss selbst die Versiche-rungssumme zu berechnen. Damit, dass sich der Agent dar374ber hinweg-gesetzt und der Kl344gerin gleichwohl angeboten habe, die Versicherungs-summe verbindlich festzulegen, habe die Beklagte bis zur Beweisauf- 10 - 7 - nahme im Vorprozess nicht rechnen m374ssen. Gleiches gelte, soweit sich die Beklagte im Vorprozess auf eine Entwertungsquote von mehr als 60% berufen habe. Zun344chst h344tten einander widersprechende Partei-gutachten vorgelegen und die Kl344gerin habe lediglich unsubstantiierte Mutma337ungen dar374ber angestellt, wie der von der Beklagten beauftragte Gutachter zu seinem Ergebnis gelangt sei. Dass die Beklagte bei dem von ihr beauftragten Gutachter gegen das ihr zun344chst ung374nstige, von einem Assistenten ermittelte Gutachtenergebnis remonstriert und so die Feststellung einer Entwertungsquote von mehr als 60% erreicht habe, sei nicht ungew366hnlich. Die Beklagte habe eine Kl344rung der streitigen Fra-gen im Vorprozess abwarten d374rfen. Auch lasse sich nicht feststellen, dass die Sch344den, deren Ersatz die Kl344gerin mit ihrem Feststellungsan-trag anstrebe, auf der verz366gerten Schadensregulierung beruhten. Die Kl344gerin sei vielmehr deshalb nicht zum rechtzeitigen Wiederaufbau des abgebrannten Geb344udes in der Lage gewesen, weil sie die erheblichen Mittel, die ihr von der Beklagten zur Beseitigung des Brandschadens zur Verf374gung gestellt worden seien, anderweitig, insbesondere zum lange vor dem Brand geplanten Umbau zweier Nebengeb344ude, eingesetzt ha-be. Die Kl344gerin habe nicht dargelegt, dass sie auch dann nicht zum rechtzeitigen Wiederaufbau des abgebrannten Geb344udes in der Lage gewesen w344re, wenn sie die erhaltenen Versicherungsleistungen statt-dessen zweckentsprechend eingesetzt h344tte. Der Vortrag der Kl344gerin zu ihren Bem374hungen um eine Finanzierung des Wiederaufbaus mittels Krediten und Eigenmitteln sei im 334brigen nicht ausreichend. 11 Zu der mit dem Leistungsantrag geltend gemachten Zinsforderung hat das Berufungsgericht ausgef374hrt: Soweit die Kl344gerin sich mit ihrem in erster Instanz gehaltenen Vortrag auf Verzug und 247 22 Abs. 2 BG 98 - 8 - st374tze, seien die Anspr374che nach 247 12 Abs. 1 VVG verj344hrt. Die Kl344gerin habe es vers344umt, diese Anspr374che schon im Vorprozess zu erheben. Soweit sie ihre Zinsforderung in zweiter Instanz als Schadensersatzan-spruch erhoben habe, sei dies nicht nachvollziehbar und scheitere be-reits an den oben genannten Gr374nden. Letztlich komme es darauf aber nicht an, weil der Vortrag neu und nach 247 531 ZPO nicht zu beachten sei. Weiter k366nne die Kl344gerin, die schon f374r den Erwerb des Hofgrund-st374cks 400.000 DM habe finanzieren m374ssen, diese Finanzierung nicht im Rahmen der Abgeltung des Brandschadens auf die Beklagte abw344l-zen. Auch wenn die Zinsforderung als Schadensersatzanspruch erhoben werde, gelte daf374r im 334brigen ebenfalls die Verj344hrungsvorschrift des 247 12 Abs. 1 VVG. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 12 1. Bei Zur374ckweisung des auf die Verpflichtung der Beklagten zu weiterem Schadensersatz gerichteten Feststellungsantrages (Klagantrag zu 1 b) hat das Berufungsgericht einen unzutreffenden Verschuldens-ma337stab zugrunde gelegt; auch seine Ausf374hrungen zur Kausalit344t tra-gen die Klagabweisung nicht. 