BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 341/07 vom 19. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 19. November 2008 beschlossen: Auf die Beschwerde der Kl344gerin wird die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 2007 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 159.305,67 200 Gr374nde: I. Die Beschwerde f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache. Das Beru-fungsgericht hat den Anspruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r ver-letzt, weil es den unter Beweis gestellten entscheidungserheblichen Vor-trag der Kl344gerin zum Eigentum der M. an den im Streit befindlichen 1 - 3 - Sachen und zur Befugnis der Kl344gerin, den darauf bezogenen Anspruch auf die Versicherungsleistung geltend machen zu k366nnen, zu Unrecht 374bergangen hat. Diese Geh366rsverletzung wirkt sich auf den fehlerhaft als unzul344ssig abgewiesenen Feststellungsantrag und den als unbegr374ndet abgewiesenen hilfsweise gestellten Zahlungsantrag aus. 1. Das Berufungsgericht hat den Eigentumsnachweis der M. als nicht gef374hrt angesehen, weil die Kl344gerin nicht die nach 247 34 Abs. 2 VVG a.F., 247 10 Nr. 1 AFB 87 erforderlichen Belege zumindest 374ber den Nachweis der Bezahlung konkret bezeichneter Rechnungen beigebracht habe. Der damit verbundene Ausschluss des von der Kl344ge-rin beantragten Beweises des Eigentums der M. durch Vorlage der Buchhaltungsunterlagen und Vernehmung von Zeugen ist unter kei-nem denkbaren Gesichtspunkt nachvollziehbar und deshalb willk374rlich. 247 34 Abs. 2 VVG a.F. schr344nkt die M366glichkeit, den Beweis auf andere Weise als durch "Belege" - etwa durch Zeugen oder andere Urkunden - zu f374hren, nicht ein und ordnet auch keine - vom Berufungsgericht auch nicht angenommene - Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung an (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1978 - IV ZR 177/77 - VersR 1979, 343, 345). 247 10 Nr. 1 AFB 87 betrifft die Verf374gungsbefugnis des Versicherungsnehmers - hier der MB. GmbH, um die es in diesem Zusammenhang aber nicht geht - und of-fenkundig nicht die Frage des Eigentums des Versicherten bei einer Ver-sicherung auf fremde Rechnung. Diese nicht nachvollziehbare Ansicht des Berufungsgerichts setzt sich in der Beurteilung fort, der unter Zeu-genbeweis gestellte Vortrag der Kl344gerin sei nicht hinreichend substanti-iert, weil die Angabe von Ankn374pfungstatsachen und Belegen fehle. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts lassen jegliche Begr374ndung daf374r vermissen, weshalb es bei fehlenden Belegen 374ber den unmittelbaren 2 - 4 - Eigentumserwerb ausgeschlossen ist, den Eigentumserwerb durch ande-re Beweismittel - hier Buchhaltungsunterlagen und Zeugen - f374hren zu k366nnen. Das ist insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, weil nach nicht widerlegter Behauptung der Kl344gerin die meisten Rechnungsunter-lagen durch den Brand vernichtet worden seien. Soweit das Berufungs-gericht Darlegungen der Kl344gerin dazu vermisst, dass sich alle Unterla-gen, auch die der M. , auf dem Betriebsgel344nde der MB. GmbH befunden h344tten, ber374cksichtigt es nicht, dass beide Unternehmen ihren Sitz am Versicherungs- und Brandort hatten. Die Ansicht des Berufungs-gerichts h344tte zur Folge, dass ein Versicherungsnehmer bei Vernichtung aller Anschaffungsbelege durch einen Brand keinen durchsetzbaren Ver-sicherungsschutz h344tte. Auch abgesehen von den unter keinem Gesichtspunkt vertretbaren Beweisanforderungen durch Vorlage von Anschaffungs- und Zahlungsbe-legen 374berspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Sub-stantiierung des Kl344gervortrags im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02 - NJW 2005, 2710 unter II 2) in einer Weise, die eine vorwegge-nommene Beweisw374rdigung und damit einen Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG zur Folge hat. Die Kl344gerin hat im Berufungsverfahren mit Beweisantritt unter Konkretisierung ihres erstinstanzlichen Vortrags das Eigentum der M. hinreichend dargelegt. Trotz seiner offenkun-digen Zweifel am Wahrheitsgehalt des Kl344gervortrags h344tte das Beru-fungsgericht den Beweisangeboten nachgehen m374ssen (vgl. Senatsurteil vom 