BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 34/09 vom 27. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederich-sen und die Richterin von Pentz beschlossen: Der Schriftsatz des Kl344gers vom 6. April 2010 gibt keinen Anlass, den Senatsbeschluss vom 16. M344rz 2010, wonach der Streitwert f374r die Revisionsinstanz auf 50.000 200 festgesetzt und die Revision zugelassen wird, zu 344ndern. Gr374nde: Der Senat hat die Sache im Hinblick auf die Einwendungen des Kl344gers gegen den Senatsbeschluss vom 16. M344rz 2010 erneut beraten. Er h344lt an dem beanstandeten Beschluss fest. Die Argumente, die der Kl344ger gegen einen 20.000 200 374bersteigenden Streitwert vorbringt, hat der Senat bereits bei der Fas-sung des Ausgangsbeschlusses erwogen, aber nicht als durchschlagend ange-sehen. Das Bestreiten des von der Beklagten vorgetragenen und glaubhaft ge-machten Aufwandes f374r den Fall, dass das Berufungsurteil Bestand hat, veran-lasst keine 304nderung. Angesichts der Bedeutung der Sache ist ein Wert von 1 - 3 - 20.000 200 deutlich untersetzt. Die Zulassung der Revision ist im Hinblick auf die in der Nichtzulassungsbeschwerdebegr374ndung vorgetragenen Zulassungs-gr374nde angezeigt. Galke Zoll Wellner Diederichsen von Pentz Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.04.2008 - 2/3 O 90/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.12.2008 - 11 U 21/08 -
Full & Egal Universal Law Academy