BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 34/11 Verkündet am: 14. Dezember 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AUB 88 § 7 Nach der für die Bemessung der Invaliditätsleistung maßgeblichen Gliedertaxe schließt der Verlust oder die Funktionsunfähigkeit eines funktionell höher b e werteten, rumpfnäheren Gliedes den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit des rumpfferneren Gliedes ein (hier: Schulter und Hand des rechten Arms). Eine Addition der einzelnen Invaliditätsgrade findet nicht statt. Führt die Funktionsunfähigkeit des rumpfferneren Körperteils zu einem höheren Inv a- liditätsgrad als die Funktionsunfähigkeit des rumpfnäheren Körperteils, so stellt die Invaliditätsleistung für das rumpffernere Körperteil die Untergrenze der geschuldeten Versicherungsleistung dar. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2011 - IV ZR 34/11 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richterin Harsdor f - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2011 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Auf die A n- schlussrevision der Beklagten wird das angefochtene U r- teil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu i h- re m Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung u nd Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht Invaliditätsansprüche aus einer mit der Bekla g- ten geschlossenen Unfallversicherung geltend. Am 9. A ugust 2003 stür z- te er von einer Leiter, wobei er sich unter anderem das Schultergelenk des rechten Armes auskugelte und es zu einer Läsion des Plexus br a- chialis, d.h. einer Schädigung des den Arm und die Hand versorgenden 1 - 3 - Nervengeflechts kam. Der V ersicher ungsvertrag sieht eine Invalidität s- summe von 102.259 vor. Ih m liegen die AUB 88 sowie bezüglich der Progression die UBB 201 zugrunde. Die AUB 8 8 enthalten in § 7 u.a. folgende Bestimmung en : I . Invaliditätsleistung (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch aus Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall (2) Die Höhe der Leistung richtet sich n ach dem Grad der Invalidität. a) Als feste Invaliditätsgrade gelten unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Inv a- lidität bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit : eines Arm s im Schultergelenk 70% eines Arm s bis oberhalb des Ellenbo gengelenks 65% eines Arm s unterhalb des Ellenbo gengelenks 60% einer Hand im Handgelenk 55% eines Daumen s 20% eines Zeigefinger s 10% eines andere n Finger s 5% b) Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorg ane wird der en t- sprechende Teil des Prozentsat zes nach a) ang e- nommen. d) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder gei s- tige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invalid i- tätsgrade, die sich nach ( 2 ) ergeben, zusammeng e- rechnet. Mehr als 100% werd en jedoch n icht ang e- nommen ." - 4 - Auf dieser Grundlage macht der Kläger geltend, bei ihm liege eine vollständige Funktionsunfähigkeit des rechten Arms vor , weshalb ein Gliedertaxwert von 70% zugrunde zu legen sei. Unter Berücksichtigung der Progressionsstaf fel stehe ihm eine Versicherungsleistung von 204.518 zu . Die Beklagte hat eine Funktionsbeeinträchtigung von 1/2 - Armwert anerkannt und insge samt 56.242,45 . Den Differenzb e- trag von 148.275,55 mit der Klage gel tend. Das Landgericht hat nach Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsg e- richt hat die Beklagte unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, an den Kläger 58.798,93 bst Zinsen zu za h- len. