BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 341/11 Verkündet am: 12. Dezember 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja NAV § 11; NDAV § 11; EnWG § § 17 Abs. 1, 18 a) Dem Versorgungsunternehmen verbleibt nach § 11 NAV, § 11 NDAV ein Au s- wahlermessen hinsichtlich der Wahl der Berechnungsmethode für die Baukoste n- zuschüsse. Das vom Verband der Netzbetreiber VDN e.V. beim VDEW empfohl e- ne "Zwei - Ebenen - BKZ - M odell" kann eine geeignete Grundlage für die Berechnung der für den Anschluss an das Niederspannungs - oder Niederdrucknetz zu zahle n- den Baukostenzuschüsse bilden. Die Geeignetheit dieses Modells hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, deren W ürdigung in erster Linie dem Tatrichter obliegt. b) Das Transparenzgebot des § 17 Abs. 1 EnWG gilt im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 EnWG und der ihn ausfüllenden Verordnungen nur insoweit, als es mit dem Inhalt der vorrangigen Sondervorschrift des § 18 EnWG nicht in Widerspruch steht. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 341/11 - OLG Jena LG Mühlhausen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2012 durch de n Vorsitzenden Richter Ball, d en Richter Dr. Frellesen, die Richter in nen Dr. Milger und Dr. Fetzer so wie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 16. November 2011 wird z u- rückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, örtliche Netzbetreiberin der Stadt N . , erstellte auf Antrag des Klägers für dessen Gewerbeobjekt die Anschlüsse an das örtliche Strom - und Gasversorgungsnetz. Der Kläger wir d in Niederspannung mit Strom und in Niederdruck mit Gas versorgt. F ür d ie Anschl üsse erhob die Beklagte nach Pauschale n berechnete B aukostenzusch üsse in Höhe von insgesamt brutto Die Berechnung de r Zusch üsse erfolgte auf der Grundlage des vom Verband der Netzbetreiber VDN e.V. beim VDEW empf ohlenen " Zwei - Ebenen - BKZ - Modell s " . D er Kläger zahlte den verlangten B etrag nur unter dem Vorbehalt " der Prüfung und Rechtmäßigkeit " . 1 - 3 - Er nimmt die Beklagte auf Rückzahlung de r geleisteten Z usch üsse nebst Zinsen in Anspruch . Dabei zieht er die Billigkeit de r Baukostenzuschüsse in Zweifel und verlangt eine Offenlegung der Kalkulation der Beklagten . Außerdem stellt er die Geeignetheit des von der Beklagten verwendeten Berechnungsm o- dells in Frage. Das Landgericht hat die Zahlungsk lage abgewiesen. D ie Ber u- fung des Klägers ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. M it der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageb e- gehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Dem K läger stehe gegen die Beklagte e in Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zu. Der Kläger habe den Baukostenzuschuss für den Stromanschluss in vo l- ler Höhe mit Rechtsgrund an die Beklagte geleiste t. D er Beklagten habe gemäß § 11 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) ein Anspruch auf einen Baukostenzuschuss in Höhe des in Rechnung gestellten Betrags zu gestanden . Sie habe den ihr obliegenden Beweis erbracht, das Leistungsentgelt nach bill i- gem Ermessen festgesetzt zu habe n (§ 315 Abs. 1 BGB). Die Beklagte sei b e- rech tigt gewesen, der Bemessung des Baukostenzuschusses das sogenannte 2 3 4 5 6 - 4 - Zwei - Ebenen - Modell des Verbandes der Netzbetreiber ( im Folgenden: VDN - Modell ) zugrunde zu legen. Die Vorschrift d es § 11 Abs. 2 Satz 3 NAV eröffne dem Netzbetreiber die Möglichkeit, den Baukostenzuschuss pauschal zu berechnen. Er könne dabei aus den betriebswirtschaftlich vertretbaren