BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 34/08 Verk374ndet am: 10. M344rz 2009 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 F374r die Frage, ob ein verkaufter 344lterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen l344ngeren Standzeit im Sinne des 247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB frei von Sachm344ngeln ist, ist - anders als bei der Standzeit eines Jahreswagens bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung (Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694, Tz. 11) - grunds344tzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustel-len, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine M344ngel vorliegen, die auf die Stand-zeit zur374ckzuf374hren sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Stand-zeit 374blicherweise nicht aufweisen. BGH, Urteil vom 10. M344rz 2009 - VIII ZR 34/08 - LG Konstanz AG 334berlingen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 9. Januar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt als Verk344ufer Schadensersatz nach R374cktritt des Be-klagten von einem Gebrauchtwagenkauf. 1 Der Beklagte kaufte am 14. September 2006 vom Kl344ger einen Chevrolet Van 20 zum Preis von 13.900 200. Das Fahrzeug war am 10. M344rz 1996 erstzu-gelassen worden. Die Kfz-Zulassungsstelle verweigerte dem Beklagten die (er-neute) Zulassung, weil das Fahrzeug in den letzten 19 Monaten vor der bean-tragten Wiederzulassung stillgelegt war. Nach Einholung des f374r die Zulassung erforderlichen Gutachtens stellte der Kl344ger das Fahrzeug am 27. September 2006 wieder bereit und forderte den Beklagten auf, es bis zum 6. Oktober 2006 abzuholen. Mit Schreiben vom 29. September 2006 erkl344rte der Beklagte den R374cktritt vom Kaufvertrag. Er berief sich auf das Vorliegen eines Fixgesch344fts 2 - 3 - und focht den Vertrag wegen Vorspiegelung falscher Tatsachen an. Nach noch-maliger vergeblicher Fristsetzung erkl344rte der Kl344ger am 6. November 2006 seinerseits den R374cktritt vom Kaufvertrag. Er verkaufte den Van sodann zu ei-nem Preis von 12.400 200 an einen Dritten. 3 Mit der Klage fordert der Kl344ger die Differenz zwischen dem mit dem Be-klagten vereinbarten und dem beim Verkauf erzielten Preis (1.500 200) sowie Er-stattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in H366he von 755,80 200, jeweils nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Be-klagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision erstrebt der Kl344ger die Wiederherstellung des erst-instanzlichen Urteils. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 I. Das Berufungsgericht hat, soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgef374hrt: 6 Dem Kl344ger stehe gegen374ber dem Beklagten kein Anspruch auf Scha-densersatz nach 247 281 Abs. 1 BGB zu. Die Standzeit und Stilllegungsdauer von 19 Monaten stelle auch bei einem Gebrauchtwagen einen Sachmangel im Sin-ne von 247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Eine derart lange Standzeit berge die Gefahr technischer Standsch344den. Daran 344ndere auch die Tatsache nichts, 7 - 4 - dass das Fahrzeug w344hrend der Standzeit im September 2005 dem Techni-schen 334berwachungsverein (T334V) zur Durchf374hrung der Hauptuntersuchung vorgef374hrt worden sei. Die Beseitigung des Sachmangels sei unm366glich, so dass der Beklagte ohne Fristsetzung vom Kaufvertrag habe zur374cktreten k366n-nen. II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung kann ein Anspruch des Kl344gers auf Schadensersatz gem344337 247 280 Abs. 1 und 3, 247 281 Abs. 1 BGB nicht verneint werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag bei dem verkauften Fahrzeug kein Sachmangel im Sinne des 247 434 Abs. 1 BGB vor, so dass der Beklagte nicht gem344337 247 437 Nr. 2, 247 326 Abs. 5 BGB vom Ver-trag zur374cktreten konnte. 8 1. Ein zum R374cktritt berechtigender Sachmangel kann im Streitfall nur in der Standzeit von 19 Monaten liegen. Sonstige Fahrzeugm344ngel sind weder festgestellt noch vom Beklagten behauptet worden. Die zun344chst fehlende Zu-lassungsf344higkeit ist vom Kl344ger durch Einholung des erforderlichen Gutach-tens sp344testens am 27. September 2006 beseitigt worden. 9 Hinsichtlich der Standzeit kommt nur ein Sachmangel im Sinne des 247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB in Betracht. Eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des 247 434 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt insoweit nicht vor; die Sollbeschaf-fenheit ergibt sich auch nicht aus der nach dem Vertrag vorausgesetzten Ver-wendung (247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). In diesem Punkt unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von demjenigen, der dem Senatsurteil vom 7. Juni 2006 (VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694) zugrunde lag. Dort sollte das verkaufte Fahrzeug die vereinbarte Beschaffenheit eines "Jahreswagens" auf- 10 - 5 - weisen. Der Senat hat dazu ausgef374hrt, dass die Vereinbarung der Beschaffen-heit eines Gebrauchtfahrzeugs als "Jahreswagen" gem344337 247 434 Abs. 1 Satz 1 BGB regelm344337ig zum Inhalt hat, dass es sich bei dem verkauften Fahrzeug um einen "jungen" Gebrauchtwagen aus erster Hand handelt, der sich hinsichtlich seines Alters von einem Neufahrzeug im Wesentlichen lediglich durch die ein-j344hrige Nutzung seit der Erstzulassung unterscheidet, mithin bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung keine Standzeit von mehr als zw366lf Monaten aufweist (aaO, Tz. 11 m.w.N.). 