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des lan d- gerichtlichen Urteils. Die Beklagte begehrt mit der Anschlussrevision e i- ne Abweisung der Klage insgesamt. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel des Klägers hat k einen Erfolg. Auf die A n- schlussrevision der Beklagten ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. I. Das Berufungsgericht , dessen Urteil in r+s 2011, 487 veröffen t- licht ist, hat ausgeführt, der Kläger könne die Zahlung einer Invalidität s- entschädigung in Höhe von 58.798,93 15/20 des Armwerts oder 52,5% der vereinbarten Versicherungssumme 2 3 4 5 - 5 - unter Einbeziehung der Progressionsstaffel. Hierbei seien die Festste l- lungen des Sachverständigen zugrunde zu legen. Dieser s ei in seinem schriftlichen Gutachten und in seiner mündlichen Anhörung nicht zu w i- dersprüchlichen Ergebnissen gekommen, sondern habe lediglich die im schriftlichen Gutachten festgestellte Beeinträchtigung des Arms mit 11/20 in seiner Anhörung aufgeschlüsse lt. D er ergänzenden Einholung eines neurologischen Gutachtens bedürfe es nicht, da durch den Sac h- verständigen jedenfalls eine Mindestbeeinträchtigung festgestellt worden sei . Bei Anwendung der Gliedertaxe sei von der Position "Arm im Schu l- tergelenk" auszug ehen, während eine zusätzliche Berücksichtigung auch der Gliedertaxenbereiche Finger, Hand oder Ellenbogen nicht in Betracht komme. Es sei allein auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung abz u- stellen, die hier im Schultergelenk des Arms liege. Der Umstan d, dass die dort verletzten Nerven zugleich zu Beeinträchtigungen auch des U n- terarms und der Hand geführt hätten, sei bei der Bemessung des für den gesamten Arm vereinbarten Taxwertes bereits berücksichtigt. Ob eine andere Betrachtung in den Fällen eines P olytraumas geboten sei, könne offen bleiben, da ein derartiger Fall nicht vorliege. Auch eine Addition der Gliedertaxeneinzelwerte nach § 7 I ( 2 ) d ) AUB 88 komme nicht in B e- tracht, da sich die Klausel lediglich auf die Funktion verschiedener Kö r- perglieder beziehe. Allerdings dürfe bei der Berechnung die für das maßgebliche kö r- pernähere Glied ermittelte Funktionsbeeinträchtigung nicht hinter derj e- nigen zurückbleiben, die für das körperfernere Glied ermittelt werde. Der Sachverständige habe die Beeinträc htigung des Arms mit 11/20 bewe r- tet, was ausgehend von einem Invaliditätsgrad des Arms von 70% zu e i- nem Anspruch auf 38,5% der Versicherungsleistung führe. Den Umfang der Beeinträchtigung der Hand allein habe der Sachverständige aber 6 - 6 - schon auf 80% geschätz t, was bei einem Invaliditätsgrad der Hand von 55% der Versicherungsleistung zu einem Anspruch des Klägers in Höhe von 44% führe. Diese Untergrenze von 44% müsse, weil bei dem Kläger nicht nur die Hand, sondern auch weitere Teile des Arms beeinträchtigt wo rden seien, erhöht werden. D ie gesamte Quote sei auf 15/20 des Armwerts, d.h. 52,2% der Versicherungsleistung , zu schätzen . D er Kl ä- ger könne zudem keinen Ersatz der ihm entstandenen vorgerichtlichen Kosten verlangen, da es an einer schlüssigen Darlegung fe hle, wann er seinen Rechtsanwalt zu welchen Tätigkeiten beauftragt habe. II. Das hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand. 1. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Eine über 52,5% hi n- ausgehende Invaliditätsentschädigung steht dem Kläge r jedenfalls nicht zu. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass keine Addition der Invaliditätswerte stattfindet, wenn neben Verlust oder Fun k- tionsunfähigkeit eines rumpfnäheren Körperteils zugleich Verlust oder Funktionsunfähigkeit eine s rumpfferneren Körperteils vorliegt. a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würd i- gung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhan gs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Ve r- ständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherung s- rechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (Senatsurteil vom 23. Juni 1999 IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; S e- nats beschluss vom 24. Juni 2009 IV ZR 110/07, VersR 2009, 1617 Rn. 7). Hierbei sind Versicherungsbedingungen aus sich selbst heraus 7 8 9 - 7 - zu interpretieren ohne vergleichende Betrachtung mit anderen Bedi n- gungen, die dem Versicherungsnehmer regelmäßig nicht bekannt sind und auch nicht bekannt sein müssen, so dass ihm eine bedingungsübe r- greifende Würdigung von vornherein verschlossen bleibt. Die Entst e- hungsgeschichte der Bedingungen hat ebenso wie ihre spätere Entwic k- lung außer Betracht zu bleiben (Senatsurteil vom 1 5. Dezember 2010 IV ZR 24/10, VersR 2011, 202 Rn. 10). b) Ein um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer entnimmt § 7 I (1) AUB 88 zunächst, dass die Beklagte ihm eine Invaliditätslei s- tung verspricht für den Fall, dass ein Unfall zu einer dauernden Beei n- trächtigung seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Inval i- dität) führt. Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Vers i- cherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität. Wie sich die Höhe der Leistungen im Einzelnen bemisst, kann der V ersicherung s- nehmer § 7 I (2) a) AUB 88 für die dort genannten Körperteile und Si n- nesorgane entnehmen. Die Gliedertaxe bestimmt nach einem abstrakten und generellen Maßstab feste Invaliditätsgrade bei Verlust oder d ies em gleichgestellt er Funktionsunfähigkeit der mit ihr benannten Glieder. Gle i- ches gilt bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines durch die Gliedert a- xe abgegrenzten Teilbereichs eines Gliedes. Demgemäß beschreibt die Regelung abgegrenzte Teilbereiche eines Armes und Beines u nd ordnet jedem Teilbereich einen festen Invaliditätsgrad zu, der mit Rumpfnähe des Teilgliedes steigt. Die Gliedertaxe stellt damit für den Verlust und für die Funktionsunfähigkeit der in ihr genannten Gliedmaßen oder deren Teilbereiche durchgängig allein auf den Sitz der unfallbedingten Schäd i- gung ab (vgl. zu diesem Verständnis der Gliedertaxe Senatsurteile vom 15. Dezember 2010 aaO Rn. 11; vom 24. Mai 2006 IV ZR 203/03, VersR 2006, 1117 unter II 1 a; vom 17. Januar 2001 IV ZR 32/00, 10 - 8 - VersR 2001, 360 u nter 2 a; vom 23. Januar 1991 IV ZR 60/90, VersR 1991, 413). Der Systematik der Gliedertaxe kann der Versicherungsnehmer ferner entnehmen, dass für die Bereiche der mit dem Arm und dem Bein zusammenhängenden Körperteile abgestufte Invaliditätsgrade festg e- setzt werden, die beim Arm mit der Bewertung der Invalidität eines Fi n- gers mit 5% beginnen und mit dem Arm im Schultergelenk mit 70% e n- den. Hiermit trägt die Gliedertaxe dem Umstand Rechnung, dass Glie d- verluste E ntsprechendes gilt für völlige oder teilweise Gebrauchsunf ä- hig keit mit zunehmender Rumpfnähe der Stelle, an der das Körperglied verloren gegangen (oder die Gebrauchsbeeinträchtigungen auslösende Ursache zu lokalisieren ) ist , zu wachsender Einschränkung der genere l- len Leistung sfähigkeit vo n Menschen führen ( vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 2003 IV ZR 74/02, VersR 2003, 1163 unter II 2 c (3); vom 17. Oktober 1990 IV ZR 178/89, VersR 1991, 57 unter 3 b; vom 30. Mai 1990 IV ZR 143/89, VersR 1990, 964 unter 2 a; Bruck/Möller/Leverenz, VVG 9 . Aufl. AUB 2008 