Methoden diejenige auswählen, die ihm am zweckmäßigsten erscheine. Der Anschlussneh mer habe keinen A n- spruch darauf, dass der Energieversorger eine Methode wähle, die - wie im vo r- liegenden Fall das von der Bundesnetzagentur bevorzugte Leistungspreism o- dell - für den Kunden besonders günstig sei. Das von der Beklagten angewan d- te VDN - Modell biete eine geeignete Methode zur Ermittlung von pauschalierten Baukostenzuschüssen, die den Niederspannungsbereich beträfen. Dieses M o- dell entspreche der Zweckrichtung des § 11 NAV und erfülle zudem die B e- rechnungsa nforderungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 NAV. D ie Ermittlung des Baukostenzuschusses unter Zugrundelegung von Tagesneuwerten begegne ebenfalls keinen Bedenken. Diese seien beispielsweise auch bei der Berec h- nung von Stromnetzentgelten Bezugspunkt . A uch der Umstand, dass das VDN - Modell einen ei nheitlichen Bauko s- tenzuschuss für den gesamten Netzbereich vor sehe , stehe seiner Anwendung im Streitfall nicht entgegen. Zwar könne nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 NAV ( " im betreffenden Versorgungsbereich " ) ein örtlich begrenzte r Ve r- sorgungsbereic h ge mein t sei n . Eine solche Auslegung sei jedoch zu eng. Es sei sinnvoll, auf das gesamte Netzgebiet abzustellen, da dies zu einer verbesserten Transparenz und zu homogeneren Baukostenzuschüssen führe, was sich letz t- lich zugunsten der Kunden auswirke. Ein solches Vorgehen berücksichtige z u- dem die in § 11 Abs. 2 Satz 2 NAV angesprochene Durchmischung und ve r- meide Abgrenzungsprobleme bei der Ermittlung von Versorgungsbereichen. 7 8 - 5 - Mit der Verwendung des VDN - Modells habe die Beklagte auch nicht g e- gen das Trans parenzerfordernis des § 17 Abs. 1 EnWG verstoßen. Zwar en t- halte das VDN - Modell zahlreiche Formeln und Kriterien, die für einen A n- schlussnehmer, der mit Energiewirtschaftsfragen nicht dauernd befasst sei, nur schwer nachvollziehbar seien. Es müsse jedoch be rücksichtigt werden, dass sich das Transparenzgebot des § 17 Abs. 1 EnWG vorrangig darauf beziehe, dem Anschlussnehmer zu ermöglichen, die Netzanschlussbedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Zudem habe der Verordnungsgeber ausdrücklich Pa u- schalierungen gestat tet. Je mehr hierbei mit ausdifferenzierten Kriterien gea r- beitet werde, um dem ebenfalls in § 17 Abs. 1 EnWG verankerten Angeme s- senheitsgebot gerecht zu werden, desto schwieriger werde es, die Berec h- nungsmethode transparent zu halten. Der vom Landgericht e ingeschaltete Sachverständige habe in seinem Gutachte n festgestellt, dass sich der dem Kl ä- ger für den Stromanschluss in Rechnung gestellte Betrag im Rahmen des VDN - Modells bewege. Einwendungen gegen diese Feststellung habe der Kläger nicht erhoben. E ine weitere Beweisaufnahme sei nicht angezeigt. Bei der Beurteilung der Frage, ob von einer wirtschaftlich effizienten Betriebsführung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 NAV ausgegangen werden könne, sei das Spannungsverhältnis zwischen Versorgungssicherheit einersei ts und möglichst günstigen Energi e- preisen andererseits zu berücksichtigen. Soweit der Kläger vor trage , das Netz der Beklagten sei überdimensioniert, so dass überhöhte Tagesneuwerte in die Berechnung des Baukostenzuschusses einflössen , lasse er unberücksich tigt, dass bei der Frage, ob das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 11 Abs. 1 Satz 1 NAV eingehalten worden sei, der Blick nicht nur auf die gegenwärtige Situation g e- richtet werden dürfe. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, dass je de Net z- ausbauplanung und de ren Verwirklichung auf die Zukunft ausgerichtet seien. Die hierbei erfolgten Investitionen könnten nur langfristig über Netzentgelte und 9 10 - 6 - Baukostenzuschüsse amortisiert werden. Dem widerspräche es, wenn bei der Ermittlung des Baukostenzuschusses nur auf den aktuell bestehenden Ene r- giebedarf abgestellt würde. Weiter seien die vom Kläger angegebenen (günstigere n) Sätze einiger anderer Netzbetreiber nicht ohne weiteres vergleichbar mit den von der Bekla g- ten erhobenen Baukostenzuschüssen. Davon abgesehen, da ss die Verso r- gungsstruktur unterschiedlich ausgestaltet sein könne, sei zu berücksichtigen, dass § 11 Abs. 1 Satz 2 NAV lediglich die Möglichkeit eröffne, maximal 50 % der in Satz 1 beschriebenen Kosten in Ansatz zu bringen . Ein Energieverso r- gungsunternehm en sei daher nicht dazu ge zwunge n, diesen Höchst satz auf den Anschlussnehmer umzulegen, sondern könne seiner Berechnung auch e i- nen niedrigeren Prozentsatz zugrunde legen. Ohne Kenntnis der Kalkulation der betreffenden Unternehmen sei daher ein Vergleich mi t den Baukostenz u- schüssen der Beklagten nicht möglich. Die Beklagte sei e ntgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gehalten, ihre Kalkulation offen zu legen. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entsche i- dung vom 4. Dezember 1986 (VII ZR 77/86) dargele gt, der Anschlussnehmer könne nur verlangen, dass die Pauschalen auf ihre Billigkeit überprüft würden. Darüber hinaus sei das V ersorgungsunternehmen nach dem mit der Bildung einer Pauschale verfolgten Zweck nicht verpflichtet, d en verlangten Betrag we i- ter aufzuschlüsseln und zu erläutern. Unabhängig davon belegten die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht die Annahme des Klägers, die ang e- setzten Tagesneuwerte seien aufgrund eines ineffizienten Netzes erhöht. Vie l- mehr seien die Tagesneuwerte von der Bundesnetzagentur, die nach § 4 Abs. 1 StromNEV und § 4 Abs. 1 GasNEV zu prüfen habe, ob die Kosten den en eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, bei der Entgeltgenehmigung im Ansatz akzeptiert worden. Die von der Bund esnetz a- 11 12 - 7 - gentur vorgenommenen Abzüge beruhten darauf, dass in die Ermittlung der Netzentgelte lediglich die Restwerte der Tagesneuwerte einflössen und die Bundesnetzagentur hierbei andere Abschreibungs zeiträume angesetzt habe als die Beklagte. Bei der Festle gung des Baukostenzuschusses anhand des VDN - Modells seien dagegen die Tagesneuwerte in voller Höhe in die Berechnung s- formel einzusetzen. Auch hinsichtlich des Baukostenzuschusses, den der Kläger an die B e- klagte für den Anschluss an das Gasnetz geleiste t habe, stehe dem Kläger kein Rückzahlungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen die B e- klagte zu. Die Beklagte habe sich an die Vorgaben des § 11 Niederdrucka n- schlussverordnung (N D AV) gehalten und eine n billige m Ermessen entspr e- chenden Baukos tenzuschuss erhoben . Sie sei - wie bereits an anderer Stelle dargelegt - zur Ermittlung des Zuschusses anhand des VDN - Modells berechtigt gewesen. D er Gutachter habe zudem bestätigt, dass die Beklagte keinen übe r- teuerten Zuschuss festgesetzt habe, sondern e inen Betrag verlangt habe, der 8 % unter dem vom Sachverständigen ermittelten Wert liege. Soweit der Kläger die Auffassung vertrete, das Gasnetz der Beklagten sei überdimensioniert, weshalb es nicht korrekt sei, mit den von der Beklagten ermittelten Tagesn e u- werten zu arbeiten, g ä lten die Ausführungen zu dem für den Stromanschluss erhobenen Baukostenzuschuss entsprechen d . II. Diese Beurteilung hält recht licher Nachprüfung stand ; die Revision ist daher zurückzuweisen . Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der unter 13 14 15 - 8 - Vorbehalt geleisteten Baukostenzuschüsse mit der Begründung verneint, dass die Zahlungen des Klägers mit Rechtsgrund erfolgt seien, da die Beklagte vo r- liegend den Baukostenzuschuss anhand des VDN - Modells habe ermitteln dü r- fen. 1. Das Berufungsgericht hat als Ausgangspunkt für die Überprüfung der Angemessenheit der verlangten Baukostenzuschüsse zu Recht den Maßstab des § 315 Abs. 3 BGB gewählt. Die Regelungen in § 11 Abs. 1, 2 NAV, § 11 Abs. 1, 2 NDAV ermächtigen den Netzbetreiber, vom Anschlussnehmer einen - auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechneten - Baukostenzuschuss zu verlangen. Dam it wird dem Netzbetreiber ein - an bestimmte Vorgaben geknüpftes (§ 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 NAV (NDAV) ) - einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt, das der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegt. Hie r- von geht auch der Verord nungsgeber aus, der in der Begründung zur N iede r- spannungsanschlussverordnung (N AV ) ausgeführt hat, eine pauschale Berec h- nung von Baukostenzuschüssen unterliege nach der Rechtsprechung der Billi g- keitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB (BR - Drucks. 367/06, S. 45). Auch wenn der Verordnungsgeber da bei auf Rechtsprechung Bezug genommen hat, die sich mit der Billigkeitskontrolle von - §§ 9, 10 AVBGasV bzw. § 9 AVBWasserV nachempfundenen - Allgemeinen Geschäftsbedingungen befasst (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828 f.; Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 8/05, RdE 2006, 117 unter II 1), hat er damit zum Ausdruck gebracht, dass er auch im Hinblick auf das von ihm eingeräumte ei n- seitige Leistungsbestimmungsrecht von der Anwendbarkei t des § 315 Abs. 3 BGB ausgeht. 16 - 9 - 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Bemessung der dem Kläger in Rechnung gestellten Baukostenzuschüsse bill i- gem Ermessen entspricht. Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermäc htigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (S e- natsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, NJW 2 009, 2894 Rn. 18 mwN). D erartige Rechtsfehler sind dem B erufungsgericht nicht unterlaufen . Es hat sich eingehend mit de n Vorgaben des VDN - Modells und dessen Geeigne t- heit für die Festsetzung von Baukostenzuschüssen im Niederspannungs - und Niederdruckbere ich befasst . Weiter hat es rechtsfehlerfrei die Erkenntnisse des v om Landgericht bestellte n Sachverständige n verwertet, der die Richtigkeit der von der Beklagten auf dieser Grundlage vorgenommenen Berechnungen best ä- tigt hat . 3 . Die Berechnung der Bauko stenzuschüsse genügt auch den Vorgaben in § 11 Abs. 1 NAV, § 11 Abs. 1 NDAV, wonach Baukostenzuschüsse höch s- tens in Höhe von 50 % der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung im maßgeblichen Versorgungsbereich für die Erstellung oder Verstärkung der örtl i- chen Verteileranlagen notwendigen Kosten erhoben werden dürfen. a) Dies gilt zunächst für die Auswahl der Berechnungsmethode (VDN - Modell). Aus § 11 NAV, § 11 NDAV ergibt sich entgegen der Ansicht der Rev i- sion nicht, dass ein Energieversorgungsunt ernehmen beim Bestehen mehrerer 17 18 19 20 21 - 10 - Berechnungsmethoden zwingend derjenigen Berechnungsweise den Vorzug zu geben h ätte , die zu einem geringeren Baukostenzuschuss führt. aa) Die