ECLI:DE:BGH:2016:010316UVIZR34.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 34/15 Verkündet am: 1. März 2016 Böhringer - Mangold Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 823 (Ah); § 1004; TMG § 7; § 10; ZPO § 138 a) Ein Hostprovider ist zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern ins Netz gestellten Be i- träge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überpr ü- fe n. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von den Rechtsverletzu n- gen erlangt. b) Ist der Hostprovider mit der Behauptung eines Betroffenen konfrontiert, ein von einem Nutzer eingestellter Beitrag verletze ihn in seinem Persönlichkeit s- recht, und ist die Beanstandung so konkret gefasst, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, so ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme de s für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich. c) Zur Bestimmung, welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im Einze l- fall zu verlangen ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligt en zu berücksichtigen sind. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten - 2 - Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu. Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Pr o- vider betriebenen Dien stes sowie die Eigenverantwortung des für die persö n- lichkeitsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen - ggf. zulä s- sigerweise anonym auftretenden - Nutzers. d) Der vom Betreiber eines Arztbewertungsportals verlangte Prüfungsaufwand darf den Be trieb des Portals weder wirtschaftlich gefährden noch unverhäl t- nismäßig erschweren, hat aber zu berücksichtigen, dass eine gewissenhafte Prüfung der Beanstandungen von betroffenen Ärzten durch den Portalbetre i- ber eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass die Persönlichkeit s- rechte der (anonym oder pseudonym) bewerteten Ärzte beim Portalbetrieb hinreichend geschützt sind. BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15 - OLG Köln LG Köln - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15 . Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Stöhr , d i e Richter in von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Dr. Oeh ler für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Dezember 2014 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurück ver wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: De r Kläger nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, die Verbreitung einer i n einem Arztbewertungsportal von einem Dritten abgegebenen Bewertung zu unterlassen. Der Kläger ist Zahnarzt und betreibt eine Zahnarztpraxis mit insgesamt zehn Ärzten und 60 nichtärztlichen Angestellt en. Die Beklagte unterhält unter der Internetadresse einen Internetdienst, in dem Interessierte 1 2 - 4 - bei Eingabe bestimmter Suchkategorien, wie etwa medizinischer Fachgebiete, Informationen über Ärzte aufrufen können. Registrierten Nutzern wird da rüber hinaus die Möglichkeit geboten , die Tätigkeit von Ärzten zu bewerten. Bewe r- tungen, die diese Nutzer in dem Bewertungsportal ohne Nennung ihres Kla r- namens platzieren können, erfolgen durch die Vergabe von Schulnoten für die vorformulierten Kategorien " Behandlung " , " Aufklärung " , " Vertrauensverhältnis " , " genommene Zeit " und " Freundlichkeit " . Ferner hat der Bewertende die Mö g- lichkeit, in einem Freitextfenster zusätzliche, den Arzt betreffende Kommentare in eigenen Worten niederzulegen. Unter dem 10. Aug ust 2013 stellte ein anonymer Nutzer in der Rubrik " Bewertung für Dr. H. [ Nachn ame des Klägers] " eine den Kläger betreffende Bewertung in das Portal der Beklagten ein. Nach dem hervorgehobenen Hi n- weis " Ich kann Dr. H . [ Nachname des Klägers ] nicht empfehle n " bemerkte der Nutzer: " Leider ist es einfach, eine positive Bewertung zu schreiben, eine negative dagegen ist - auch rechtlich - schwierig, weshalb ich für die Bewertung auf die Schulnotenvergabe verweise, welche ich mir sorgfältigst überlegt habe " . Im folgenden Abschnitt " Notenbewertung dieses Patienten " wurde die Gesamtnote 4,8 genannt, die sich aus den von dem genannten Nutzer in den vorbezeichneten fünf Kategorien vergebenen Einzelnoten, darunter jeweils d i e Note 6 für " Behandlung " , " Aufklärung " u nd " Vertrauensverhältnis " , ergab. Der Kläger wandte sich hierauf an die Beklagte und teilte ihr mit, er w i- derspreche " " , die ihn verunglimpfe. Er kündigte an, " sowohl gegen Jameda als auch gegen den 3 4 5 - 5 - s Schmähung nicht innerhalb von 48 Stunden entfernt " werde. Die Beklagte en t- fernte den Beitrag zunächst, stellte ihn dann jedoch unverändert wieder in ihr Portal