Ziff. 2.1 Rn. 185; Knappmann, VersR 2003, 430, 431). c) Ausgehend hiervon erkennt ein durchschnittlicher Versich e- rungsnehmer , dass der Verlust oder die Funktionsunfähigkeit des Armes im Schultergelenk (nur) deshalb mit dem höchsten I nvaliditätsgrad von 70% bemessen wird, weil hierin zugleich die Beeinträchtigung der übr i- gen Teilglieder des Armes enthalten ist. In jedem der in der Gliedertaxe genannten Invaliditätssätze ist bereits mitberücksichtigt, wie sich der u n- fallbedingte Verlust oder die Gebrauchsunfähigkeit eines Gliedteils auf den verbleibenden Gliedrest auswirkt. D araus resultiert das Ansteigen des Invaliditätsprozentsatzes mit zunehmender Rumpfnähe des Gliedve r- 11 12 - 9 - lustes oder der Funktionsstörung (Senatsurteile vom 17. Januar 200 1 aaO ; vom 30. Mai 1990 aaO ). Anderenfalls wäre kein Grund dafür e r- sichtlich, warum der Invaliditätsgrad kontinuierlich mit Rumpfnähe a n- steigt. Wären die Invaliditätsgrade für die verschiedenen Teilglieder is o- liert zu berechnen und zu addieren, so müsste e ine gesonderte Bewe r- tung der rumpfnäheren Teilglieder ohne Berücksichtigung der rumpffe r- neren erfolgen. d) Den Grundsatz, dass keine Addition der einzelnen Invalidität s- werte erfolgt, wird der Versicherungsnehmer auch daraus entnehmen, dass für den ges amten Arm im Schultergelenk lediglich eine maximale Invalidität von 70% vorgesehen ist. Wären demgegenüber sämtliche I n- validitätsgrade der Teilglieder zu addieren, würde der Versicherung s- nehmer bereits bei vollständiger Invalidität der Hand im Handgelenk, des Daumens und der Finger eine 100%ige Invalidität erreichen. Käme noch der Arm unterhalb bzw. oberhalb des Ellenbogengelenks hinzu, so erg ä- be sich häufig eine Invalidität von über 100% und eine Deckelung auf 100% würde jeweils erst durch die Regelung in § 7 I (2) d) AUB 88 e r- reicht (vgl. OLG Celle VRR 2010, 424 , 425 ; LG Dortmund r+s 2009, 476; Grimm, AUB 4. Aufl. AUB 99 Ziff. 2 Rn. 20; HK - VVG/ Rüffer, 2. Aufl. AUB 2008 Ziff. 2 Rn. 23). e) Ferner ersieht der Versicherungsnehmer aus der Gliedertaxe, d ass diese Verlust und Funktionsunfähigkeit der aufgeführten Körperteile und Sinnesorgane gleichstellt. Hierbei spielt es keine Rolle, dass etwa der Verlust eines Armes oder einer Hand der Funktions un fähigkeit dieses Gliedes im Gelenk bei verbleibender Teil funktionsfähigkeit nicht gleic h- stehen muss, gleichwohl aber derselbe Invaliditätsgrad in Betracht kommt. Der Versicherungsnehmer kann das auf die mit der Gliedertaxe 13 14 - 10 - vorgenommene pauschalisierende Bewertung des Invaliditätsgrades z u- rückführen, deren versic herungswirtschaftliche oder medizinische Rech t- fertigung sich ihm ohnehin nicht erschließt (Senatsurteil vom 9. Juli 2003 aaO unter II 2 c (2)). D ies er Bewertung kann der Versicherungsnehmer zugleich entnehmen, dass der Verlust eines Körperteils oder Sinnes o r- gans in jedem Fall denselben Invaliditätsgrad nach sich zieh t wie die Funktionsunfähigkeit. Das wäre aber nicht mehr der Fall, wenn bei Fun k- tionsunfähigkeit die Invaliditätsgrade von rumpffernen und rumpfnahen Körperteilen zusammen zu rechne n w ä ren. Dies w ürde wie vom Kläger geltend gemacht beim Arm im Schultergelenk und dessen vollständiger Funktionsunfähigkeit bei gleichzeitiger Funktionsunfähigkeit rumpffern e- rer Teilglieder dazu führen, dass der Invaliditätsgrad regelmäßig deutlich über 100% liegt, w ährend bei vollständigem Verlust eines Armes im Schultergelenk, etwa infolge Amputation, immer nur die Höchstgrenze der Invalidität von 70% zu gewähren wäre. Eine derart unterschiedliche Invaliditätsbemessung erschließt