BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL VI ZR 34/07 Verk374ndet am: 6. November 2007 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Lugano-334bk Art. 5 Nr. 3 334bereinkommen 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Vollstreckung gerichtli-cher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (Lugano-334bereinkommen) Art. 5 Nr. 3 Zur internationalen Zust344ndigkeit deutscher Gerichte f374r die Entscheidung 374ber eine Klage auf Schadensersatz wegen Betrugs zum Nachteil eines Gesch344digten mit Wohnsitz in Deutschland durch einen in der Schweiz ans344ssigen Verwaltungsrat ei-ner Gesellschaft nach dem Recht der Schweiz. BGH, Vers344umnisurteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07 - OLG Bamberg LG Bamberg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. November 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Januar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt vom Beklagten Ersatz seines Schadens, den er bei einer Kapitalanlage erlitten hat. 1 Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in der Schweiz. Er war Portfolio-Manager und Verwaltungsrat der GVP S.A. (k374nftig: GVP), mit welcher der Kl344ger am 3. Mai 1999 in seiner Wohnung durch Vermittlung des M. einen Vertrag 374ber eine Anlage von 100.000 DM sowie einen Vertrag 374ber Verm366gensverwaltung abgeschlossen hat. Die prognostizierten Gewinne von 8,25 % Kapitalverzinsung und ein Jahresbonus von weiteren 3,75 % sollten 2 - 3 - durch Nutzung der Differenz zwischen den Kapitalmarktzinsen erwirtschaftet werden. 3 Der Kl344ger beantragte mit den ihm von der GVP mit Schreiben vom 22. April 1999 zugesandten Unterlagen die Er366ffnung eines Kontos bei der S.Bank (Schweiz) AG (k374nftig: S.Bank). Mit einer von der GVP vorgefertigten "Verwaltungsvollmacht f374r Dritte", welche der Kl344ger unterzeichnete, erm344chtig-te er am 3. Mai 1999 u.a. den Beklagten zur Verwaltung dieses Kontos bei der S.Bank. In der Folgezeit 374berwies der Kl344ger den Anlagebetrag auf das neu er-366ffnete Konto bei der S.Bank unter Verwendung eines von der GVP vorgefertig-ten Zahlungsauftrags. Die 100.000 DM wurden am 10. Mai 1999 auf diesem Konto valutiert. 4 Mit Schreiben vom 13. Juni 2000 k374ndigte der Kl344ger die Anlage in H366he eines Teilbetrages von 50.000 DM. Als die GVP nicht reagierte, widerrief er die Verwaltungsvollmacht und die Teilk374ndigung ohne Reaktion seitens der GVP. Die S.Bank 374berwies dem Kl344ger am 10. August 2000 auf sein Verlangen den verbliebenen Restbetrag in H366he von umgerechnet 21.905,04 200. Am 29. November 2000 k374ndigte der Kl344ger s344mtliche Vertr344ge, erhielt die restli-chen Anlagegelder jedoch nicht zur374ck. 5 Mit Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2003 wurde der Beklagte wegen Untreue und Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; die Sch344digung des Kl344gers war nicht Gegenstand dieser Verurtei-lung. 6 Der Kl344ger begehrt vom Beklagten die restliche Anlagesumme nebst nicht ausgesch374tteten Zinsen, Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung sowie 7 - 4 - die ihm von der K374ndigung bis 1. August 2004 entgangenen Ertr344ge, jeweils nebst Zinsen. 8 Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zust344n-digkeit der deutschen Gerichte als unzul344ssig abgewiesen. Das Oberlandesge-richt hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klageziel weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt, eine Zust344ndigkeit deutscher Gerichte sei nicht gegeben. Der Kl344ger habe die Voraussetzungen nach Art. 5 Nr. 3 des Luganer 334berein-kommens nicht schl374ssig vorgetragen. Die behauptete Tathandlung im Sinne einer Untreue gem344337 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 266 StGB oder einem entsprechenden Delikt sei in der Schweiz durch weisungswidrige Ver-m366gensverwaltung am Arbeitsplatz des Beklagten vorgenommen worden. Auch der Taterfolg sei nicht im Inland eingetreten. Art. 5 Nr. 3 des 334bereinkommens stelle nicht auf einen allgemeinen Schadensort, sondern auf den Ort ab, an wel-chem sich die Folgen der unerlaubten Handlung zun344chst verwirklicht haben. Dieser liege hier an dem Ort, an dem das Anlagekonto des Kl344gers gef374hrt wor-den sei, also nicht am Lebensmittelpunkt des Kl344gers in Deutschland, sondern in der Schweiz. 