genannten Bestimmungen schreiben nicht vor, welche Berec h- nungsweise anzuwenden ist oder mit welchem Wert die Betriebsmittel des Ve r- sorgungsunternehmens in eine solche Berechnung einzufließen haben. D iesem bleibt da mit ein Auswahlermessen (vgl. zu den ähnlichen Regelungen in § 9 AVBWasserV und AVBFernwärmeV Hermann in Hermann/Recknage l/Schmidt - Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, 1981, § 9 AVBV Rn. 100). Die Entscheidung des Energieversorg ungsunternehmens für eine bestimmte Methode ist daher nur darauf überprüfbar, ob sie sich im Ra h- men seines pflichtgemäßen Erm essens hält. Diese Prüfung obliegt in erster Linie dem Tatrichter und hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. bb) Hiernach ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Beklagte nicht für verpflichtet gehalte n hat, das von der Bundesnetzagentur bei Netzanschlüssen oberhalb der Niederspannungsebene bevorzugte Leistung s- preismodell anzuwenden. Durch den in § 11 NAV (und in § 11 NADV) erwäh n- ten Effizienzmaß stab soll zwar das Interesse des Anschlussnehmers an koste n - günstigen Lösungen auch in Bezug auf die Bemessung des Baukostenz u- schusses unterstrichen werden (BR - Drucks. 367/06, S. 45 ). Dies bedeutet aber nicht, dass die Wahl der Berechnungsweise allein am Interesse des betroffenen Anschluss nehmers auszurichten wär e , mit möglichst geringen Netzanschlus s- kosten belastet zu werden. Denn zum einen wird dem Interesse des A n- schlussnehmers an einer möglichst kostengünstigen Errichtung des Netza n- schlusses schon durch eine Absenkung des Höchstsatzes f ür Baukostenz u- schüsse vo n zunächst 70 % auf nunmehr 50 % Rechnung getragen (BR - Drucks. 367/06, aaO; Danner/Theobald/Hartmann, Energierecht, Stand 2012, 22 23 - 11 - § 11 NAV Rn. 12). Zum anderen soll es den Versorgungsunternehmen durch die Lenkungswirkung der Baukostenzuschüsse ermöglicht wer den, für alle Ve r- sorgungskunden eine kostengünstige Energieversorgung zu gewährleisten (BR - Drucks. 367/06, aaO; Danner/Theobald/Hartmann, aaO Rn. 11). Die Möglic h- keit, Baukostenzuschüsse in signifikanter Höhe zu erheben, dient dazu, A n- schlussnehmer anzuhal ten, Netzanschlüsse nur entsprechend dem tatsächl i- chen Leistungsbedarf zu beantragen (Danner/Theobald/Hartmann, aaO; Bou r- wieg in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 2. Aufl., § 17 Rn. 19b). Das zeigt, dass Versorgungsunternehmen bei der Festsetzung der Baukoste nzuschüsse nicht allein die Interessen des jeweiligen Anschlussnehmers zu beachten haben und sie daher bei der Bemessung solcher Zuschüsse einen gewissen Spie l- raum besitzen. b) Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, es liege im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, der von der Beklagten für den Anschluss an das Niederspannungsnetz verlangte Zuschuss liege bis zu 300 % über den Sätzen anderer Anbieter, nahe, dass in die Berechnung des Baukostenzuschusses Kosten eingeflossen seien, die mit dem eige ntlichen Netzanschluss nichts zu tun hätten. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Hinweis auf deutlich niedrigere Baukostenzuschüsse anderer Netzbetreiber nicht geei g- net, die Annahme zu begründen, bei der Beklagten seien auch Kosten eing e- rechnet worden, die bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung (§ 11 Abs. 1 S atz 1 NAV) nicht angefallen wären. Es ist bereits nicht dargelegt worden, we l- che Versorgungsstruktur den Baukostenzuschüssen der anderen Netzbetreiber zugrunde liegt und auf welche Weise diese ihre Baukostenzuschüsse ermittelt