sich einem durchschnittlichen Ve rsicherungsnehmer nicht. f) Der Kläger kann auch nichts aus der Regelung in § 7 I (2) d) AUB 88 für sich herleiten, die bestimmt, dass bei Beeinträchtigung me h- rerer Körperteile oder Sinnesorgane die nach den vorstehenden Besti m- mungen ermittelten Inva liditätsgrade zusammengerechnet, mehr als 100 % jedoch nicht angenommen werden . Diese Addition greift nur in dem Fall ein, dass nach den vorangegangenen Bestimmungen isolierte Invaliditätsgrade anzusetzen sind. Das kann etwa in Betracht kommen, wenn der Arm und das Bein beeinträchtigt sind oder es um eine Komb i- nation der Invalidität nach der Gliedertaxe mit der Invaliditätsbestimmung nach der allgemeinen Regelung in § 7 I (2) c) AUB 88 geht. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 15 16 - 11 - g) Ohne Erfolg beruft s ich die Revision ferner auf die Unklarheite n- regelung gemäß § 305c Abs. 2 BGB. Unklar sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertr etbar sind (Senatsurteil vom 23. Juni 2004 IV ZR 130/03, BGHZ 159, 360, 364). Demgegenüber genügt es für eine Unklarheit nicht, dass eine Klausel lediglich auf den ersten Blick unklar erscheint oder Streit über ihre Auslegung besteht (P rölss in Prölss/Ma rtin, VVG 28. Aufl. Vorbem. III Rn. 21). Auf dieser Grundlage ist nach den obigen Ausführungen für eine Mehrdeutigkeit oder sonstige Unklarheit i.S. des § 305c Abs. 2 BGB nichts ersichtlich. Insbesondere kann der Kläger zu seinen Gunsten nichts aus der Rec htsprechung des Senats zu den Kla u- seln in der Gliedertaxe bezüglich des "Fußes im Fußgelenk" (Urteil vom 17. Januar 2001 IV ZR 32/00, VersR 2001, 360) , der "Hand im Handg e- lenk" (Urteil vom 9. Juli 2003 aaO ) sowie des "Armes im Schultergelenk" (Urteile vo m 24. Mai 2006 aaO und vom 12. Dezember 2007 IV ZR 178/06, VersR 2008, 483) herleiten. In diesen Urteilen hat der Senat l e- diglich entschieden, dass die entsprechenden Formulierungen der Gli e- dertaxe unklar sind, weil sie sowohl eine Auslegung dahin erlaub en, dass bereits auf die Funktionsunfähigkeit des Gelenks isoliert abzustellen ist , als auch eine solche Interpretation möglich ist, nach der es auf die Fun k- tionsunfähigkeit des gesamten Teilgliedes Hand, Schulter bzw. Fuß a n- kommt. In diesen Fällen kommt n ach § 305c Abs. 2 BGB die dem Vers i- cherungsnehmer günstigste Auslegung in Betracht, mithin ein Abstellen allein auf die Funktionsunfähigkeit des Gelenkes selbst. Um eine derartige Fallkonstellation geht es hier nicht, sondern um Funktionsunfähigkeiten in verschiedenen Teilbereichen des Armes vom 17 18 - 12 - Schultergelenk bis hinunter zu den Fingern. Mit der Frage, ob bei Funkt i- onsunfähigkeit verschiedener Teilglieder eines Armes oder Beines der Invaliditätsgrad für das jeweils rumpfnähere Körperteil den Invalidit ät s- grad für das rumpffernere Körperteil beinhaltet, hat der Senat sich in den genannten Entscheidung en nicht befasst. Selbst wenn es im Einzelfall in Betracht kommt, dass der Versicherungsnehmer etwa die Regelung b e- züglich des "Armes im Schultergelenk" dah in verstehen darf, dass es für die Funktionsunfähigkeit allein auf das Gelenk ankommt, führt dies nicht dazu, dass er zugleich davon ausgehen dürfte, Funktionsunfähigkeiten weiterer rumpfferner Körperteile wie etwa der Hand seien bei der B e- messung des Inva liditätsgrades zu addieren (vgl. auch OLG Hamm ZfS 2011, 280; OLG Celle aaO ; LG Dortmund aaO ). h ) Auf dieser Grundlage entspricht es nahezu einhellige r Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Funktionsunfähigkeit eines rumpfnäheren Gliedes die Funktionsunfähigkeit des rumpfferneren