ECLI:DE:BGH:2016:240216UIVZR342.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 342/15 Verkündet am: 24. Februar 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja B GHZ: nein BGHR: ja BGB § 2205 Satz 3 Bei der Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Testaments - vollstreckers gemäß § 2205 Satz 3 BGB ist beim Erwerb eines in den Nachlass fallenden Miteigentumsantei ls an einem Grundstück durch den Testamentsvol l- strecker persönlich kein Wertabschlag vorzunehmen, wenn sich durch den Ve r- trag sämtliche Miteigentumsanteile an dem Grundstück in seiner Hand vereinigen sollen (Fortführung von Senatsurteil vom 13. Mai 2015 IV ZR 138/14, ZEV 2015, 482). BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - IV ZR 342/15 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richterin Dr. B rockmöller auf die mündliche Verhandlung vo m 24. Februar 2016 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats de s Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 17. Dezember 2004 verstorbene Erblasserin wurde unter anderem von den Parteien des Rechts streits beerbt. Zum Nachlass g e- hört der hälftige Miteigentumsanteil an einem mit einem Dreifamilienhaus bebauten Grundstück in D . . Weitere Miteigentümer waren die Schwester des Klägers zu 1/4, der Kläger zu 1/8 sowie eine aus beiden bestehende Erbengemeinschaft nach Ulrich M . zu 1/8. Der Kläger war als Testamentsvollstrecker der Erblasserin eing e- setzt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Mit notarie l- lem Kaufvertrag vom 14. Mai 2008 einschließlich Auflassung und Eintr a- gungsbewilligung erwarb der Klä ger den hälftigen Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft nach der Erblasserin sowie die Miteigentumsanteile seiner Schwester und der Erbengemeinschaft nach Ulrich M . . Für 1 2 - 3 - die Erbengemeinschaft nach der Erblasserin handelte der Kläger als Te s tamen tsvollstrecker. Als Gesamtwert der Immobilie wurden 388.44 4 zugrunde gelegt. Hiervon entfielen auf die Erbengemeinschaft nach der Erblasserin 194.222 i- gentümer bzw. Miterben entfallenden anteiligen Beträge an diese aus. Durch Beschluss des Nachlassgerichts vo m 4. September 2008 wurde der Kläger aus dem Amt des Testamentsvollstreckers entlassen. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Das Grundbuc h- amt lehnte daraufhin die Eigentumsumschreibung ab, weil die Verf ü- gungsbefugnis des Klägers nicht meh r gegeben sei. Der Kläger bat s o- dann die Miterben, am 3. September 2010 vor dem Notar erneut die Au f- lassung zu erklären. Zu diesem Termin erschienen jedoch nur drei der fünf Miterben, nicht dagegen die Beklagten. Für diese erklärte der Bür o- vorsteher des No tars als Vertreter ohne Vertretungsmacht die Aufla s- sung. Die Beklagten verweigerten in der Folgezeit die Genehmigung. Mit der Klage begehrt der Kläger, die Beklagten zu verurteilen, die Erklärung des als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelnden Bürov o r- stehers des Notars vom 3. September 2010 zu genehmigen, hilfsweise, das hälftige Mite igentum an dem Grundstück an den Kläger aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. Das Landgericht hat zum Verkehrswert des hälftigen Miteigentums des st reitgegenständlichen Grundstücks zum Zeitpunkt der Veräußerung gemäß Vertrag vom 1 4 . Mai 2008 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständige n- gutachtens und die Klage danach abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen ri chtet sich die Revision des Klägers. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne aus dem notariellen Kaufvertrag vom 1 4 . Mai 2008 keinen Anspruch gegen die Beklagten auf eine Genehmi gung der Erklärung des als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelnden Bürovorstehers herleiten, da der Vertrag wegen Verstoßes gegen § 2205 Satz 3, § 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB u n- wirksam sei. Eine unzulässige unentgeltliche Verfügung liege hiernach vor, wenn e in Opfer aus dem Nachlass erbracht werde und der Test a- mentsvollstrecker entweder wisse, dass diesem keine gleichwertige G e- genleistung gegenüberstehe , oder dies hätte erkennen müssen. Dies sei hier der Fall. Eine teilunentgeltliche Verfügung des Klägers hab e bereits deshalb vorgelegen, weil der zu zahlende Kaufpreis für den Miteige n- tumsanteil der Erbengemeinschaft zu gering bemessen gewesen sei. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige habe den Verkehrswert für das ganze Grundstück mit 450.000 en streitgegenständlichen Miteigentumsanteil zutreffend mit 225.000 hälftigen Miteigentumsanteils sei nicht geringer als die Hälfte des Ve r- kehrswerts des gesamten Objekts anzusetzen. Bei Miteigentumsanteilen sei es nicht generel l gerechtfertigt, einen Abschlag von dem rechner i- schen Anteil am Verkehrswert des gesamten Grundstücks vorzunehmen. Zutreffend sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der Kläger wusste oder bei ordnungsgemäßer Verwaltung hätte erkennen müssen , dass die Gegenleistung für den weggegebenen Nachlassg e- genstand unzulänglich sei. Dem Kläger habe neben dem von ihm selbst 5 6 7 - 5 - eingeholten Gutachten aus dem Jahre 2007 ein weiteres Gutachten aus dem Jahr 2003 vorgelegen, das mit 440.000 Verkehrswert ermittelt habe. Das Verhalten des Kläge rs erwecke den Eindruck, dass sich dieser nicht ausreichend um die wirtschaftliche Ve r- wertung bemüht habe, was sich gegebenenfalls auch dadurch erklären lasse, dass er selbst der Begünstigte eines zu niedrig angesetzten Kau f- preises gewesen sei. II. D as hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf G e- nehmigung der für sie durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht a n- lässlich des Be urkundungstermins vom 3. Septem ber 2010 erklärten Au f- lassung. Ein solc her Anspruch folgt nicht aus dem notariellen Kaufve r- trag vom 1 4 . Mai 2008, da dieser wie das Berufungsgericht rechtsfe h- lerfrei festgestellt hat gemäß § 2205 Satz 3, § 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. Gemäß § 2205 Satz 3 BGB ist der Testamentsvolls trecker zu unentgeltlichen Verfügungen nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspr e- chen. Nach § 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Testamentsvollstrecker die Verbindlichkeit zu einer Verfügung ü ber einen Nachlassgegenstand auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist. Unentgel t- lichkeit im Sinne von § 2205 Satz 3 BGB setzt objektiv voraus, dass aus dem Nachlass ein Wert hingegeben wird, ohne dass die dadurch eing e- tretene Verringerun g des Nachlasses durch Zuführung eines entspr e- chenden Vermögensvorteils ausgeglichen wird. Hinzukommen muss, dass der Testamentsvollstrecker weiß oder bei ordnungsmäßiger Verwa l- tung hätte erkennen müssen, dass die Leistung der Gegenseite unz u- 8 9 - 6 - länglich war ( Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 IV ZR 296/89, NJW 1991, 842 unter 4 a; BGH, Beschluss vom 24. September 1971 V ZB 6/71, BGHZ 57, 84, 89 f.; MünchKomm - BGB/Zimmermann, 6. Aufl. § 2205 Rn. 72, 77). Die Bestimmung dient dem Schutz des gemäß § 2211 BGB vo n der Verfügung ausgeschlossenen Erben gegenüber dem allein