BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZR 343/02 vom17. Dezember 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja ZPO §§ 97, 544GKG § 11 Abs. 1, Kostenverzeichnis Nr. 1955BRAGO §§ 14, 61aa) Wird die Nichtzulassungsbeschwerde zum Teil zurückgewiesen, ergeht insoweiteine Kostenentscheidung zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei.b) Der Wert des Beschwerdegegenstands bemißt sich für die Gerichtskosten nachdem erfolglosen Teil der Beschwerde, für die außergerichtlichen Kosten nach derBeschwerde insgesamt, beschränkt auf die Quote, die dem erfolglosen Teil ent-spricht.BGH, Beschl. v. 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 2003 durchdie Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Strese-mannbeschlossen:Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revisi-on gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des BrandenburgischenOberlandesgerichts vom 12. September 2002 zugelassen, soweitdie Klägerin ihren auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlungvon Verzugszinsen gerichteten Hilfsantrag weiterverfolgt.Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweites ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Be-schwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 5.185,03 die außergerichtlichen Kosten 35.000 nrdiese im Verhältnis zum Beklagten nur in Höhe von 15 % anzu-setzen sind.Gründe: 1. Die Beschwerde ist nur teilweise begründet, nämlich soweit die Kläge-rin weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen aufden Kaufpreis in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 desDiskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 seit dem 4. Juli 2000 bis - 3 -zum 31. Dezember 2001 erstrebt. Insoweit ist die Revision zur Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alternative ZPO)zuzulassen. Soweit die Klägerin ihren auf die Feststellung, daß die Beklagtezum Ersatz des weiteren Verzugsschadens ab dem 1. Januar 2002 verpflichtetist, gerichteten Antrag weiter verfolgen will, ist die Beschwerde nicht begründet.Insoweit wirft die Sache keine entscheidungserheblichen Fragen von grund-sätzlicher Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); eine Entscheidungdes Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO)erforderlich. In diesem Umfang ist die Beschwerde deshalb zurückzuweisen.2. Über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat, so-weit das Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, bereits jetzt zu entscheiden. Denninsoweit ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und bildet mit der Be-schwerde im übrigen, die nach § 544 Abs. 6 ZPO als Revisionsverfahren fort-gesetzt wird, keine Einheit mehr. Hierin unterscheidet sich das Verfahren derNichtzulassungsbeschwerde von dem früheren Annahmeverfahren, bei dem die(teilweise) Nichtannahme und die Entscheidung über den angenommenen Teildasselbe Rechtsmittel, die eingelegte Revision, zum Gegenstand hatten. So-weit der Senat eine Kostenentscheidung zu treffen hat, mithin zum erfolglosenTeil der Beschwerde, ergeht diese nach § 97 ZPO zu Lasten der Klägerin.Durch die Aufteilung des ursprünglich einheitlichen Rechtsmittelgegenstandsauf zwei gesonderte Rechtsmittelverfahren werden allerdings die Vorteile derGebührendegression bei höherem Streitwert beschnitten. Der Senat trägt dembei der Abgrenzung der Kostenmasse, die Gegenstand der Kostenentschei-dung ist, wie folgt Rechnung: - 4 -a) Die Klägerin muß die Gerichtskosten nach dem Wert des erfolglosenTeils ihrer Beschwerde (5.185,03 rNach Nr. 1955 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum Gerichtsko-stengesetz (§ 11 Abs. 1 GKG) wird in dem Verfahren über die Beschwerde ge-gen die Nichtzulassung