BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 34/09 Verk374ndet am: 7. Dezember 2010 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2008 aufgehoben. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. April 2008 wird zur374ck-gewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Kl344ger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger wurde mehrfach wegen T366tungsdelikten verurteilt und ver-b374337t seit 1983 eine lebenslange Freiheitsstrafe. 334ber die gegen ihn gef374hrten Strafprozesse wurde in den f374nfziger und sechziger Jahren des vorigen Jahr-hunderts sowie 374ber den letzten Fall 1983 bundesweit umfangreich in der Pres-se berichtet. Die Beklagte betreibt ein Bildarchiv zur kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen. Sie stellte der Playboy Deutschland Publishing GmbH zwei Bildnisse des Kl344gers zur Verf374gung, welche diese zur Illustration eines in der Dezemberausgabe 2006 des "Playboy" unter dem Titel "Die Akte H... Psychogramm eines Jahrhundert-M366rders" ver366ffentlichten Artikels ver- 1 - 3 - wendete. Der Kl344ger sieht darin eine Verletzung seines Pers366nlichkeitsrechts und nimmt die Beklagte auf Unterlassung der erneuten Verbreitung dieser Bild-nisse in Anspruch. Das Landgericht (AfP 2008, 637) hat die Klage abgewiesen. Das Beru-fungsgericht (OLGR Frankfurt 2009, 334) hat ihr auf die Berufung des Kl344gers im Wesentlichen stattgegeben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-teils. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht f374hrt im Wesentlichen aus: 3 Dem Kl344ger stehe ein Unterlassungsanspruch aus 247 22 KunstUrhG zu, weil die Beklagte seine Bildnisse ohne seine Einwilligung verbreitet habe und eine Ausnahme gem344337 247 23 Abs. 1 KunstUrhG nicht vorliege. Der Kl344ger sei auf den Bildern erkennbar, auch wenn diese bereits vor Jahrzehnten aufge-nommen worden seien. Bei der Weitergabe an den Zeitschriftenverlag handele es sich auch um eine Verbreitungshandlung. Es handele sich nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, weil es an dem erforderlichen aktuellen Bezug fehle. Es gehe vorliegend allein um das Recht des Kl344gers am eigenen Bild als spezifische Auspr344gung des Pers366nlichkeitsrechts, das mehr als 20 Jahre nach der letzten Verurteilung einer identifizierenden Berichterstattung ohne aktuellen Anlass entgegenstehe, weil dem Selbstbestimmungsrecht des Kl344gers nach so langer Zeit in jedem Fall Vorrang gegen374ber einem eher Un-terhaltungszwecken dienenden Informationsinteresse der 326ffentlichkeit zu- 4 - 4 - komme. Die Beklagte habe durch die Herausgabe der Bildnisse ohne Pr374fung einer Einwilligung und ohne Rechtfertigung gem344337 247 23 Abs. 1 KunstUrhG das Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers rechtswidrig verletzt. Sie genie337e zwar grund-s344tzlich den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, weil sie eine presseexterne T344tigkeit aus374be, bei der es sich um eine typischerweise pressebezogene T344-tigkeit handele. Deshalb sei zu ber374cksichtigen, dass eine Beschr344nkung ihrer T344tigkeit geeignet w344re, die Bildberichterstattung der Medien und damit auch die Meinungsfreiheit zu beschr344nken. Dies f374hre jedoch nicht zu einer generel-len und weitgehenden Haftungsfreistellung einer Bildagentur oder eines Pres-searchivs. In Anbetracht der Umst344nde des Falls habe die Beklagte Anlass ge-habt, sich nach dem Vorliegen einer Einwilligung oder einer Rechtfertigung zu erkundigen. Keinesfalls habe sie ihre eigene Verantwortlichkeit auf den Zei-tungsverlag verlagern k366nnen. Die pauschale Behauptung, die Arbeit von Agen-turen w374rde in nicht mehr hinnehmbarer Weise erschwert, wenn ihnen die Pr374-fung der Rechtm344337igkeit einer Bildver366ffentlichung im Einzelfall obliegen w374rde, gen374ge nicht, um eine Abw344gung der grundrechtlich gesch374tzten Bereiche des Pers366nlichkeitsrechts und des Rechts auf Presse- und Informationsfreiheit ge-nerell zugunsten von Bildagenturen vorzunehmen. Die Beklagte werde mit dem aufgrund der eindeutigen Rechtslage erforderlichen Pr374fungsaufwand auch nicht unzumutbar belastet. II. Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. 5 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kl344ger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Beklagte hat sein Per- 6 - 5 - s366nlichkeitsrecht durch die Weitergabe der Bilder an den Presseverlag nicht rechtswidrig verletzt. Nach Ansicht des erkennenden Senats liegen bereits die tatbestandli-chen Voraussetzungen des 247 22 KunstUrhG nicht vor. Mit Recht beanstandet die Revision die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zum Begriff des Verbrei-tens im Sinne dieser Vorschrift. Darauf, ob der Begriff in gleicher Weise wie in 247 17 UrhG zu verstehen ist (zum Streitstand vgl. etwa Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., 247 22 KunstUrhG Rn. 9 einerseits und von Strobl-Albeg, in Wen-zel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7 Rn. 43, S. 435 andererseits), kommt es bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht an. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob ein Informationsaustausch, der quasi im presseinternen Bereich stattfindet und das Pers366nlichkeitsrecht eines Betroffe-nen allenfalls geringf374gig beeintr344chtigt, mit Blick auf die Pressefreiheit als Verbreitungshandlung qualifiziert werden kann. Dies ist in solchen F344llen grunds344tzlich zu verneinen. 7 Der Schutzbereich der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verb374rgten Pressefrei-heit ist ber374hrt, wenn es um die im Pressewesen t344tigen Personen in Aus374bung ihrer Funktion, um ein Presseerzeugnis selbst, um seine institutionell-organisatorischen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen sowie um die Institution einer freien Presse 374berhaupt geht (BVerfGE 85, 1, 12 f.). Die be-sondere Garantie der Pressefreiheit betrifft die einzelne Meinungs344u337erungen 374bersteigende Bedeutung der Presse f374r die freie individuelle und 366ffentliche Meinungsbildung (BVerfGE 20, 162, 175 f.; 85, 1, 12). Die Pressefreiheit ge-w344hrleistet sowohl als Grundrecht des Einzelnen wie als Garantie des Instituts "Freie Presse" nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Mei-nungen; sie sch374tzt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbe-reitungst344tigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen ge- 8 - 6 - h366rt (BVerfGE 10, 118, 121; 12, 205, 260; 20, 162, 176; 21, 271, 279; 36, 193, 204; 50, 234, 240; 77, 346, 354; 85, 1, 12; BVerfG NJW 2001, 503, 504; NJW 1995, 184, 185; NJW 1996, 310). Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie er366ffnete Rolle wirksam wahrzunehmen (BVerfGE 50, 234, 240). Das Grundrecht der Pressefreiheit garantiert als objektives Recht die Freiheit des Pressewesens insgesamt. Der Schutz der Pressefreiheit be-schr344nkt sich nicht auf die unmittelbar inhaltsbezogenen Presset344tigkeiten, sondern erfasst im Interesse einer ungehinderten Meinungsverbreitung auch inhaltsferne Hilfsfunktionen von Presseunternehmen (vgl. BVerfGE 25, 296, 304; BVerfGE 64, 108, 114 f.; 77, 346, 354). Im Einzelnen kommt es f374r die De-finition des Schutzbereichs darauf an, was notwendige Bedingung des Funktio-nierens einer freien Presse ist (BVerfGE 66, 116, 134; 77, 346, 354). Zwar wird nicht jede selbstst344ndige Dienstleistung in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einbezogen, die der Presse zugutekommt und f374r diese funktions-wichtig ist. Der Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG besteht im Interesse der freien Meinungsbildung und kann deswegen nur durch einen ausreichenden Inhaltsbezug ausgel366st werden. F374r presseexterne Hilfst344tigkeiten greift der Schutz aber ausnahmsweise im Interesse eines freiheitlichen Pressewesens, wenn eine selbstst344ndig ausge374bte, nicht die Herstellung von Presseerzeugnis-sen betreffende Hilfst344tigkeit typischerweise pressebezogen ist, in enger orga-nisatorischer Bindung an die Presse erfolgt, f374r das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist und wenn sich die staatliche Regulierung dieser T344tigkeit zugleich einschr344nkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt (BVerfGE 77, 346, 354). 