ein. Der Kläger wandte sich hierauf mit anwaltlichem Schreiben an die Beklagte. Er führte darin aus, bei der angegriffenen Bewertung gebe " sich e r- kennbar jemand Mühe, jegliche tatsächliche Aussage zu vermeiden " . Es liege nahe, dass dies seinen Grund darin habe, dass es eine solche B eha ndlung überhaupt nicht gegeben habe. Auf die anwaltlich e Aufforderung des Klägers , den Beitrag zu löschen und ihm Auskunft darüber zu erteilen, auf welche Weise der " angebliche Patient " die Behandlung belegt habe und welche Glaubhaftm a- chungen dazu vorge legt worden seien, ferner über die " Klardaten " , die der B e- klagte n aufgrund des " angeblichen Kontakts " mit dem Nutzer vor lägen, führte die Beklagte unter anderem aus: " angeschrieben und um Bestät igung der Bewertung sowie eine Erkl ä- rung gebeten. Der Bewerter hat die Bewertung sehr ausführlich b e- stätigt. Anschließend hatten wir keine Anhaltspunkte, die uns an der Authentizität der Bewertung zweifeln ließen. Eine Überprüfung dieser Rückmeldung erfolg t immer manuell durch unsere Mitarbeiter auf Basis der Problem - Meldung I hres Mandanten, wobei unser technisches System als Ergänzung fungiert. Dabei we i- sen uns vor allem Hintergrunddaten (bspw. E - Mail - Adresse), die bei der Abgabe einer Bewertung mitversand t werden, auf eine eventuelle Mehrfachbewertung hin. Die Notenbewertung entspricht der freien Meinungsäußerung und ist durch das Gesetz geschützt. In seiner Rückmeldung erklärt der Nu t- zer, welche Vorkommnisse ihn dazu veranlasst haben, eine solche Notenbew ertung abzugeben. Viele Patienten schildern ihre Erlebni s- - 6 - se und Erfahrungen in Kurzform und vermeiden eine Schilderung von Tatsachenbehauptungen (auch wenn sie der Wahrheit entsprechen), Bedaue rlicherweise können wir Ihrem Wunsch auf Herausgabe der Nutzerdaten nicht nachkommen, da wir diese Daten schützen mü s- sen (das Arzt - Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir die Bewertung nicht löschen können. " Eine Stellungnahme des Verfassers der angegriffenen Bewertung selbst hat die Beklagte dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt. Der Kläger hat die Beklagte - soweit im Revisionsverfahren noch von I n- teresse - darauf in Anspruch genommen, es zu unterlassen , die ihn betreffende Bewertung vom 10. August 2013 zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, soweit diese die Bewertung " 6,0 " in den Kategorien " Behandlung " , " Aufklärung " und " Vertrauensverhältnis " beinhalte. Er hat unter anderem behauptet, der a b- gegeb enen Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsger icht zugelassenen Revis i- on verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter. 6 7 8 - 7 - Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht , dessen Urteil in ZD 2015, 430 veröffentlicht ist, ist der Auffassung, dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unte r- lassung der Veröffentlichung und/oder Verbreitung des streitgegenständlichen Beitrags zu. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die nur in ihrer Funktion als Hostprovider in Anspruch genommene Beklagte könne bezüglich des in ihre Website e ingestellten Drittinhalts nur eine Haftung als mittelbare St ö- rerin treffen. Die dafür nach der " Blog - Eintrag - Entscheidung " des erkennenden Senats (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219) e r- forderlichen Voraussetzungen seien im Strei tfall aber nicht erfüllt, weil die B e- klagte der sie danach treffenden Prüfungspflicht mit den von ihr ergriffenen und gegenüber dem Kläger kommunizierten Maßnahmen genügt habe. So habe sie vom Verfasser des Beitrags mit folgender E - Mail vom 14. August 2013 eine Stellungnahme zur Frage eingeholt, ob er Patient des Klägers gewesen sei : "Liebe Nutzerin, lieber Nutzer, In diesem Fall sind wir dazu verpflichte t, diesem Hinweis nachzugehen und Ihre B e- wertung zu prüfen. Um diese Prüfung positiv abzuschließen, ist es nötig, dass Sie uns Ihre Bewe r- tung noch einmal bestätigen. Bitte antworten Sie uns hierzu kurz auf diese E - Mail, indem Sie die Behandlung in mindeste ns zwei Sätzen umschreiben und den Behandlungszeitraum nennen. Selbstverständlich geben wir keine dieser I n- formationen an den Arzt weiter. Sie dienen nur unserer internen Prüfung. 