BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 34/14 vom 21. Oktober 201 4 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1 B Von einer Beweiserhebung darf grundsätzlich nicht bereits deswegen abges e hen werden, w eil die beweisbelastete Partei keine schlüssige Erklärung dafür liefert, weswegen eine von ihr behauptete mündliche oder stillschweigende Vereinbarung keinen Eingang in den schriftlichen Vertrag gefunden hat. Denn der Grad der Wah r- scheinlichkeit der Sachve rhaltsschilderung ist für den U m fang der Darlegungslast regelmäßig ohne Bedeutung (im Anschluss an Senat s beschluss vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 23). Das Fehlen einer schlüssigen Erkl ä- rung spielt daher in aller Regel erst im Rahm en der tatrichterlichen Würdigung des Prozessstoffs eine Rolle. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - VIII ZR 34/14 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VIII. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2014 durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel , den Richter Dr. S chneider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Kosziol beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde de r Beklagten wird das Urteil de s Kammergerichts vom 20. Januar 2014 au fgehoben . Die Sache wird zur neue n Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kost en de r Nichtzulassungsbeschwerde , an d a s Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 25.000 festgesetzt. Gründe: I. D ie Beklagte mietete von der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit schrif t- lichem Mietvertrag vom 17. November 1975 Räum e im Erdgeschoss und im Kellergeschoss eines in Berlin gelegenen Anwesens. Der Vertrag wurde unter Verwendung eines Mietvertragsformulars mit der Überschrift " Mietvertrag für gewerbliche Räume " geschlossen . Die Räume im Erdgeschoss wurden au s- weislich § 1 des Mietvertrags " zum Betrieb eines Ateliers " und die Kellerräume zu Lagerzwecken vermietet. Gemäß § 2 des Miet vertrags sollte das Mietve r- hältnis mit Ablauf des 30. November 1980 enden, sich aber jeweils um ein Jahr 1 - 3 - verlängern, falls nicht eine der Parteien bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widerspr echen sollte . Die zuletzt geschul dete Mit Schreiben vom 17. August 2011 widersprach die Klägerin über ihre Hausverwaltung der Fortsetzung des Mietverhältnisses über den 30. November 2011 hinaus. Die Beklagte berief sich auf d as Vorliegen eines Wohnraummie t- verhältnisses und auf die Einhaltung der insoweit geltenden Kündigungsvo r- schriften . D er daraufhin von der Klägerin erhobenen Klage auf Räumung und He r- ausgabe der Mietsache und zusätzlich - für den Fall, dass das Gericht diesem Begehren stattg eben sollte - anhängig gemachten Klage auf Zahlung einer m o- hat das Landgericht in vollem Umfang stattgegeben. Das Kammerg e- richt hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und da bei im Hinblick auf die zwis chenzeitlich erfolgte Räumung und Herausgabe des Miet objekt s an die Klägerin und die anschließend von dieser abgegebene Erledigungserklärung festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich des Räumungsantrags in der Hauptsache erledigt ha be . Die Revi sion hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich d ie Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsb e- schwerde. II . Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsu rteils und zur Zurück verweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene En t- 2 3 4 - 4 - scheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch de r B e- klagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner En tscheidung, s o- weit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Interesse, im W e- sentlichen ausgeführt: Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis sei aufgrund der Erklärung der Klägerin vom 17. August 2011 gemäß § 2 des Mietvertrags mit Ablauf des 30. November 2011 beendet worden. Die genannte Regelung sei wirksam, denn zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten sei am 17. November 1975 ein Mietvertrag über Gewerberäume und nicht über Wohnräume geschlossen worden. A uswe islich der schriftlichen Vertragsurku n- de, der die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit zukomme, seien die Räumlichkeiten der Beklagten " zum Betrieb eines Ateliers " überlassen worden. Das Landgericht habe zu Recht davon abgesehen, dem unter Bewei s gestellten Vortrag der Beklagten nachzugehen, die