ECLI:DE:BGH:2018:181218BVIZR34.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 34/17 vom 18. Dezember 201 8 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 201 8 durch die Richter in von Pentz als Vorsitzende , die Richter Wellner und Offenloch , die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Obe rlandesgerichts Koblenz vom 22. Dezember 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho ben, als die Berufung der Bek lagte n zu 2 gegen das Teil - und Grundurteil des Landgerichts Mainz vom 12. Februar 2016 zurückgewiesen worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen . Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zu 6 5 . 000 - 3 - Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Arbeitsunfall vom 17. Juni 2010 wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens sowie auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht in An- spruch. Er war a m Unfalltag als Arbeitnehmer seiner Streithelferin auf einer Baustelle der Beklagten zu 2, einer Ortsgemeinde, beschäftigt . Die Streithelferin war von der Bauherrin mit Innenausbauarbeiten beim Umbau ein er ehemaligen Dorfschule zu einem Gemeindezentrum bea uftragt. Der Beklagte zu 1 hatte als Architekt im Auftrag der Beklagten zu 2 das Bauvorhaben geplant und führte die Bauaufsicht. Als der Kläger mit anderen Arbeitern im Bereich des Treppenhau- ses G ipsplatten an den Wänden befestigen wollte, brach en er und e in Arbeits- kollege durch eine Holzabdeckung über dem Treppenauge und stürzen etwa 4 m in die Tiefe. Beide wurden nicht unerheblich verletzt. Der Kläger wirft den Beklagten vor, ihre Verkehrssicherungspflichten ver- letzt zu haben. Er behaupte t, ein von der Beklagten zu 2 beauftragter " Rentner- verein " habe die Holzabdeckung unfachmännisch errichtet. Die Beklagten hät- ten die Konstruktion in Kenntnis der Tatsache, dass sie nicht von Fachleuten errichtet worden sei, über Monate geduldet, ohne sich der Tragfähigke it zu ver- gewissern. Das Landgericht hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch durch Grund - und Teilurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag weitgehend stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Beru- fung der Beklagt en hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Da es gegen sein Urteil die Revision nicht zugelassen hat, möchten die Beklagten mit ihren 1 2 3 - 4 - Nichtzulassungsbeschwerden eine Zulassung der Revision durch das Revisi- onsgericht erreichen, um ihr Klageabweisungsbegehr en weiterzuverfolgen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 hat keinen Erfolg , weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts erfordert. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 hat dagegen Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht , soweit dieses ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen hat. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten zu 2 auf rechtliches Gehör in entscheidungserh eblicher Weise verletzt. 1. Das Berufungsgericht hat - soweit hier erheblich - ausgeführt, auch wenn durch die Beweisaufnahme beim Landgericht nicht habe aufgeklärt wer- den können, wer konkret für die Errichtung der Konstruktion verantwortlich ge- wesen sei , so sei der Beklagten zu 2 doch bekannt gewesen, dass diese nicht durch Fachkräfte, die als Fachhandwerker auf der Baustelle tätig gewesen sei- en, errichtet worden sei . Die Beklagte zu 2 sei als Bauherrin zunächst grund- sätzlich selbst für die Einhaltung de r Verkehrssicherungspflichten auf ihrer Bau- stelle verantwortlich gewesen . Eine Übertragung der Verkehrssicherungspflich- ten auf den Beklagten zu 1 oder einen Dritten habe im vorliegenden Fall nicht stattgefunden. Auch wenn der bauleitende Architekt aufgrund seiner ei genen 4 5 6 - 5 - vertraglichen Pflichten gehalten gewesen sei, für die Sicherheit auf der Baustel- le zu sorgen, habe eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht daneben auch weiterhin für die Beklagte zu 2 bestanden, zumal sie die Einschaltung ei- nes Sicherh eits - und Gesundheitskoordinators