9 10 - 8 - D er Verfasser des Beitrags habe hierauf mit folgender - von der Be kla g- ten im Rahmen des Rechtsstreits in teilweise unkenntlich gemachter Form vo r- gelegter - E - Mail bejahend Stellung genommen : "Sehr geehrte Damen und Herren, ich bestätige hiermit die Bewertung. Ich war etwa im [ unkenntlich ] diesen Jahres bei [unkenntlich] Ich ließ [unkenntlich] noch in seiner Praxis eine Prophylaxe durchführen [unkenntlich] Mit freundlichen Grüßen" Sollte aus der der Beklagten vom Verfasser des Beitrags zudem vorg e- legten Terminbestätigung - wie vom Kläger behauptet - lediglich ein Prophyl a- xetermin, nicht aber ein ärztlicher Behandlungstermin hervorgehen, rechtfertige dies im Hinblick auf die vorgenannte E - Mail keine abweichende Würdigung. U nter den U mständen des Streitfalls sei die Beklagte im Rahmen ihrer Prüfungspflicht nicht gehalten gewesen, die auf diese Weise im unmittelbaren Kontakt mit dem Verfasser des Beitrags gewonnenen Informationen wiederum an den Kläger weiterzugeben, damit dieser hierzu vertieft Stellung nehmen könne. Denn die Beklagte habe den datenschutzrechtlichen Bestimmungen Rechnung zu tragen gehabt, nach denen sie die Identität des Nutzers nicht h a- be offenlegen d ürfen . Damit s telle sich die Frage, welche Auswirkungen es für di e Störerha f- tung der Beklagten habe , dass die Prüfung der Berechtigung der vorgebrachten Beanstandung durch die Beklagte an einem Punkt habe innehalten müsse n , an dem das weitere Vorgehen in Form der Übersendung der Stellungnahme des 11 12 13 14 - 9 - Bewertenden an den Kläg er nur unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Be - stimmungen möglich gewesen wäre. Diese Frage sei dahingehend zu bean t- worten, dass die Störerhaftung der Beklagten entfalle. Denn bei einer Abw ä- gung der kollidierenden Interessen sei es eher dem Kläger zuz umuten, eine seine berufliche n Leistungen womöglich unzulässig kritisierende Bewertung hinzunehmen , als dies umgekehrt für den Fall der Löschung einer zulässigen Bewertung aus dem Portal der Beklagten gelte. B. I. Das Berufungsurteil hält revisionsrech tlicher Überprüfung nicht stand. Mit den Erwägungen des Berufungsgerichts lässt sich die Störereigenschaft der Beklagten und damit der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht verneinen. 1 . Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es im Streitfall nicht um die Haftung der Beklagten als unmittelbare Störerin - in der Diktion des I. Zivilsenats " Täterin " (zu den unterschiedlichen Begrifflichk eiten des erke n- nenden Senats einerseits und des I. Zivilsenats andererseits vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 34; v . Pentz, AfP 2014, 8, 16) - geht. Unmittelbare Störerin könnte die Beklagte nur dann sein , wenn es si ch bei der vom Kläger angegriffenen Bewertung um einen eigene n Inhalt der B e- klagten handelte, wobei zu den eigenen Inhalten eines Portalbetreibers auch solche Inhalte gehören, die zwar von einem Dritten eingestellt wurden, die sich der Portalbetreiber aber zu eigen gemacht hat ( v gl. Senatsurteil e vom 27. März 15 16 17 - 10 - 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 10 f. - RSS - Feeds ; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 19 - Domainverpächter ; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 - Hotelb e wertung s portal ). Von einem Zu - Eigen - Machen ist dabei dann auszugehen , wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Interne t- seite veröffentlichten Inhalte übernommen hat (Senatsurteil e vom 27. März 20 12 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11 - RSS - Feeds ; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 19 - Domainverpächter ; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 - Hotelbewertungsportal ), was aus Sicht eines verständigen Dur chschnittsnutzers auf der Grundlage einer G e- samtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist (Senatsurteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11 - RSS - Feeds ; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 - Ho telbewertung s- portal ). Dabei ist b ei der Annahme einer Iden tifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (Senatsurteil e vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11 - RSS - Feeds ; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 19 - Domainverpächter ; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 - Hotelbewertungsportal ) . Nach diesen Maßstäben hat sich die Beklagte die vom Kläger beansta n- dete Bewertung nicht zu E igen gemacht. Dass die Beklagte - was für ein Zu - Eigen - Machen spräche (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11 - RSS - Feeds ; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 ff. mwN - Hotelbewertungsportal ) - eine inhal t- lich - redaktionelle Überprüfu ng der auf ihrem Portal eingestellten Nutzerbewe r- tungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt, ist weder festgestellt noch vom Kläger behauptet worden. A uf der Grundlage der getroffenen Feststellu n- gen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Be klagte die von Nutzern abgegebenen Bewertungen als eigene präsentiert. Auch die vor der Veröffentl i- 18 - 11 - chung erfolgende - jedenfalls teilweise automatische - Überprüfung der abg e- gebenen Bewertungen auf " Unregelmäßigkeiten " und die Ermittlung eines Durchschnitt swertes aus den abgegebenen Einzelnoten reichen für die Anna h- me eines Zu - Eigen - Machens nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 28 - Hotelbewertungsportal ; aA wohl Schmidt, Äußerungsrechtlicher Schutz gegenüber Bewertu ngsportalen im Inte r- net, 2014, 128 f. ). 