Vertragsparteien seien en t- gegen dem Inhalt des schriftlichen Mietvertragsformular s von Anfang an übe r- einstimmend von einer reinen Wohnnutzung ausgegangen . Das Vorbringen der Beklagten sei bereits widerspr üchlich. E inerseits habe sie unter Beweisantritt vorgetragen, es sei von Anfang an der Abschluss eines Wohnraummietvertrags vereinbart worden. Andererseits habe sie behauptet, die Mieträume seien bei der Anmietung zur Wohnraumnutzung nicht geeignet gewesen ; erst kurze Zeit später sei unter anderem ein Bad eingebaut worden, wonach sich das Ve r- tragsverhältnis in ein Mietverhältnis über Wohnraum umgewandelt habe. Abgesehen von dieser Widersprüchlichkeit ergebe sich aus dem Vo r- bringen der Beklagten auch nich t, weshalb die Mietvertragsparteien, wenn o h- nehin unmittelbar nach Vertragsbeginn ein Bad einge baut worden s ei, nicht von 5 6 7 8 - 5 - vornherein einen Vertrag über die Anmietung von Wohnräumen unterzeichnet h ätten . Das verwendete Vertragsformular sehe lediglich eine N utzung zu dem dort genannten gewerblichen Zweck vor. Die Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, d ass und weshalb die Mietvertragsparteien einen Vertrag mit bei e i- nem Wohnraum miet verhältnis teilweise unwirksamen Klauseln abgeschlossen haben sollten, obw ohl angeblich für alle Beteiligten eine Wohnraumnutzung e r- sichtlich und zeitnah gewollt gewesen sei. Sie habe insoweit lediglich vorgetr a- gen, es sei " von Anfang an ein Wohnungsmietvertrag vereinbart " gewesen und habe sich zum Beweis dieser Behauptung auf d en Zeugen R . berufen. Dass die Vertragsparteien nach dem anfänglichen Abschluss eines G e- werberaummietvertrags das Vertragsverhältnis später übereinstimmend in ein Wohnraummietverhältnis umgewandelt hätten, sei dem Vorbringen der Bekla g- ten ebenfalls n icht ausreichend zu entnehmen . Sie habe weder dargelegt, wann eine solche Nutzungsänderung erfolgt sein soll e , noch dass und wodurch der Wille insbesondere der Vermieterin erkennbar geworden wäre, den Mietvertrag nun den - vor allem hinsichtlich der Kündig ungsmöglichkeiten und der Miete r- höhungen strengeren - Vorschriften des Wohnraummietrechts zu unterstellen. Der ursprüngliche Mietvertrag vom 17. November 1975 sei schließlich auch nicht infolge einer am 20. Juli 1994 von der Rechtsvorgängerin der Kläg e- r in abgegebenen Erklärung beendet worden. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, sei der in diesem Schreiben ausgesprochene Widerspruch gegen eine Verlängerung des Mietverhältnisses unter der - zulässigen und nicht eingetretenen - Potestativbedingu ng erklärt worden, dass die Beklagte nicht bereit gewesen wäre, das Vertragsverhältnis zu der dort verlangten höheren Miete fortzusetzen. Da das Mietverhältnis weitergelaufen sei, komme es auf das Vorbringen der Beklagten nicht an, zu diesem Zeitpunkt sei allein die Begrü n- dung eines Wohnraummietverhältnisses in Betracht gekommen. 9 10 - 6 - Den danach bestehenden Räumungs - und Herausgabeanspruch der Klägerin habe die Beklagte zwischenzeitlich freiwillig erfüllt, weswegen die E r- ledigung des Rechtsstreits festzustell en gewesen sei. Zu Recht habe das Landgericht die Beklagte weiter zur Zahlung einer Nutzungsents chädigung (§ 546a Abs. 1 BGB) i n e- von April 2012 bis zum Zeitpunkt der Räumung zugespr o- chen. Nach dem Vortrag der Klägerin belaufe sich die ortsübliche Miete für G e- niedrigere ortsübliche Miete für Wohnraum entgegengehalten. Ihrem Vorbri n- gen lasse sich aber nicht entnehmen, dass sie damit auch die Ortsüblichkeit der von der Klägerin angegebenen Miete bei gewerblicher Nutzung habe bestreiten wollen. 2. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht den Anspruch de r Beklagten auf Gewährung rechtliche n G e- hör s (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise ver letzt hat , weil es deren Vorbringen zum Vorliegen eines Wohnraummietverhältnisses unb e- rücksichtigt gelassen hat, ohne den von ihr angebotenen Zeugenbeweis zu e r- heben. a) Die N ichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet ( st. Rspr.; siehe etwa BVerfG, WM 2009, 671, 672; BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW - RR 2010, 121 7 Rn. 10; vom 16. November 2010 - VIII ZR 228/08, juris Rn. 14; vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 10). Dies gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft übe r- sp annte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (BGH, B e- schl uss vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, aaO). Eine