der Revision eine doppelte Gebühr nach dem Wert desStreitgegenstands erhoben, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückge-wiesen wird. Bereits der Wortlaut der Vorschrift spricht dafür, daß dies nichtnur bei einer vollständigen, sondern auch bei einer teilweisen Zurückweisungoder Verwerfung der Beschwerde gilt. Anders ist die in dem Wort "soweit" zumAusdruck kommende Einschränkung nicht zu verstehen. Für dieses Ergebnisspricht auch der Umstand, daß bei einem Erfolg der Beschwerde keine geson-derten Gerichtsgebühren anfallen, sondern die Gebührenvorschriften für dasRevisionsverfahren anzuwenden sind. Nach der beschränkten Zulassung derRevision können die Gebühren jedoch nur nach dem Wert des Streitgegen-stands erhoben werden, der für das Revisionsverfahren gilt. Das ist- vorbehaltlich späterer Änderungen durch eine Reduzierung des Revisionsan-trags oder durch die Einlegung einer Anschlußrevision - der Wert des zugelas-senen Teils. Deshalb ist für die teilweise Zurückweisung oder Verwerfung derBeschwerde eine doppelte Gebühr nach dem Wert des zurückgewiesenen oderverworfenen Teils zu erheben.b) Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten muß die Klägerin in Hö-he von 15 %, berechnet nach dem gesamten Wert des Beschwerdeverfahrens(35.000 rDie Prozeßbevollmächtigten der Parteien erhalten nach § 61a Abs. 1Nr. 2 BRAGO in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde die in - 5 -§ 31 BRAGO bestimmten Gebühren, nämlich die Prozeßgebühr, Verhand-lungsgebühr, Beweisgebühr und Erörterungsgebühr. Regelmäßig - so auchhier - entsteht nur eine Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, weil dasRevisionsgericht über die Nichtzulassungsbeschwerde ohne mündliche Ver-handlung entscheidet. Gebührenrechtlich sind das Verfahren über die Nicht-zulassungsbeschwerde und das im Fall ihres Erfolgs als Revisionsverfahrenfortgesetzte Verfahren (§ 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO) nach § 14 Abs. 2 Satz 1BRAGO zwei verschiedene Rechtszüge. Der Rechtsanwalt kann also in diesemFall nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BRAGO die Gebühren des § 31 BRAGO zweimalfordern. Allerdings wird die Prozeßgebühr in dem Verfahren über die Nichtzu-lassungsbeschwerde auf die Prozeßgebühr angerechnet, die der Rechtsanwaltin dem nachfolgenden Revisionsverfahren erhält (§ 61a Abs. 4 BRAGO); wirddie Revision auf die Beschwerde nur teilweise zugelassen, ist auch nur teilwei-se anzurechnen (Schneider, MDR 2003, 491, 492). Das berührt jedoch nichtden Grundsatz, daß der Rechtsanwalt die Prozeßgebühr zweimal fordern kann;er wird lediglich im Ergebnis wirtschaftlich so gestellt, als stünde ihm nur eineProzeßgebühr zu. Haben das Beschwerdeverfahren und das nachfolgende Re-visionsverfahren denselben Gegenstandswert, reicht deshalb die Kostenent-scheidung des Revisionsverfahrens aus, weil sie die Grundlage für die demRechtsanwalt zustehende Prozeßgebühr bildet. Wenn jedoch - wie hier - we-gen der beschränkten Zulassung der Revision unterschiedliche Gegenstands-werte anzusetzen sind, erfaßt die Kostenentscheidung des Revisionsverfah-rens nicht die Gebühren für den erfolglosen Teil der Beschwerde. Sie berech-nen sich - 6 -nach dem gesamten Wert des Beschwerdegegenstands, sind jedoch nur inHöhe des erfolglosen Teils des Beschwerdeverfahrens (hier: ca. 15 %) anzu-setzen. Das trägt dem degressiven Anstieg der von der Höhe des Gegen-standswerts abhängigen Gebühren Rechnung. Dagegen bliebe dieser Um-stand unberücksichtigt, wenn man die außergerichtlichen Kosten, berechnetnach dem Wert des erfolglosen Teils des Verfahrens, als erstattungsfähig an-sähe.Tropf Klein Lemke Gaier Stresemann
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