2. Die besonderen Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) stehen dem streitgegenständlichen Anspruch nicht entgegen. Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, der seine Grundlage - wie hier - in einer vora n- gegangenen Rechtsverletzung findet, wird durch das Haftungsprivileg des § 10 TMG nicht ein geschränkt ( Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 19 - Blog - Eintrag; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 244 f. - Internetversteigerung I ). Auf eine nach § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG unzulässige Begründung einer allgemeine n Überwachungs - oder Nachforschungspflicht der Beklagten zielt der streitgegenständliche A n- spruch nicht ab. Dies steht nicht im Widerspruch zu den Reg elungen der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Abl. EG L 178, S. 1, im Folgenden: ECRL). Art. 14 ECRL lässt nach seinem Absatz 3 die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht nach dem Rechtssystem des jewe i- ligen Mitgliedsstaates vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung a b- zustellen oder zu verhindern (vgl. auch Erw ägungsgrund 48). 19 20 21 - 12 - 3 . Indes lässt sich d ie Eigenschaft der Beklagten als mittelbare Störerin mit den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht verneinen. a ) Grundsätzlich ist a ls mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmi t- telbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt . Dabei kann als Beitrag auch die U n- terstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handel n- den Dritten genügen, sofern der i n A nspruch G enommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte ( vgl. Senatsu r- teile vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 34; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 21 mwN - Blog - Eintrag ). Die Haftung als mi ttelbarer Störer darf n ach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Ve r- letzung von Verhaltenspflichten , insbesondere von Prüfpflichten, voraus . Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhind e- rung der Verletzung zuzumuten ist (Senatsurteile vom 25. Oktober 2 011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 22 - Blog - Eintrag ; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 18 - Domainverpächter ; BGH, Urteile vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 20 - Stiftparfüm; vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, AfP 201 1, 156 Rn. 15; vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350 - Schöner Wetten; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internetversteigerung I ; vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, NJW - RR 2008, 1136 Rn. 50 - Internetversteigerung III). Danach ist e in Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestel l- ten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu 22 23 - 13 - überprüfen. Er ist aber vera ntwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverle t- zung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostpr o- vider verpflichtet sein, künftig derartige Störun gen zu verhindern (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/1 0 , BGHZ 191, 219 Rn. 24 - Blog - Eintrag; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21 - Stiftparfüm; vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 41 ff. - J u- gendgefährdende Medien bei eBay; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 25 1 f. - Internet - Versteigerung I ). Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich e i- ne Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne W eiteres fests tellen lassen. Denn s ie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1 , Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht j e- denfalls des Provid ers auf Meinungs - und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (Senatsurteil vom 25. O k- tober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 25 f. - Blog - Eintrag ) . Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung g i lt dies auch dann, wenn die bea n- standete Äußerung - wie im Streitfall (vgl. nachfolgend unter b) - nicht als Ta t- sachenbehauptung, sondern als Werturteil zu qualifizieren ist , das Werturteil vom Betroffenen aber mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig bea n- standet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaue, sei unrichtig , dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage. 24 - 14 - b) Danach war die Beklagte entgegen der Auffass ung der Revisions erw i- derung im Streitfall gehalten, der Rüge des Klägers n achzuge hen. Sie war hi n- reichend konkret gefasst und ließ den behaupteten Rechtsverstoß unschwer erkennen. aa) Die Behauptung des Klägers, der angegriffenen Bewertung liege kein B ehandlungskontakt zugrunde, war hinreichend konkret. Dem steht nicht en t- gegen, dass es sich letztlich um eine Mutmaßung des Klägers handelt e , die er nicht weiter unter legt hat. Denn zu konkreteren Darlegungen der Beklagten g e- genüber war der Kläger angesich ts der Tatsache, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Behandlung beschreibende Angaben enthielt, nicht in der Lage. bb) Auf der Grundlage der Be anstandung des Klägers war der Recht s- verstoß unschwer zu bejahen. Denn t rifft die Behauptu ng des Klägers zu, so verletzt die angegriffene Bewertung den Kläger offensichtlich - was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt - in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht . ( 1 ) D ie beanstandete Bewertung greift in den Schutzbereich des allg e- meinen P ersönlichkeitsrechts des Klägers ein. Betroffen sind die Ehre und s o- ziale Anerkennung des Klägers. Denn die Bewertung seiner im Rahmen einer (behaupteten) Behandlung erbrachten Leistungen in den Kategorien "Behan d- lung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältn is" mit der Note 6 und damit als "ungenügend" bringt zum Ausdruck, dass der Kläger in zentralen Bereichen des Behandlungsgeschehens den an ihn gestellten Anforderungen aus Sicht des die Behandlung bewertenden Patienten nicht gerecht geworden ist. Die Kun d- g abe dieser Bewertung ist geeignet, sich abträglich auf das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit auszuwirken. 25 26 27 28 - 15 - ( 2 ) Liegt der angegriffenen Bewertung kein tatsächlicher Behandlung s- kontakt zugrunde, ist d er Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers auch rechtswidrig. (a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur Senat s- urteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22 - Säc h- sische Korruptionsaffäre; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, VersR 2015, 1437 Rn. 20; vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 29; vom 13. Januar 2015 - VI ZR 386/13, VersR 2015, 336 Rn. 13 - Filialleiter bei Promi - Friseur; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534 , 536 - Innenminister unter Druck; vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 8 - Adoptivtochter) liegt wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange b e sti mmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die b e troffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonve n- tion (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schut z interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite übe r wiegt. (b) Im Streitfall sind das durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK g ewährleistete Int e- resse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (B e- rufs)Ehre mit der in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Kommun i- kationsfreiheit der Beklagten und der Meinungsäußerungsfreiheit des Bewe r- tenden abzuwägen. Tr i f ft die Behauptung des Klägers, der ang egriffenen B e- wertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde, zu, erg ibt diese Abwägung, dass die geschützten Interessen des Klägers diejenigen der Beklagten und des Bewertenden überwiegen. 29 30 31 - 16 - ( aa) Dabei ist zunächst z u berücksichtigen, dass es sich bei dem ang e- griffenen Beitrag um eine Meinungsäußerung und nicht um eine Tatsachenb e- hauptung handelt. Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einz u- stufen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschr änkten Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt. Tatsachenbehauptungen sind durch die objekt i- ve Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgege n- über werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Bezi e- hung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Das scheidet bei Werturteilen und Meinungsäu ßerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr und unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äuß e- rung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stel lungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt i st , wird sie als Me i- nung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt in s- besondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe od er verfälschte (Senatsurteile vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 24; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 8 - Hochleistungsmagneten ; jeweils mwN). Nach diesen Maßstäben ist die a ngegriffene Bewertung als Meinung s- äußerun g zu qualifizieren . Zwar enthält sie die tatsächliche Behauptung des Bewertenden, er habe sich beim Kläger in Behandlung befunden und bewerte die stattge fundene Behandlung. Kern der angegriffenen Äußerung ist aber die notenmäßige Bewertung selbst. Sie ist geprägt von Elementen der Stellun g- 32 33 34 - 17 - nahme, des Dafürhaltens und Meinens (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31 ff. - S). Entgegen der Auffassung der Revision ist die Vergabe der Note 6 in den Bereichen "Behand lung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis" aus Sicht e i- nes durchschnittlichen Nutzers der Plattform weder dahingehend zu verstehen, dass diese Leistungen überhaupt nicht erbracht worden oder dem Kläger ärztl i- che Kunstfehler unterlaufen seien, noch dahi ngehend , dass die vom Kläger e r- brachten Leistungen den Anforderungen an eine professionelle Zahnbehan d- lung in keiner Weise entsprächen und selbst die hierfür erforderlichen Grun d- kenntnisse des Klägers so lückenhaft seien, dass er diese Mängel auch in For t- b ildungskursen in absehbarer Zeit nicht beheben könne . Ein derartiger Auss a- gegehalt kommt der angegriffenen Bewertung - was der erkennende Senat selbst beurteilen kann (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19 mwN - Chefju stiziar) - nicht zu. Dass mit der Bewertung nicht der Vorwurf eines (objektiven) Behandlungsfehlers verbunden ist, ergibt sich bereits daraus, dass es sich beim Bewertenden - für den durchschnittlichen Leser erkennbar - typischerweise um einen medizinische n Laien handelt, der zur Feststellung eines Behandlungsfehlers regelmäßig überhaupt nicht in der Lage ist. Entsprechendes gilt für die Bewertung der Aufklärung mit der Note 6. Die Kategorie "Vertrauensverhältnis" betrifft schließlich schon im Ausgang s- punkt keine für die Frage nach dem Vorliegen eines Behandlungs - bzw. Aufkl ä- rungsfehlers relevanten Umstände. ( bb) Liegt der angegriffenen Bewertung kein Behandlungskontakt z u- grunde, überw iegt das von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Ar t. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs)Ehre die von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK geschützten Interessen des Bewerte n- 35 36 - 18 - den an der Äußerung der dargestellten Me inung im Portal der Beklagten und der Beklagten an der Kommunikation dieser Meinung. Denn bei Äußerungen, in denen sich - wie im vorliegenden Fall - wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzus ehen ist, fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wah r- heitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht (Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21 - Hochleistungsmagnet ; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn . 34 ; BVerfGE 85, 1, 17 - kritische Bayer - Aktionäre; BVerfG, AfP 2003, 535, 536; vgl. ferner EGMR, NJW 2015, 759 Rn. 51 - Yazici/Türkei; AfP 2015, 30 Rn. 31 - Jalba/Rumänien; AfP 2014, 430 Rn. 39 - Lavric/Rumänien; NJW - RR 2013, 291, 292 - Floquet und Esmé nard/Frankreich; NJW 2006, 1645 Rn. 76 - Pedersen und Baad s- gard/Dänemark; BeckOK InfoMedienR/Söder, § 823 BGB Rn. 173.1 [Stand: 01.11.2015] ). Im Streitfall ist der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaut, un wahr , wenn der behaupt ete Behandlungskontakt nicht bestand. Ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, eine tatsächlich nicht stattge fundene Behandlung zu bewerten, ist nicht ersichtlich; entspr e- chendes gilt für das Interesse der Beklagten, eine Bewertung über eine nicht statt gefundene Behandlung zu kommunizieren. c ) Ihrer durch den konkreten Hinweis auf eine unschwer zu bejahende Rechtsverletzung ausgelösten Prüfungspflicht hat die Beklagte auf der Grun d- lage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht genügt. aa) Zu r Bestimmung, welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im Einzelfall zu verlangen ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabw ä- gung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind ( vgl. BGH, Urteil e vom 26. November 2015 - I ZR 174/14 , juris Rn. 32 mwN - Störerhaftung des Access - Providers ; vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 37 38 - 19 - 158, 343, 352 ff. - Schöner Wetten ). Zu welchen konkreten Überprüfungsma ß- nahmen der Hostprovider verpflichtet ist, bestimmt sich damit nach den U m- stä nden des Einzelfalls. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Pr o- viders zu (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 26 - Blog - Eintrag). Zu berücksi chtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenve r- antwortung des für die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Aussage unmi t- telbar verantwortlichen - ggf. zulässigerweise anonym auftretenden - Nut zers (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 22 - Hostprovider; BGH, Urteile vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 50 - Kinderhochstühle im Internet III; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f . - Internetversteigerung I; jeweils mwN). bb) Danach sind i m Streitfall an die Prüfungspflicht der Beklagten stre n- ge Anforderungen zu stellen. Im Ausgangspunkt ist freilich festzuhalten, dass das von der Beklagten betriebene Ärztebewertungsportal eine von der Rechtsordnung gebilligt e und gesellschaftlich erwünscht e Funktion erfüllt (vgl. Senatsurteil vom 23. Septe m- ber 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 39 f. - Ärztebewertung II ) und der Portalbetrieb zudem vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG und des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst wird (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 28 f. - Ärztebewertung II). Der von der Beklagten als Provider in zu erbringende P rüfungs aufwand darf den Be trieb eines Ärzt e- b ewertungsportal s deshalb weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältni s- mäßig erschweren (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, j u- ris Rn. 27 mwN - Störerhaftung des Accessproviders ) . Ein solches Gewicht h a- ben rein reaktive Prüfungspflichten, um die es im Streitfall allein geht, in der 39 40 - 20 - Regel aber nicht. Auf der anderen Seite kann bei der Bestimmung des de r B e- klagten zumutbaren Prüfungsaufwandes nicht außer Betracht bleiben, dass der Betrieb eines Ärztebewertungs portals im Vergleich zu anderen P ortalen , ins b e- sondere Nachrichtenportalen, schon von vornherein ein gesteigertes Risiko für Persönlichkeitsrechtsverletzungen mit sich bringt . Es birgt die Gefahr , dass es auch für nicht unerhebliche (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 32 - Ärztebewertung II) persönlichkeitsrechtsverle t- zende Äußerungen missbraucht wird . Der Portalbetreiber muss deshalb von Anfang an mit entsprechende n Beanstandungen rechnen. Dabei werden d ie mit dem Portalbetrieb verbundenen Missbrauchsgefahren n och dadurch verstärkt, dass die Bewertungen - rechtlich zulässig (vgl. § 13 Abs. 6 TMG) - verdeckt abgegeben werden können (Senatsurteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 34 - Ärztebewertung II). Zu dem erschwert die Mö g- lichkeit, Bewe rtungen verdeckt abgeben zu können, es dem betroffenen Arzt regelmäßig erheblich, unmittelbar gegen den betreffenden Portalnutzer vorz u- gehen. Denn er kennt ihn nicht und kann sich die für seine Identifizierung erfo r- derlichen Informationen selbst dann, wenn sie dem Portalbetreiber vorliegen sollten , mangels Auskunftsanspruchs gegen d en Portalbetreiber (vgl. Senatsu r- teil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, BGHZ 201, 380 Rn. 9 ff. - Ärztebewertung I) jedenfalls nicht auf diesem Weg beschaffen. Eine gewissenhafte Prüfung der Beanstandungen von b etroffenen Ärzten durch den Portalbetreiber ist deshalb die entscheidende Voraussetzung dafür, dass die Persönlichkeitsrechte der (anonym oder pseudonym) bewerteten Ärzten beim Portalbetrieb hinreichend geschützt sind. - 21 - I m Streitfall kommt hinzu, dass die angegriffene Bewertung geeignet ist, d ie Chancen d es Klägers im Wettbewerb mit anderen Ärzten nachhal tig zu b e- einträchtigen. Die für jedermann abrufbare Bewertung einer Behandlungslei s- tung in drei zentralen Bereichen mit der Note "ungenügend" begründet nämlich die erhebliche Gefahr, dass (potentielle) Patienten an der ärztlichen Kompetenz des Klägers zweifeln und sich deshalb statt an den Kläger an einen anderen Zahnarzt wenden. Auch dies spricht dafür, dass an die von der Beklagten vo r- liegend zu ergreifenden Prüfungsmaßnahmen hohe Anforderungen zu stellen sind. cc) Konkret muss die vom Portalbetreiber durchzuführende Überprüfung erkennbar zum Ziel haben, die Berechtigung der Beanstandung des betroffenen Arztes zu klären . Der Portalbetreiber muss ernsthaft versuchen, sich hierzu die notwendige Tatsachengrundlage zu verschaffen ; er darf sich insbesondere