9 Einen in Deutschland begangenen Betrug zum Nachteil des Kl344gers (247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 263 StGB) habe dieser nicht nachvoll-ziehbar dargelegt. Ein unmittelbarer Kontakt zwischen den Parteien habe nicht 10 - 5 - stattgefunden. Eine Beihilfe des Beklagten zu einem Betrug durch G. oder eine Mitt344terschaft durch T344uschung des Kl344gers sei nicht schl374ssig dargelegt. Der Verweis des Kl344gers auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beklagten sei nicht ausreichend, weil der Beklagte nicht wegen einer Straftat zu Lasten des Kl344gers verurteilt worden sei. Aus demselben Grund k366nne sich der Kl344ger nicht auf ein Gest344ndnis des Beklagten im Strafverfahren berufen. Eine Hand-lung, welche die Rechtsgutsverletzung durch G. tats344chlich gef366rdert habe, ha-be das Strafgericht in Bezug auf die sogenannten S.Bank-F344lle nicht darge-stellt. Eine Beihilfe zum Betrug durch Schulungsveranstaltungen des Beklagten setze voraus, dass der Anlagevermittler M. den Kl344ger aufgrund einer Schulung durch den Beklagten zur Zeichnung veranlasst habe. Es fehle an einer konkre-ten Darlegung, welche Angaben der Vermittler 374ber die Verwendung des Gel-des gemacht habe und wie das Geld tats344chlich verwendet worden sei. Da schon unklar sei, welche Tatsachen dem Kl344ger mitgeteilt worden seien, k366nne auch nicht festgestellt werden, dass diese Tatsachen falsch gewesen seien und der Kl344ger deshalb get344uscht worden sei. Es sei auch nicht dargetan, welche unzutreffenden Angaben der Beklagte gegen374ber den Schulungsteilnehmern gemacht habe und welche zu einer t344uschungsbedingten Verm366gensverf374gung des Kl344gers gef374hrt h344tten. Konkrete Aussagen des Beklagten zu der streitge-genst344ndlichen Anlage seien nicht vorgetragen. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Vermittler M. an einer Schulung des Beklagten teilgenommen habe. Hiernach schieden Mitt344terschaft und Beihilfe des Beklagten an einem Betrug aus. Auch eine sukzessive Teilnahme des Beklagten an einem Betrug sei nicht nachvollziehbar. So sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte das mit der 334berlas-sung des Anlagekapitals zun344chst nur gef344hrdete Verm366gen des Kl344gers dem Hauptt344ter G. endg374ltig zugef374hrt habe. Eine unberechtigte Verwendung des Kapitals zu risikoreichen Devisentermingesch344ften im Namen des Kl344gers sei weder eine T344uschungshandlung noch dazu geeignet, dem Hauptt344ter G. einen - 6 - Verm366gensvorteil zu verschaffen. Eine nur mittelbare Beg374nstigung des Be-klagten oder eines Dritten durch ein hohes Gehalt und Unternehmensgewinne reiche f374r eine Strafbarkeit wegen Betrugs nicht aus. Es sei auch nicht erkenn-bar, dass der Beklagte 374ber das Konto des Kl344gers verf374gt habe. II. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision nicht in jeder Hin-sicht stand, insbesondere sind deutsche Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits international zust344ndig. 11 334ber die Revision ist, da der Beklagte im Revisionstermin trotz rechtzei-tiger Ladung nicht vertreten war, auf Antrag des Kl344gers durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der S344umnis, sondern beruht auf einer Sachpr374fung (vgl. BGHZ 37, 79, 81). 