BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 34/09 vom 19. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Schneider beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Kl344gerin durch einstimmigen Beschluss nach 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: 1. Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Be-deutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 1 Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grunds344tzlicher Bedeutung der f374r den vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO zugelassen. Dieser Zulassungsgrund besteht nicht mehr. Die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO ist nach Erlass des Berufungsurteils sowohl hinsichtlich der Abgrenzung von Kauf- und Dienstver-trag als auch hinsichtlich der Bestimmung des Lieferorts beim Versendungskauf durch das Urteil des Europ344ischen Gerichtshofs vom 25. Februar 2010 (NJW 2010, 1059 - Car Trim GmbH/Key Safety Systems Srl) gekl344rt und durch das im Anschluss daran zum Versendungskauf ergangene Senatsurteil vom 23. Juni 2010 (VIII ZR 135/08, WM 2010, 1712) auch bereits umgesetzt worden. 2 Ein anderer Zulassungsgrund als der vom Berufungsgericht angegebene besteht nicht. Der Fall wirft keine kl344rungsbed374rftigen Rechtsfragen im Zusam- 3 - 3 - menhang mit der von der Kl344gerin geltend gemachten Gerichtsstandsvereinba-rung (Art. 23 EuGVVO) auf. 4 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 5 a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 23 EuGVVO) nicht zustande gekommen ist. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Wahrung des Schriftform-erfordernisses bei einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art. 23 EuGVVO, wie das Berufungsgericht gemeint hat, stets handschriftlich unter-zeichnete Willenserkl344rungen beider Seiten voraussetzt. Unabh344ngig davon ist eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung im vorliegenden Fall nicht zustan-de gekommen. Das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung auf der Grund-lage des als Auftragsbest344tigung bezeichneten Angebots der Kl344gerin vom 9. M344rz 2004 scheitert bereits daran, dass die Beklagte dieses Angebot mit Schreiben vom 22. M344rz 2004 (Anlage K 12) hinsichtlich der Angebotspreise beanstandet und damit abgelehnt hat. Die Ablehnung des Angebots der Kl344ge-rin erfasst auch die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Kl344gerin mit der darin enthaltenen Gerichtsstandsklausel. 6 Es kann dahingestellt bleiben, ob das Ablehnungsschreiben der Beklag-ten vom 22. M344rz 2004 in Verbindung mit dem beigef374gten, von der Beklagten handschriftlich korrigierten Angebot der Kl344gerin (Anlage K 13) seinerseits ein Angebot der Beklagten zum Abschluss des Vertrages darstellt oder lediglich eine an die Kl344gerin gerichtete Aufforderung zur 334bersendung eines neuen An-gebots mit den zutreffenden Preisen. Jedenfalls stellt das Schreiben vom 22. M344rz 2004 kein Angebot der Beklagten zum Abschluss einer zu ihren Las-ten gehenden Gerichtsstandsvereinbarung nach Ma337gabe der Allgemeinen 7 - 4 - Gesch344ftsbedingungen der Kl344gerin dar. Der Senat kann das Schreiben selbst auslegen, weil das Berufungsgericht insoweit eine Auslegung nicht vorgenom-men hat und weitere Feststellungen dazu nicht zu erwarten sind. 8 Von einer Gerichtsstandsvereinbarung ist im Schreiben vom 22. M344rz 2004 nicht die Rede. Zwar hat die Beklagte das beigef374gte, handschriftlich hin-sichtlich der Preise abge344nderte Angebot der Kl344gerin vom 9. M344rz 2004, in dem auf die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Kl344gerin verwiesen wird, unterzeichnet, jedoch mit dem ausdr374cklichen Zusatz, die korrigierte und unter-zeichnete Auftragsbest344tigung "gilt nur mit dem Schreiben vom 22. M344rz 2004". In diesem Schreiben wurde das Angebot vom 9. M344rz 2004 aber abgelehnt und eine Korrektur der Angebotspreise gefordert. Eine Zustimmung zu den Allge-meinen Gesch344ftsbedingungen der Kl344gerin ist dem Schreiben vom 22. M344rz 2004 nicht zu entnehmen. Daran 344ndert auch nichts, dass die Beklagte das An-gebot der Kl344gerin mit den von ihr vorgenommenen 304nderungen unterschrieben hat. Die Unterschrift der Beklagten bezieht sich ersichtlich nur auf die Urheber-schaft der Beklagten hinsichtlich der von ihr angebrachten handschriftlichen Korrekturen im Angebot der Kl344gerin und bedeutete keine