verfügungsberechtigten Testamentsvollstrecker und soll eine Verminderung des Nachlasses ohne Zufluss gleichwertiger Vermögen s- werte verhindern (BGH, Urteil vom 15. Mai 1963 V ZR 141/61, NJW 1963, 1613, 1614; MünchKomm - BGB /Zimmermann aaO Rn. 70). Die B e- deutung von § 2205 Satz 3 BGB zeigt sich darin, dass der Testament s- vollstrecker gemäß § 2207 Satz 2 BGB von der Beschränkung auch nicht durch den Erblasser befreit werden kann (vgl. FAKomm - Erbrecht/R ott, 4. Aufl. § 2205 Rn. 11). Ausgehend von diesem Schutzzweck werden von § 2205 Satz 3 BGB auch teilweise unentgeltliche Verfügungen erfasst (BGH , Urteil vom 15. Mai 1963 aaO ). Eine teilweise unentgeltliche Verfügung ist im Ga n- zen unwirksam, weil ke in äquivalenter Gegenwert in den Nachlass g e- langt (MünchKomm - BGB /Zimmermann aaO Rn. 77). Hier hat das Ber u- fungsgericht auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengu t- achtens festgestellt, dass sich der Verkehrswert des gesamten Grun d- stücks zum Sticht ag 1 4 . Mai 2008 auf 450.000 n- tumsanteil mithin auf 225.000 4 . Mai 2008 wurde demgegenüber lediglich ein Gesamtwert der Immobilie von 388.444 v on 194.222 30.778 10 - 7 - 2. Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, der Wert des hälftigen Miteigentumsanteils sei geringer als die Hälfte des Verkehrswerts des gesam ten Objekts zu bemessen. a) Allgemeine Grund sätze dazu, ob und wann bei einem Miteige n- tumsanteil an einem Grundstück wegen dessen eingeschränkter Ve r- kehrsfähigkeit und Verwertbarkeit Werta bschläge vorzunehmen sind, lassen sich nicht aufstellen. Diese lassen sich - anders als die Revision meint - insbesondere nicht ohne weiteres § 194 BauGB entnehmen. Hiernach wird der Verkehrswert durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen G e- schäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grun d- stücks oder des sonstigen Gegenstand e s der Wertermittlung ohne Rüc k- sicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre (vg l. auch § 9 Abs. 2 BewG). Eine generelle Verpflichtung, bei Miteige n- tumsanteilen einen Wertabschlag vorzunehmen, lässt sich dieser Vo r- schrift nicht entnehmen. Vielmehr kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an . Neben dem konkret zu beurteile nde n Objekt ist in s- besondere der Sinn und Zweck der jeweils zu beurteilenden Rechtsnorm zu berücksichtigen, um zu beurteilen, wie ein Miteigentumsanteil wer t- mäßig anzusetzen ist. Auf dieser Grundlage hat der Senat mit Urteil vom 13. Mai 2015 entschie den, der im Rahmen eines Pflichtteilsanspruchs zu bestimmende Wert einer nachlassgegenständlichen Miteigentumshälfte an einem Hausgrundstück gem äß § 2311 BGB entspreche dem hälftigen Wert des Gesamtobjekts, wenn der Alleinerbe bereits Eigentümer der andere n ideellen Miteigentumshälfte sei (IV ZR 138/14, ZEV 2015, 482 Rn. 8 , 14 11 12 13 - 8 - m . Anm. Peters, NotBZ 2015, 344, 346; kritisch Lange, ZEV 2015, 483, 484). Hierbei war für den Senat maßgeblich, dass eine Verwertung des Miteigentums anteils an einer Immobilie bei ei ner derartigen Sachlage mit dem Erbfall problemlos möglich sei und keine Gründe ersichtlich seien, die es rechtfertigen könnten, einen Abschlag vorzunehmen. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass dem Erben zwar im Moment des Erbfalles der volle Wert der id eellen Miteigentumshälfte im Sinne des hälftigen Ve r- kehrswerts zufließe, weil er nun als Alleineigentümer den vollen Ve r- kehrswert realisieren könne, der Pflichtteilsberechtigte aber nicht oder jedenfalls deutlich weniger als den seinem Pflichtteil entsprec henden A n- teil am hälftigen Verkehrswert der Immobilie erhielte. Im Bereich der Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens entspricht es ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich der Wert von Miteigentumsanteilen nach dem jeweili gen Anteil am Verkehrswert des gesamten Objekts richtet (BGH, Urteil vom 8. De - zember 2011 IX ZR 33/11, NJW 2012, 1217 Rn. 49; ferner für die Inso l- venzanfechtung OLG Brandenburg NZM 2009, 415 unter II 2 a aa ). Auch i m Rahmen des Zugewinnausgleichs in fam iliengerichtlichen Verfahren wird der Miteigentumsanteil ohne Abschlag anhand des Gesamtwerts der Immobilie berechnet (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 XII ZR 156/04, FamRZ 2007, 877 Rn. 14 ). Weiter entspricht es der gefestigten Rech t- sprechung des Bundes finanzhofs, dass bei der Bewertung von Miteige n- tumsanteilen an einem Grundstück der rechnerische Anteil am gemeinen Wert des gesamten Grundstücks zugrunde zu legen ist (BFH/NV 2005, 1980 unter II 2 ). Der V. Zivilse nat des Bundesgerichtshofs hat in ei nem Urteil vom 2. Mai 1969 die Auffassung des dortigen Berufungsgerichts nicht bea n- 14 15 - 9 - standet, im Rahmen der Prüfung der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB sei bei der Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück nicht der entsprechende Anteil am g esamten Grundstück, sondern ledi g- lich ein solcher mit Wertabschlag anzusetzen (V ZR 32/66, WM 1969, 836 unter 2 b). Dies hat e r auch für den Fall angenommen, dass der E r- werber bereits Eigentümer der übrigen Miteigentumsanteile war. Im E r- gebnis hat der Bund esgerichtshof im seinerzeit zu beurteilenden Fall die Frage des auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung allerdings offengelassen, da es jedenfalls an den subjektiven Vorausse t- zungen der Sittenwidrigkeit fehlte (aaO unter 2 ). In einer n eueren En t- scheidung hat der V. Zivilsenat die Frage, ob bei Miteigentumsanteilen generell ein Abschlag von dem rechnerischen Anteil an dem Verkehr s- wert des gesamten Grundstücks gerechtfertigt ist, ebenfalls offengela s- sen (Urteil vom 12. Januar 2001 V ZR 420/99, NJW - RR 2001, 732 unter II 2 b). b) Auf dieser Grundlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu bea n- standen, wenn das Berufungsgericht bei der Beurteilung der (Teil - )Un - entgeltlichkeit im Rahmen von § 22 0 5 Satz 3 BGB hier bei dem in den Nachlass fa llenden Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück keinen Wertabschlag vorgenommen hat. Der zu beurteilende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger bei Abschluss des Vertrages vom 14. Mai 2008 nicht nur in seiner Eigenschaf t als Te s- tamentsvollstrecker, sondern zugleich im eigenen Namen handelte, i n- dem er nicht nur von der Erbengemeinschaft nach der Erblasserin deren Anteil am Grundstück, sondern auch von den übrigen Miteigentümern jeweils deren Anteile erwarb. Wäre es planmä ßig zur vollständigen Durchführung des Vertrages gekommen, so hätte der Kläger gleichzeitig sämtliche Miteigentumsanteile an dem Grundstück erworben und die 16 - 10 - Stellung als Alleineigentümer erlangt. Insoweit gilt das, was der Senat in seinem Urteil vom 13. Ma i 2015 (IV ZR 138/14, ZEV 2015, 482) ausg e- führt hat, in gleicher Weise. Ebenso wie dort h ä tte der Kläger nun den vollen Verkehrswert realisieren könne n, da sich durch den Vertrag vom 14. Mai 2008 sämtliche Miteigentumsanteile in seiner Hand vereinigen soll ten. Auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 2205 Satz 3 BGB ist bei der Frage, ob eine unentgeltliche Verfügung