haben, insbesondere, ob sie den erlaubten Anteil von 50 % (§ 11 Abs. 1 S atz 2 NAV) voll ausgeschöpft haben. Zudem würde es dem Zweck der vom Veror d- nungsgeber eingeführten pauschalierten Berechnungswe ise widersprechen, von einem Netzbetreiber zu verlangen, die Kosten der Betriebsmittel i n alle n 24 - 12 - Einzelpositionen aufzuschlüsseln. Denn nach der Begründung des Veror d- nungsgebers sollte durch die Befugnis zur pauschalierten Kostenberechnung der Bearbeitungsa ufwand des Netzbetreibers verringert und hierdurch auch im Massengeschäft eine kostengünstige Durchführbarkeit der Berechnung der Baukostenzuschüsse gesichert werden (BR - Drucks. 367/06, S. 45) . c) D a s Berufungsgericht war auch nicht gehalten, bei der P rüfung, ob die Beklagte bei ihrer Berechnung den Effizienzmaßstab in § 11 Abs. 1 NAV, § 11 Abs. 1 NDAV beachtet hat, die Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen der Beklagten zu fordern . Wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang en t- schieden hat, muss ei n Energieversorgungsunternehmen im Rechtsstreit nicht uneingeschränkt seine gesamte Kalkulation offen legen (Senatsurteile vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, aaO Rn. 30; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 46 zu § 315 Abs. 3 BGB). In welchem Umfang die Kalkulation offen gelegt werden muss, entscheidet sich vielmehr danach, ob die angebotene Beweisführung ausreicht, um die Überzeugung des Tatrichters von den Tatsachen zu begründen, aus denen sich die Angemessenheit der Lei s- tungsbestimmu ng ergibt (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO Rn. 45 ). Im vorliegenden Fall hat es dem Berufungsgericht für se i- ne Überzeugungsbildung ausgereicht, dass die für die Berechnung nach dem VDN - Modell benötigten Daten vorgetragen worde n sind und der Sachverständ i- ge die Berechnung bestätigt hat. Dies ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden . d) Weiter hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu R echt und von der Revision un beanstandet angenommen , dass im Streitfall die Gee ignetheit des VDN - Modells, die Baukostenzuschüsse unter Beachtung der Vorgaben von § 11 Abs. 1, 2 NAV, § 11 Abs. 1, 2 NADV zu ermitteln, nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass das Berechnungsm odell nicht auf örtlich begrenzten Verso r- 25 26 - 13 - gungsbereichen basi ert, sondern den Netzbereich selbst als Versorgungsb e- reich definiert . Zwar kann die Festlegung des Versorgungsbereichs erhebliche Auswi r- kungen auf die Höhe des Baukostenzuschusses haben. Denn es können bei der Berechnung stets nur die Kosten für die Er stellung der Verteilungsanlagen berücksichtigt werden, die für die energietechnische Erschließung des jeweil i- gen Versorgungsbereichs erforderlich sind (Klinger, RdE 1980, 186, 188). Wählt der Energieversorger einen großen Versorgungsbereich, hat er somit d ie Mö g- lichkeit, höhere Kosten in die Berechnung einzustellen. Dies kann sich zu La s- ten des betroffenen Anschlussnehmers auswirken. Umgekehrt kann die Wahl eines größeren Versorgungsgebiets - worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat - zu homogeneren Bauk ostenzuschüssen führen, die die in § 11 Abs. 2 Satz 2 NAV, § 11 Abs. 2 Satz 2 NADV verlangte Durchmischung fördern und schließlich auch Abgrenzungsschwierigkeiten vermeiden. Die Wahl eines gr ö- ßeren Versorgungsbereichs muss sich also nicht stets zum Nachtei l des A n- schlussnehmers auswirken. Gemessen hieran ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewe r- tung nicht zu beanstanden. Berücksichtigt man zudem die aus dem eingeholten Sachver ständigengutachten ersichtliche moderate Anzahl der zu versorgenden Kund en (21.583 Haushaltskunden im Strombereich, 7.432 Haushaltskunden im Gasbereich) , so ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verso r- gungsbereich im Streitfall zu weit ge zogen und der Kläger hierdurch mit erhebl i- chen Zusatzkosten belastet worden ist . 