BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 34/11 Verkündet am: 8. Juli 2011 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 19. Zivilk ammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin i st Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 16. Mai 2009 wurden verschiedene Beschlüsse e- ric h teten und der Verwalterin der Wohnungseigentümergemeins chaft zugestel l- ten Klage vom 16. Juni 2009 hat die Klägerin die Ungültigerklärung aller zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 1 bis 6 und zu TOP 9 gefassten Beschlüsse b e- antragt. Auf Aufforderung des Amtsgerichts hat sie eine auf den 21. September 2006 datiere nde Eigentümerliste vorgelegt. Das Amtsgericht hat die Klage als 1 - 3 - unbegründet abgewiesen. Gegen die Abweisung ihrer Klage hinsichtlich der Beschlussfassungen zu TOP 2, TOP 3 und TOP 9 hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung hat da s Landgericht die Klägerin d a- rauf hingewiesen, dass die von ihr eingereichte Liste nicht aktuell sei; dies sei dem Gericht aus einem anderen Verfahren bekannt. Innerhalb der ihr gewäh r- ten Schriftsatzfrist zur Korrektur der Eigentümerliste hat die Klägerin eine aktu a- lisierte Liste nachgereicht. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der zug e- lassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufun gsgericht. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, die Klage sei unzulässig, da sie nicht rech t- zeitig (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG) gegen alle übrigen Eigentümer erhoben wo r- den sei. Zwar habe die Klägerin ersichtlich von vornherein die aktuellen Eige n- tümer verklagen wollen. Diese seien jedoch nicht alle Partei geworden, da die Klägerin eine veraltete Wohnungseigentümerliste vorgelegt und diese auch nicht in der ersten Instanz korrigiert habe. Die Aktualisierung der Eigentümerli s- te erst in der Beru fungsinstanz stelle eine Klageänderung hinsichtlich der bisher nicht verklagten Wohnungseigentümer dar. Eine solche sei nicht sachdienlich, weil die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG bezüglich dieser Eigentümer nicht mehr eingehalten sei. 2 - 4 - II. Die R evision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, dass die Nachreichung einer aktuellen Eigentümerliste in der Berufungsinstanz ein e Klageänderung darstelle. a) Die Klägerin hat die Anfechtungsklage unter Angabe des gemei n- schaftlichen Grundstücks gegen "die übrigen Wohnungseigentümer" gerichtet und damit die von § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG - anstelle einer namentlichen B e- zeichnung aller Wohnungseigentümer - gestattete vereinfachende Kurzb e- zeichnung gewählt. Mit der Zustellung der Klage an den Verwalter, der gemäß § 45 Abs. 1 WEG Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer ist, ist die Kl a- ge wirksam erhoben worden. Das dadurch entstandene Prozessrechtsverhäl t- nis ist auf einen ausreichend abgrenzten Personenkreis eingeschränkt. Aus der Sammelbezeichnung der Beklagten lässt sich entnehmen, dass Beklagte des Rechtsstreits die im Zeitpunkt der Klageeinreichung zur Gemeinschaft geh ö- renden Wohnun gseigentümer sind (vgl. Suilmann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 44 Rn. 16). b) Allerdings verlangt § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO, dass die in der Klage zunächst nur mit einer Kurzbezeichnung benannten beklagt en Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift n a- mentlich zu bezeichnen sind. Diesen Anforderungen genügt eine Eigentümerli s- te nicht, die nicht dem aktuellen Stand im Zeitpunkt der Klageerhebung en t- spricht, da eine solche Liste die beklagten Wohnungseigentümer nicht vollstä n- dig erfasst und daher nicht alle beklagten Eigentümer namentlich bezeichnet 3 4 5 6 - 5 - werden. Werden die Angaben nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhan d- lung erster Instanz korrigie rt, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. S e- nat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, Rn. 8, juris). c) Die fehlende Angabe der Namen und Anschriften bisher nicht