13 a) Das Berufungsgericht meint, die Beklagte treffe kein Verschul-den an der verz366gerten Regulierung des Brandschadens, weil sie f374r sich im Vorprozess lediglich prozessual zul344ssige Verteidigungsmittel bean-sprucht habe, ohne dabei rechtsmissbr344uchlich, leichtfertig oder in Sch344-digungsabsicht zu handeln. W344re das richtig, so k344me ein Schuldner re-gelm344337ig nicht in Verzug, wenn er es wegen der geschuldeten Leistung 14 - 9 - auf einen Rechtsstreit ankommen lie337e. Der vom Berufungsgericht ge-w344hlte, auf eine prozessuale Rechtfertigung verz366gerter Leistung hinaus-laufende Verschuldensma337stab steht auch im Widerspruch zur st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu Senatsurteile vom 9. Januar 1991 - IV ZR 97/89 - VersR 1991, 331 unter II 4 und III 1, 2; 20. November 1990 - IV ZR 202/89 - r + s 1991, 37 unter 3; 27. Sep-tember 1989 - IVa ZR 156/88 - VersR 1990, 153; 19. September 1984 - IVa ZR 67/83 - VersR 1984, 1137 unter II 2 a). aa) Danach ist zwar anerkannt, dass ein unverschuldeter Rechts-irrtum des prozessierenden Schuldners ihn von den Folgen des Verzu-ges freistellen kann, doch werden dabei an die Sorgfaltspflichten des Schuldners strenge Anforderungen gestellt. Es reicht nicht aus, dass er sich seine eigene Rechtsauffassung nach sorgf344ltiger Pr374fung und sach-gem344337er Beratung gebildet hat. Unverschuldet ist ein solcher Irrtum nur, wenn der Schuldner nach sorgf344ltiger Pr374fung der Sach- und Rechtslage mit einem Unterliegen im Rechtsstreit nicht zu rechnen braucht. Das kann vor allem bei h366chstrichterlich ungekl344rten Rechtsfragen anzuneh-men sein; bei Beweisfragen bildet ein fehlendes Verschulden des Schuldners die Ausnahme (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. September 1984 aaO). Ein nur "normales Prozessrisiko" entlastet den Schuldner nicht (Senatsurteil vom 27. September 1989 aaO). 15 bb) Nach diesen Ma337st344ben hat die Beklagte die Verz366gerung der Versicherungsleistung (jedenfalls in H366he der der Kl344gerin im Vorpro-zess zugesprochenen 137.277,82 200) verschuldet. Soweit sie sich mit Blick auf die Frage einer Unterversicherung darauf berufen hat, die Ent-stehungsgeschichte des Vertrages sei ihr erst durch die Zeugenaussage 16 - 10 - ihres Agenten im Vorprozess klar geworden, hat das Berufungsgericht verkannt, dass sie sich nicht nur nach den Grunds344tzen der Auge- und Ohr-Rechtsprechung des Senats von vorn herein das Wissen ihres Agen-ten h344tte zurechnen lassen m374ssen, sondern schon vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages durch die Information des Agenten auch ei-genes Wissen davon hatte, dass jener es gegen374ber der Kl344gerin - und sei es auch zun344chst weisungswidrig - 374bernommen hatte, die Versiche-rungssumme f374r die versicherten Geb344ude verbindlich festzulegen. Den Inhalt der Zeugenaussage des Agenten aus dem Vorprozess stellt die Beklagte nicht in Frage. Danach hat die Versicherungsnehmerin den bestm366glichen Versicherungsschutz f374r die zu versichernden Geb344ude angestrebt und der Agent es 374bernommen, den Versicherungswert fest-zulegen. Dazu, so hat der Zeuge weiter bekundet, habe er auf der Grundlage der Vorversicherung und eines vom fr374heren Versicherer ver-anlassten Wertgutachtens zusammen mit dem in der Bezirksdirektion der Beklagten f374r die Versicherung gewerblicher Objekte zust344ndigen Mitar-beiter nach bis in die Einzelheiten gehender Diskussion die Wertfestset-zung vorgenommen. Bei dieser Sachlage kam eine Berufung auf Unter-versicherung nicht mehr in Betracht. Da jedenfalls das Wissen des f374r die Versicherung gewerblicher Objekte zust344ndigen Mitarbeiters der Be-zirksdirektion