2. Gem344337 247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist eine Sache frei von Sach-m344ngeln, wenn sie sich f374r die gew366hnliche Verwendung eignet und eine Be-schaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art 374blich ist und die der K344ufer nach der Art der Sache erwarten kann. 11 a) F374r die gew366hnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchter Perso-nenkraftwagen grunds344tzlich dann, wenn er keine technischen M344ngel aufweist, die die Zulassung zum Stra337enverkehr hindern oder die Gebrauchsf344higkeit aufheben oder beeintr344chtigen (Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 226 VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53, Tz. 18 m.w.N.). Da technische M344ngel des Fahrzeugs vom Beklagten nicht behauptet werden und auch sonst nicht ersichtlich sind, ist diese Voraussetzung erf374llt. 12 b) Das Fahrzeug wies auch die Beschaffenheit auf, die bei einem Ge-brauchtwagen 374blich ist und die der K344ufer erwarten kann. Bei einem Ge-brauchtwagen ist, sofern keine besonderen Umst344nde gegeben sind, jedenfalls der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschlei337 374blich und hinzuneh-men. Welche Beschaffenheit 374blich ist, h344ngt im 334brigen von den Umst344nden des Einzelfalles ab, wie beispielsweise dem Alter und der Laufleistung des 13 - 6 - Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung (Senats-urteil vom 10. Oktober 2007, aaO, Tz. 19 m.w.N.). 14 aa) Anders als das Berufungsgericht meint, l344sst sich keine Aussage da-hin treffen, dass eine Standzeit und Stilllegungsdauer von 19 Monaten bei ei-nem Gebrauchtfahrzeug eine Beschaffenheit darstellt, die nicht mehr 374blich ist und die der K344ufer nicht erwarten musste. Eine allgemeing374ltige Antwort auf die Frage, welche Standzeit 374blich ist und ab welcher Zeitspanne diese Grenze 374berschritten wird, ist schon deshalb nicht m366glich, weil die Standzeit eines Gebrauchtwagens stark von der jeweiligen Marktlage abh344ngt. Aber selbst wenn festst374nde, dass ein betr344chtlicher Teil von Gebrauchtwagen, die hinsicht-lich Fahrzeugtyp, Alter und Laufleistung mit dem verkauften Fahrzeug ver-gleichbar sind, ohne l344ngere Standzeiten verkauft wird, f374hrte eine solche, rein statistische Betrachtung nicht weiter. Jedenfalls kommt eine Orientierung an Durchschnittswerten nicht in Betracht, denn diese schlie337en nicht aus, dass es dennoch eine nicht unerhebliche Anzahl vergleichbarer Fahrzeuge gibt, die eine 344hnlich lange Standzeit wie das verkaufte Fahrzeug aufweisen. Au337erdem l344sst sich allein auf statistischer Grundlage keine Aussage dazu treffen, welche K344ufererwartung hinsichtlich der Standzeit objektiv berech-tigt ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 226 VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351, Tz. 21 m.w.N.). Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass die Standzeit des Fahrzeugs f374r den Gebrauchtwagenk344ufer nicht als solche, sondern allein im Hinblick auf m366gliche standzeitbedingte Sch344den (vgl. dazu AG Rottweil, DAR 1999, 369, 370; OLG D374sseldorf, DAR 2003, 318; ferner Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rdnr. 2141) von Interesse ist. Ob, an welchen Teilen, in welchem Umfang und nach welcher Standzeit sich derartige M344ngel einstellen, h344ngt indessen von vielen Faktoren, insbesondere davon ab, unter welchen Bedingungen und mit welchen Vorsorgema337nahmen ein stillgelegtes Fahrzeug 15 - 7 - abgestellt wird. Geschieht dies unter ung374nstigen Bedingungen und/oder ohne fachm344nnische Vorbereitung, k366nnen schon nach kurzer Standzeit Korrosions- und andere Sch344den auftreten. Umgekehrt kann bei fachm344nnischem Vorge-hen der Zustand eines auch l344ngere Zeit stillgelegten Fahrzeugs besser sein als der gleichaltriger Fahrzeuge ohne Standzeit. 16 bb) Deshalb ist hinsichtlich der Standzeit eines 344lteren Gebrauchtwagens (nicht eines Jahreswagens; siehe dazu oben unter 1) bei der Pr374fung, ob das Fahrzeug im Sinne des 247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB frei von Sachm344ngeln ist, grunds344tzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine M344ngel vorliegen, die auf die Standzeit zur374ckzu-f374hren sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit 374bli-cherweise nicht aufweisen. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erf374llt. Stand-zeitbedingte M344ngel sind vom Beklagten nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), denn das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob das Amtsgericht bei seiner Entscheidung, es habe kein Fixgesch344ft im Sinne des 247 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorgelegen, den Sachvortrag des Beklagten ausrei-chend ersch366pft und die dazu angebotenen Beweise zu Recht nicht erhoben 17 - 8 - habe. Die insoweit gegebenenfalls erforderlichen Feststellungen werden nun-mehr nachzuholen sein. Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG 334berlingen, Entscheidung vom 25.05.2007 - 1 C 153/07 - LG Konstanz, Entscheidung vom 09.01.2008 - 11 S 114/07 E -
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