BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 34/06 Verk374ndet am: 2. Februar 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 25. Oktober 2002 kaufte die Kl344gerin von den Beklagten einen aus einer Halbinsel bestehenden Grundbesitz. Die Beklagten hatten den aus zwei Flurst374cken, einem gr366337eren bebauten Flurst374ck 113 und ei-nem kleineren Waldflurst374ck 114, bestehenden Grundbesitz von der Streithelferin gekauft. Dieser Vertrag war nur in Bezug auf das Flurst374ck 113 im Grundbuch vollzogen worden. Das kleinere Flurst374ck 114 hatte die Streithelferin nachfolgend an einen Dritten verkauft und 374bereignet. 1 Im Hinblick darauf nahmen die Parteien im Kaufvertrag eine Aufteilung des Gesamtkaufpreises in zwei Teilbetr344ge von 370.000 200 f374r das gr366337ere und von 25.000 200 f374r das kleinere Grundst374ck vor und trafen folgende Regelung (im Folgenden: R374cktrittsvereinbarung): 2 - 3 - 204Sollte der Kaufvertrag hinsichtlich des Flurst374ckes 114 aus Gr374nden, die der Erwerber nicht zu vertreten hat, nicht vollzogen werden k366nnen, so kann der Erwerber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag hinsichtlich dieses Grundst374cks zur374cktreten, jedoch nicht vom Kaufvertrag im 374brigen, d.h. hinsichtlich des Flurst374ckes 113. Insofern ist der Verkauf der Flurst374cke 113 und 114 unabh344ngig voneinander. F374r diesen Fall der teilweisen Nichterf374llung oder des teilweisen R374cktritts werden etwaige Anspr374che des Erwerbers gegen den Ver344u337erer auf eine H366he von maximal 200 25.000 begrenzt.223 Der Kaufvertrag wurde nur hinsichtlich des Flurst374cks 113 erf374llt. Den Beklagten gelang es nicht, der Kl344gerin auch das Eigentum an dem Flurst374ck 114 zu verschaffen. 3 Die Kl344gerin hat nach fruchtlosem Ablauf einer Frist zur 334bereignung des Flurst374cks 114 von den Beklagten u.a. 25.000 200 als Schadensersatz verlangt. Die Klage hat vor dem Landgericht insoweit Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision begehrt die Kl344gerin eine Wiederherstel-lung der erstinstanzlichen Entscheidung. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt weder einen vertraglichen noch einen ge-setzlichen Schadensersatzanspruch wegen teilweiser Nichterf374llung des Kaufvertrages f374r gegeben. 5 Ein vertraglicher Ersatzanspruch scheitere daran, dass der Wortlaut der R374cktrittsabrede sowie der Sachzusammenhang mit den 374brigen Vertrags-bestimmungen daf374r nichts erkennen lasse. Angesichts dessen habe die Kl344gerin nicht nur dartun und beweisen m374ssen, dass gleichwohl eine 6 - 4 - dahingehende Vereinbarung getroffen worden sei, sondern dar374ber hinaus, n344mlich wegen der Vermutung der Vollst344ndigkeit und Richtigkeit des notariell Beurkundeten, weshalb die Vereinbarung dann nicht so in den Vertrag aufge-nommen worden sei. Einem gesetzlichen Schadensersatzanspruch stehe entgegen, dass der Vertrag von Anfang an in einen ohne weiteres erf374llbaren Teil (Flurst374ck 113) und einen m366glicherweise nicht erf374llbaren Teil (Flurst374ck 114) aufgeteilt worden sei. Beide Teile seien rechtlich selbst344ndig zu beurteilen. Das habe zur Folge, dass der durch die Nichtverschaffung des Eigentums an dem Flurst374ck 114 entstandene Schaden (25.000 200) auch nur bei diesem Kaufvertragsteil Ber374cksichtigung finden k366nne und dadurch abgegolten sei, dass in dieser H366he der Kaufpreis entfalle. Dagegen k366nne nicht geltend gemacht werden, dass das Flurst374ck 113 wegen des fehlenden anderen Flurst374cks im Wert gemindert sei. 7 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 8 1. Ein vertraglich begr374ndeter, auf einen Betrag von 25.000 200 pauscha-lierter Schadensersatzanspruch der Kl344gerin kann auf der Grundlage der Feststellungen im Berufungsurteil nicht verneint werden. Rechtsgrund eines solchen Anspruches k366nnen - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - die Abreden sein, die die Parteien f374r den Fall einer teilweisen Nicht-erf374llung der Verk344uferpflichten getroffen haben. 