Zustimmung zu dem urspr374nglichen Angebot der Kl344gerin und deren Allgemeinen Gesch344ftsbedin-gungen; dementsprechend waren die Gesch344ftsbedingungen der Kl344gerin mit der Gerichtsstandsklausel auch weder dem Schreiben der Beklagten vom 22. M344rz 2004 noch dem von ihr korrigierten Angebot der Kl344gerin beigef374gt. Unter diesen Umst344nden kann das ablehnende Schreiben der Beklagten vom 22. M344rz 2004 in Verbindung mit dem korrigierten Angebot der Kl344gerin nicht als Angebot der Beklagten zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Ma337gabe der Gesch344ftsbedingungen der Kl344gerin ausgelegt werden. Auf die daraufhin von der Kl344gerin am 6. April 2004 erneut 374bersandte und entsprechend dem Schreiben der Beklagten vom 22. M344rz 2004 ge344nderte 9 - 5 - Auftragsbest344tigung, in der die Kl344gerin wiederum auf ihre Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen Bezug nahm, reagierte die Beklagte nicht schriftlich, so dass auch das Schreiben der Kl344gerin vom 6. April 2004 nicht zum Abschluss einer schriftlichen Gerichtsstandsvereinbarung gef374hrt hat. 10 Da f374r das Projekt "Uniqua Tower" eine schriftliche Gerichtsstandsver-einbarung nicht zustande gekommen ist, fehlt es an einer solchen auch f374r das nachfolgende Projekt "PSK Wien". Denn die "Rahmenvereinbarung", auf die sich die Kl344gerin insoweit beruft, soll sich allein aus der behaupteten Gerichts-standsvereinbarung f374r das Projekt "Uniqua Tower" ergeben. Hinsichtlich des Projekts "PSK Wien" liegen nach dem eigenen Vorbringen der Kl344gerin keine schriftlichen Erkl344rungen der Beklagten vor, aus denen eine Gerichtsstandsver-einbarung herzuleiten w344re. b) Wegen Fehlens einer schriftlichen Gerichtsstandsvereinbarung im Sin-ne des 247 23 EuGVVO richtet sich die internationale Zust344ndigkeit nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO. Das Berufungsgericht hat in 334bereinstimmung mit dem Urteil des Europ344ischen Gerichtshofs vom 25. Februar 2010 (aaO) rechts-fehlerfrei angenommen, dass es sich bei dem vorliegenden Vertrag um einen "Verkauf von Waren" (Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich EuGVVO) und nicht um die "Erbringung von Dienstleistungen" (Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zwei-ter Gedankenstrich EuGVVO) handelt und dass bei dem hier vorliegenden Versendungskauf als Lieferort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Ge-dankenstrich EuGVVO Wien vereinbart war. Die Angriffe der Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO sind durch das Urteil des Europ344ischen Gerichtshofs 374berholt und damit gegenstandslos geworden. 11 - 6 - Entgegen der Auffassung der Revision liegt im vorliegenden Fall keine abweichende Vereinbarung im Sinne des entsprechenden Vorbehalts in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO vor. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ange-nommen, dass die Parteien einen Versendungskauf vereinbart haben und dass die Regelungen in den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Kl344gerin nicht 374ber die Vereinbarung eines Versendungskaufs hinausgehen. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Entgegen der Auffassung der Revision stellt die Vereinbarung eines Versendungskaufs gerade keine von 247 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich EuGVVO abweichende Regelung dar, die einer Anwen-dung dieser Bestimmung entgegenst374nde. Vielmehr f344llt der Versendungskauf nach dem Urteil des Europ344ischen Gerichtshofs vom 25. Februar 2010 (aaO) unmittelbar unter 247 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich EuGVVO. Das Be-rufungsgericht hat deshalb mit Recht angenommen, dass durch die Vereinba-rung von Wien als Ort, wohin die Kl344gerin zu liefern hatte, die internationale Zust344ndigkeit des Gerichtsstands Wien begr374ndet wurde. 12 - 7 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. 13 Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schneider ist arbeitsunf344hig erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben. Ball Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur374ckweisungsbeschluss vom 18. Januar 2011 erledigt worden. Vorinstanzen: LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 29.03.2007 - 3 O 29/06 KfH - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 15.01.2009 - 4 U 72/07 -
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