benan n- ter Wohnungseigentümer kann indessen im Berufungsrechtszug nachgeholt werden mit der Folge, dass der Mangel der Zulässigkeit der Klage geheilt wird (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, Rn. 9, juris). Dies gilt nicht nur bei Fehlen ladungsfähiger Anschriften, sondern auch im Falle fehlender A n- gaben zu den Namen der be klagten Wohnungseigentümer. So liegt es hier. Die Klägerin hat nach entsprechendem Hinweis des Berufungsgerichts eine aktuelle Eigentümerliste vorgelegt und damit alle beklagten Wohnungseigentümer n a- mentlich benannt. Entgegen der Auffassung des Berufungs gerichts stellt die Nachreichung einer aktuellen Eigentümerliste erst im Berufungsrechtszug nicht eine Klageä n- derung in Form eines Parteiwechsels dar. Beklagte Partei waren von Anfang an alle im Zeitpunkt der Klageeinreichung zur Gemeinschaft gehörenden Wo h- nungseigentümer mit Ausnahme der Klägerin. Die Parteien des Rechtsstreits haben auf Seiten der Beklagten nicht etwa dadurch einen Wechsel erfahren, dass die Klägerin erstinstanzlich nachträglich eine nicht aktuelle Eigentümerliste eingereicht hatte. Durch die nachträgliche Einreichung einer veralteten Eige n- tümerliste ändert sich die Stellung der verklagten Wohnungseigentümer als Pa r- tei des Prozesses nicht; sie führt nicht zu einer (teilweisen) Auswechslung der Prozessparteien. Insoweit kommt der Eigentümer liste lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Ein in der Liste versehentlich nicht aufgeführter Wohnungseige n- tümer bleibt gleichwohl Partei (Suilmann, in Jennißen, aaO, § 44 Rn. 16; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 44 Rn. 17; Niedenführ in Niedenführ/ K ümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 44 Rn. 11; vgl. auch LG München I, 7 8 - 6 - NJW 2011, 1974, 1975 ; LG Nürnberg - Fürth, ZMR 2011, 242, 243). Stellt die Einreichung einer nicht aktuellen Eigentümerliste keinen Parteiwechsel dar, so kann auch in ihrer nachträgliche n Korrektur keine Parteiänderung liegen, una b- hängig davon, ob die Aktualisierung in erster Instanz oder erst in der Berufung s- instanz erfolgt. Vielmehr betrifft dies allein die Frage, ob und wann den Anford e- rungen des § 253 ZPO Genüge getan ist. 2. Entgeg en der Ansicht des Berufungsgerichts wahrt die Klage auch die materiell - rechtliche Ausschlussfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 WEG (grundlegend zur Rechtsnatur Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230, 233 ff.). Dass eine aktuel le Namensliste der beklagten Wo h- nungseigentümer erst im Berufungsrechtszug beigebracht worden ist, ist für die Wahrung dieser Frist ohne Bedeutung. Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 WEG wird bereits durch die Erhebung der Klage, also durch deren Zustellung an den Ve r- walter (§ 45 Abs. 1 WEG), gewahrt. Die nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO erforderliche Bezeichnung der Parteien ist B e- stimmtheits - , nicht aber Zustellungserfordernis. Sie hat Bedeutung lediglich für die verfahrensrechtliche Frage, ob die Klage durch Prozessurteil abzuweisen ist. Daher kommt es für die Einhaltung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG allein auf die fristgerechte Einreichung und Zustellung der Klage an, nicht aber darauf, ob und zu welchem Zeitpunkt die be klagten Wohnungseigentümer in einer § 253 ZPO genügenden Weise bezeichnet worden sind (Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, Rn. 11 ff., juris). 3. Da die Klägerin die materiell - rechtliche Ausschlussfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt hat, kommt es für die Begründetheit der Klage d a- rauf an, ob die geltend gemachten Beschlussmängel durchgreifen. Diese Frage hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - nicht geprüft. Die Sache ist daher zurückzuverweisen, damit die für eine Enden t- 9 10 - 7 - scheidung erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Münsingen, Entscheidung vom 18.03.2010 - 2 C 139/09 WEG - LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.01.2011 - 19 S 15/10 -
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