abgelehnt habe. Die Pflicht zur Gewährleistung der Sicherheit auf der Baustelle habe gegenüber allen Perso- nen bestanden, die sich befugterweise auf der Baustelle aufgehalten hätten. Dazu hätten insbesondere die auftragsgem äß dort arbeitenden Fachunterneh- mer gehört, insbesondere der Kläger und die Streithelferin. Ob der Kläger in den Schutzbereich der vertraglichen Beziehungen zwischen der Streithelferin und der Beklagten zu 2 einbezogen gewesen sei, könne letztlich dahinges tellt bleiben. Maßgeblich sei vorliegend, dass die Verkehrssicherungspflichten der Beklagten zu 2 für alle sich befugtermaßen auf der Baustelle aufhaltenden Per- sonen bestanden hätten. Diese habe sie verletzt, indem sie die Errichtung der Konstruktion durch Nichtfachleute geduldet habe , anschließend, genau wie der Beklagte zu 1, die seit Monaten sich im Treppenhaus befindliche Abdeckungs- konstruktion nicht durch einen Fachmann habe überprüfen lassen und dann stattdessen, ohne sich weiter darum zu kümmern, ste hen gelassen habe mit der Gefahr, dass die Konstruktion auch, und zwar wiederholt, durch die dort arbeitenden Fachhandwerker benutzt werde. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungs- gericht die Beklagte zu 2 mit diesen Ausführun gen in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat. Es hat entscheidungserheblichen Parteivortrag der Beklagten zu 2 nicht berück- sichtigt, ohne dass sich hierfür eine Grundlage im Prozessrecht findet (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - V ZR 258/15, NJW 2017, 736 Rn. 11; BVerfG, NJW 2001, 1565, 1566). 7 - 6 - a) Die Nichtzulassungsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, dass die Beklagte zu 2 bereits erstinstanzlich bestritten hat , dass der " Rentnerver ein " di e Abdeck konstruktion errichtet habe, und erklärt hat, dass sie davon ausgehe, dass der Rohbauu nternehmer dies gemacht habe. Nachdem sich das Landge- richt keine Überzeugung hat bilden kö nnen, dass der " Rentnerverein " die Kon- struktion angebracht hatte , und di e Beklagte zu 2 gleichwohl unter dem Ge- sichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zug unsten Dritter verurteilt hat , hat die Beklagte zu 2 in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen, dass sich aus dem gesamten Akteninhalt, aber auch aus den Gründen der ang efochtenen Entscheidung, kein Anhaltspunkt ergebe, aus dem abzuleiten wäre, dass der Beklagten zu 2 eine konkrete Gefahrenstelle in Gestalt der Treppenhausabde- ckung oder eine etwaige Unzuverlässigkeit des Arbeitgebers des Klägers be- kannt und auch nur erken nbar gewesen sei . Darin, dass das Berufungsgericht dennoch unterstellt hat, die Beklagte habe die Errichtung der Konstruktion durch Nichtfachleute geduldet, zeigt sich, dass es diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat. b) Die Gehörsverletzung ist auch entsche idungserheblich. aa) Nach der Rechtsp rechung de s erkennenden Senats (vgl. zuletzt Se- natsurteil vom 18. November 2014 - VI ZR 47/13, BGHZ 203, 224 mwN ) ist auf einer Baustelle primär der einzelne Bauunternehmer verkehrs sicherungspflich- tig. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, die die im konkreten Fall zu beachtenden Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen konkretisieren, wenden sich nur an ihn. Sie sollen die Versicherten v or den typischen Gefährdungen des jeweiligen Gewerbes schüt- zen. Diesen Zweck können s ie nur erfüllen, wenn sie von dem Unternehmer zu beachten sind, der die Versicherten beschäftigt. Eine n mit der örtlichen Bauauf- 8 9 10 11 - 7 - sicht, Bauleitung oder Bauüberwachung beauf tragten Architekten trifft - ebenso wie den ihn beauftragenden Bauherren - lediglich eine sogenannte sekundäre Verkehrssicherungspflicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Un- ternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können. In diesem Falle ist er verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu tref- fen , um eine Schädigung anderer zu verhindern. bb ) Nach diesen Grundsätzen könnte der Beklagte n zu 2 als Bauherrin eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit de m Ar- beitsunfall des Klägers nur dann angelastet werden, wenn feststünde, dass ihr bekannt oder erkennbar war , dass die Abdeckkonstruktion von Nichtfachleuten errichtet wurde . Von dieser streitigen Tatsache hat sich das Landgericht jedoch gerade keine Überzeugung bilden können und das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. (1 ) Entgegen der Auffassungen der Nichtzulassungsbeschwerdee rwide- rungen musste die Beklagte zu 2 den Vortrag des Klägers, der " Rentnerver ein " habe die Konstruktion erstellt, nicht über den erfolgten Umfang hinaus bestrei- ten und mehr als eine bloße Vermutung dafür äußern, wer die Konstruktion er- richtet hat. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, wird ein Bauherr von sei- ner Verantwortung für die verkehrssichere Errichtung eines Bauwerks weitge- hend dadurch befreit, dass er mit der P lanung und Bauleitung einen b ewähr ten Architekten be auftragt. Dies gilt nur dann nicht, wenn er bei einer von ihm selbst erkannten oder für ihn jedenfalls erkennbaren Gefahrenlage keine Abhilfe schafft (vgl. Senatsurteile vom 31. Mai 1994 - VI ZR 233/93, VersR 1994, 996 f. Rn. 16 n. j uris ; vom 9. März 1982 - VI ZR 220/80, VersR 1982, 595, 596 und vom 11. Mai 1976 - VI ZR 210/73, VersR 1976, 954, 955 Rn. 15 n. juris ). 12 13 - 8 - (2 ) Für die Kenntnis oder Erkennbarkeit einer Gefahrenlage durch die Beklagte zu 2 als Anspruchsvoraussetzung trägt n ach allgemeinen Grundsät- zen der Kläger die Darlegung - und Beweislast. Die Annahme einer sekundären Darlegungslast setzt nach der Recht sp rechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die nähere Darlegung dem Behaupten den nicht möglich oder nicht zumut- bar ist, während der B estreiten de alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. etwa Se natsurteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 47 mwN). Diese Vorausset- zungen für eine sekundäre Darlegungslast der Bek lagten zu 2 über den Umfang ihres bisherigen Sachvortrags hinaus liegen im Streitfall nicht vor. Nachdem die Beklagte zu 2 die Bauleitung und - a ufsicht auf den Beklagten zu 1 übertragen hatte, durfte sie sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte darauf verl assen, dass dieser dafür Sorge trägt, dass die Gewerke auf der Baustelle durch die hiermit beauftragten Fach u nternehmen durchgeführt we rden . Z war mag für die Beklagte zu 2 anhand der ihr vorliegenden Vertragsunterlagen erkennbar ge- wesen sein, welches Fachu nternehmen die Konstruktion errichten sollte. Hierzu hatte sie sich jedoch geäußert, indem sie die Vermutung aufgestellt hat, das s das Rohbauunternehmen die Konstruktion erstellt habe . Dagegen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beklagte zu 2 w ü sste oder wissen m ü ss te , wer die Konstruktion tatsächlich errichtet hat. c ) Die Verurteilung der Beklagten zu 2 ist auch nicht aus anderen Grün- den richtig, weil - wie das Landgericht angenommen hat - der Kläger gegen die Beklagte zu 2 einen Anspruch weg en Verletzung eines Vertrages mit Schutz- wirkung zugunsten Dritter im Zusammenhang mit dem Bauhandwerkervertrag zwischen der Beklagten zu 2 und der Arbeitgeberin des Klägers, der Streithelfe- rin, hätte. Die Rechte eines in die Schutzwirkung eines Vertrages e inbezogenen Dritten reichen nicht weiter als die des Vertragspartners selbst (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08, VersR 2009, 413). Das bedeutet im Streit- 14 15 - 9 - fall, dass auch ein vertraglicher Anspruch der Streithelferin gegen die Be klagte zu 2 wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflicht en voraussetzen würde, dass der Beklagten zu 2 eine Gefahrenlage bekannt oder erkennbar war. Hier- zu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Diese wird es nachzuholen haben. von Pentz Wellner Offenloch Roloff Klein Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 12.02.2016 - 2 O 198/13 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.12.2016 - 1 U 265/16 -
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