12 1. Im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung das 334bereinkommen 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ge-schlossen in Lugano am 16. September 1988 (BGBl 1994 II 2658 ff., 2660, 3772), zugrunde. Diesem 334bereinkommen sind sowohl die Bundesrepublik Deutschland als Wohnsitzstaat des Kl344gers mit Wirkung vom 1. M344rz 1995 (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. September 1994 zu dem 334bereinkommen vom 16. September 1988 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Vollstre-ckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - BGBl 1994 II 2658, 2659, 3772 - in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 8. Februar 1995 - BGBl 1995 II 221) als auch die Schweiz als Wohnsitzstaat des Beklagten mit Wirkung vom 1. Januar 1992 (vgl. die genannte Bekanntmachung, BGBl 13 - 7 - 1995 II 221) beigetreten. Das 334bereinkommen (k374nftig: Lug334) ist deshalb von den deutschen Gerichten im Verh344ltnis zur Schweiz anzuwenden (Art. 54b Abs. 2 (a) Lug334; Z366ller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., Anh. I Lit. A EuGVVO Art. 1 Rn. 18). 14 2. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht weiter davon aus, dass Art. 5 Nr. 3 Lug334 die internationale Entscheidungszust344ndigkeit deutscher Ge-richte f374r einen Rechtsstreit mit einer in der Schweiz ans344ssigen Partei begr374n-det, wenn der Kl344ger eine im Inland begangene unerlaubte Handlung des Be-klagten schl374ssig darlegt. Das gilt auch, soweit dieselben Tatsachen sowohl f374r die Zul344ssigkeit als auch f374r die Begr374ndetheit der Klage erheblich sind (soge-nannte doppelrelevante Tatsachen; vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93 - NJW 1994, 1413 f.; Auer in: Geimer/Sch374tze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Band III, B I 1e EuGV334 und Lug334 Art. 5 Rn. 117). F374r die Zul344ssigkeit der Klage reicht in solchen F344llen eine schl374ssige Behauptung der erforderlichen Tatsachen durch den Kl344ger aus; die Feststellung dieser Tatsachen ist erst zur Begr374ndetheit der Klage erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 32/92 - aaO m.w.N.). 3. Ebenfalls ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht die interna-tionale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte f374r die Klage, soweit sie auf den Vor-wurf einer Untreue des Beklagten durch weisungswidrige Verf374gung 374ber das Konto des Kl344gers bei der S.Bank in der Schweiz gest374tzt ist (247 823 Abs. 2 BGB, 247 266 StGB). 15 a) Art. 5 Nr. 3 Lug334 bestimmt abweichend von dem in Art. 2 Abs. 1 des 334bereinkommens verankerten Grundsatz der Zust344ndigkeit der Gerichte des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, in nahezu w366rtlicher 334ber-einstimmung mit Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (und fr374her Art. 5 Nr. 3 EuGV334): 16 - 8 - "Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertrags-staats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:... 3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer uner-laubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Anspr374che aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das sch344digende Ereignis eingetreten ist; ..." 17 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichtshofs zur gleichlautenden Regelung in Art. 5 Nr. 3 EuGV334 beruht diese besondere Zu-st344ndigkeit, die nach Wahl des Kl344gers zur Anwendung kommt, darauf, dass zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gr374nden einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestal-tung des Prozesses eine Zust344ndigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. Urteile vom 30. November 1976 - C-21/76, Slg. 1976, 1735 Rn. 11 = NJW 1977, 493 - Mines de Potasse; vom 11. Januar 1990 - C-220/88, Slg. 1990, I-49 = NJW 1991, 631 Rn. 17 - Dumez France). Dabei ist dann, wenn der Ort, an dem das f374r die Begr374ndung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort ist, an dem aus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist, der Begriff "Ort, an dem