solche nur scheinbar das 11 12 13 - 7 - Parteivorbringen würdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung des Tatrichters dar, in der nach Art. 1 03 Abs. 1 GG gebotenen Weise den Parteivo r- trag zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhaltlich auseinanderzusetzen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2009 - II ZR 143/08, NJW 2009, 2598 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, aaO). b) So liegen die Dinge hier. Das Berufungsgericht hat in verschiedener Hinsicht zu strenge Anforderungen an die Widerspruchsfreiheit und Substantii e- rung des Vortrags der Beklagten zum Abschluss eines Wohnraummietvertrages gestellt. aa) Die Beklagte hat bereits in i hrer Klageerwiderung vorgetragen, die Vertragsparteien seien " von Anfang an " von einem Wohnraummietverhältnis ausgegangen, und hat sich in einem weiteren Schriftsatz zum Nachweis dieser Behauptung auf die Einvernahme des von ihr als Zeugen benannten Mitarb e i- ter s R . der Rechtsvorgängerin der Klägerin berufen. (1) Die Nichtzulassungsbeschwerde weist mit Recht darauf hin, dass dieses Vorbringen bei verständiger Würdigung nicht in Widerspruch zu der i n der Klageerwiderung wenige Sätze zu vor aufgestellte n Behauptung steht, zwar sei im schriftlichen " Ausgangsmietvertrag " ein " Atelier " vermietet worden, j e- doch sei der Vertrag kurz nach Beginn des Mietverhältnisses mit Zustimmung der damaligen Parteien in einen Wohnraummietvertrag abgeändert worden. Die Bekl agte hat die kurze Zeit nach Vertragsabschluss erfolgte Vertragsänderung damit begründet, dass die Mieträume zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertragsformulars aufgrund ihres " bedauernswerten Zustands " und des Fehlens eines Badezimmers nur als Gewerber äu me hätten vermietet werden können , die Vertragsparteien aber noch vor dem Bezug der Räumlichkeiten vereinbart hätten , dass d ie Rechtsvorgängerin der Klägerin ein Bad einbauen lasse, um 14 15 16 - 8 - der Beklagten eine Nutzung als Wohnung zu ermöglichen. Diese Vereinba rung sei noch im Verlauf des ersten Mietmonats in die Tat umgesetzt worden. Im Jahr 2000 sei ein weiteres Bad eingebaut worden, um die weitere Nutzung zu Wohnzwecken sicherzustellen. (2) Der Nichtzulassungsbeschwerde ist darin beizupflichten, dass die Beklagte damit letztlich behauptet hat, die damaligen Vertragsparteien hätten zwar im November 1975 einen schriftlichen Mietvertrag über Gewerberäume abgeschlossen, jedoch schon damals eine mündliche Übereinkunft darüber e r- zielt, dass das Mietverhältnis mi t dem vereinbarten - und kurze Zeit später auch erfolgten - Einbau eines Badezimmers in ein Wohnraummietverhältnis umg e- wandelt würde. Soweit die Beklagte ihre Sachverhaltsdarstellung in der Klag e- erwiderung mit der Behauptung abschließt, beide Parteien seie n " von Anfang an " von einem Wohnraummietverhältnis ausgegangen, stellt dies bei näherer Betrachtung eine verkürzte Zusammenfassung ihrer wenige Sätze zuvor erfol g- ten Darstellung dar. (3) D ieser Einsicht hat sich d as Berufungsgericht verschlossen und da mit i n einer gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßenden Weise den Kerngehalt des Beklagtenvorbringens nicht hinreichend erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2011 - VII ZR 65/11, ZfBR 2012, 228 unter II 2 ) , was wiederum dazu führte, dass es von der proz essual gebotenen Erhebung des angetretenen Zeugenbeweises abgesehen hat . Zusätzlich zu der unzureichenden Erfassung des Beklagtenvortrags hat es verkannt, dass - bei Konsistenz des Kernvortrags der Partei - Widersprüchlichkeiten i n Einzelheiten die Nichter hebung angebot e- ner Beweise nicht r echtfertigen. Vielmehr läuft d ie unterbleibende E rhebung eines erheblichen Beweisangebots wegen ( vermeintlicher ) Widersprüche im Vortrag der beweisbelasteten Partei auf eine vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürdigung hin aus , die im Prozessrecht keine Stütze findet und damit 17 18 - 9 - zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - IV ZR 216/09, VersR 2011, 1384 Rn. 6; vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, aaO Rn.11; jeweils mwN ). bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht s lässt sich die Nich t- erhebung des angebotenen Zeugenbeweises auch nicht mit einer unzureiche n- den Substantiierung des Vortrags der Beklagten zu der nach ihrer Darstellung schon im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des G ewerberaummietve r- tragsformulars mündlich erzielten Einigung über eine Umwandlung in ein Woh n- raummietverhältnis begründen. (1) Eine Partei genügt bei einem von ihr zur Rechtsverteidigung gehalt e- nen Sachvortrag ihren Substantiierungspflichten, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das von der anderen Seite geltend gemachte Recht als nicht bestehend erscheinen zu lassen. Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wisse n oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht (Senatsbeschl uss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, aaO Rn. 11 ; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 23; vom 28. Fe b- ruar 2012 - VIII ZR 124/11, WuM 2012, 3 11 Rn. 7 ; jeweils mwN ) . Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantii e- rung, kann der Vort r ag weiterer Einzeltatsachen, die etwa den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden ( Senat s- beschl uss v om 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, aaO; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, aaO Rn. 14 ; vom 28. Februar 2012 - VIII ZR 124/11, aaO Rn. 6 ; jeweils mwN). Es ist vielmehr Sache des Tatric h- ters, bei der Beweisaufnahme die benannte n Zeugen nach Einzelheiten zu b e- fragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erfo r- 19 20 21 - 10 - derlich erscheinen ( BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, WM 2007, 1569 Rn. 8; vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, aaO; vom 25. Oktober 2 011 - VIII ZR 125/11, aaO; vom 28. Februar 2012 - VIII ZR 124/11, aaO; j e- weils mwN). Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass das Gericht aufgrund ihrer Da rstellung nicht beurteilen kann, ob die Behauptung überhaupt erheblich ist, also die gesetzlichen Voraussetzungen der daran g e- knüpften Rechtsfolge erfüllt sind (BGH, Beschlüs se vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, aaO; vom 11. Juli 2007 - IV ZR 112/05, juris Rn. 6 mwN; vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710 unter II 2 a mwN ) . (2) Nach diesen Maßstäben durfte der Beweisantritt auf Vernehmung des Zeugen R . nicht unberücksichtigt bleiben. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht ergänzenden Vortrag der Beklagten zu den Gründen und den Umstä n- den der nach de n Angaben der Beklagten neben dem schriftlichen Vertrag s- schluss mündlich getroffenen Einigung über die zeitnahe Umwandlung des Miet verhältnisses in ein e Wohnraummiet e vermisst. Das Berufungsgericht dur f- te die Erhebung des angebotenen Beweises weder wegen mangelnder Plaus i- b i lität der Sachverhaltss childerung der Beklagten noch wegen unzureichend vorgetragener Tatsachengrundlage ablehnen. Dem schriftlichen Mietvertrag vom 17. November 1975 kommt zwa r als eine über ein Rechtsgeschäft errichtete Privaturkunde die Vermutung der Vol l- ständigkeit und Richtigkeit zu (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2002 - V ZR 143/01, NJW 2002, 3164 unter II 1 a mwN). Zur Widerlegung dieser Vermutung hat die Beklagte aber vorg etragen, dass die Parteien neben dem schriftlichen Mietve r- trag über eine Ateliernutzung einen mündlichen V ertrag über eine mit dem Ei n- bau eines Badezimmers einsetzende Wohnraumnutzung geschlossen hätten. 22 23 - 11 - Mit dieser Behauptung ist die Beklagte ihrer Darlegu ngslast bezüglich der von ihr behaupteten Umwandlung in ein Wohnraummietverhältnis nachgekommen. Sie hat vorgetragen, dass die von ihr behauptete ergänzende mündliche Abrede über die Änderung der Nutzungsart anlässlich der Unterzeichnung des Gewerberau mmietvertrags oder jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang damit getroffen worden sei und dass die Umwandlung in ein Wohnraummietverhältnis mit dem Einbau eines Badezimmers habe erfolgen solle n . Weiter lässt sich i h- rem Vorbringen unter anderem entnehmen, das s die Rechtsvorgängerin der Klägerin kurze Zeit später auf eigene Kosten den Einbau eines Bads veranlasst , im Verlauf des Mietverhältnisses noch ein weiteres Badezimmer ha t einbauen lassen und die Beklagte bei den Wasserkostenabrechnungen 1998 und 1999 zum Kreis der nichtgewerblichen Mieter gezählt ha t . Die Beklagte hat sich damit nicht auf die bloße Behauptung beschränkt, die damaligen Mietvertragsparteien hätten sich bei Abschluss des Gewerberaummietvertrags auf eine künftige Wohnungsnutzung geeinigt, son dern hat auch einzelne Indizien angeführt, die auf eine solche Absprache hindeuten könnten . Anders als das Berufungsgericht meint, durfte die Beweiserhebung auch nicht deswegen unterbleiben, weil die Beklagte k eine plausible Erklärung dafür ge liefert h abe , weshalb eine schon bei Abschluss des schriftlichen Mietvertrag s über Gewerberäume gewollte baldige Umwandlung in ein Wohnraummietve r- hältnis in dem Vertragsformular keine Erwähnung gefunden hat und weshalb die damaligen Vertragsparteien den Gewerberaum mietvertrag u nter Verwe n- dung von Klauseln geschlossen haben , die bei einem Wohnraummietvertrag unwirksam wären . Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung für den Umfang der Darl e- gungslast r egel mäßig ohne Bedeutung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, aaO Rn. 23; vom 28. Februar 2012 - VIII ZR 124/11, aaO 24 25 - 12 - Rn. 7; jeweils mwN). Diese Umstände spielen daher in aller Regel erst im Ra h- men der tatrichterlichen Würdigung des Prozessstoffs (§ 286 Abs. 1 ZPO) eine Rolle. 3 . Das Urteil des Berufungsgerichts beruht auf der aufgezeigten Verle t- zung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs. D enn es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Erhebu ng des a n- gebotenen Zeugenbeweises zu der Überzeugung gelangt wäre, dass das u r- sprünglich als Gewerberaummiete ausgestaltete Vertragsverhältnis schon nach kurzer Zeit einvernehmlich in ein Wohnraummietverhältnis - oder, wie die Nich t- zulassungsbeschwerde hil fsweise geltend macht, - in ein Mischmietverhältnis mit Schwerpunkt auf der Wohnungsnutzung (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, NJW 2014, 2864 Rn. 24, 26 ) umgestaltet worden ist . Dies hätte zur Folge , dass sich die am 17. August 2011 von der Klägerin ausgesprochene Kündigung des - zum Zeitpunkt der Neufassung des Mie t- rechts zum 1. September 2001 noch bestehenden - Mietverhältnisses entweder (bei einem unbefristeten Mietverhältnis) an § 573 BGB (vgl. Art. 229 § 3 Abs. 1 EGBGB) oder (be i einem befristeten Mietverhältnis mit Verlängerungsoption) an § 5 65a Abs. 1 BGB aF , §§ 565, 564b BGB aF (vgl. Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB) messen lassen müsste. Der am 20. Juli 1994 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin erklärte Widerspruch gegen die Verlä ngerung des Vertrags hat te das Vertragsverhältnis - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - schon deswegen nicht beendet, weil diese Erklärung unter die zulässige , nicht eing e- tretene Potestativbedingung gestellt worden ist, dass die Beklagte d er ang e- strebten Mieterhöhung nicht zustimmt e . Die hiergegen gerichtete Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, diese Würdigung sei w idersprüchlich (Art. 3 Abs. 1 GG) , entbehrt jeder Grundlage. Die Nichtzulassungsbeschwerde setzt hierbei lediglich ihre eigene W ürdigung an die Stelle der tatrichterlichen Würd i- 26 27 - 13 - gung des Berufungsgerichts. Zudem wäre, wenn - wie die Beklagte geltend macht - zu diesem Zeitpunkt schon ein Wohnraummietverhältnis vorgelegen hätte, eine Kündigung des Mietverhältnisses nur unter den Vorau ssetzungen des 564b BGB aF in Betracht gekommen. III. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsg e- richt , falls es aufgrund der Würdigung des zu erhebenden Zeugenbeweises und des weiteren Prozessstoffs erneut zu der Überzeugung ge langen sollte, das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis sei als Gewerberau m- mietverhältnis einzuordnen und sei aufgrund der Kündigung der Klägerin mit Ablauf des 30. November 2011 beendet worden, auch zu berücksichtigen h a- ben, dass die Beklagte die Ortsüblichkeit der von der Klägerin verlangten Nu t- zungsentschädigung (§ 546a BGB) bestritten hat. Das Berufungsgericht hat sich - wiederum unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG - der Einsicht verschlossen, dass sich das Best reiten der Beklagten bezüglich der Ortsüblichkeit des von der Klägerin verlangten Betrags von 2.500 die Vermietung von Wohn raum beschränkt, sondern auch gewerbliche Vermietungen miteinschließt. Dass die Beklagte in diesem Zusammenhang nähere Angaben zur Höhe üblicher Mieten für Wohnraum g e- macht hat, ändert nichts daran, dass sie den von der Klägerin angesetzten Be - 28 29 - 14 - trag " in jeglicher Höhe und Verbindlichkeit bestritten " und damit bei verständiger Betrachtung die Ortsüblichkeit einer solchen Miete in jeder Hinsicht in Abrede gestellt hat. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 26.09.2012 - 29 O 515/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 20.01.2014 - 12 U 132/12 -
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