Gli e- des einschließt und eine Addition der Werte aus der Gliedertaxe nicht stattfindet ( OLG Hamm aaO S. 281, 282 ; OLG Celle aaO ; OLG Brande n- burg r+s 2006, 207 , 208 ; OLG Köln r+s 2003, 472; LG Dortmund aaO ; HK - VVG/R üffer aaO ; Grimm aaO ; Bruck/Möller /Leverenz aaO Rn. 187, 190; Schubach/Jansen, Private Unfallversicherung Ziff. 2.1 Rn. 40; Ma n- gen in Beckmann/Matusche - Beckmann, Versicherungsrechts - Handbuch § 47 Rn. 188; Stiefel/Ma i er, AKB 18. Aufl. AKB A 4.5 Rn. 21 f.; K loth/ Neuhaus, Private Unfallversicherung G V 2 g Rn. 89 , 9 0 ; Terbille/Hor - muth, Münchner Anwaltshandbuch 2. Aufl. § 24 Rn. 74). Lediglich Knappmann äußert Bedenken, ob das System der Gliedertaxe hinre i- chend transparent sei, weil einem durchschnittlichen V ersicherungsne h- mer kaum hinreichend vor Augen gestellt werde, dass zusätzliche B e- schwerden und unfallbedingte krankhafte Veränderungen außerhalb des 19 - 13 - Sitzes der unmittelbaren Verletzung und der Beschwerden nicht bewertet werden sollten (Prölss/Martin aaO Nr . 2 AUB 2008 Rn. 31). J edenfalls für die hier in Betracht kommende Fallgruppe, bei der es darum geht, ob die Funktionsunfähigkeit des rumpfnäheren Gliedes die Funktionsunfähigkeit des rumpfferneren Gliedes bei der Bemessung der Invalidität beinhaltet, kann der Versicherungsnehmer aus den genannten Gründen den Bedi n- gungen entnehmen, dass keine Addition der einzelnen Invaliditätsgrade stattfindet. i ) Eine Einschränkung erfährt diese Auslegung der AUB lediglich für den Fall, dass die Funktionsunfähigkeit des rumpfferneren Körperteils zu einem höheren Invaliditätsgrad führt als die Funktionsunfähigkeit des rumpfnäheren Körperteils. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die verschiedenen Körperteile keine vollständige Funktionsunf ä- higkeit erfahren ha ben, sondern nur teilweise beeinträchtigt sind. In e i- nem solchen Fall stellt die Invaliditätsleistung für das rumpffernere Kö r- perteil die Untergrenze der geschuldeten Versicherungsleistung dar (OLG Hamm aaO S. 282 ; OLG Köln r+s 2003, 472; Kloth /Neuhaus aaO Rn. 89; Stiefel/Mai er aaO Rn. 22; Bruck/Möller /Leverenz aaO Rn. 189 ). Auf der Grundlage der bisherigen sachverständigen Feststellungen (hie r- zu nachfolgend unter 3.) ergibt sich eine Funktionsbeeinträchtigung des Arms im Schultergelenk als körpernächstes G lied von 40%, mithin eine Invaliditätsleistung von 28% (70% x 40%). Aus der von dem Sachve r- ständige n für die Hand e rmittelte n Funktionsbeeinträchtigung von 80% folgt eine Invaliditätsleistung von 44% (55% x 80%) als Untergrenze. Da das Berufungsgericht ber eits eine weitere Erhöhung auf 52,2% vorg e- nommen hat, kann der Kläger jedenfalls mit der Revision keine höhere Invalidität beanspruchen. 20 - 14 - 2. Ohne Erfolg macht der Kläger ferner geltend, das Berufungsg e- richt hätte ihm die vorgerichtlich entstandenen Rec htsanwaltskosten auf der Grundlage der geltend gemachte n 2,0 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zumindest anteilig zuerkennen müssen. Diesbezüglich fehlt es an einer schlüssigen Darlegung der Verzugsvoraussetzung g e- mäß § 286 BGB. Der Kläger hat nicht da rgelegt, wann er seinen Pr o- zessbevollmächtigten zunächst mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt und wann er Klagauftrag erteilt hat. Sollte der Kläger von A n- fang an unbedingten Klagauftrag erteilt haben, so fallen auch die Täti g- keiten vor Erhebun g der Klage allein unter die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG). 