BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVII ZR 342/01Verkündet am: 5. Dezember 2002Heinzelmann,Justizangestellteals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein BGB §§ 133 B, 155, 157 BZur fehlerhaften Annahme eines Dissenses bei der Auslegung eines Bauvertra-ges.BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - VII ZR 342/01 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 5. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und dieRichter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffkafür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. August 2001 aufgeho-ben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger verlangt von den Beklagten die Beseitigung einer Vielzahl vonMängeln.Er erwarb im Jahre 1994 ein von den Beklagten noch fertigzustellendesHaus zum Preis von 580.000 DM. Die Baubeschreibung, die zum Gegenstanddes notariellen Vertrags gemacht wurde, sah als Kellerabgang im Giebelbereich"eine Treppenanlage bestehend aus Betonfertigteilstufen mit seitlicher Abmaue-rung" vor. In den gleichfalls dem Vertrag beigefügten "Grundriß-, Ansichts- undSchnittplänen" ist diese Außentreppe nicht ausgewiesen. - 3 -Der Kläger verweigerte die Abnahme des errichteten Hauses wegenMängeln und verlangte deren Beseitigung.Die auf Beseitigung der Mängel gerichtete Klage hatte in erster Instanzhinsichtlich eines Teils der behaupteten Mängel Erfolg. Nach beiderseitiger Be-rufung hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der dagegen ge-richteten Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteilsund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1EGBGB).I.Das Berufungsgericht ist der Ansicht, ein Vertrag sei wegen Dissensesgemäß § 155 BGB nicht zustandegekommen. Da der Kellerabgang als Außen-treppe in der Baubeschreibung, nicht aber in den Plänen ausgewiesen sei, liegeeine mehrdeutige Offerte vor, die von den Parteien verschieden verstandenworden sei. Es handele sich um einen Scheinkonsens. - 4 -II.Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt kein Dissens vor.Das Angebot der Beklagten ist nicht mehrdeutig. Welche Leistung vonden Beklagten angeboten war, ist gemäß §§ 133, 157 BGB aus dem objektivenEmpfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Ver-kehrssitte zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - VII ZR 8/98,BauR 1999, 668 = ZfBR 1999, 210 m.w.N.).Ein Bauvertrag ist als sinnvolles Ganzes auszulegen. Grundsätzlich istauch bei einem Bauvertrag, der nicht nach VOB/A ausgeschrieben worden ist,davon auszugehen, daß der Anbieter eine Leistung widerspruchsfrei anbietenwill. Bei Unklarheiten über nicht von vornherein in Übereinstimmung zu brin-gende Vertragserklärungen hat sich die Auslegung zunächst an demjenigenTeil zu orientieren, der die Leistung konkret beschreibt. Dabei kommt demWortlaut der Leistungsbeschreibung gegenüber etwaigen Plänen jedenfallsdann eine vergleichsweise große Bedeutung zu, wenn damit die Leistung imeinzelnen genau beschrieben wird, während die Pläne sich nicht im Detail andem angebotenen Bauvorhaben orientieren (vgl. BGH, Urteil vom 11. März1999 VII ZR 179/98, BauR 1999, 897 = NJW 1999, 2432 = ZfBR 1999, 256)Aus der demnach maßgebenden Sicht des Klägers war als Kellerabgangeine Treppenanlage bestehend aus Betonfertigteilstufen mit seitlicher Abmaue-rung angeboten. Die Baubeschreibung wies unter Nr. IV.7 diese Leistung ausund beschrieb sie im Detail. Nach der Verkehrsanschauung waren insoweit dieGrundriß-, Ansicht- und Schnittpläne nachrangig. - 5 -III.Demnach hat das Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben und die Sa-che ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Dressler Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka
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