BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 341/06 Verk374ndet am: 7. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Hd, 247 13 Abs. 1 RVG - Anlage 2 Dem Erstattungsanspruch des Gesch344digten hinsichtlich der ihm entstandenen vor-gerichtlichen Anwaltskosten ist im Verh344ltnis zum Sch344diger grunds344tzlich der Ge-genstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (Fortf374hrung von BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 226 VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112). BGH, Urteil vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06 - LG Gie337en AG Gie337en - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wie-chers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344ger wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gie337en vom 15. November 2006 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Kl344ger in H366he von mehr als 670,02 200 zur374ckgewiesen hat, und wird das Urteil des Amtsgerichts Gie337en vom 26. Juni 2006 abge344ndert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl344-ger als Gesamtgl344ubiger weitere 119,72 200 zu zahlen. Von den Kosten der ersten Instanz haben die Kl344ger 36 % und die Beklagten 64 % zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz tra-gen die Kl344ger zu 85 % und die Beklagten zu 15 %. Von den Kos-ten des Revisionsverfahrens tragen die Kl344ger 75 % und die Be-klagten 25 %. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten um den Ersatz von Anwaltskosten. 2 Mit Mietvertrag vom 4. April 2005 vermieteten die Kl344ger zu 1 bis 3 eine Wohnung an die Beklagten. Die Miete betrug monatlich 750 200 zuz374glich einer Nebenkostenpauschale von 85 200. Da die Beklagten mit der Miete in Verzug ge-rieten und auch die Kaution nicht zahlten, beauftragten die Kl344ger im November 2005 einen Rechtsanwalt, der die Beklagten zur Zahlung der r374ckst344ndigen Miete sowie der Kaution aufforderte. Da die Beklagten auch die Miete f374r Janu-ar 2006 nicht zahlten, erkl344rte der Rechtsanwalt der Kl344ger mit Schreiben vom 19. Januar 2006 die fristlose K374ndigung des Mietverh344ltnisses. In der Folgezeit zahlten die Beklagten die r374ckst344ndige Miete und die Kaution. Die Kl344ger haben die Beklagten auf Ersatz der Anwaltskosten in H366he von insgesamt 1.852,52 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. 3 Das Amtsgericht hat den Kl344gern Ersatz der Anwaltskosten in H366he von 1.062,78 200 nebst Zinsen zugesprochen, die ihnen infolge der K374ndigung und aufgrund der Beitreibung der r374ckst344ndigen Mieten entstanden seien. Hinsicht-lich des Anteils der Anwaltskosten f374r die Zahlungsaufforderung bez374glich der Kaution hat das Amtsgericht die Klage mangels Verzugs der Beklagten abge-wiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Kl344ger hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision haben die Kl344ger zun344chst die Zahlung weiterer 789,74 200 geltend gemacht. Nach R374cknahme der Revision in H366he von 670,02 200 nehmen die Kl344ger die Beklagten jetzt noch auf Zahlung weiterer 119,72 200 in Anspruch. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision der Kl344ger hat Erfolg. I. 6 Zur Begr374ndung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht, soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgef374hrt: 7 Das Amtsgericht habe von der errechneten Honorarforderung zu Recht nur den prozentualen Anteil zugesprochen, der nicht die Geltendmachung des Kautionsr374ckstands betreffe, und nicht die Anwaltsgeb374hren aufgrund eines um den Kautionsbetrag verminderten Gegenstandswertes berechnet. Nur dieses Verfahren trage dem nicht linearen Ansteigen der Anwaltsgeb374hren nach Ma337-gabe der Anlage 2 zu 247 13 Abs. 1 RVG und dem mit der Klage geltend gemach-ten einheitlichen Geb374hrenanspruch Rechnung. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 8 Den Kl344gern steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der ihnen entstandenen Kosten f374r die au337ergerichtliche T344tigkeit ihres Rechtsanwalts in H366he weiterer 119,72 200 gem344337 247 280 Abs. 1, Abs. 2, 247 286 i.V.m. 247 249 BGB zu. 9 1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die geltend gemachten Anwalts-geb374hren "streitwertanteilig" verteilt, d.h. den Gegenstandswert zun344chst unter Einbeziehung des Betrags f374r die Kaution berechnet und anschlie337end den den Kl344gern zugesprochenen Betrag um den prozentualen Anteil, der dem Verh344lt-nis des Kautionsbetrags zum Gesamtgegenstandswert entspricht, gek374rzt. Die Berechnung des Berufungsgerichts f374hrt aufgrund der degressiv ausgestalteten 10 - 5 - Geb374hrentabelle der Anlage 2 zu 247 13 Abs. 1 RVG zu einem geringeren Betrag als die Berechnung nach dem Gegenstandswert, wie er sich ohne den Kauti-onsbetrag ergibt. Dies f374hrt zu einer unzul344ssigen Reduzierung des Erstat-tungsanspruchs der Kl344ger. 11 a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der den Kl344-gern entstandene Schaden im Sinne von 247 249 BGB nicht aus der "Einheitlich-keit" des Geb374hrenanspruchs des Rechtsanwalts hergeleitet werden. Zu unter-scheiden ist das Innenverh344ltnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt ei-nerseits und der schadensersatzrechtliche Erstattungsanspruch im Verh344ltnis des Gesch344digten zum Sch344diger andererseits. Der den Kl344gern entstandene Schaden besteht in der anwaltlichen Ver-g374tung, die sie ihrem Rechtsanwalt f374r dessen au337ergerichtliche T344tigkeit - Aufforderung der Beklagten zur Zahlung r374ckst344ndiger Miete und Erkl344rung der K374ndigung des Mietverh344ltnisses - schulden. Denn die Beklagten befanden sich mit Mietzahlungen f374r mehrere Monate in Verzug. Die Einschaltung des Rechtsanwalts zur au337ergerichtlichen Wahrnehmung der Interessen der Kl344ger beruhte auf dieser Pflichtverletzung. 12 b) Zwar beauftragten die Kl344ger ihren Rechtsanwalt gleichzeitig auch mit der Geltendmachung der Kaution. Mangels Verzugs der Beklagten insoweit sind diese hierf374r - wie vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegt - je-doch nicht schadensersatzpflichtig. Der Umfang der Beauftragung ist jedoch nur f374r die Abrechnung zwischen dem Gesch344digten und seinem Anwalt ma337ge-bend (Innenverh344ltnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Gesch344digte dagegen insoweit verlan-gen, als seine Forderung diesem gegen374ber besteht (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112, unter II 2). Dem Erstattungs- 13 - 6 - anspruch des Gesch344digten hinsichtlich der ihm entstandenen Anwaltskosten ist im Verh344ltnis zum Sch344diger somit grunds344tzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, aaO, m.w.N.). 14 2. Der Berechnung der von den Beklagten als Verzugsschaden zu erstat-tenden Anwaltsgeb374hren sind folglich der Gegenstandswert der K374ndigung, der sich gem344337 247 23 RVG, 247 41 Abs. 2 GKG (Senatsurteil vom 14. M344rz 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050, unter II 2 c) nach dem einj344hrigen Betrag der Nettomiete richtet (12 x 750 200 = 9.000 200), sowie der Betrag f374r die r374ckst344n-digen Mieten (2.505 200) zugrunde zu legen, mithin insgesamt 11.505 200. Es kann dahinstehen, ob die Nebenkostenpauschale in H366he von (12 x 85 200 =) 1.020 200, wie die Revision meint, hier dem Gegenstandswert hinzuzu-rechnen ist. Selbst wenn dies der Fall w344re, ber374hrte dies die Geb374hrenforde-rung nicht, weil hinsichtlich der Erh366hung des Gegenstandswerts von 11.505 200 auf 12.525 200 kein Geb374hrensprung zu verzeichnen ist. 15 Danach steht den Kl344gern gegen die Beklagten ein Erstattungsanspruch f374r eine 1,3 Gesch344ftsgeb374hr nach 247247 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2400 aF (jetzt Nr. 2300) VV RVG zuz374glich einer 0,6 Erh366hungsgeb374hr nach Nr. 1008 VV RVG in H366he von (1,9 x 526 200 =) 999,40 200 sowie der Auslagenpauschale von 20 200 - jeweils zuz374glich der seinerzeit geltenden Mehrwertsteuer von 16 % -, somit insgesamt in H366he von 1.182,50 200 zu. Abz374glich des den Kl344gern von den Vor-instanzen zugesprochenen Betrags von 1.062,78 200 verbleibt ein den Kl344gern zu ersetzender Restbetrag von 119,72 200. 16 - 7 - III. 17 Da die Revision in dem zuletzt noch weiterverfolgten Umfang Erfolg hat, ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). 334ber die ent-scheidungsreife Sache hat der Senat selbst zu entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Berufung der Kl344ger ist das angefochtene Urteil des Amtsgerichts abzu344ndern und der Klage, soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfah-rens ist, stattzugeben. Die Klage ist in H366he eines weiteren Betrags von 119,72 200, wie ausgef374hrt, begr374ndet. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Gie337en, Entscheidung vom 26.06.2006 - 48-M C 308/06 - LG Gie337en, Entscheidung vom 15.11.2006 - 1 S 238/06 -
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