das sch344digende Ereignis eingetreten ist" in Art. 5 Nr. 3 des 334bereinkommens so zu verstehen, dass er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des urs344chlichen Geschehens meint. Der Beklagte kann dann nach Wahl des Kl344gers bei dem Gericht des Ortes, an dem der Schaden einge-treten ist, oder bei dem Gericht des Ortes des dem Schaden zugrunde liegen-den urs344chlichen Geschehens verklagt werden (vgl. EuGH, Urteile vom 30. November 1976 - C-21/76, aaO Rn. 24 f.; vom 7. M344rz 1995 - C-68/93, Slg. 1995, I-415 = NJW 1995, 1881 Rn. 20 - Shevill; vom 19. September 1995 -C-364/93, Slg. 1995, I-2719 = JZ 1995, 1107 Rn. 11 - Marinari). Der Schadenser-folg ist in diesem Zusammenhang an dem Ort verwirklicht, an dem die sch344di- - 9 - genden Auswirkungen des haftungsausl366senden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten. Diese dem Kl344ger er366ffnete Wahlm366glichkeit darf jedoch nicht 374ber die sie rechtfertigenden besonderen Umst344nde hinaus erstreckt wer-den, soll nicht der in Art. 2 Abs. 1 Lug334 aufgestellte allgemeine Grundsatz der Zust344ndigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Be-klagte seinen Wohnsitz hat, ausgeh366hlt und im Ergebnis 374ber die ausdr374cklich vorgesehenen F344lle hinaus die Zust344ndigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Kl344gers anerkannt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - C-168/02, IPRax 2005, 32 Rn. 14 - Kronhofer). Nach diesen Grunds344tzen kann die Wen-dung "Ort, an dem das sch344digende Ereignis eingetreten ist" im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Lug334 zwar sowohl den Ort, an dem der Schaden entstanden ist, als auch den Ort des urs344chlichen Geschehens bezeichnen. Sie kann jedoch nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem sch344dliche Folgen eines Umstands sp374rbar werden k366nnen, der bereits einen Schaden verursacht hat, der tats344chlich an einem anderen Ort entstanden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 1995 - C-364/93, aaO Rn. 14 f.; Urteil vom 10. Juni 2004 - C-168/02, aaO Rn. 19 - Kronhofer). b) Das Berufungsgericht hat die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte f374r eine Schadensersatzklage wegen Untreue in Beachtung dieser Grunds344tze verneint. 18 Es hat offen gelassen, ob der Kl344ger die tatbestandlichen Voraussetzun-gen einer Untreue (247 823 Abs. 2 BGB, 247 266 StGB) vorgetragen hat. Die Vor-aussetzungen f374r einen Ersatzanspruch des Kl344gers wegen Untreue des Be-klagten sind daher zu Gunsten der Revision zu unterstellen. 19 Mit seiner so begr374ndeten Klage macht der Kl344ger eine Schadenshaf-tung des Beklagten geltend, die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Art. 5 20 - 10 - Nr. 1 Lug334 ankn374pft. Die Klage hat vielmehr eine (autonom zu verstehende) unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Anspr374che aus einer solchen Handlung im Sinn von Art. 5 Nr. 3 Lug334 zum Gegenstand, so dass die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes des Art. 2 Abs. 1 des 334bereinkommens ausgeschlossen sein k366nnte (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1998 - C-51/97, Slg. 1998, I-6511 Rn. 22 f. - R351union). Der vorliegende Fall rechtfertigt aber nicht die Zust344ndigkeit eines ande-ren Vertragsstaats als der Schweiz als desjenigen Staats, in dem das urs344chli-che Geschehen stattgefunden hat und der Schaden eingetreten ist, d.h. s344mtli-che Tatbestandsmerkmale der Haftung sich verwirklicht haben. Die Tathand-lung einer weisungswidrigen Verm366gensverwaltung ist am Arbeitsplatz des Be-klagten in der Schweiz begangen worden. Der Taterfolg ist in der Schweiz ein-getreten. Der Wohnsitz des Kl344gers in Deutschland ist demgegen374ber als Ort des Mittelpunkts des Verm366gens des Gesch344digten lediglich ein f374r die interna-tionale Zust344ndigkeit unerheblicher Schadensort und rechtfertigt allein keine Abweichung von der grunds344tzlichen Zust344ndigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - C-168/02, aaO Rn. 18 f.). 