ECLI:DE:BGH:2018:211118BVZR341.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 341/17 vom 21. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kaze le, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfe n, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzula s- sungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Liegt - wie hier - eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksic h- tigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestim m- tes Vorbringen unberücksichtigt geblieben ist. D aran fehlt es. Der Kläger b e- gründet die gerügte V erletzung von Art. 103 Abs. 1 GG mit dem Hinweis, dass der Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde keine 1 - 3 - Begründung enthält. Dies genügt nicht. Eine eigenständige Verletzung des rechtl ichen Gehörs liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung seiner Entscheidung abg e- sehen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 1; Beschluss vom 19. März 2009 V Z R 142/08, juris Rn. 6). Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: LG Berlin, Entsc heidung vom 08.02.2016 - 1 O 2/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 01.12.2017 - 21 U 23/16 -
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