9 a) Das Berufungsgericht hat die vertraglichen Absprachen zwar aus-gelegt; seine Auslegung ist jedoch rechtsfehlerhaft und f374r das Revisionsgericht nicht bindend. Dem steht nicht entgegen, dass die tatrichterliche Auslegung von 10 - 5 - Individualvereinbarungen selbst nur einer eingeschr344nkten revisionsrechtlichen Nachpr374fung unterliegt, ob gesetzliche Auslegungsgrunds344tze, Denkgesetze oder Erfahrungss344tze verletzt worden sind (BGHZ 131, 136, 137; 137, 69, 72; 150, 32, 37). Fehlerhaft und f374r das Revisionsgericht nicht bindend ist eine tat-richterliche Auslegung auch dann, wenn f374r die Ermittlung der Bedeutung vertraglicher Erkl344rungen wesentliche Tatsachen unter Versto337 gegen Verfah-rensvorschriften au337er Acht gelassen worden sind (BGHZ 150, 32, 37). Ein solcher Fehler wird von der Revision zu Recht ger374gt. Das Beru-fungsgericht h344tte dem in das Zeugnis ihres Ehemannes und des Notars gestellten Vortrag der Kl344gerin nachgehen m374ssen, nach dem diese auf Grund des Hinweises des Notars, die Verk344ufer seien nicht Eigent374mer des Flurst374cks 114, erkl344rt habe, sie wolle bei Nicht374bereignung des Flurst374cks 114 einen festen Betrag von 25.000 200 erhalten. Darauf h344tten sich die Beklagten einge-lassen, und danach sei die R374cktrittsvereinbarung in den Grundst374ckskauf-vertrag aufgenommen worden. 11 b) Das Berufungsgericht durfte diesen Vortrag nicht schon mit der Be-gr374ndung als unwesentlich ansehen, dass der Wortlaut der notariellen Urkunde f374r einen solchen, von der Gesetzeslage unabh344ngigen Anspruch nichts her-gebe und die Kl344gerin auch nichts daf374r dargelegt habe, dass die Beklagten sich mit der von ihr gew374nschten Regelung einverstanden erkl344rt h344tten. 12 aa) Der Tatrichter darf seine Feststellungen zu den f374r die Auslegung des Vertrages von einer Partei vorgetragenen Tatsachen nicht schon dann ab-schlie337en, wenn der Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen f374r das von der Partei vorgetragene Verst344ndnis nichts hergibt. Richtig ist zwar, dass bei der Auslegung einer Willenserkl344rung von deren Wortlaut auszugehen ist (Senat, Urt. v. 30. September 2005, V ZR 197/04, BGHReport 2006, 4, 5). Die sich aus 13 - 6 - dem Wortlaut ergebende objektive Bedeutung einer Erkl344rung ist jedoch unbeachtlich, wenn der Erkl344rende und der Empf344nger diese 374bereinstimmend anders verstanden haben. Haben Vertragsparteien ihre Vereinbarung in demselben Sinne verstanden, geht der sich aus dem gemeinsamen Verst344ndnis ergebende wirkliche Wille nach 247 133 BGB nicht nur dem Wortlaut, sondern jeder anderweitigen Interpretation vor (Senat, Urt. v. 13. Nov. 1998, V ZR 216/97, NJW 1999, 486, 487). Die Darlegungs- und Beweislast f374r die Umst344nde, aus denen sich ein vom Wortlaut abweichendes gemeinsames Verst344ndnis ergibt, liegt allerdings bei dem, der sich darauf beruft (BGH, Urt. v. 11. September 2000, II ZR 34/99, aaO; Urt. v. 13. November 2000, II ZR 115/99, NJW-RR 2001, 421; BGHZ 150, 32, 38). Hierzu hat die Kl344gerin indes substantiiert vorgetragen und Beweis angeboten. 14 bb) Das Berufungsgericht durfte diesen Vortrag der Kl344gerin auch nicht deswegen als unerheblich ansehen, weil sie nicht vorgetragen habe, dass die Beklagten sich mit ihrer Auffassung auch einverstanden erkl344rt h344tten. Darauf kommt es nicht an. Der Erkl344rungsempf344nger muss sich den wirklichen Willen des Erkl344renden nicht zu Eigen gemacht haben. Ausreichend ist vielmehr, dass er ihn erkannt und in Kenntnis dieses Willens das Gesch344ft abgeschlossen hat (Senat, Urt. v. 20. November 1992, V ZR 122/91, NJW-RR 1993, 373; Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1039). 15 c) H366here Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast f374r ein von dem Wortlaut des Vertrags abweichendes Verst344ndnis der Vertragsparteien ergeben sich entgegen den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts auch nicht aus der tats344chlichen Vermutung f374r die Richtigkeit und Vollst344ndigkeit der notariellen Urkunde. 