3. Begründet ist dagegen die Anschlussrevision der Beklagten. a) Sie macht mit Recht geltend, das Berufungsgericht habe nicht ohne weiteres v on den vom Sachverständigen angesetzten Invalidität s- werten für das rechte Schultergelenk von 40% und der rechten Hand von 80% ausgehen dürfen. G emäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestanden ko n- krete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkei t der entscheidungserheblichen Feststellungen begründe te n und deshalb eine erneute Feststellung geb o ten. Zweifel an der Richtigkeit und Vol l- ständigkeit eines Sachverständigengutachtens können sich aus dem Gutachten oder der Person des Gutachters ergeben, i nsbesondere wenn das Gutachten in sich widersprüchlich oder unvollständig ist oder wenn der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig war (BGH, Urteile vom 15. Juli 2003 VI ZR 361/02, NJW 2003, 3480 unter II 1 a; vom 8. Juni 2004 VI ZR 230/03, BGHZ 15 9, 254, 259 f.). 21 22 23 - 15 - Hier sind die Feststellungen der Invaliditätswerte durch den Sac h- verständigen bei einem Vergleich seines schriftlichen Gutachtens mit de n Ausführungen in der mündlichen Verhandlung teilweise nicht nac h- vollziehbar und in sich widersprü chlich. In seinem schriftlichen Gutachten hatte der Sachverständige sich noch insgesamt allein am Armwert orie n- tiert und d ies en mit 11/20 bemessen, wobei er hierzu Teilwerte für die Bewegungseinschränkung der Schulter mit 1/10 - Armwert, de r Ellenb o- gen - und Handgelenk e mit 0/10 - Armwert und der hochgradigen Störung der Greiffunktion der rechten Hand mit 9/20 - Armwert angegeben hatte. Diese Systematik entspricht nicht der Gliedertaxe, da diese keine ei n- hei t liche Bewertung des Arms vorsieht , sondern auf die einze lnen Tei l- glieder ab stellt . Hierauf ist der Sachverständige dann mit seinen Ausfü h- rungen in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2010 eingegangen . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Sachverständ i- ge sein Gesamtergebnis nicht lediglich "a ufgeschlüsselt". So hat der Gutachter beispielsweise in seinem schriftlichen Gutachten die Beei n- trächtigung der rechten Hand mit 9/20 - Armwert angegeben, was bei e i- nem Invaliditätswert von 70% einer Invaliditätsleistung für die Hand von 31,5% entspräche. In der mündlichen Anhörung hat er dagegen den re i- nen Handwert mit 80% bemessen, was bei einem Invaliditätswert von 55% einer Versicherungsleistung von 44% entspricht. Nachvollziehbar e r läutert wurde das nicht. Dasselbe gilt für die Funktionsbeeinträchti gung an der Schulter. Im schriftlichen Gutachten ist der Sachverständige lediglich von einem Armwert von 1/10 ausgegangen, was bei einem Invaliditätswert von 70% einer Versicherungsleistung von 7% entspricht. In der mündlichen Anh ö- rung hat der Sachverständ ige eine Funktionsbeeinträchtigung von 40% zugrunde gelegt , was bei einem Invaliditätswert von 70% einer Invalid i- 24 25 - 16 - tätsleistung von 28% entspricht. Soweit er hierzu ausgeführt hat, dass er nur die Funktion der Schulter betrachtet habe, so ist schon im schrif tl i- chen Gutachten bei dem 1/10 - Armwert lediglich von einer Bewegung s- einschränkung der Schulter die Rede. Erst recht bestehen nicht nac h- vollziehbare Unterschiede in der Gesamtbewertung der Invalidität, wenn der Sachverständige im schriftlichen Gutachten ein en Armwert von 11/20 zugrunde legt, was einer Versicherungsleistung von 38,5% entspricht . Das ist mit den Angaben in der mündlichen Anhörung nicht in Überei n- stimmung zu bringen, unabhängig davon, ob die Einzelwerte für die Tei l- glieder addiert werden oder n ur vom rumpfnächsten Teilglied ausgega n- gen wird. b) Unabhängig von diesen Unklarheiten im Gutachten des