als eigenes Wissen der Beklagten anzusehen ist, hat diese sich von Anfang an wider besseres Wissen auf eine Unterversicherung berufen. Soweit daneben die H366he der Entwertungsquote zu pr374fen war, standen sich widersprechende Einsch344tzungen aus dem vorgerichtlichen Sachverst344ndigenverfahren gegen374ber. Nach 247 10 Nr. 1 lit. b BG 98 ist der Versicherungswert eines Geb344udes lediglich der Zeitwert, wenn er 17 - 11 - weniger als 40% des Neuwertes betr344gt, die so genannte Entwertungs-quote mithin 374ber 60% liegt. Der von der Kl344gerin beauftragte Gutachter hatte eine Entwertungsquote von lediglich 40% ermittelt. Das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten war zun344chst ebenfalls zu ei-ner Entwertungsquote von unter 60% gelangt. Erst auf Initiative der Be-klagten war das Gutachten korrigiert worden und wies zuletzt eine Ent-wertungsquote von 62,1% aus. Bei dieser Sachlage hatte die Beklagte keine Veranlassung, darauf zu vertrauen, dass die Entwertungsquote 374ber 60% liege und das Gericht des Vorprozesses dies feststellen werde. Insofern handelte sie leichtfertig, als sie die von beiden Privat-Gutach-tern angeregte Fortf374hrung des Sachverst344ndigenverfahrens durch ein Obmann-Gutachten verweigerte und sich stattdessen im Weiteren allein auf den unberechtigten Unterversicherungseinwand berief. b) Auch die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Kausalit344t der versp344teten Zahlung f374r einen Verz366gerungsschaden tragen die Ab-weisung des Feststellungsantrages nicht. Vielmehr bedarf die Sache in-soweit neuer Verhandlung und Entscheidung. 18 aa) Die Kausalit344t geh366rt zur Anspruchsbegr374ndung des Scha-densersatzanspruches und muss deshalb, wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, f374r den Erlass eines Feststellungsurteils 374ber den Grund (247 304 ZPO) gekl344rt werden (vgl. dazu BGH, Urteile vom 18. M344rz 1977 - I ZR 132/75 - NJW 1977, 1538 unter III 3; 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90 - NJW-RR 1991, 599 unter II 1 a; Z366ller/Voll-kommer, ZPO 25. Aufl. 247 304 Rdn. 6 ff. m.w.N.). 19 - 12 - bb) Das Berufungsgericht geht davon aus, die Kl344gerin sei infolge der Verwendung von Versicherungsleistungen f374r andere Zwecke als den Wiederaufbau nicht mehr in der Lage, den Wiederaufbau des abgebrann-ten Wohnhauses zu betreiben. Deshalb komme ein kausal durch versp344-tete Versicherungsleistung herbeigef374hrter Schaden nicht mehr in Be-tracht, vielmehr seien s344mtliche denkbaren Verz366gerungssch344den auf diese Entscheidung der Kl344gerin zur374ckzuf374hren. 20 cc) Das 374berzeugt nicht. 21 Das Berufungsgericht hat schon den Vortrag der Kl344gerin nicht ausgesch366pft. Es hat nicht gekl344rt, ob sich der f374r den Umbau der beiden Nebengeb344ude eingesetzte Betrag (nach den Feststellungen des Land-gerichts 250.000 200) wirklich entscheidend auf die M366glichkeit der Wie-dererrichtung des abgebrannten Geb344udes auswirken konnte, zumal die Beklagte umgekehrt die Auffassung vertritt, der ausstehende Zeitwert-Betrag von 137.277,82 200 und der Streit um ca. 300.000 200 Neuwertspitze h344tten die Kl344gerin nicht daran gehindert, den Wiederaufbau des abge-brannten Geb344udes zu betreiben. Im 334brigen hat die Kl344gerin unter Be-weisantritt vorgetragen, sie habe die m374ndliche Zusage einer Bank 374ber ein Darlehen von 550.000 200 allein deswegen verloren, weil die Beklagte im Vorprozess Berufung eingelegt habe. Dazu verh344lt sich das Beru-fungsurteil nicht, auch