9 Diesem Verst344ndnis der Pressefreiheit ist bei der Auslegung des Begriffs des Verbreitens von Bildnissen im Sinne des 247 22 KunstUrhG Rechnung zu tra- 10 - 7 - gen. Danach stellt der quasi presseintern bleibende Abruf von Bildnissen durch Presseunternehmen keine Verbreitungshandlung des Betreibers eines Bildar-chivs dar. Die Hilfst344tigkeit des Bildarchivs ist in diesem Fall typischerweise pressebezogen. Ersichtlich liegt keine Verbreitungshandlung vor, wenn ein Presseverlag auf sein eigenes Bildarchiv, wie es zahlreiche Medienunterneh-men unterhalten, zugreift. Nichts anderes gilt, wenn er auf das Bildarchiv eines Drittunternehmens zugreift. Das Bildarchiv erbringt in diesem Fall eine typisch medienbezogene Hilfst344tigkeit, die in enger organisatorischer Bindung an die Medien erfolgt und f374r das Funktionieren der freien Medien notwendig ist (so zutreffend LG Hamburg, AfP 2007, 385 Rn. 28). Bleibt der Vorgang in dieser Weise ohne Au337enwirkung, ist der durch 247247 22, 23 KunstUrhG angestrebte Schutz des Pers366nlichkeitsrechts des Abgebildeten nicht tangiert. Es besteht deshalb kein rechtfertigender Grund, den Schutz, den die Pressefreiheit bei der Beschaffung von Informationen gew344hrt, dadurch zu schw344chen, dass dem Betreiber des Bildarchivs die nach dem abgestuften Schutzkonzept der 247247 22, 23 KunstUrhG erforderlichen Pr374fpflichten hinsichtlich einer m366glichen Verwer-tung der Bilder im Rahmen einer Presseberichterstattung angesonnen werden. 2. Entgegen den Ausf374hrungen der Revisionserwiderung hat das Land-gericht eine St366rerhaftung der Beklagten zutreffend verneint. 11 Die St366rerhaftung darf nicht 374ber Geb374hr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst den Eingriff vorgenommen haben. Die Haftung des St366rers setzt deshalb das Bestehen so genannter Pr374fungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als St366rer in Anspruch Genom-menen nach den Umst344nden eine Pr374fung zuzumuten ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rn. 18; BGH, Urteile vom 11. M344rz 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236 , 251; vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350 ; vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119, 12 - 8 - 131 f.; vom 30. April 2008 - I ZR 73/05 , GRUR 2008, 702, 706 Rn. 53). Dabei k366nnen Funktion und Aufgabenstellung des als St366rer in Anspruch genomme-nen Dritten und die Eigenverantwortung des unmittelbar Handelnden eine Rolle spielen (Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO; BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 18 f.; vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, aaO). Unter Zugrundelegung dieser Ma337st344be erstreckten sich die Pr374fungs-pflichten der Beklagten nicht auf die konkrete Pressever366ffentlichung in der Ausgabe Dezember 2006 des Magazins "Playboy". Eine Verpflichtung des Be-treibers eines Bildarchivs, ausnahmslos oder doch regelm344337ig vor Herausgabe von angefordertem Bildmaterial zu pr374fen, f374r welche Zwecke dieses verwendet werden soll, besteht aufgrund der St366rerhaftung nicht. Eine derart umfangreiche Obliegenheit w374rde die Betreiber von Archiven in technischer, pers366nlicher und wirtschaftlicher Hinsicht 374berfordern und das Betreiben von umfangreichen Text- und Bildarchiven letztlich wegen der sich aus der 334berwachungspflicht ergebenden Haftungsrisiken in unzumutbarer Weise erschweren. Ein solcher Eingriff in die Pressefreiheit ist auch im Bereich der St366rerhaftung aus den vor-stehend er366rterten Gr374nden nicht zu rechtfertigen. 13 - 9 - III. Die Klage ist danach abzuweisen. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der erkennende Senat in der Sache selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 14 Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.04.2008 - 2/3 O 90/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.12.2008 - 11 U 21/08 -
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