vorliegt, ein strenger Maßstab anzulegen. Z um Schutz der nichtverfügungsb e- rechtigten Erben muss verhindert werden, dass der Testamentsvollstr e- cker Vermögensgegenstände des Nachlasses aus der Hand gibt, ohne dass dem Nachlass ein äquivalenter Gegenwert zufließt. Dies gilt auch und gerade dann, wenn der Testamentsvollstrecker den Nachlassgege n- stand nicht an Dritte veräußert, sond ern ihn im Rahmen eines In - Sich - Geschäfts selbst erwirbt. Schließlich hat auch der gerichtliche Sachverständige keine Vera n- lassung gesehen , bei der Bewertung des Verkehrswerts des hälftigen Miteigentumsanteils nicht vom hälftigen Verkehrswert auszugeh en, so n- dern von diesem Abschläge vorzunehmen. Konkrete Anhaltspunkte d a- für, dass es für Miteigentumsanteile an einem Dreifamilienhaus, welches teilweise von den Miteigentümern bewohnt wird, einen Markt gibt, der bei der Veräußerung eines Miteigentumsanteil s prozentuale Abschläge von dem rechnerischen Anteil am gesamten Verkehrswert auch dann vo r- n immt , wenn sich sämtliche Miteigentumsanteile zeitgleich in der Person des Erwerbers vereinigen, sind nicht ersichtlich. Ein Abschlag vom hälft i- gen Verkehrswert ist hier mithin aus Rechtsgründen nicht veranlasst (anders OLG Düsseldorf RNotZ 2015, 575 unter II A 1 b , welches in einer 17 18 - 11 - anderen Sachverhaltskonstellation des hier zu beurteilenden Falles e i- nen Abschlag von 15% für sachgerecht erachtet hat). 3. Ohne Er folg rügt die Revision schließlich die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger hätte bei ordnungsgemäßer Verwaltung zumindest erkennen müssen, dass die Gegenleistung für den hälftigen Miteigentumsanteil unzulänglich war (zu diesem subjektiven Erford ernis im Rahmen von § 2205 Satz 3 BGB vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 IV ZR 296/89, NJW 1991, 842 unter 4 a; BGH, Beschluss vom 24. September 1971 V ZB 6/71, BGHZ 57, 84, 90). Die hiergegen g e- richteten Angriffe der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht f ür durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). Ergänzend ist zu bemerken, dass der Testamentsvollstrecker im Rahmen der ihn nach § 2216 Abs. 1 BGB treffenden Verpflichtung zur ordnungsgemäße n Verwaltung nicht einfach ein en von ihm selbst für sachgerecht erachteten Verkehrswert ansetzen darf , der von einem der beiden ihm vorliegenden Gutachten deutlich abweicht. Vielmehr wäre d er Kläger verpflichtet gewesen, die Differenzen gegebenenfalls durc h die Einholung eines weiteren Sachve r- ständigengutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachve r- ständigen zu beseitigen. Dies gilt insbesondere deshalb , we il der Kläger nicht beabsichtigte, den in den Nachlass fallenden Miteigentumsanteil (und im Zusammenwirken mit den anderen Miteigentümern gegebene n- falls auch die anderen Miteigentumsanteile) frei am Markt an einen a u- ßenstehenden Dritten zu veräußern, sondern die Anteile selbst erwerben wollte . Gerade in einem solchen Fall muss von einem Testa mentsvol l- strecker, um dem mit § 2205 Satz 3 BGB beabsichtigten Schutz des E r- ben Rechnung zu tragen, besondere Sorgfalt verlangt werden. 19 - 12 - 4. Aus den vorgenannten Gründen ist auch der Hilfsantrag des Klägers, das hälftige Miteigentum an dem Grundstück an ihn aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen, unbegründet. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Düsseld orf, Entscheidung vom 11.09.2014 - 16 O 155/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.06.2015 - I - 21 U 166/14 - 20
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