21 Allerdings obliegt dem nationalen Gericht die Entscheidung, ob die finan-ziellen Verluste des Kl344gers als an dem Ort eingetreten betrachtet werden k366n-nen, an dem der Kl344ger seinen Wohnsitz hat (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - C-18/02, Slg. 2004, I-1417 Rn. 43 - Torline). Feststellungen dazu, dass nach Art. 5 Nr. 3 Lug334 oder nach schweizerischem Recht als dem nach deut-schem internationalem Privatrecht anzuwendenden Recht nicht die durch das angebliche Handeln des Beklagten entwertete Forderung des Kl344gers gegen die S.Bank auf R374ckzahlung des Bankguthabens, sondern das Verm366gen des Kl344gers als Ganzes betroffen ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen, ohne 22 - 11 - dass die Revision dies beanstandet. Daf374r, dass nicht der teilweise Verlust der R374ckzahlungsforderung des Kontoinhabers, sondern dessen Gesamtverm366gen entscheidend w344re, ist nach dem derzeitigen Vortrag nichts geltend gemacht und nichts ersichtlich (247 293 ZPO). 23 4. Die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte ist jedoch (auch) im Hinblick auf eine Beteiligung des Beklagten an einem Betrug zum Nachteil des Kl344gers m366glich, wie das Landgericht und ihm folgend das Berufungsge-richt nicht verkannt haben. Insoweit ist ma337gebende Tathandlung nach Art. 5 Nr. 3 Lug334 die T344uschung des Kl344gers, die bei Abschluss des Anlagevertrages und des Verm366gensverwaltungsvertrages in der Wohnung des Kl344gers im In-land erfolgt ist. Das beanstandet die Revision als ihr g374nstig nicht; Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. a) Die in Art. 5 Nr. 3 Lug334 enthaltene Wendung "Ort, an dem das sch344-digende Ereignis eingetreten ist", ist dahin zu verstehen, dass sie sowohl den Ort, an dem der sch344digende Erfolg eingetreten ist, als auch den Ort der ur-s344chlichen Handlung meint. Der Beklagte kann daher nach Wahl des Kl344gers bei dem Gericht des Ortes, an dem der sch344digende Erfolg eingetreten ist, oder bei dem Gericht des Ortes der dem Schaden zugrunde liegenden urs344chlichen Handlung verklagt werden (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 EuGV334: EuGH, Urteil vom 7. M344rz 1995 - C-68/93 - aaO Rn. 20). 24 b) Das Berufungsurteil 374berspannt aber die Anforderungen an die erfor-derliche Behauptung der Tatsachen, soweit es eine Beteiligung des Beklagten an einem im Inland begangenen Betrug zum Nachteil des Kl344gers (247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 263 StGB) f374r nicht dargelegt h344lt. 25 aa) Der Kl344ger hat ausreichend dargetan, dass die Anlage gegen374ber den Anlegern und damit auch gegen374ber dem Kl344ger mit Wissen und Wollen 26 - 12 - des Beklagten als weitgehend risikofrei dargestellt worden ist. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass sich der Kl344ger auch f374r einen Betrug zu sei-nem Nachteil auf die im Strafverfahren gegen den Beklagten vor dem Landge-richt Darmstadt getroffenen Feststellungen berufen und dar374ber hinaus darge-legt hatte, dass ihm konservative Anlageobjekte (Staatsanleihen, sonstige Obli-gationen erstklassiger Emittenten) genannt wurden. Auch hatte er vorgetragen, dass sein Anlagekapital in das Schneeballsystem der GVP unter Mitwirkung des Beklagten eingespeist worden sei. Unstreitig hat zwar ein unmittelbarer pers366nlicher Kontakt zwischen den Parteien vor der Anlageentscheidung weder schriftlich noch m374ndlich stattge-funden. Im Strafurteil gegen den Beklagten ist aber zum Tatkomplex "S.Bank", um den es hier geht, festgestellt worden, die der Beauftragung des Beklagten durch die jeweiligen Anleger zugrunde liegende Anlagekonzeption sei mit Wis-sen und Wollen des Beklagten gegen374ber den Anlegern so dargestellt worden, dass bei diesen