der daf374r angebotene Beweis wurde nicht erho-ben. Das Berufungsgericht pr374ft auch nicht, ob es nicht mit Blick auf an-fallende Zinsen wirtschaftlich sinnvoll gewesen sein kann, anstelle einer sofortigen Kreditaufnahme f374r den Umbau der Nebengeb344ude zun344chst auf die vorhandenen Versicherungsleistungen zur374ckzugreifen, bis die Frage der vollst344ndigen Wiederaufbaufinanzierung mittels Versiche- 22 - 13 - rungsleistungen gerichtlich gekl344rt war. Die Ausf374hrungen des Beru-fungsgerichts sind wegen ihrer L374ckenhaftigkeit nach allem nicht geeig-net, die M366glichkeit eines auf der versp344teten Versicherungsleistung be-ruhenden und mithin erstattungsf344higen Verz366gerungsschadens sicher auszuschlie337en. 2. Zu Unrecht ist der Kl344gerin der Anspruch auf 4% Zinsen aus 137.277,82 200 f374r die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 2. Juni 2002 abge-sprochen worden. Insoweit war das Berufungsurteil aufzuheben und, da der Rechtsstreit zu diesem Punkt entscheidungsreif ist (247 563 Abs. 3 ZPO), die Beklagte zur Zahlung von 13.283,98 200 (ohne Zinsen hieraus) zu verurteilen. 23 a) Allerdings hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Kl344gerin in zweiter Instanz zur Berechnung des Zinsschadens ohne Rechtsfehler als neu im Sinne des 247 531 Abs. 2 ZPO bewertet und ausgeschlossen. Denn die Kl344gerin war von einer blo337en Vertrags- und Verzugszinsforderung zur konkreten Verzugsschadensberechnung aufgrund neuen, bestritte-nen Sachvortrags (Aufnahme anderweitiger Kredite) 374bergegangen und hatte nichts dazu vorgetragen, dass ihr eine Nachl344ssigkeit nicht vorzu-werfen sei (247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). 24 b) Demgegen374ber sind dem Berufungsgericht mit Blick auf das ur-spr374ngliche Klagevorbringen zum Verzugszins, das weiterhin zu pr374fen blieb, Rechtsfehler unterlaufen. 25 26 aa) Die Zinsanspr374che der Kl344gerin sind nicht nach 247 12 Abs. 1 VVG verj344hrt, soweit sie seit dem 1. Januar 2000 entstanden sind. - 14 - (1) Nachdem die Beklagte im August 1999 unstreitig weitere Versi-cherungsleistungen endg374ltig ablehnte und andererseits nach dem Schlussurteil des Vorprozesses feststeht, dass sie noch 137.277,82 200 schuldete, wurde dieser Teil der Versicherungsleistung im August 1999 f344llig (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Februar 2002 - IV ZR 238/00 - VersR 2002, 472 unter 1 c). Zugleich geriet die Beklagte wegen der end-g374ltigen Leistungsablehnung in Verzug (247 284 BGB a.F., vgl. dazu auch Senatsurteile vom 16. November 2005 - IV ZR 120/04 - VersR 2006, 215 unter II 2 a; 19. September 1984 - IVa ZR 67/83 - VersR 1984, 1137 un-ter II 2 a). 27 (2) Die Beklagte, auf deren Anzeige hin gegen die Kl344gerin und ihren Lebensgef344hrten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Ei-genbrandstiftung bis zur Verfahrenseinstellung nach 247 170 Abs. 2 StPO am 12. Februar 2002 gef374hrt worden ist, hat sich auf 247 22 Nr. 5 b BG 98 berufen, wonach der Versicherer die Entsch344digung so lange verweigern kann, wie gegen den Versicherungsnehmer ein Ermittlungsverfahren aus Gr374nden gef374hrt wird, die f374r den Entsch344digungsanspruch rechtserheb-lich sind. 28 Dieser Einwand hindert den Verzugseintritt im August 1999 nicht. Denn 247 11 Abs. 1 VVG l344sst die F344lligkeit der Versicherungsleistung mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Um-fangs der Versicherungsleistung n366tigen Erhebungen eintreten. Vor die-sem Hintergrund schafft die