BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 34/10 vom 1. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2010 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. Januar 2010 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewie-sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 206.559 200. Gr374nde: I. Die beklagte Gemeinde ist auf Grund eines Zuordnungsbescheids als Eigent374merin eines zuvor als Eigentum des Volkes gebuchten Gemeindewalds im Grundbuch eingetragen. Die klagende Waldgenossenschaft meint, das Grundbuch sei unrichtig. In Wirklichkeit stehe ihr das Eigentum an dem Wald, jedenfalls aber ein Nutzungsrecht daran, zu. Das ergebe sich aus einem Nach-trag zu einem Rezess aus dem Jahre 1865. Das Landgericht hat die Klage ab-gewiesen, weil die Rechte durch das Th374ringer Gesetz von 1947 aufgehoben worden seien. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht der Grundbuchberichtigungsklage stattgegeben. Die Revision hat es nicht zugelas- 1 - 3 - sen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt. II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegr374ndet. 2 1. Die Beschwerde hat nicht dargelegt, dass eine Entscheidung zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. 3 a) Die von der Beschwerde dazu geltend gemachte Verletzung des An-spruchs der Beklagten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs liegt nicht vor. Der Schriftsatz der Beklagten vom 30. Dezember 2009 gab keine Veranlassung, die m374ndliche Verhandlung wieder zu er366ffnen. Er enthielt kein entscheidungser-hebliches neues Vorbringen. Mit der Auslegung des Rezesses und des Th374rin-ger Gesetzes vom 29. Mai 1947 (Th374rRegBl. I, 52) hatten sich die Parteien schon in erster Instanz befasst. Einen denkbaren, aber nicht gestellten Antrag der Kl344gerin nach 247 30 VermG hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil behandelt. Auch der Umstand, dass der Wald als Volkseigentum gebucht war, war nicht neu. Das Landgericht hatte dem erw344hnten Th374ringer Gesetz die Zielsetzung entnommen, gerade solche W344lder in Volkseigentum zu 374berf374h-ren. Die Buchungsunterlage selbst hatte die Kl344gerin schon als Anlage 1 zur Klageschrift vorgelegt. 4 b) Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich auch nicht, dass die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und daher will-k374rlich falsch ist (Art. 3 Abs. 1 GG). 5 aa) Anders als die Beschwerde meint, leitet das Berufungsgericht das Eigentum der Kl344gerin nicht unmittelbar aus dem Nachtrag zu dem Rezess von 1865 ab, auf den sich die Kl344gerin st374tzt. Sie entnimmt diesem nur, dass die 6 - 4 - dort als Gerechtigkeitseigent374mer bezeichneten Personen eine Eigentumsposi-tion erlangt haben, eine Annahme, von der auch die Beschwerde selbst aus-geht. Das Berufungsgericht nimmt auch nicht an, wie die Beschwerde aber meint, dass das Eigentum der Kl344gerin durch die Satzung begr374ndet worden sei. Es entnimmt dieser Satzung nur, dass die - nach seinen Feststellungen mit den Gerechtigkeitseigent374mern identischen - Mitglieder der Kl344gerin dieser ihr Eigentum 374bertragen haben. Was daran willk374rlich sein soll, erschlie337t sich nicht. Entsprechendes gilt f374r die Auslegung des Th374ringer Gesetzes durch das Berufungsgericht, die im 334brigen nach dem gem344337 Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG noch ma337geblichen 247 545 ZPO a.F. nicht revisibel ist. bb) An diesem Ergebnis 344ndert es nichts, dass das Berufungsgericht die f374r Altrechtsf344lle der vorliegenden Art ma337geblichen Vorschriften des Bundes-rechts aus dem Blick verloren und den Fall falsch entschieden hat. Diesen Grund f374r die Zulassung der Revision hat die Beschwerde nicht, wie geboten, dargelegt. 7 (1) Das Berufungsgericht hat 374bersehen, dass der Kl344gerin etwa ent-standene dingliche Rechte an dem Wald nicht mehr 374bertragen werden konn-ten, weil sie nach den einschl344gigen Vorschriften zur Bereinigung des Boden-rechts der neuen Bundesl344nder sp344testens mit dem Ablauf des Jahres 2000 kraft Gesetzes untergegangen w344ren. 8 Der Wald ist vor dem 3. Oktober 1990 als Eigentum des Volkes gebucht worden. Er ist nach Art. 237 247 2 EGBGB mit dem Ablauf des 30. September 1998 Eigentum derjenigen Stelle geworden, der es nach den Vorschriften 374ber die Zuordnung ehemaligen Volkseigentums zugefallen w344re. Etwas anderes k344me nach dieser Vorschrift nur in Betracht, wenn die unmittelbar in dem Re-zess angesprochenen Gerechtigkeitseigent374mer oder ihre Rechtsnachfolger bis 9 - 5 - zu diesem Zeitpunkt die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs erwirkt oder eine Klage gegen die Beklagte oder ihre Rechts-vorg344ngerin auf Berichtigung des Grundbuchs rechtsh344ngig gemacht h344tten. Die Kl344gerin und ihre Mitglieder haben erst Ende 2001 begonnen, sich au337erge-richtlich um die Sicherung ihres Eigentums zu bem374hen. Das hilfsweise geltend gemachte Nutzungsrecht an dem Wald best374nde ebenfalls nicht mehr, weil es nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG erloschen w344re. Dazu h344tte es nach dieser Vorschrift in Verbindung mit 247 13 SachenR-DV und Art. 233 247 5 Abs. 2 EGBGB bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 in einer nach 247 209 BGB a.F. zur Un-terbrechung der Verj344hrung geeigneten Weise gegen374ber der Beklagten gel-tend gemacht werden m374ssen, was nicht geschehen ist. (2) Dieser Rechtsfehler f374hrt aber nicht zur Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Beschwerdef374hrer muss n344mlich nach 247 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Zulassungsgr374nde, auf die er die Beschwerde st374tzt, benennen und zu deren Voraussetzungen substantiiert vor-tragen (Senat, BGHZ 152, 182, 185 m.w.N.). Deshalb h344tte der aufgezeigte Rechtsfehler nur ber374cksichtigt werden k366nnen, wenn die dem Berufungsge-richt aus dem Blick geratenen Vorschriften des 334berleitungsrechts in der Be-gr374ndung der Beschwerde wenigstens ansatzweise angesprochen worden w344-ren (vgl. Senat, Beschl. v. 24. Mai 2007, V ZR 251/06, NJW-RR 2007, 1435, 1436). Daran fehlt es. Die Beschwerde hat sich nur mit der Auslegung des durch die erw344hnten Vorschriften sachlich 374berholten Th374ringer Gesetzes vom 29. Mai 1947 und mit der Antragsfrist nach 247 30a VermG befasst, auf die es hier nicht ankommt. 10 2. Andere Zulassungsgr374nde macht die Beschwerde nicht geltend. 11 - 6 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 12 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG M374hlhausen, Entscheidung vom 19.05.2009 - 6 O 542/03 - OLG Jena, Entscheidung vom 27.01.2010 - 7 U 504/09 -
Full & Egal Universal Law Academy