der Eindruck erweckt worden sei, die Anlage sei praktisch risi-kofrei. Des Weiteren hat der Kl344ger zu den Umst344nden der Anlageentscheidung vorgetragen, der Vermittler M. habe ihm in 334bereinstimmung mit einem (dem Kl344ger allerdings nicht vorgelegten) Prospekt versprochen, dass das Geld kon-servativ angelegt werde. Dementsprechend habe der Kl344ger einen 334berwei-sungsauftrag an seine Hausbank unterzeichnet, mit dem das Geld auf das vom Beklagten verwaltete Konto bei der S.Bank 374berwiesen worden sei. Diesen 334berweisungsauftrag habe er mit dem bereits eingetragenen Verwendungs-zweck "festverzinsliche Wertpapiere und Staatsanleihen" zugesandt erhalten. Entgegen diesen Mitteilungen habe der Beklagte jedoch (entsprechend der An-lagestrategie) riskante Devisentermingesch344fte f374r die jeweiligen Anleger aus-gef374hrt und damit deren Verm366gen einem gro337en Verlustrisiko ausgesetzt. Auch f374r den Kl344ger habe der Beklagte Devisentermingesch344fte in Yen und Dol-lar durchgef374hrt. 27 - 13 - Dieser Vortrag war zur Darlegung einer T344uschung des Kl344gers 374ber Tatsachen ausreichend und in sich schl374ssig. Angesichts der gest344ndigen Ein-lassung des Beklagten im Strafverfahren 344ndert sich daran nichts deshalb, weil der Beklagte sein Verhalten im Strafverfahren als "taktisch" gewertet wissen will. Er hat mit der Abgabe seines Gest344ndnisses im Strafverfahren zu erken-nen gegeben, dass die strafrechtlichen Vorw374rfe der Wahrheit entsprechen, und damit ein starkes Indiz f374r die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen ge-schaffen, ohne dass hier zu entscheiden w344re, ob allein aus diesem Grund der Beklagte im Sinne einer sekund344ren Darlegungslast zur Unrichtigkeit der zuge-standenen Tatsachen n344her auszuf374hren h344tte. 28 bb) Infolge der falschen Angaben des Vermittlers M., die durch den von der GVP ausgef374llten 334berweisungsauftrag mit dem Verwendungszweck "fest-verzinsliche Wertpapiere und Staatsanleihen" unterst374tzt wurden, hat sich der Kl344ger nach seinem Vortrag nachvollziehbar 374ber die Verwendung des Geldes geirrt und deshalb die Anlage get344tigt. 29 cc) Die Anlageentscheidung des Kl344gers beruhte in H366he von 100.000 DM nach dem Vortrag des Kl344gers auf dem t344uschungsbedingten Irr-tum. Der Kl344ger h344tte nach seinem Vortrag die Vertr344ge jedenfalls nicht so ab-geschlossen, wenn er nicht 374ber die Tatsache "Anlagestrategie" der GVP geirrt h344tte. 30 dd) Der Kl344ger hat auch dargelegt, dass ihm durch die Verm366gensverf374-gung ein Verm366gensschaden entstanden ist, weil seine Geldanlage zum gr366337-ten Teil verloren ist. 31 ee) Auch zum subjektiven Tatbestand des 247 263 StGB reicht der Vortrag des Kl344gers aus. Die Berufung hatte beanstandet, das Landgericht habe den Vortrag des Kl344gers nicht ber374cksichtigt, der Beklagte habe gewusst, dass mit 32 - 14 - dem Geld trotz vorgespiegelter Sicherheit riskante Spekulationsgesch344fte aus-gef374hrt w374rden. Dies ergab sich nach der nachvollziehbaren Ansicht des Kl344-gers daraus, dass der Beklagte vor der Anlageentscheidung des Kl344gers vor Vermittlern und Mitarbeitern 374ber die Anlagestrategie referiert hatte. Der Be-klagte sei sogar von G. angewiesen worden, gegen374ber Kunden, Vermittlern und Mitarbeitern nicht 374ber die Risiken der Anlage zu sprechen. Wenn der Be-klagte sich unter solchen Umst344nden in den Dienst der GVP stellte und ent-sprechend der Anlagestrategie auch f374r den Kl344ger Devisentermingesch344fte in Yen und Dollar ausf374hrte, handelte er bedingt vors344tzlich und zwar in der Ab-sicht, der GVP einen Verm366gensvorteil zu verschaffen. Das ergibt sich schon daraus, dass er in Kenntnis der T344uschung der Anleger 374ber die Risiken der Anlagestrategie (Devisentermingesch344fte statt Staatsanleihen) an dem Vorha-ben, das zudem - ihm bekannt - zumindest in Teilen ein Schneeballsystem war, mitwirkte. Dieser erstrebte Vorteil war rechtswidrig, denn die GVP hatte auf An-lagegelder f374r Devisentermingesch344fte keinen Anspruch. Der Vorteil der GVP war stoffgleich mit dem Schaden des Kl344gers. Auf-grund der Verm366gensverf374gung ist sowohl dem Kl344ger der Schaden als auch der GVP der Vorteil entstanden. 