4 . Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zu Recht angenommen, dass die Anwendung des VDN - Modells keinen Verstoß gegen das in § 17 Abs. 1 EnWG normierte Transparenzgebot begründet, selbst wenn man dieses 27 28 29 - 14 - so auslegt, dass es nicht nur die Möglichkei t zur Kenntnisnahme, sondern auch die inhaltliche Nachvollziehbarkeit der Netzanschlussbedingungen fordert. Denn dieses Transparenzgebot gilt im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 EnWG und der ihn ausfüllenden Verordnungen nur insoweit, als es mit dem Inhal t der vorrangigen Sondervorschrift des § 18 EnWG nicht in Widerspruch steht (zum Vorrang von § 18 EnWG vgl. Salje, EnWG 2006, § 17 Rn. 23, 26; Hempel in Hempel/Franke, Recht der Energie - und Wasserversorgung, Stand April 2006, § 18 EnWG Rn. 7; Bourwieg in Britz/Hellermann/Hermes, aaO § 18 Rn. 1). Nach § 18 Abs. 1 S atz 1 EnWG haben " abweichend von § 17 " Betreiber von Energieversorgungsnetzen für Gemeindegebiete, in denen sie Energie - versorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern betre i- ben, allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss durch Letztverbraucher in Niederspannung oder Niederdruck und für die Anschlussnutzung durch Letz t- verbraucher zu veröffentlichen sowie zu diesen Bedingungen j edermann an ihre Energieversorgungsnetz e anzusch ließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Energie zu gestatten . In § 18 Abs. 3 EnWG ist die Bundesregi e- rung ermächtigt worden, mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsveror d- nung die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen N utzung bei den an das Niederspannungs - oder Niederdrucknetz angeschlossenen Letztverbrauchern angemessen festzusetzen. Hiervon hat die Bundesregierung durch Erlass der N iederspannungsanschlussverordnung und der Niederdruc k- anschlussverordnung Gebrauch gemac ht. In der Begründung zu § 18 EnWG hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass die genannten Rechtsverordnungen im Interesse eines erhöhten Kundenschutzes und angesichts der Besonderheiten des sogenannten Massenkundengeschäfts weitgehend abschließenden Ch a- rakter haben und die Geschäftsbedingungen des Netzanschlusses von Letz t- verbrauchern an das Niederspannungs - und Niederdrucknetz umfassend regeln sollen (BR - Drucks. 613/04, S. 108). Da § 11 NAV, § 11 N DAV für die Beme s- 30 - 15 - sung der Baukostenzuschüsse die Berücksichtigu ng zahlreicher Parameter vo r- sehen, kann gegen die Verwendung einer Berechnungsmethode, die diese P a- rameter nachvollzieht und ausfüllt, nicht schon per se eingewandt werden, sie verstoße gegen das Transparenzgebot. So liegt es auch hier. Mit dem von ihr eingesetzten Berechnungsmodell ist die Beklagte unter Verwendung ausdifferenzierter, in einer veröffentlichten Handempfehlung des VDN eingehend erläuterter Kriterien den vom Veror d- nungsgeber vorgegebenen Anforderungen an die Berechn ung der Zuschüsse nachgekommen. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Mühlhausen, Entscheidung vom 24.06.2010 - 1 HKO 9/08 - OLG Jena, Entscheidung vom 16.11.2011 - 2 U 662/10 - 31
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