nicht auf eine rein formale "Prüfung " zurückziehen . Im Streitfall hätte die Beklagte die Beanstandung des betroffene n Arztes dem Bewertenden übersenden und diesen zur Stellungnahme anhalten mü s- sen. Sie hätte ihn weiter auffordern mü ssen, ihr den angeblichen Behandlung s- kontakt möglichst genau zu beschreiben und ihr den Behandlungskontakt bel e- gende Unterlagen , wie etwa vo rhandene Rechnungen, Terminkarten und - zettel , Eintragungen in Bonushefte , Rezepte oder sonstige Indizien möglichst umfassend - soweit vom Bewertenden für nötig erachtet ggf. teilweise g e- schwärzt - zu übermitteln . Die bloße Bitte der Beklagten, " die Behand lung in mindestens zwei Sätzen [zu] umschreiben und den Behandlungszeitraum [zu] nennen " , rei cht hierfür nicht. In jedem Falle hätte die Beklagte dem Kläger di e- jenigen Informationen und Unterlagen über den behaupteten Behandlungsko n- takt weiterleiten müssen , zu deren Weite rleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre. Auch dies hat sie nicht getan. So e r- 41 42 43 - 22 - schließt sich etwa nicht, warum die Beklagte dem Kläger den sich aus der Ste l- lungnahme des Bewertenden ersichtlichen Behandlungsze itraum nicht mitg e- teilt hat. Sollte dies deshalb nicht erfolgt sein, weil zu befürchten war , dass der Kläger den Bewertenden aufgrund des mitgeteilten Behandlungszeitraums ide n tifizieren kann , hätte die Beklagte ein größeres Zeitfenster wählen können. Dass diese Information für den Kläger von vornherein in Bezug auf eine su b- stantiierte "Replik" offensichtlich nicht hilfreich gewesen wäre, kann nicht ang e- nommen werden. So kann etwa nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der behauptete Behandlungsze itraum in die Zeit einer - beispielsweise - urlaubs - oder krankheits bedingten Abwesenheit des Klägers fiel, der Kläger mit dieser Information den behaupteten Behandlungskontakt also hätte widerlegen können. II. Nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO war das Beruf ungsurteil deshalb au f- zuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Parteien werden die Möglichkeit haben, zu den von der Beklagten ergriffenen Überprüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen. III. Für das weitere Verfahren wir d auf Folgendes hingewiesen: 1. Eine Verletzung des Klägers in seinem allgemeinen Persönlichkeit s- recht kommt in Betracht, wenn der in der angegriffenen Äußerung enthaltene tatsächliche Bestandteil unrichtig war und dem Werturteil damit jegliche Tats a- che ngrundlage fehlte. Darlegungs - und beweisbelastet für das Fehlen eines Behandlungskontakts ist nach den allgemeinen Regeln insoweit der Kläger. 2. Allerdings trifft die Beklagte hinsichtlich des Behandlungskontakts eine sekundäre Darlegungslast, weil de m Kläger insoweit eine nähere Darlegung nicht möglich ist und er auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat. Die sekundäre Darlegungslast umfasst zunächst diejenigen für einen so l- 44 45 46 47 - 23 - chen Behandlungskontakt sprechenden Angaben, die der Beklagten , i nsbeso n- dere ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG, möglich und zumutbar sind (vgl. zu den allgemeinen Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast nur BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 17 mwN - Bea r- Share). Die Beklagte hat i m Streitfall jedoch eine darüber hinausgehende R e- cherchepflicht. De m Bestreitende n obliegt es im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast , Nachforschungen zu unternehmen, wenn ihm dies zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 20 0, 76 Rn. 18 mwN - BearShare). Im Streitfall folgt die Zumutbarkeit einer Recherche schon daraus, dass die Beklagte aufgrund ihrer materiellen Prüfpflicht ohnehin gehalten ist, vom Bewertenden zusätzliche Angaben und Belege zum angeblichen Behan d- lungskonta kt zu fordern . Dem entspricht in prozessualer Hinsicht ihre Obliege n- heit, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vom Bewertenden entspr e- chende Informationen zu fordern. Kommt die Beklagte diese r Obliegenheit nicht nach, ist die Behauptung des Klägers , der von ihm angegriffenen Bewertung liege kein Behandlungsko n- takt zugrunde, nach den allgemeinen Regeln über die sekundäre Darlegungs - 48 49 - 24 - last nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu bewerten (vgl. nur Senatsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 23). Galke Stöhr von Pentz Offenloch Oehler Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 09.07.2014 - 28 O 516/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 16.12.2014 - 15 U 141/14 -
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