33 ff) Der Beklagte hat nach dem Vortrag des Kl344gers in Kenntnis der Um-st344nde an dem betr374gerischen System der GVP als Portfolio-Manager und Ver-waltungsrat (zu dessen Stellung als Leitungs- und Gesch344ftsf374hrungsorgan der AG vgl. Art. 716 Abs. 2 OR; Forstmoser, ZGR 2003, 688 ff., 694) mitgewirkt. Er war in die Gewinnung von Anlegern 374ber Schulungen der Vermittler und die Mitgestaltung von Prospekten eingebunden. 34 Danach handelte der Beklagte mit mindestens bedingtem Vorsatz, denn er kannte nach dem Vortrag des Kl344gers alle nach 1996 ver366ffentlichten Pros- 35 - 15 - pekte und die mit den Anlegern geschlossenen Vertr344ge und wusste - aufgrund seiner Stellung in der GVP naheliegend -, dass die Anlage in festverzinslichen Anleihen "erstklassiger Emittenten" erfolgen sollte. Dies ist ausreichend f374r die Annahme mindestens von vors344tzlich begangener Beihilfe (247 27 Abs. 1 StGB; 247 830 Abs. 2 BGB) zu einem Betrug zum Nachteil des Kl344gers. 36 c) Hiernach hatte der Kl344ger s344mtliche Tatbestandsmerkmale f374r eine Anwendung des Schutzgesetzes 247 263 StGB schl374ssig vorgetragen. Dass die Beihilfe zum Betrug zum Nachteil des Kl344gers m366glicherweise mitbestrafte Vor-tat zu der von dem Beklagten begangenen Untreue ist, ist f374r die Anwendung von 247 823 Abs. 2 BGB nicht entscheidungserheblich. Die Vorschrift stellt nicht auf die Strafbarkeit der Handlung, sondern auf die Verwirklichung der Tatbe-standsvoraussetzungen des Schutzgesetzes ab (vgl. Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl., 247 823 Rn. 214 f. m.w.N.). Die T344uschung des Kl344gers ist - was insoweit zwischen den Parteien un-streitig ist - in Deutschland erfolgt, wo der Kl344ger seinen Wohnsitz hat. Das Be-rufungsgericht h344tte seine internationale Zust344ndigkeit daher jedenfalls hinsicht-lich des Betrugsvorwurfs bejahen m374ssen. 37 5. Nach allem h344tte das Berufungsgericht die Abweisung der Klage nicht mit dem Fehlen der internationalen Zust344ndigkeit deutscher Gerichte begr374n-den d374rfen. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 38 Sollte es im weiteren Verlauf des Verfahrens auf eine Entscheidung zu 247 266 StGB ankommen, wird das Berufungsgericht eine Vorabentschei-dungskompetenz des Europ344ischen Gerichtshofs zur internationalen Zust344n-digkeit deutscher Gerichte 374ber die mit Anspr374chen auf Schadensersatz aus 39 - 16 - 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 266 StGB zusammenh344ngenden Fragen in Betracht zu ziehen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 28. M344rz 1995 - C-346/93 - Slg. 1995 I-615 = IPRax 1996, 190 Rn. 20, 22 - Kleinwort Benson; Lech-ner/Mayr, Das 334bereinkommen von Lugano, 1996, S. 47; Heerstrassen RIW 1993, 179, 180 zu FN 10, 183 zu FN 50, 184 zu FN 53; Holl IPRax 1996, 174, 176; a.A. Z366ller/Geimer, aaO, Anh. I Lit. A EuGVVO Art. 1 Rn. 17; Kohler in Jayme, Ein internationales Zivilverfahrensrecht f374r Gesamteuropa, 11 ff., 24 ff.; vgl. noch Kindler, ZVglRWiss 105 (2006) 243 ff., 247; von Hein, IPRax 2005, 17, 21; Blobel, European Legal Forum, 2004 (D), 187 ff., 190 f.). Vorsorglich wird in diesem Zusammenhang zur Frage einer Verj344hrung der Anspr374che des Kl344gers gegen den Beklagten auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom heutigen Tage in der Sache S. gegen J. - VI ZR 182/06 - z.V.b. hingewie-sen. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 28.10.2005 - 2 O 688/04 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 17.01.2007 - 3 U 339/05 -
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