16 - 7 - Ist ein Vertrag beurkundet worden, so begr374ndet das zwar eine Vermu-tung daf374r, dass die Urkunde die getroffenen Abreden richtig und vollst344ndig wiedergibt (Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 133/97, NJW-RR 1998, 1470). Diese Vermutung hat jedoch ebenfalls nur zur Folge, dass die Partei, die f374r ein vom Vertragstext abweichendes Verst344ndnis der Parteien vortr344gt, die Beweislast f374r die Umst344nde trifft, aus denen sich auf ein solches Verst344ndnis schlie337en l344sst (Senat, Urt. v. 5. Februar 1999, V ZR 353/97, NJW 1999, 1702, 1703; Urt. v. 5. Juli 2002, V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, 3165). 17 Das Berufungsgericht 374berspannt die Anforderungen, wenn es von der Vertragspartei, die sich auf ein von der objektiven Erkl344rungsbedeutung des Textes abweichendes Verst344ndnis beruft, auch verlangt, dass diese Gr374nde daf374r zu benennen habe, warum der Wille nicht richtig in den Vertrag aufgenommen worden sei. Diese Frage stellt sich f374r den Erkl344renden nicht, wenn er den Vertragstext bereits in seinem Sinne versteht. 18 III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ck-zuverweisen, damit es die fehlenden Feststellungen nachholen kann (247247 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 19 F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 20 Sollte sich das von der Kl344gerin behauptete, gemeinsame Verst344ndnis 374ber den Inhalt der Vereinbarung 374ber die Ersatzanspr374che des K344ufers bei Nichterf374llung der Verpflichtung des Verk344ufers zur 334bereignung des Flurst374cks 114 nicht feststellen lassen, ist die objektive Erkl344rungsbedeutung der Abreden nach den in 247247 133, 157 BGB bestimmten Auslegungsregeln zu ermitteln. Diese 21 - 8 - Bedeutung kann - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - darin bestehen, dass mit der vertraglichen Regelung im Interesse des Verk344ufers die H366he eines etwaigen gesetzlichen Schadensersatzanspruches des K344ufers wegen der nicht erbrachten Teilleistung auf den Betrag von 25.000 200 begrenzt worden ist, den die Parteien als Kaufpreisanteil f374r das Flurst374ck 114 bestimmt haben. Die Annahme, es entfalle auch ein gesetzlicher Schadensersatzan-spruch, ist indes ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Ein Anspruch des K344ufers aus 247 280 Abs. 1 i.V.m. 247 249 ff. BGB ist hier nicht schon wegen der Abreden 374ber die Beschr344nkung des R374cktrittsrechts f374r den Fall der Nicht-erf374llung der Verk344uferpflicht hinsichtlich des Flurst374cks 114 ausgeschlossen. Auch der Umstand, dass der Vertrag nach der Vereinbarung dann in zwei voneinander unabh344ngige, selbst344ndig zu beurteilende Teile zerfallen sollte (vgl. RGZ 73, 58, 61; BGHZ 36, 316, 318), schlie337t einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch des K344ufers wegen einer Schlechterf374llung der er-brachten Leistung nicht aus. 22 Durch das Ausbleiben einer versprochenen weiteren Leistung kann dem Gl344ubiger ein Schaden entstehen, der nicht schon dadurch ausgeglichen ist, dass er gem. 247 326 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Pflicht zur Gegenleistung befreit ist. Der Schaden kann darin begr374ndet sein, dass die erhaltene Leistung weni-ger wert ist, wenn die zus344tzlich geschuldete Leistung ausbleibt. Das Schrifttum geht auch davon aus, dass der Gl344ubiger vom Schuldner den Ausgleich einer solchen Minderung seines Verm366gens als sog. kleinen Schadensersatz ver-langen kann (vgl. Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., 247 283 Rdn. 6; M374nch-Komm-BGB/Ernst, 4. Aufl., 247 281 Rdn. 127; Staudinger/Otto, BGB [2004], 247 281 Rdn. B. 161). Dem streitigen Vortrag der Parteien dar374ber, ob die Nichterf374llung des Vertrages hinsichtlich des Flurst374cks 114 zu einer Minderung 23 - 9 - des Wertes des Flurst374cks 113 gef374hrt hat, wird daher in dem Falle nachzugehen sein, dass die R374cktrittsvereinbarung als Begrenzung des gesetz-lichen Schadensersatzanspruches des K344ufers auszulegen ist. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 20.06.2005 - 8 O 545/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.12.2005 - 5 U 72/05 -
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