11. November 1987 - IVa ZR 137/86 - VersR 1988, 75 unter 3; R366-mer in R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247 49 Rdn. 32). Seine Beurteilung, die Kl344gerin habe den Eigentumsnachweis der M. nicht ge-f374hrt, beruht auf einer unzul344ssigen vorweggenommenen Beweisw374rdi- 3 - 5 - gung und deshalb auf einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2005 aaO). Das Berufungsgericht hat auch zu Unrecht davon abgesehen, sich mit der Eigentumsvermutung des 247 1006 BGB (vgl. dazu BGHZ 156, 310, 315 ff.) inhaltlich auseinanderzu-setzen. Zum Vorhandensein der Gegenst344nde am Brandort, zu deren Zerst366rung oder Besch344digung und zur H366he des Zeitwerts hat die Kl344-gerin ebenfalls Beweis angetreten. 2. Das Berufungsgericht h344lt die "Aktivlegitimation" der Kl344gerin f374r nicht hinreichend dargetan, weil an der Abtretung zu ihren Gunsten vom 15. Januar 2002 Zweifel angebracht seien, Umst344nde f374r eine nachtr344gli-che Herstellung der Abtretung spr344chen und der Vortrag der Kl344gerin in-soweit widerspr374chlich sei. Dies stellt ebenfalls eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG versto337ende vorweggenommene Beweisw374rdigung dar. Die Kl344gerin hat die Sicherungs374bereignungsvorg344nge und den 334bergang des auf die sicherungs374bereigneten Sachen bezogenen Versicherungs-anspruchs auf sich nicht nur nachvollziehbar durch Urkunden belegt, sondern hierf374r auch Zeugenbeweis angetreten. Der Behauptung der Be-klagten, die Anspr374che seien an andere Gl344ubiger abgetreten, ist die Kl344gerin entgegengetreten. Ob die B. GmbH, jetzt Ba. GmbH (205 ), deren Gesch344ftsf374hrerin die Kl344gerin sp344ter wurde, den Versicherungsanspruch "nachtr344glich" abgetreten hat, ist f374r sich genommen unerheblich. Es kommt darauf an, wie die Kl344gerin behauptet, ob sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts Inhaberin des Anspruchs des gem344337 247 2 Nr. 4 AFB 87 im Zeit-punkt des Brandes versicherten Sicherungseigent374mers ist. Die nach 247 75 Abs. 2 VVG a.F., 247 10 Nr. 2 AFB 87 zur Verf374gung 374ber den An-spruch erforderliche Zustimmung der Versicherungsnehmerin oder deren Verzicht auf die Verf374gungsbefugnis zugunsten des jeweiligen Eigent374- 4 - 6 - mers kann in der Abtretung s344mtlicher Anspr374che aus dem seit 1996 be-stehenden Versicherungsverh344ltnis vom 1. November 1998 gesehen werden (vgl. OLG Stuttgart r+s 1992, 331; Versicherungsrechts-Hand-buch/R374ther, 247 23 Rdn. 42; 326OGH VersR 2008, 283). 3. Die Feststellungsklage ist zul344ssig. Der Versicherungsnehmer, der von der in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen M366glichkeit eines Sachverst344ndigenverfahrens - hier nach 247 15 Nr. 1 Satz 3 AFB 87 - Gebrauch machen kann, braucht sich nicht auf eine Leistungsklage ver-weisen zu lassen und ist nicht verpflichtet, schon im Rechtsstreit zu er-kl344ren, ob er das Sachverst344ndigenverfahren beantragen werde (BGHZ 137, 318, 320 f.; Senatsurteil vom 16. April 1986 - IVa ZR 210/84 - VersR 1986, 675 unter 1 m.w.N.). Gleiches gilt bei der Fremdversiche-rung f374r den Versicherten, der seinen Anspruch befugterma337en gericht-lich geltend macht. F374r die Begr374ndetheit der Feststellungsklage kann es auf die vorstehend unter I. 1. und 2. behandelten Fragen ankommen. 5 II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht aus an-deren Gr374nden im Ergebnis richtig. Gegen ein Durchgreifen der Verj344h-rungseinrede spricht, dass die Beklagte Leistungen erst mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 abgelehnt hat. Die Frist des 247 12 Abs. 3 VVG a.F. ist durch die - hier ausdr374cklich als solche bezeichnete - Teilklage f374r den gesamten Anspruch gewahrt (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2001 - IV ZR 130/00 - VersR 2001, 1013 unter II 1; R366mer aaO 247 12 Rdn. 40). Feststellungen zur Leistungsfreiheit nach 247 61 VVG a.F. wegen von der 6 - 7 - Beklagten behaupteter vors344tzlicher Eigenbrandstiftung hat das Beru-fungsgericht nicht getroffen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.08.2006 - 2/14 O 257/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.11.2007 - 3 U 231/06 -
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