Bestimmung des 247 22 Nr. 5 b BG 98 keinen zus344tzlichen Aufschub der F344lligkeit, sondern enth344lt lediglich eine Kon-kretisierung des Begriffs der notwendigen Erhebungen im Sinne von 247 11 29 - 15 - Abs. 1 VVG (dazu Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. Y I Rdn. 14). Daraus folgt, dass die Klausel nach einer endg374ltigen Leistungsableh-nung des Versicherers, mit der er bekundet, keine weiteren Erhebungen mehr vornehmen zu wollen (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Februar 2002 - IV ZR 238/00 - VersR 2002, 472 unter 1 c; Kollhosser in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. Rdn. 5 zu 247 17 AFB 30), nicht mehr zum Zuge kommen kann. (3) Wie die Revision zu Recht r374gt, hat das Berufungsgericht 374berse-hen, dass die Verj344hrung f374r Versicherungsleistungen, die zu unter-schiedlichen Zeitpunkten f344llig werden, f374r jede dieser Leistungen ge-sondert zu laufen beginnt (vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 1983 - IVa ZR 74/81 - VersR 1983, 673 unter II). Die Verj344hrung von Zinsforderungen beginnt deshalb nicht zugleich mit der Verj344hrung f374r die Hauptforderung zu laufen, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in welchem der je-weilige Zins (durch Zeitablauf) angefallen, die Zinsforderung mithin f344llig geworden ist (vgl. dazu auch Bruck/M366ller, VVG 8. Aufl. 247 12 Anm. 14; BK/Gruber, VVG 247 12 Rdn. 20). 30 Deshalb sind hier nur die Zinsanspr374che verj344hrt, die bis zum 31. Dezember 1999 entstanden waren. Darunter fallen auch die auf 247 22 BG 98 gest374tzten so genannten Vertragszinsen f374r die Zeit vom 16. Au-gust 1998 (Tag der Schadensanzeige) bis zum 31. August 1999. Insoweit begann die Verj344hrung nach 247 12 Abs. 1 VVG am 1. Januar 2000 zu laufen und endete am 31. Dezember 2001. Klage und Prozess-kostenhilfegesuch wurden erst im Dezember 2002 eingereicht, die Klag-zustellung ist nach Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens "dem- 31 - 16 - n344chst" im Sinne von 247 167 ZPO erfolgt. Die seit dem 1. Januar 2000 entstandenen Zinsanspr374che sind nicht verj344hrt. bb) Dass das Berufungsgericht ein den Verzug begr374ndendes Ver-schulden der Beklagten mit unzutreffender Begr374ndung verneint hat, ist bereits oben dargelegt. 32 cc) Die Kl344gerin kann f374r die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 2. Juni 2002 (am darauf folgenden Tag setzt die 4%-ige Verzinsung aus dem Schlussurteil des Vorprozesses ein) allerdings nur 4% Verzugszinsen nach 247 288 Abs. 1 BGB in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung vom 1. Januar 1964 verlangen. Das ergibt sich aus Art. 229 247 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB. Danach ist 247 288 BGB in seiner ab dem 1. Mai 2000 gel-tenden Fassung (vom 30. M344rz 2000 - BGBl. I S. 330), welcher erstmals eine Verzugs-Verzinsung mit f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basissatz vorsah, erst auf diejenigen Forderungen anzuwenden, die von diesem Zeitpunkt an f344llig wurden. Die hier in Rede stehende Forderung 374ber 137.277,82 200 ist aber schon im August 1999 f344llig geworden. 33 - 17 - F374r den genannten Zeitraum errechnet sich der der Kl344gerin zuge-sprochene Betrag von 13.283,98 200, der wegen 247 289 BGB nicht zu ver-zinsen ist. 34 Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 25.06.2004 - 4 O 37/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 26.01.2005 - 4 U 140/04 -
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