unfal l- chirurgischen Sachverständigen hätte das Berufungsgericht in jedem Fall ein neurologisches Zusatzgutachten einholen müssen. Der Schwerpunkt d er Verletzungen des Klägers liegt nicht auf unfallchirurgischem Gebiet, sondern auf neurologischem. So heißt es bereits im fachchirurgischen Gutachten des W . H . vom 29. Dezember 2003, e r- hebliche Unfallfolgen am Schultergelen k seien nicht aufgetreten. Die fest ge stellten Bewegungsminderungen der Gelenkfunktionen der rechten oberen Gliedmaße seien Folge des Nervenschadens, der mit seinen m o- torischen und sensiblen Ausfallerscheinungen die Hauptunfallfolge da r- stelle. Ob es noch zu einer Besserung komme, solle durch ein neurolog i- sches Zusatzgutachten abgeklärt werden. Der von der Versicherung beauftragte Orthopäde hat in seinem Gutachten vom 30. Juni 2004 au s- geführt, er rate dringend zu einer Abschlussbegutachtung mit neurolog i- sc he r Zusatzbegutachtung . 26 - 17 - Dem unfallchirurgischen Sachverständigen fehlen für den neurol o- gischen Bereich die erforderlichen F achkenntnisse. Er hat in seiner A n- hörung erklärt, soweit er bezüglich der Hand noch von einer Restfunktion ausgegangen sei, hab e er dies den neurologischen Vorgutachten en t- nommen. E r habe kein neurologische s Zusatzgutachten für erforderlich gehalten, weil er die vorausgehenden neurologischen Begutachtungen nachvollziehbar ge f u nd en habe und nach ärztlicher Erfahrung bei dieser Art von Verletzungen in neurologischer Hinsicht nicht mehr mit einer w e- sentlichen Veränderung zu rechnen sei . Hierbei wird übersehen, dass die neurologischen Gutachten keinesfalls eindeutig sind. So geht etwa die den Kläger behandelnde Neurologin in ihrem Guta chten vom 14. Novem - ber 2006 davon aus, bei dem Kläger liege eine globale Armplexusparese rechts vor, die mit 1/1 - Armwert zu bewerten sei. D ie von der Beklagten beauftragte n Neurologe n sind in ihren Gutachten zu Armwert en von 3/10 und 1/2 gekommen. Eine neurologische Zusatzbegutachtung ist daher unabdingbar. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann dies auch nicht mit der Begründung übergangen werden, dass jeder Sachverständige eine Beeinträchtigung au f seinem Fachgebiet feststelle, die als M indestbeei n- trächtigung anzusehen sei. Wenn daher eine zusätzliche neurologische Begutachtung eine geringere Beeinträchtigung ergebe, könne dies die Höhe der Entschädigung nicht reduzieren. Dieser Ansatz verkennt , dass die Feststellung der Beeinträchtigunge n des Klägers und des Invalid i- tätswerts für den Arm im Schultergelenk und die Hand im Handgelenk nur durch eine fachübergreifende chirurgisch - neurologische Begutac h- tung möglich sind. Eine isolierte Begutachtung durch den Sachverständ i- gen einer Fachrichtung mit der Festsetzung eines Mindestwertes kommt demgegenüber nicht in Betracht. Das gilt gerade auch im vorliegenden 27 28 - 18 - Fall, in dem der Schwerpunkt der Unfallfolgen auf neurologischem und nicht auf chirurgischem Gebiet liegt. c) W ird der Umfang der Inval idität des Klägers weiter aufzuklären sein, so kommt es im derzeitigen Verfahrensstadium nicht darauf an, ob wie das Berufungsgericht angenommen hat es zulässig war, den z u- grunde zu legenden Invaliditätswert für die Hand im Handgelenk mit 44% allein de shalb zu erhöhen, weil auch weitere Teile des Arms betroffen waren , und deshalb eine Gesamtinvalidität von 15/20 anzunehmen. Dr. Kessal - Wulf Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 27.05.2010 - 3 O 7/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.02.2011 - 3 U 160/10 - 29
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